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Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Europäischen Studiengang Wirtschaft und Verwaltung (Fachspezifischer Teil)

Veröffentlichungsdatum:24.04.2012 Inkrafttreten01.09.2017
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.09.2017 bis 31.08.2020Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Ordnung vom 28.03.2017 (Brem.ABl. S. 412)
Fundstelle Brem.ABl. 2012, S. 184

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juris-Abkürzung: Wi/VwEStudBacfPO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:Wi/VwEStudBacfPO BR
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Europäischen Studiengang Wirtschaft und Verwaltung
(Fachspezifischer Teil)
Vom 27. Februar 2012
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.09.2017 bis 31.08.2020

aufgeh. durch § 7 Absatz 1 Satz 2 der Ordnung vom 9. Februar 2021 (Brem.ABl. S. 143)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Ordnung vom 28.03.2017 (Brem.ABl. S. 412)

Die Rektorin der Hochschule Bremen hat am 21. März 2012 gemäß § 110 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem. GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Mai 2010 (Brem. GBl. S. 375), den fachspezifischen Teil der Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Europäischen Studiengang Wirtschaft und Verwaltung in der nachstehenden Fassung genehmigt. Soweit in dieser Ordnung nichts anderes geregelt ist, gilt der Allgemeine Teil der Bachelorprüfungsordnungen der Hochschule Bremen vom 26. Januar 2004 (Brem. ABl. S. 457) in der jeweils gültigen Fassung sowie mit Wirkung vom 15. Oktober 2011 die Neufassung des Allgemeinen Teil der Bachelorprüfungsordnungen der Hochschule Bremen vom 11. Oktober 2011 (Brem. ABl. S. 1457) (AT-BPO) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1
Regelstudienzeit, Studienaufbau und Studienumfang

(1) Die Regelstudienzeit beträgt sieben Semester. Sie beinhaltet ein theoretisches Studiensemester im Ausland, ein praktisches Studiensemester von mindestens 20 Wochen, die Bachelorthesis und das Kolloquium.

(2) Der Beginn des Auslandsstudiums oder des praktischen Studiensemesters ist nur nach erfolgreichem Abschluss von Modulen im Umfang von mindestens neunzig Leistungspunkten zulässig; davon müssen achtzehn Leistungspunkte durch das Bestehen der Module ‚Fremdsprache I‘, ‚Fremd-sprache II‘ sowie ‚Quantitative Methoden‘ erworben werden; zusätzlich ist das Vorbereitungsmodul 5.1 ‚Social Skills’ verpflichtend zu absolvieren.

(3) Der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderliche Umfang des Studiums beträgt 210 Leistungspunkte (Credits).

§ 2
Auslandsstudium, praktisches Studiensemester

(1) Das Auslandsstudium ist obligatorischer Bestandteil des Studiums. Es findet in der Regel im 5. und 6. Semester im Ausland statt und besteht aus einem theoretischen Studiensemester, in dem an der Partnerhochschule Veranstaltungen im Umfang von 24 Leistungspunkten zu belegen und nach Maßgabe der örtlichen Bestimmungen mit Prüfungsleistungen abzuschließen sind, und einer Praxisphase von mindestens 12 Wochen. Die Noten der an ausländischen Hochschulen erbrachten und angerechneten Prüfungsleistungen werden nach Umrechnung nach Maßgabe der modifizierten Bayerischen Formel in die Berechnung der Gesamtnote einbezogen. Das integrierte Auslandsstudium soll in zwei unterschiedlichen Staaten absolviert werden Näheres regelt Anlage 2.

(2) Das praktische Studiensemester wird mit einem Anteil von mindestens 12 Wochen im Ausland absolviert (Absatz 1 Satz 2). Der zweite Teil des praktischen Studiensemesters von mindestens 8 Wochen Dauer soll in der Regel in Behörden der staatlichen oder kommunalen Verwaltung absolviert werden. Es muss dabei sichergestellt werden, dass die Studierenden Praxiserfahrungen in unterschiedlichen Aufgabenbereichen und Verwaltungsebenen sammeln können Auf Antrag an den Prüfungsausschuss kann das praktische Studiensemester vollständig im Ausland absolviert werden Näheres regelt Anlage 2.

