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Richtlinien der Jugendmusikschule Bremerhaven

Stand 01. April 2016

Veröffentlichungsdatum:22.02.2016 Inkrafttreten01.04.2016
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.04.2016 bis 31.10.2018Außer Kraft

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Magistrat der Stadt Bremerhaven
Erlassdatum:22.02.2016
Fassung vom:22.02.2016
Gültig ab:01.04.2016
Gültig bis:31.10.2018  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:5/3
Richtlinien der Jugendmusikschule Bremerhaven

Richtlinien der
Jugendmusikschule Bremerhaven

Stand 01. April 2016

Richtlinien der Jugendmusikschule Bremerhaven

Inhaltsverzeichnis

Nr.

1

Ziele und Aufgaben

Nr.

2

Träger

Nr.

3

Leitung

Nr.

4

Lehrkräfte

Nr.

5

Unterrichtsrahmen

Nr.

6

Teilnehmer/innen

Nr.

7

Teilnahmeentgelte

Nr.

8

Ermäßigung von Teilnahmeentgelten

Nr.

9

Ermäßigung aus sozialen Gründen

Nr.

10

Familien- und Mehrfächerermäßigungen

Nr.

11

Rückzahlung von Teilnahmeentgelten

Nr.

12

Leistungsstipendien

Nr.

13

Gestellung von Musikinstrumenten

Nr.

14

An- und Abmeldungen

Nr.

15

Orchester der Jugendmusikschule

Nr.

16

Versicherung

Nr.

17

Datenverarbeitung

Nr.

18

Inkrafttreten

Nr. 1 Ziele und Aufgaben

(1)
Die Jugendmusikschule soll im Rahmen allgemeiner erzieherischer Aufgaben allen Kindern, Jugendlichen und Eltern der Musikschüler/innen in Bremerhaven ein Angebot zu aktiver Beschäftigung mit der Musik machen. Sie soll Musikliebe wecken, Musikverständnis fördern sowie das Lernen und Musizieren nach pädagogischen und musikalischen Gesichtspunkten lenken.
(2)
Die früh erworbene musikalische Ausbildung soll für das spätere Leben eine sinnvolle Beschäftigung auslösen. Vorrangiges Ziel des Jugendmusikschulangebotes ist das Erlangen der Befähigung zum gemeinsamen Musizieren z.B. in der Jugendmusikschule, im Elternhaus oder in den vielfältigen Formen des Laienmusizierens. Wir widmen uns gleichermaßen der musikalischen Spitzen- und der Breitenförderung mit dem Ziel einer stärkeren Musikalisierung unserer Gesellschaft. Chancengleichheit und Zugangsoffenheit für unser Angebot kultureller Bildung sind uns wichtig.

Nr. 2 Träger

(1)
Die Jugendmusikschule Bremerhaven ist eine außerschulische Bildungseinrichtung der Stadt Bremerhaven und dem Kulturamt zugeordnet.
(2)
Der Unterricht wird von haupt- und nebenberuflichtätigen Lehrkräften erteilt.
(3)
Die Stadt ist Mitglied des Verbandes deutscher Musikschulen, des AMJ (Arbeitskreis Musik in der Jugend) und des Deutschen Musikrates.

Nr. 3 Leitung

(1)
Die Jugendmusikschule wird von einer hauptamtlichen musikpädagogischen Fachkraft geleitet. Diese muss die entsprechende Befähigung besitzen und ist den Lehrkräften gegenüber weisungsberechtigt.
(2)
Dem Leiter/Der Leiterin obliegt
a)
die organisatorische Leitung der Geschäftsstelle;
außerdem wirkt er/sie mit
-
bei der Auswahl der vollbeschäftigten Lehrkräfte
-
bei der Auswahl der teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte
-
bei der Aufstellung des Haushaltsvoranschlages
-
bei der Öffentlichkeitsarbeit
-
bei der Kontaktpflege zu Eltern;
ferner bei der Durchführung und Abrechnung der Lehrveranstaltungen sowie bei der Erstellung von Statistiken, Analysen, Arbeitsplänen und Planungen.
b)
die musikpädagogische Leitung; insbesondere:
-
Dienstaufsicht über die Lehrkräfte
-
Beaufsichtigung der Lehrkräfte
-
Fortbildung der Lehrkräfte
-
musikpädagogische Auswertung von Statistiken, Analysen und Entwicklungen
-
Pflege der fachlichen Beziehungen zu den überörtlichen Stellen und Einrichtungen der Musikerziehung

