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Verordnung über Pauschsätze nach dem Ortsgesetz über Beiräte und Ortsämter

Veröffentlichungsdatum:20.12.2013 Inkrafttreten05.08.2016 Zuletzt geändert durch:geändert durch Verordnung vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 433)
Fundstelle Brem.GBl. 2013, S. 799
Gliederungsnummer:2011-b-3
Zitiervorschlag: "Verordnung über Pauschsätze nach dem Ortsgesetz über Beiräte und Ortsämter vom 17. Dezember 2013 (Brem.GBl. 2013, S. 799), zuletzt geändert durch Verordnung vom 02. August 2016 (Brem.GBl. S. 433)"

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juris-Abkürzung: BeirOGPauschSV BR 2014
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2011-b-3
juris-Abkürzung:BeirOGPauschSV BR 2014
Ausfertigungsdatum:17.12.2013
Gültig ab:01.01.2014
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2013, 799
Gliederungs-Nr:2011-b-3
Verordnung über Pauschsätze
nach dem Ortsgesetz über Beiräte und Ortsämter
Vom 17. Dezember 2013
Zum 22.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 433)

Aufgrund des § 18 Absatz 3 des Ortsgesetzes über Beiräte und Ortsämter vom 2. Februar 2010 (Brem.GBl. S. 130 - 2011-b-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Ortsgesetzes vom 23. April 2013 (Brem.GBl. S. 115) geändert worden ist, verordnet der Senat:

§ 1
Sitzungsgeld

(1) Beiratsmitgliedern wird für die Teilnahme an einer Sitzung ein Pauschsatz von 25 Euro gewährt. Diese Regelung gilt auch für Ausschussmitglieder, die dem Beirat nicht angehören.

(2) Beiratsmitglieder können Sitzungsgeld abrechnen für die Teilnahme

1.

an Sitzungen des Beirates,

2.

an Sitzungen eines Ausschusses des Beirates, soweit sie dem Ausschuss als Mitglied angehören oder ein Ausschussmitglied vertreten,

3.

an Sitzungen der Beirätekonferenz als stimmberechtigtes Mitglied, sowie als Mitglied des Sprechergremiums und als eingeladener Gast des Sprechergremiums,

4.

an Sitzungen einer Deputation, in der sie ihren Beirat zu vertreten haben,

5.

an Sitzungen eines Regionalausschusses als stimmberechtigtes Mitglied,

6.

an Sitzungen des Ausschusses für Bürgerbeteiligung, bürgerschaftliches Engagement und Beiräte (Stadtbürgerschaft) als Gäste gemäß der geltenden Verfahrensordnung für den Ausschuss,

7.

an Sitzungen, zu der von einer zuständigen Stelle (§ 5 Absatz 3 Ortsgesetz über Beiräte und Ortsämter) eingeladen wurde.

(3) Ausschussmitglieder, die nicht dem Beirat angehören, und Vertreterinnen und Vertreter nach § 23 Absatz 5 des Ortsgesetzes über Beiräte und Ortsämter erhalten für die Teilnahme an der Sitzung derjenigen Ausschüsse ein Sitzungsgeld, in dem sie Mitglied sind oder ein Mitglied vertreten.

(4) Beiratsmitglieder, Ausschussmitglieder sowie Vertreterinnen und Vertreter nach § 23 Absatz 5 des Ortsgesetzes über Beiräte und Ortsämter erhalten ein Sitzungsgeld auch für die Teilnahme an einer Sitzung, die von der Sprecherin oder dem Sprecher ihrer Partei oder Wählergemeinschaft im Beirat oder in der Beirätekonferenz einberufen wurde. Diese Sitzung muss der Vorbereitung einer Beiratssitzung oder einer Sitzung der Beirätekonferenz dienen; an ihr müssen mindestens drei Mitglieder des jeweiligen Beirats oder seiner Ausschüsse, einschließlich der Vertreterinnen und Vertreter nach § 23 Absatz 5 des Ortsgesetzes über Beiräte und Ortsämter, teilnehmen.

(5) Vor jeder Beiratssitzung ist in der Regel nur eine vorbereitende Sitzung je Partei oder Wählergemeinschaft abrechnungsfähig.

(6) Beirats- und Ausschussmitglieder erhalten eine monatliche Pauschalentschädigung in Höhe eines Sitzungsgeldes, falls dem Beirat und seinen Ausschüssen nicht mindestens 3 Beirats- bzw. Ausschussmitglieder, einschließlich der Vertreterinnen und Vertreter nach § 23 Absatz 5 des Ortsgesetzes über Beiräte und Ortsämter, ihrer Partei oder Wählergemeinschaft angehören.

§ 2
Abrechnung des Sitzungsgeldes

Es können bis zu zwei Sitzungen täglich abgerechnet werden. Dabei ist zu beachten:

1.

Sitzungen eines Beirats oder Ausschusses, die sich in einen öffentlichen und in einen nichtöffentlichen Teil gliedern, oder Beiratssitzungen, die sich unmittelbar an eine gemeinsame Sitzung mehrerer Beiräte anschließen, gelten als eine Sitzung.

2.

Sitzungen eines Ausschusses, die vor oder nach einer Beiratssitzung stattfinden, können neben der Beiratssitzung abgerechnet werden.

3.

Sitzungsgeld wird nur gezahlt, wenn das Beirats- oder Ausschussmitglied oder der Vertreterinnen und Vertreter nach § 23 Absatz 5 des Ortsgesetzes über Beiräte und Ortsämter an der Sitzung überwiegend teilgenommen hat.


§ 3
Ersatz von Aufwendungen und Verdienstausfall

(1) Bietet der Pauschsatz nach § 1 Absatz 1 keinen angemessenen Ausgleich für tatsächlich entstandene Aufwendungen, wie zum Beispiel außergewöhnlich hohe Fahrtkosten, oder für Verdienstausfall, kann das Beirats- oder Ausschussmitglied in Härtefällen anstelle des Pauschsatzes Ersatz seiner Aufwendungen und des Verdienstausfalls verlangen. Die Vorschriften über die Entschädigung von Zeuginnen und Zeugen vor Gericht gelten entsprechend.

(2) Macht ein Beirats- oder Ausschussmitglied von seinem Recht nach Absatz 1 Gebrauch, hat es die Aufwendungen und den Verdienstausfall auf Verlangen nachzuweisen.

(3) Daneben wird zur Abgeltung des allgemeinen Aufwandes ein Sitzungsgeld in Höhe von 12,50 Euro gezahlt.

§ 4
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über Pauschsätze nach dem Ortsgesetz über Beiräte und Ortsämter vom 13. März 1990 (Brem.GBl. S. 71 - 2011-b-3) außer Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 17. Dezember 2013

Der Senat


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