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Aufgrund des § 36 Abs. 4, des § 38 Satz 2, des § 56 Abs. 2 Satz 2, zweiter Halbsatz, des § 60 a Abs. 4, des § 67 Abs. 2 Satz 2, des § 155 Abs. 2 und 5 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBl. I S. 425), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. April 1990 (BGBl. I S. 706), verordnet der Senat:
auf den Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung
Vorschriften nach § 36 Abs. 3 der Gewerbeordnung zu erlassen;
Vorschriften nach § 38 Satz 1 der Gewerbeordnung zu erlassen und die für die Durchführung zuständigen Stellen zu bestimmen;
nach § 56 Abs. 2 Satz 2, zweiter Halbsatz, der Gewerbeordnung, solange und soweit der Bundesminister für Wirtschaft von seiner Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht hat, Ausnahmen von den in § 56 Abs. 1 der Gewerbeordnung aufgeführten Beschränkungen zuzulassen;
auf den Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung
das Verfahren bei Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen durch das Landeskriminalamt nach § 60 a Abs. 4 der Gewerbeordnung zu regeln;
auf den Senator für Wirtschaft Arbeit und Häfen für die Stadtgemeinde Bremen und auf den Magistrat für die Stadtgemeinde Bremerhaven die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung nach § 67 Absatz 2 der Gewerbeordnung zu bestimmen, dass bestimmte Waren des täglichen Bedarfs auf allen oder bestimmten Wochenmärkten feilgeboten werden dürfen.
Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen als Ortspolizeibehörde in der Stadtgemeinde Bremen und die Ortspolizeibehörde in der Stadtgemeinde Bremerhaven ist zuständige Behörde für die Durchführung der Titel I bis IV der Gewerbeordnung und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen, soweit in § 3 dieser Verordnung oder in anderen Rechtsvorschriften und Bestimmungen nichts anderes geregelt ist.
im Sinne des § 30 Abs. 1 der Gewerbeordnung ist die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz;
im Sinne des § 34 b Abs. 5, des § 34f Absatz 1 und 5, des § 34h Absatz 1, des § 34i Absatz 1, 6 und 9 und des § 36 Abs. 1 und 2 der Gewerbeordnung ist die Handelskammer Bremen - IHK für Bremen und Bremerhaven; *
im Sinne des § 55 a Abs. 2 der Gewerbeordnung ist der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen.
(2) Für den Vollzug des § 51 der Gewerbeordnung ist jeweils die oberste Landesbehörde sachlich zuständig, die auch für die Abwehr der in der Vorschrift genannten überwiegenden Nachteile und Gefahren im Einzelfall fachlich zuständig ist.
Entsprechend des Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung vom 29. Juni 1999 (Brem.GBl. S. 162) gilt, dass die bei Inkrafttreten der Änderungen bereits vom Senator für Wirtschaft, Mittelstand, Technologie und Europaangelegenheiten öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen im Sinne des § 36 der Gewerbeordnung und Versteigerer im Sinne des § 34 b Abs. 5 der Gewerbeordnung nach Maßgabe der im Zeitpunkt ihrer Bestellung oder der letzten Verlängerung ihrer Bestellung geltenden Bestimmungen öffentlich bestellt bleiben.
Für die Verhinderung der Fortsetzung eines nicht zugelassenen Gewerbes nach § 15 Abs. 2 der Gewerbeordnung sowie für die Gestattung des Betreibens eines Gewerbes nach § 46 Abs. 3 der Gewerbeordnung ist die Behörde zuständig, die für die Erteilung der nach der Gewerbeordnung oder nach anderen gewerberechtlichen Vorschriften erforderlichen Zulassungen (Erlaubnis, Genehmigung, Konzession, Bewilligung) zuständig ist.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
die Verordnung über Zuständigkeiten zur Durchführung der Gewerbeordnung vom 2. Februar 1976 (Brem.GBl. S. 61, 107 - 7100-c-2);
die Verordnung über Zuständigkeiten nach den §§ 38 und 41 a der Gewerbeordnung vom 12. Dezember 1967 (Brem.GBl. S. 93 - 7100-c-7);
die Verordnung über die zuständigen Behörden nach Titel IV der Gewerbeordnung vom 12. Mai 1970 (Brem.GBl. S. 55 - 7100-c-9), geändert durch Verordnung vom 9. September 1975 (Brem.GBl. S. 332).
Beschlossen, Bremen, den 23. Oktober 1990
Der Senat