Nr. 4 Lehrkräfte

(1)
Die Lehrkräfte sollen eine fachliche Ausbildung besitzen.
(2)
Die Lehrkräfte sind zur Einhaltung der Lehrpläne verpflichtet; in der Gestaltung des Unterrichtes jedoch frei.
(3)
Für alle Lehrkräfte findet neben den Fachkonferenzen mindestens einmal jährlich eine Vollkonferenz statt.
(4)
Die hauptberuflichen Lehrkräfte unterstützen die Leitung der Jugendmusikschule in ihren Fachbereichen oder Musikabteilungen. Sie sind zur Mitwirkung an der Planung und Durchführung von Lehrveranstaltungen verpflichtet.
(5)
Ergänzend zu diesen Richtlinien ist die „Dienstanweisung für die Lehrkräfte in der Jugendmusikschule Bremerhaven“ in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.

Nr. 5 Unterrichtsrahmen

(1)
Die Ausbildung in der Jugendmusikschule wird nach dem Strukturplan des Verbandes deutscher Musikschulen durchgeführt. Danach folgt auf eine Elementarausbildung mit Musikalischer Früherziehung und Grundausbildung die Instrumentalausbildung. Darüber hinaus bildet das gemeinsame Musizieren in Spielkreisen, Kammermusikgruppen, Vororchestern und Orchestern einen Schwerpunkt.
(2)
Das Schuljahr in der Jugendmusikschule entspricht dem Kalenderjahr. Eine Ausnahme bilden Angebote in Kindertagesstätten und allgemein bildenden Schulen. Hier entspricht das Schuljahr dem der allgemein bildenden Schulen.
(3)
Es gilt die Ferien- und Feiertagsordnung der allgemein bildenden Schulen im Lande Bremen. An sonstigen unterrichtsfreien Tagen der allgemein bildenden Schulen fällt der Unterricht in der Jugendmusikschule nicht aus.
(4)
Beim Auftreten ansteckender Krankheiten gelten die allgemeinen Gesundheitsbestimmungen für Schulen.
(5)
Der Unterricht wird in den von der Jugendmusikschule bestimmten Stätten erteilt. Dabei sollen nach Möglichkeit die Unterrichtswünsche an einem bestimmten Unterrichtsort erfüllt werden. Ein Anspruch darauf besteht nicht.
(6)
Die Stundenpläne werden von der Jugendmusikschule festgelegt. Eine Unterrichtseinheit beträgt 30, 45, 60, 75, 90 oder 120 Minuten. In Sonderfällen sind auch 15 und 22,5 Minuten möglich.
(7)
Eine Entscheidung über die Unterrichtsform/dauer liegt bei der Jugendmusikschule. Bei unterbelegten oder überbelegten Kursen wird die Unterrichtsform/dauer seitens der Jugendmusikschule angepasst.
Ändert sich die Unterrichtsform, - dauer oder -zeit innerhalb des Unterrichtsjahres, kann das Unterrichtsentgelt seitens der Jugendmusikschule angepasst werden.
(8)
Die Kosten für Lernmittel sind von dem/der Teilnehmer/in bzw. dem/der gesetzlichen Vertreter/in zu tragen, sofern die Jugendmusikschule eigenes Material nicht kostenlos zur Verfügung stellt.
(9)
Bei Kooperationen mit allgemein bildenden Schulen oder anderen Trägern können in Einzelfallentscheidungen andere Bedingungen gelten.

