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Benutzungsordnung für die Überlassung von Sporthallen der Stadt Bremerhaven - Anlage 2: Nutzungsentgelte für die Sportanlage "Nordsee-Stadion" in Bremerhaven

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp:
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Magistrat der Stadt Bremerhaven
Erlassdatum:31.10.2012
Fassung vom:24.06.2015
Gültig ab:01.07.2015
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:5/5
Benutzungsordnung für die Überlassung von Sporthallen der Stadt Bremerhaven - Anlage 2: Nutzungsentgelte für die Sportanlage "Nordsee-Stadion" in Bremerhaven

Anlage 2 zu 5/5

Nutzungsentgelte
für die Sportanlage „Nordsee-Stadion“ in Bremerhaven

Die Stadt Bremerhaven ist Eigentümerin der 1975 fertiggestellten Sportanlage „Nordsee-Stadion“. Sie hat dem Olympischen Sport-Club Bremerhaven von 1972 e.V. (OSC) diese Einrichtung nach Maßgabe der im Vertrag vom 12.12.1986 neu festgelegten Grundsätze für sportliche Zwecke zur Nutzung überlassen. Ausgenommen hiervon ist das Stadionbad, das seit dem 01.01.1998 von der Bädergesellschaft Bremerhaven betrieben wird.

I. Für die Nutzung der Sportanlagen werden folgende Entgelte festgesetzt:

1.1
Sporthallen
Für Vereine und Verbände, die dem Landessportbund Bremen oder dem Stadtjugendring Bremerhaven angeschlossen sind:
1.1.1
für Training, Punktspiele, Lehrgänge, Jugend- und Sportveranstaltungen, bei denen kein Eintrittsgeld erhoben wird,
ab 01.01.2009 je Stunde:
2,70 Euro für die Spielhalle,
0,90 Euro für die Gymnastikhalle;
1.1.2
für sportliche Nutzungen, die nicht unter 1.1.1 aufgeführt sind:
10 % der Bruttoeinnahmen, mindestens jedoch 30,00 Euro für 3 Stunden
10,00 Euro für jede weitere angefangene Stunde
1.2
Auswärtige Sportorganisationen haben die unter 1.1.2 aufgeführten Entgelte mit einem Aufschlag von 100 % zu zahlen.
1.3
Für sonstige Organisationen (keine Sportvereine) erhöhen sich die unter 1.1.2 aufgeführten Entgelte um 200 %, sofern der Magistrat bei der von ihm zu genehmigenden sportfremden Nutzung keine andere Entschädigung festsetzt.
2.
Krafttrainingsräume
Das Entgelt für die Nutzung eines Raumes beträgt je angefangene Stunde 15,60 Euro.
3.
Außenanlagen
Veranstaltungen mit Zuschauern bei Benutzung durch Lizenzspielermannschaften 10 % der Bruttoeinnahme (als Bruttoeinnahme gelten Eintrittsgelder etc., ferner Erlöse aus Fernseh- oder Rundfunkübertragungen sowie Entgelte aus Werbung). Damit sind zugleich die Leistungen gemäß Ziffer 4 abgegolten. Die Einnahmen sind in geeigneter Weise nachzuweisen.
In begründeten Einzelfällen kann der Magistrat der Stadt Bremerhaven von diesen Regelsätzen abweichen.
Die Nutzungen der Außenanlagen für den Amateursportbereich ist vorbehaltlich der Leistungen nach Ziffer 4 kostenlos.
4.
Bei Nutzung durch den Amateursport sind die folgenden vom OSC für die Bewirtschaftung der Sportanlage zu tragenden Kosten zu erstatten.
4.1
Tonübertragungsanlage / Pressekabine
Benutzung auf Antrag gegen Übernahme der vom OSC zu tragenden Strom- und Reinigungskosten in Höhe von 12,60 Euro bis zu 3 Stunden. Für jede weitere Stunde sind Stromkosten von 1,35 Euro zu erstatten.
4.2
Umkleideräume, Duschanlagen einschl. Toilettenbenutzung und anteilige Flurreinigung
Je Umkleideraum für Reinigung, Wasser, Kanalbenutzung, Strom, Heizung

bis zu 3 Stunden

24,00 Euro

ganztägig

30,50 Euro

4.3
Besuchertoiletten für die Außenanlagen
Für Wasserverbrauch sind bei dreistündiger Öffnung einer für weibliche und männliche Besucher bereitzustellenden Einheit der unter der Sitz- und Stehtribüne angeordneten Toiletten 7 m³ zuzüglich Nebenabgaben zu zahlen.
Außerdem wird für die anschließende Reinigung einer solchen Toiletteneinheit ein Entgelt von 28,60 Euro erhoben, sofern diese Dienstleistung vom jeweiligen Veranstalter nicht selbst übernommen wird.
4.4
Trainings-Flutlichtanlage

Kunstrasenplatz mit 8 Strahlern à 2000 Watt je Nutzungsstunde

4,50 Euro.

5.
Sonderveranstaltungen
Festsetzung des Nutzungsentgelts im Einzelfall durch den Magistrat der Stadt Bremerhaven.
6.
Schulsport Bremerhavener Schulen
Die Nutzung der Spielhalle, der Gymnastikhalle und der Außenanlagen sowie der Umkleideeinheiten erfolgt unentgeltlich, auch hinsichtlich Ziffer 4.
7.
Vergütung besonderer Leistungen des OSC
Leistungen, die der OSC für die Durchführung von Veranstaltungen nach vorheriger Abstimmung für einen anderen Nutzer erbringt und für die er Kosten zu tragen hat, wie z.B. Arbeitslohn für die Reinigung des Stadions, zusätzliche Aufwendungen für die Müllabfuhr, Telefongebühren, Lohn- und Materialkosten für Kreiden der Plätze usw., sind vom jeweiligen Veranstalter nach Aufwand sowie in der tatsächlich entstandenen Höhe zu übernehmen. Die Zahlungsbeweise sind dem Kostenpflichtigen zur Einsicht vorzulegen.

II. Zuordnung der Einnahmen

Die Einnahmen zu Ziffern 2., 4. und 7. stehen dem OSC als Ersatz für die von ihm zu tragenden Bewirtschaftungskosten zu, im Übrigen der Stadt Bremerhaven.

Bei Nutzungen nach Ziffer 3 erstattet die Stadt Bremerhaven dem OSC die Kosten für Leistungen gemäß Ziffer 4.

III.

Dieser Entgeltkatalog ist vom Magistrat der Stadt Bremerhaven in seiner Sitzung am 24.06.2015 beschlossen worden. Er tritt am 01.07.2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die am 08.10.2008 beschlossene „Ordnung über die Nutzungsentgelte für die städtische Sportanlage Nordsee-Stadion“ in Bremerhaven außer Kraft.



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