§ 3
Prüfungsleistungen

(1) Anzahl, Form und Umfang der abzulegenden Modulprüfungen regelt Anlage 1.

(2) Benotete Prüfungsleistungen sind neben den im AT-BPO genannten Formen in Form der Kombinationsprüfung zu erbringen. Die Kombinationsprüfung besteht entweder aus einer verkürzten Klausur und einem Referat oder einer verkürzten Klausur und einer mündlichen Prüfung oder einer Präsentation und einer Hausarbeit.

(3) Unbenotete Prüfungsleistungen sind in den nachstehenden Formen zu erbringen:

a)

Präsentation

Eine Präsentation ist eine systematische, strukturierte und mit geeigneten Medien (wie Beamer, Folien, Poster, Videos) visuell unterstützte mündliche Darbietung, in der spezifische Themen oder Ergebnisse veranschaulicht und zusammengefasst und komplexe Sachverhalte auf ihren wesentlichen Kern reduziert werden.

b)

Protokoll

Ein Protokoll ist eine selbstständige schriftliche Dokumentation der Lerninhalte und des Verlaufs einer Lehrveranstaltung. Ein Protokoll umfasst 6 bis 8 Seiten und gegebenenfalls einen Anhang.

c)

Praxisbericht und Präsentation des Praxisberichts

Der Praxisbericht ist eine schriftliche Arbeit auf wissenschaftlichem Niveau, die unter anderem folgende Inhalte aufweist:

-

Eine Darstellung des wirtschaftlichen, sozialen und sonstigen Umfelds der Ausbildungsstelle,

-

eine Beschreibung der Ausbildungsstelle (Funktionen, aufbau- und ablauforganisatorische und sonstige betriebswirtschaftliche, rechtliche und soziale Merkmale),

-

die Darstellung der Arbeitsaufgaben und der dabei erzielten Ergebnisse,

-

eine Auseinandersetzung mit einer betriebs- und branchenspezifischen Problemstellung,

-

Reflexionen über das Praktikum hinsichtlich Inhalt, Organisation, Betreuung, Situation, Lernerfolge etc.

Die Präsentation des Praxisberichts erfolgt im Rahmen der Praxisnachbereitung.

d)

Projektbericht und Präsentation des Projektberichts

Der Projektbericht ist eine schriftliche Ausarbeitung auf wissenschaftlichem Niveau, die unter anderem folgende Inhalte aufweist:

-

Ein Exposé zur geplanten Bachelorthesis, das Aufschluss über die Problemstellung, den geplanten Gang der Untersuchung, die vorgesehene Grobstruktur, die einzusetzenden Methoden sowie die angestrebten Ergebnisse der Bachelorthesis gibt,

-

ein Verzeichnis der untersuchten und noch zu untersuchenden Quellen,

-

gegebenenfalls einen Anhang über geeignete Praxiskontakte (zum Beispiel Rahmenbedingungen, Datenverfügbarkeit, Ressourcen).

-

Der Projektbericht ist im Rahmen des Moduls Bachelorprojekt zu präsentieren.

(4) Die Studierenden können für alle Prüfungsleistungen nach Absatz 1 außer für Klausuren, mündliche Prüfungen und Protokolle Themen vorschlagen. Die Prüfungsleistungen nach Absatz 1 mit Ausnahme der Klausur können auch durch eine Gruppe von Studierenden in Zusammenarbeit angefertigt werden (Gruppenarbeit).

§ 4
Bachelorthesis und Kolloquium

(1) Die Bachelorprüfung besteht aus den Modulprüfungen gemäß Anlage 1, der Bachelorthesis und dem Kolloquium, in dem die Bachelorthesis zu verteidigen ist.

(2) Das Thema der Bachelorthesis kann auf Antrag ohne Anrechnung eines Prüfungsversuchs einmal innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden.