Nr. 6 Teilnehmer/innen

(1)
Die Jugendmusikschule können Kinder, Jugendliche und Heranwachsende bis zum vollendeten 25. Lebensjahr sowie die Eltern der Schüler/Schülerinnen besuchen. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Kulturamtes.
(2)
Eine Pflicht zur Aufnahme durch die Jugendmusikschule besteht nicht. Weiterhin besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Unterrichtsform bzw. eine bestimmte Unterrichtsdauer der Teilnehmer/innen.
(3)
Die ersten drei Monate in der Musikalischen Früherziehung und Grundausbildung gelten als Probezeit. Bei nicht ausreichender Reife oder unzureichendem Interesse ist danach eine Beendigung der Musikalischen Früherziehung/Grundausbildung durch die Jugendmusikschule oder Erziehungsberechtigten möglich. Die Beendigung der Musikalischen Früherziehung/Grundausbildung ist schriftlich zu erklären.
(4)
Die Teilnehmer/innen der Jugendmusikschule sind zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht, in den Ergänzungsfächern und anderen Veranstaltungen verpflichtet. Bei Verhinderungen oder Erkrankungen ist die Lehrkraft zu benachrichtigen.
Die Teilnehmer/innen bzw. deren gesetzliche Vertreter haben bei auftretenden Infektionskrankheiten bei sich oder im näheren Umfeld eine Informationspflicht gegenüber der Jugendmusikschule.
(5)
Die Teilnehmer/innen müssen die Anforderungen der Lehrpläne erfüllen.
(6)
Der/Die Teilnehmer/in kann bei Vernachlässigung der Teilnahme am Unterricht, Nichtzahlung des Teilnahmeentgeltes oder bei groben Verstößen gegen die Richtlinien der Jugendmusikschule von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen werden.
(7)
Jede/r Teilnehmer/in kann zum Schluss eines Schuljahres im Rahmen der Grundausbildung sowie der Unter-, Mittel- und Oberstufe eine Beurteilung erhalten.
(8)
Die Teilnehmer/innen sind verpflichtet, Änderungen der Anschrift oder des Zahlungspflichtigen unverzüglich der Jugendmusikschule bekannt zu geben.
(9)
Teilnehmer/innen können erst nach einer Bewährungszeit von einem Jahr und/oder fachlicher Bewertung für den Einzelunterricht eingeteilt werden.

Nr. 7 Teilnahmeentgelte

(1)
Die Teilnehmer/innen an den Veranstaltungen der Jugendmusikschule haben für Gruppen- oder Einzelunterricht Teilnahmeentgelte zu entrichten. Bei den Teilnahmeentgelten handelt es sich um ein jährliches Entgelt, das entsprechend auf 12 Monate verteilt wird. Während der Ferien ist deshalb das Unterrichtsentgelt in voller Höhe zu zahlen. Die Höhe der Entgelte wird gesondert durch Beschluss des Magistrats festgesetzt.
(2)
Teilnehmer/innen, die nicht ihren ersten Wohnsitz in Bremerhaven haben, zahlen einen Aufschlag von 25% Erwachsene nach dem vollendeten 25. Lebensjahr zahlen einen Aufschlag von 30%.
(3)
Der Unterricht in den Ensemble- und Ergänzungsfächern ist bei gleichzeitiger Teilnahme an einem instrumentalen oder vokalen Hauptfach entgeltfrei.
(4)
Die Höhe der Entgelte wird in den Informationsschriften der Jugendmusikschule veröffentlicht.
(5)
Das Teilnahmeentgelt wird für ein Schuljahr berechnet und ist in vierteljährlichen Raten fällig.
(6)
Bei Aufnahme eines/einer Teilnehmers/in nach Beginn eines Schuljahres ist das anteilige Entgelt vom Vertragsbeginn bis zum Jahresende zu entrichten.
(7)
Zur Zahlung des Entgeltes sind die gesetzlichen Vertreter oder der/die volljährige Teilnehmer/in verpflichtet.
(8)
Bei erstmaliger Anmeldung wird ein Aufnahmebeitrag erhoben. Für Klavierschüler wird zusätzlich ein Klaviernutzungsbeitrag erhoben, der ausschließlich der Pflege, Instandhaltung und Anschaffung der Klaviere und Flügel der Jugendmusikschule dient.
(9)
Dem Kulturamt bleibt vorbehalten, besondere Härtefälle abweichend dieser Entgeltordnung zu regeln. Dabei muss die kalkulierte Einnahmesituation besondere Beachtung finden.

