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Ortsgesetz über Kindertagespflegebeiträge der Stadt Bremerhaven

Veröffentlichungsdatum:15.05.2013 Inkrafttreten01.08.2017
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.08.2017 bis 31.07.2018Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 21.03.2018 (Brem.ABl. S. 246)
Fundstelle Brem.GBl. 2013, S. 124

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juris-Abkürzung: KitaPflBeitrBRHG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:KitaPflBeitrBRHG BR
Dokumenttyp: Ortsgesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Ortsgesetz über Kindertagespflegebeiträge der Stadt Bremerhaven
Vom 25. April 2013
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.08.2017 bis 31.07.2018

aufgeh. durch § 7 Absatz 1 Satz 2 des Ortsgesetzes vom 28. November 2019 (Brem.GBl. S. 704)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 21.03.2018 (Brem.ABl. S. 246)

Der Magistrat verkündet das nachstehende, von der Stadtverordnetenversammlung beschlossene Ortsgesetz:

§ 1
Grundsatz, Begriffsbestimmungen

Nach § 15 des Bremischen Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetzes (BremKTG) vom 19. Dezember 2000 (Brem.GBl. S. 491) in der zurzeit geltenden Fassung ist Kindertagespflege eine Form der individuellen Förderung und Betreuung insbesondere von Kindern unter drei Jahren und von Schulkindern. In diesem Ortsgesetz wird die Heranziehung der Eltern zu den Ausgaben für die Kindertagespflege (Kindertagespflegegeld) gemäß § 19 BremKTG für die Stadt Bremerhaven geregelt.

§ 2
Höhe der Beiträge

(1) Für die Inanspruchnahme der Kindertagespflege im Sinne der §§ 23 und 24 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022) in Verbindung mit §§ 15 und 19 BremKTG, beide in der jeweils geltenden Fassung, werden für Kinder unter drei Jahren monatliche Beiträge erhoben. Es werden festgesetzt bei:

1.

bis zu 10 Stunden wöchentlich

76,00 Euro/Monat,

2.

bis zu 15 Stunden wöchentlich

116,00 Euro/Monat,

3.

bis zu 20 Stunden wöchentlich

154,00 Euro/Monat,

4.

bis zu 25 Stunden wöchentlich

192,00 Euro/Monat,

5.

bis zu 30 Stunden wöchentlich

230,00 Euro/Monat,

6.

bis zu 35 Stunden wöchentlich

268,00 Euro/Monat,

7.

bis zu 40 Stunden wöchentlich

308,00 Euro/Monat,

8.

bis zu 45 Stunden wöchentlich

346,00 Euro/Monat,

9.

bis zu 50 Stunden wöchentlich

383,00 Euro/Monat,

10.

bis zu 55 Stunden wöchentlich

422,00 Euro/Monat,

11.

bis zu 60 Stunden wöchentlich

460,00 Euro/Monat.

(2) Für die Inanspruchnahme der Kindertagespflege durch Kindertagespflegekinder nach Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt und durch Schulkinder werden bei einem nachgewiesenen Bedarf außerhalb der Betreuungszeiten gemäß § 13 des Aufnahme- und Betreuungszeitenortsgesetzes der Stadt Bremerhaven vom 27. September 2012 (Brem.GBl. S. 422) und Nummer 1 der Ordnung für die Nutzung der Kindergärten und Horte der Stadt Bremerhaven vom 1. August 2012 (Brem.ABl. S. 655), beide in der jeweils geltenden Fassung, folgende monatliche Beiträge festgesetzt:

1.

bis zu 10 Stunden wöchentlich

33,00 Euro/Monat,

2.

bis zu 15 Stunden wöchentlich

49,00 Euro/Monat,

3.

bis zu 20 Stunden wöchentlich

67,00 Euro/Monat,

4.

bis zu 25 Stunden wöchentlich

84,00 Euro/Monat,

5.

bis zu 30 Stunden wöchentlich

100,00 Euro/Monat,

6.

bis zu 35 Stunden wöchentlich

117,00 Euro/Monat,

7.

bis zu 40 Stunden wöchentlich

132,00 Euro/Monat,

8.

bis zu 45 Stunden wöchentlich

149,00 Euro/Monat,

9.

bis zu 50 Stunden wöchentlich

165,00 Euro/Monat,

10.

bis zu 55 Stunden wöchentlich

181,00 Euro/Monat,

11.

bis zu 60 Stunden wöchentlich

200,00 Euro/Monat.

Satz 1 gilt auch bei individuell nachweisbarem Bedarf innerhalb der bestehenden Betreuungszeiten.

(3) Für eine über die beitragspflichtigen Betreuungszeiten gemäß Absatz 1 oder 2 hinausgehende, erforderliche Inanspruchnahme werden die Beiträge festgesetzt, die sich aus der Summe der sich jeweils ergebenden Beiträge gemäß Absatz 1 Nummern 1 bis 11 oder Absatz 2 Nummern 1 bis 11 errechnen.

(4) Der Beitrag für die Teilnahme an Mahlzeiten richtet sich nach § 1 Absatz 2 der Beitragsordnung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Bremerhaven vom 10. November 2005 (Brem.GBl. S. 600) in der jeweils geltenden Fassung.

(5) Die Beiträge nach Absatz 1 und 2 verändern sich ab dem 1. August 2015 jeweils zum Beginn des neuen Kindergartenjahres um den Vomhundertsatz, um den sich der vom Statistischen Bundesamt ermittelte Verbraucherpreisindex bis zum Anmeldezeitraum für die Aufnahme eines Kindes in die Kindertagesstätte gegenüber dem entsprechenden Vorjahreswert geändert hat. Ein nicht auf volle Euro errechneter Beitrag ist bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Der Magistrat errechnet die Beiträge nach den Sätzen 1 und 2 und gibt sie bekannt.

§ 3
Schuldner des Kindertagespflegebeitrags

Schuldner des Kindertagespflegebeitrags sind die Eltern. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 4
Fälligkeit

Der monatliche Beitrag wird am 3. Werktag des auf die Inanspruchnahme folgenden Monats fällig.

§ 5
Übernahme des Beitrags

Ist Beitragspflichtigen, deren Kinder ihren Hauptwohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort in der Stadt Bremerhaven haben, auf Grund ihrer Einkommensverhältnisse die Aufbringung der Beiträge nicht oder nur teilweise zuzumuten, wird der verbleibende Beitrag vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 90 Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch übernommen. Für die Festsetzung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 85, 87 und 88 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

§ 6
Inkrafttreten

Dieses Ortsgesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Bremerhaven, den 25. April 2013

Magistrat
der Stadt Bremerhaven

Grantz
Oberbürgermeister


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