(3) Die Frist zur Bearbeitung der Bachelorthesis beträgt 9 Wochen. Die Bachelorthesis ist in drei maschinenschriftlichen gebundenen Exemplaren sowie zusätzlich auf einem gängigen Datenträger abzugeben.

§ 5
Gesamtnote der Bachelorprüfung

Die Gesamtnote der Bachelorprüfung errechnet sich zu 80% aus dem Durchschnitt der Modulnoten nach Anlage 1, zu 15% aus der Note der Bachelorthesis und zu 5% aus der Note des Kolloquiums.

§ 6
Bachelorgrad

Nach bestandener Bachelorprüfung verleiht die Hochschule den Grad „Bachelor of Arts (B. A. )“.

§ 7
Inkrafttreten

(1) Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2010 in Kraft. Sie gilt erstmals für Studierende, die zum Wintersemester 2010/11 ihr Studium an der Hochschule Bremen aufnehmen. Gleichzeitig tritt die Bachelorprüfungsordnung für den Europäischen Studiengang Wirtschaft und Verwaltung (Fachspezifischer Teil) vom 21. August 2007 (Brem. ABl. S. 1092), zuletzt geändert durch Ordnung vom 28. Februar 2010 (Brem. ABl. S. 606), außer Kraft.

(2) Studierende, welche das Studium vor dem 1. September 2017 aufgenommen haben, beginnen das Auslandsstudium oder das praktische Studiensemester nach § 1 Absatz 2 in der bis dahin gültigen Fassung. Diese Regelung gilt bis zum 31. August 2018.

Anlage 1

Prüfungsleistungen

Modulbezeichnungen

SWSi

Creditsii

Prüfungsleistungeniii

 

 

 

 

Modul 1.1 Grundlagen Wirtschaft und Verwaltung

 

6

KL, PFIV

1.1.1. Allgemeine und öffentliche BWL

2

 

 

1.1.2. Verwaltungswissenschaften

2

 

 

1.1.3. Modulbezogene Übung

1

 

 

 

 

 

 

Modul 1.2 Externes Rechnungswesen

 

6

KL

1.2.1. Externes Rechnungswesen

4

 

 

1.2.2. Modulbezogene Übung

1

 

 

 

 

 

 

Modul 1.3 Quantitative Methoden

 

6

KL

1.3.1. Investition / Finanzierung

2

 

 

1.3.2. Mathematik / Statistik

2

 

 

1.3.3. Modulbezogene Übung

1

 

 

 

 

 

 

Modul 1.4 Staats- und Verfassungsrecht

 

6

KLv

1.4.1. Staats- und Verfassungsrecht

4

 

 

1.4.2. Modulbezogene Übung

1

 

 

 

 

 

 

Modul 1.5 Fremdsprache IVI

 

6

 

1.5.1. Englisch

2

 

KL

1.5.2. Englisch

2

 

KL oder MP

 

 

 

 

Modul 2.1 Europarecht I und Europapolitik

 

6

 

2.1.1. Europarecht I

2

 

KL, R, HA oder KP

2.1.2. Europapolitik

2

 

KL, R, HA oder KP

2.1.3. Modulbezogene Übung

1

 

 

 

 

 

 

Modul 2.2 Volkswirtschaftslehre

 

6

KL, R oder MP

2.2.1. Volkswirtschaftslehre

4

 

 

2.2.2. Modulbezogene Übung

1

 

 

 

 

 

 

Modul 2.3 Internes Rechnungswesen

 

6

KL

2.3.1. Internes Rechnungswesen

4

 

 

2.3.2. Modulbezogene Übung

1

 

 

 

 

 

 

Modul 2.4 Nationales Wirtschaftsrecht

 

6

KL

2.4.1. Nationales Wirtschaftsrecht

4

 

 

2.4.2. Modulbezogene Übung

1

 

 

 

 

 

 

Modul 2.5 Haushaltsrecht

 

6

KL

2.5.1. Haushaltsrecht

4

 

 

2.5.2. Modulbezogene Übung

1

 

 

 

 

 

 

Modul 3.1 Europarecht II

 