Nr. 8 Ermäßigungen von Teilnahmeentgelten

(1)
Teilnahmeentgelte können entsprechend der Nrn. 9 und 10 ermäßigt werden. Ermäßigungen für Unterrichtsentgelte bei Teilnahme von Auswärtigen sowie nach Vollendung des 25. Lebensjahres und bei Ensemble - und Ergänzungsfächern sind nicht vorgesehen.
(2)
Die Ermäßigungen nach den Nrn. 9, 10 und 12 können nebeneinander gewährt werden.
(3)
Bei den verschiedenen Ermäßigungen wird jeweils mit der ersten Stufe begonnen.
(4)
Anträge auf Ermäßigungen sollen spätestens zwei Monate vor Beginn des Schuljahres der Jugendmusikschule vorliegen. Bei Anträgen, die nach Beginn des Schuljahres eingehen, werden Ermäßigungen nur anteilig gewährt.
(5)
Ermäßigungen gelten jeweils für ein Schuljahr.

Nr. 9 Ermäßigung aus sozialen Gründen

(1)
Die Jugendmusikschule kann auf Antrag aus sozialen Gründen eine Ermäßigung von der Zahlung des Entgeltes nach Nr. 7 sowie eine Ermäßigung bei Instrumentenmiete nach Nr. 13 gewähren. Ein Rechtsanspruch wird durch die Nrn. 8, 9 und 10 nicht begründet.
Der Antrag ist bei Aufnahme in die Jugendmusikschule bzw. unverzüglich nach Eintritt der Situation bei der Jugendmusikschule zu stellen.
Später eingehende Anträge können erst vom Monat des Eingangs bei der Jugendmusikschule berücksichtigt werden.
(2)
Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Ermäßigung ist der doppelte Satz der Regelbedarfsstufe zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch (SGB), Zwölftes Buch (XII) – Sozialhilfe Drittes oder Viertes Kapitel – für Alleinstehende /Alleinerziehende bzw. Partner, die in einem gemeinsamen Haushalt leben und gemeinsam wirtschaften, der einfache Satz der Regelbedarfsstufe für jede weitere im Haushalt befindliche Person sowie die zu zahlenden Kosten der Unterkunft (Miete ohne Heizung und Warmwasser unter Berücksichtigung evtl. gewährten Wohngeldes).
(3)
Die Ermäßigung kann nach Vorlage eines Nachweises über das Eigen- oder Familieneinkommen gewährt werden. Übersteigt das Eigen- oder Familieneinkommen nicht die Bemessungsgrundlage gemäß Nr. 9 (2) kann wie in Nr. 9 (4) eine Ermäßigung gewährt werden. Bei einer Überschreitung der Bemessungsgrundlage bis zu 20% kann eine Ermäßigung in Höhe von 25% des jeweiligen Entgeltes gewährt werden.
(4)
Besteht das Eigen- und Familieneinkommen ausschließlich aus Sozial- und Jugendhilfeleistungen wird auf schriftlichen Antrag eine Ermäßigung von 75% für das erste Fach gewährt.
(5)
Bei weiteren Unterrichtsfächern, tritt an Stelle der Sozialermäßigung die Nr. 10 (Mehrfächerermäßigung) der Richtlinien.

Nr. 10 Familien- und Mehrfächerermäßigung

(1)
Nehmen mehrere Kinder einer Familie am Musikunterricht der Jugendmusikschule teil, kann auf Antrag eine Familienermäßigung gewährt werden. Dieses ist bereits auf der Anmeldung unter der vorgesehenen Rubrik zu vermerken.
(2)
Wird ein/e Teilnehmer/in in mehr als einem entgeltpflichtigen Fach unterrichtet, kann auf Antrag Mehrfächerermäßigung gewährt werden. Dieses ist bereits auf der Anmeldung unter der vorgesehenen Rubrik mit dem weiteren Unterrichtsfach zu vermerken.
(3)
Voraussetzung für die Ermäßigungen nach den Absätzen (1) und (2) ist, dass das Familieneinkommen bei einer Familie mit bis zu drei Kindern monatlich 2 700,00 € netto nicht übersteigt.
Entsprechende Einkommensnachweise sind vorzulegen.
(4)
Falls mehr als drei Personen einer Familie am Musikunterricht der Jugendmusikschule teilnehmen, entfällt die Einkommensbegrenzung.
(5)
Für Anspruchsberechtigte beträgt die Ermäßigung:

-

1.

Stufe

-

für die 2. Person / Fach

-

=

20%

-

2.

Stufe

-

für die 3. Person / Fach

-

=

30%

-

3.

Stufe

-

für die 4. Person / Fach

-

=

40%

-

4.

Stufe

-

für die 5. Person / Fach

-

=

50%

(6)
Bei gleichzeitiger Anmeldung mehrerer Familienmitglieder erhält das jüngere Kind die Ermäßigung.

Nr. 11 Rückzahlung von Teilnahmeentgelten

(1)
Gelegentliche Unterrichtsausfälle (z.B. Lehrerfortbildung) begründen keinen Anspruch auf Erstattung des Teilnahmeentgeltes.
(2)
Für den Ausfall von Unterrichtsstunden, den die Jugendmusikschule zu vertreten hat, werden Ausfälle vier Unterrichtseinheiten übersteigend anteilig erstattet, und zwar
-
ohne Antrag, wenn mehr als vier Unterrichtseinheiten durchgehend ausfallen,
-
auf Antrag, wenn im Laufe eines Schuljahres insgesamt mehr als acht Unterrichtseinheiten ausfallen.
(3)
Auf Antrag wird das Teilnahmeentgelt in besonders begründeten Ausnahmefällen (Wohnortwechsel, Beginn einer Berufstätigkeit oder längere Krankheit) auch bei Beendigung im Laufe des Schuljahres anteilig erstattet.
(4)
Scheidet ein/e Teilnehmer/in während oder zum Ende der Probezeit nach Nr. 6 (3) der Richtlinien aus, wird das Entgelt für das restliche Schuljahr anteilig erstattet.

Nr. 12 Leistungsstipendien

(1)
Besonders begabten, herausragenden und förderungswürdigen Schülern/innen (z.B. Wettbewerbs-Preisträgern) kann auf Antrag vor Beginn eines Schuljahres für die Dauer des folgenden Schuljahres ein Leistungsstipendium gewährt werden. Die Entscheidung darüber trifft auf Vorschlag des/der zuständigen Fachlehrers/in und der Leitung der Jugendmusikschule der zuständige Dezernent.
(2)
Für die Zeit der Gewährung des Leistungsstipendiums entfällt die Zahlung des Teilnahmeentgeltes in der bewilligten Höhe.

Nr. 13 Gestellung von Musikinstrumenten

Die Jugendmusikschule kann dem/der Teilnehmer/in im Rahmen ihrer Möglichkeiten schuleigene Instrumente gegen eine monatliche Miete zur Verfügung stellen. Diese Instrumente sind von dem/der Mieter/in zu pflegen und nicht an Dritte weiterzugeben. Der/Die Mieter/in haftet bei Verlust oder Beschädigung gegenüber der Stadt Bremerhaven. Bei einem späteren Kauf des Instrumentes (über den Verkauf entscheidet der/die Leiter/in der Jugendmusikschule) wird die bis zu diesem Zeitpunkt gezahlte Miete angerechnet.

Nr. 14 An- und Abmeldungen

(1)
Für An- und Abmeldungen ist die Schriftform erforderlich.
(2)
Anmeldungen sind spätestens zwei Monate vor Schuljahresbeginn an die Jugendmusikschule zu richten.
(3)
Abmeldungen sind spätestens zwei Monate vor Ende des Schuljahres vorzunehmen; Ausnahmen: Nr. 11 (3) und Nr. 6 (3).
Abmeldungen in den Bereichen „Musikalische Frühförderung in Kindertagesstätten“/„Musikwichtel, MusiKäfer“ sind zum 30.09., 31.12., 31.03., 31.07. eines Jahres möglich, dieses ist der Geschäftsstelle schriftlich bis spätestens 2 Wochen vor dem Termin mitzuteilen.
Im Bereich Schulkooperationen ist, wenn nicht anders vertraglich geregelt, eine Kündigung zum 31.07. eines Jahres möglich, dieses ist der Geschäftsstelle bis spätestens 31.5. schriftlich mitzuteilen.
(4)
An- und Abmeldungen bedürfen bei minderjährigen Teilnehmern/innen der schriftlichen Zustimmung des/der gesetzlichen Vertreters/in.
(5)
An- und Abmeldungen werden durch die Jugendmusikschule schriftlich bestätigt. Durch die Bestätigung kommt ein zivilrechtlicher Vertrag zustande.
(6)
Ein Sonderkündigungsrecht besteht nur in begründeten Ausnahmefällen wie Wohnortwechsel, längerer Krankheit oder Beginn einer Berufstätigkeit.