6

KL oder KP

3.1.1. Europarecht II

4

 

 

3.1.2. Modulbezogene Übung

1

 

 

 

 

 

 

Modul 3.2 Personal und Organisation

 

6

KL, KP, R oder HA

3.2.1. Personal und Organisation

4

 

 

3.2.2. Modulbezogene Übung

1

 

 

 

 

 

 

Modul 3.3 Verwaltungsrecht I

 

6

KLvii

3.3.1. Allgemeines Verwaltungsrecht

4

 

 

3.3.2. Modulbezogene Übung

1

 

 

 

 

 

 

Modul 3.4 Controlling / Informationsmanagement

 

6

 

3.4.1. Grundlagen Controlling

2

 

KL

3.4.2. Controlling-Anwendungen in ERP am Beispiel SAP

2

 

KL

3.4.3. Modulbezogene Übung

1

 

 

 

 

 

 

Modul 3.5 Fremdsprache IIviii

 

6

 

3.5.1. Englisch

2

 

KL

3.5.2. Englisch

2

 

MP oder R

 

 

 

 

Modul 4.1 Polizei-/Ordnungsrecht und Arbeitsrecht

 

6

 

4.1.1. Polizei-/Ordnungsrecht

2

 

KL

4.1.2. Grundlagen des Arbeitsrechts

2

 

KL

4.1.3. Modulbezogene Übung

1

 

 

 

 

 

 

Modul 4.2 Erster Schwerpunkt (WPM)

 

6

s.u.

4.2.1. Pflichtmodul 1, Lehrveranstaltung 1

2

 

 

4.2.2. Pflichtmodul 1, Lehrveranstaltung 2

2

 

 

4.2.3. Modulbezogene Übung

1

 

 

 

 

 

 

Modul 4.3 Erster Schwerpunkt (WPM)

 

6

s.u.

4.3.1. Pflichtmodul 2, Lehrveranstaltung 1

2

 

 

4.3.2. Pflichtmodul 2, Lehrveranstaltung 2

2

 

 

4.3.3. Modulbezogene Übung

1

 

 

 

 

 

 

Modul 4.4 Zweiter Schwerpunkt (WPM)

 

6

s.u.

4.4.1. Pflichtmodul 1, Lehrveranstaltung 1

2

 

 

4.4.2. Pflichtmodul 1, Lehrveranstaltung 2

2

 

 

4.4.3. Modulbezogene Übung

1

 

 

 

 

 

 

Modul 4.5 Zweiter Schwerpunkt (WPM)

 

6

s.u.

4.5.1. Pflichtmodul 2, Lehrveranstaltung 1

2

 

 

4.5.2. Pflichtmodul 2, Lehrveranstaltung 2

2

 

 

4.5.3. Modulbezogene Übung

1

 

 

 

 

 

 

Modul 5.1 Social Skills

 

6

 

5.1.1. Rhetorische Kommunikation / Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten

2

 

Prä

5.1.2. Interkulturelle Kommunikation (Diversity)

2

 

KL, MP, KP oder HA

5.1.3. Modulbezogene Übung

1

 

 

 

 

 

 

Modul 5.2 - 5.5 Auslandsstudium

 

24

 

 

 

 

 

Modul 6.1 Projektmanagement

 

6

PA und MP

6.1.1. Projektmanagement

4

 

 

6.1.2. Modulbezogene Übung

1

 

 

 

 

 

 

Modul 6.2 - 6.4 Auslandspraktikum

 

18

 

 

 

 

 

Modul 6.5 Nachbereitung Auslandsstudium und Praxissemester

 

6

PB und Prä

6.5.1. Nachbereitung Auslandsstudium

2

 

 

6.5.2. Nachbereitung Praxissemester

2

 

 

6.5.3. Modulbezogene Übung

1

 

 

 

 

 

 

Modul 7.1 Verwaltungsrecht II

 

6

KLix

7.1.1. Wirtschaftsverwaltungsrecht

4

 

 

7.1.2. Modulbezogene Übung

1

 

 

 

 

 

 

Modul 7.2 Erster Schwerpunkt

 

6

s.u.