Nr. 15 Orchester der Jugendmusikschule

(1)
Die Orchester der Jugendmusikschule fordern für ihre Auftritte keine Gage. Vor einem öffentlichen Auftreten ist der/die Leiter/in der Jugendmusikschule zu informieren.
Vom Veranstalter sind den Orchestermitgliedern zu erstatten:
-
die anfallenden Fahrtkosten
-
bei Veranstaltungen, die außerhalb des Stadtbereiches stattfinden und über die Mittagszeit hinausgehen, die Kosten für die Verpflegung
-
bei Übernachtung die Kosten der Übernachtung
-
die Versicherung der Instrumente
-
eine angemessene Stundenvergütung für die Orchesterleiter/innen, wenn keine Überstunden bezahlt werden; dabei ist der Stundensatz für Lehrer/innen der Oberstufe an allgemein bildenden Schulen zugrunde zu legen.
(2)
Spenden für Orchester der Jugendmusikschule sind umgehend der Stadtkasse Bremerhaven für die entsprechende Haushaltsstelle zuzuleiten.
(3)
Die Jugendmusikschule stellt sicher, dass Spendenbeträge den jeweiligen Orchestern zur Verfügung stehen.
(4)
Für die von den einzelnen Orchestern eingerichteten Sparkonten werden in einfacher Form Einnahme- und Ausgabebücher zur Rechnungslegung geführt.

Nr. 16 Versicherung

Für die Veranstaltungsteilnehmer/innen besteht über die Stadt Bremerhaven folgender nachrangiger Unfalldeckungsschutz:

Ausgleichsfähig sind Invaliditätsentschädigungen für Unfallfolgen, die zu einer dauernden Minderung der Erwerbsfähigkeit führen, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von

20% bis einschließlich 30%

nach einem Richtwert von

30.000,00 €,

31% bis einschließlich 50%

nach einem Richtwert von

50.000,00 €,

51% bis einschließlich 70%

nach einem Richtwert von

90.000,00 €,

71% und mehr

nach einem Richtwert von

130.000,00 €,



Bergungs- und Überführungskosten bis zu

5.200,00 €,

Bestattungskosten bis zu

5.000,00 €.

Ein Anspruch aus diesen Leistungen besteht nur, wenn und soweit aufgrund einer gesetzlichen oder freiwilligen Versicherung oder aus einem anderen Rechtsgrund von dritter Seite ein Ersatz nicht geleistet wird.

Nr. 17 Datenverarbeitung

Mit dem Abschluss des Unterrichtsvertrages erklären sich die Schülerinnen /Schüler bzw. ihre Erziehungsberechtigten mit der Speicherung und Nutzung folgender personenbezogener Daten einverstanden:

-
Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Telefon, Bankverbindung (bei Einzugsermächtigungen) der Schülerin / des Schülers und des Zahlungspflichtigen;
-
Unterrichtsfach und -jahr, Wertungsspiele- und Jahreszensuren (Studienvorbereitende Ausbildung);
-
gemietetes Instrument;
-
Einkommens- und Familienverhältnisse gemäß den Angaben im Formantrag auf Ermäßigung des Unterrichtsentgelts / der Instrumentenmiete.

Die Daten werden nur im Rahmen der Arbeit der Jugendmusikschule Bremerhaven und der damit verbundenen Verwaltungsarbeiten verwendet und nicht an Dritte weitergegeben.

Die gespeicherten Daten können von den Betroffenen eingesehen werden. Im Übrigen gilt das Bremische Datenschutzgesetz.

Nr. 18 Inkrafttreten

Die Richtlinien der Jugendmusikschule gelten ab 01. April 2016. Gleichzeitig treten die bisherigen Richtlinien für die Jugendmusikschule Bremerhaven außer Kraft.

Bremerhaven, 22.02.2016

gez. Frost
Stadtrat


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