7.2.1. Pflichtmodul 3

4

 

 

7.2.2. Modulbezogene Übung

1

 

 

 

 

 

 

Modul 7.3 Zweiter Schwerpunkt

 

6

s.u.

7.3.1. Pflichtmodul 3

4

 

 

7.3.2. Modulbezogene Übung

1

 

 

 

 

 

 

Modul 7.4 Bachelorprojekt

 

6

PROB

7.4.1. Bachelorprojekt

4

 

 

7.4.2. Modulbezogene Übung

1

 

 

 

 

 

 

Modul 7.5 Bachelorthesis

 

6

BT und Kolloquium

7.5.1. Bachelorthesis

4

 

 

 

 

 

 

Summe

137

210

 

 

 

 

 

Schwerpunktstudiumx

 

 

 

Schwerpunkt Unternehmensführung

 

 

 

Modul 4.6 WPM Management öffentlicher Einrichtungen

 

(6)

KL, KP, R, HA od. MP

4.6.1. Management öffentlicher Einrichtungen

(4)

 

 

4.6.2. Modulbezogene Übung

(1)

 

 

 

 

 

 

Modul 4.7 WPM Dienstrecht und Internationales Arbeitsrecht

 

(6)

 

4.7.1. Dienstrecht

(2)

 

KL, MP oder KP

4.7.2. Internationales Arbeitsrecht

(2)

 

KL, MP oder KP

4.7.3. Modulbezogene Übung

(1)

 

 

 

 

 

 

Modul 7.6 WPM Personalmanagement

 

(6)

KL, MP, KP oder R

7.6.1. Personalmanagement

(4)

 

 

7.6.2. Modulbezogene Übung

(1)

 

 

 

 

 

 

Schwerpunkt Rechnungswesen / Controlling

 

 

 

Modul 4.8 WPM Internationales Bilanzrecht, Unternehmensplanung und Berichtswesen

 

(6)

 

4.8.1. Internationales Bilanzrecht

(2)

 

KL

4.8.2. Unternehmensplanung und Berichtswesen

(2)

 

Prä oder Pro

4.8.3. Modulbezogene Übung

(1)

 

 

 

 

 

 

Modul 4.9 WPM Controlling

 

(6)

KL, R, HA oder MP

4.9.1. Investitions- und Finanzcontrolling

(2)

 

 

4.9.2. Fallstudien im Controlling

(2)

 

 

4.9.3. Modulbezogene Übung

(1)

 

 

 

 

 

 

Modul 7.7 WPM Ressourcensteuerung

 

(6)

KL, R, HA oder MP

7.7.1. Externe Ressourcensteuerung: Finanzwissenschaften

(2)

 

 

7.7.2. Interne Ressourcensteuerung: Kostenmanagement

(2)

 

 

7.7.3. Modulbezogene Übung

(1)

 

 

 

 

 

 

Schwerpunkt Wirtschafts- und Wissenschaftsförderung

 

 

 

Modul 4.10 WPM Kommunal- und Regionalökonomie

 

(6)

KL, R, HA, MP od. KP

4.10.1. Sektorale Strukturpolitik/ Infrastrukturmanagement

(2)

 

 

4.10.2. Regionalökonomie

(2)

 

 

4.10.3. Modulbezogene Übung

(1)

 

 

 

 

 

 

Modul 4.11 WPM Stadtentwicklung in der Wissenschaftsgesellschaft

 

(6)

KL, R, HA ,MP oder KP

4.11.1. Stadtplanung

(2)

 

 

4.11.2. Wissenschaftsrecht und -ökonomie

(2)

 

 

4.11.3. Modulbezogene Übung

(1)

 

 

 

 

 

 

Modul 7.8 WPM Rechtliche und planerische Rahmenbedingungen WWF

 

(6)

KL, R, HA, MP oder KP

7.8.1. Baurecht

(2)

 

 

7.8.2. Raumordnungsrecht und Regionalplanung

(2)

 

 

7.8.3. Modulbezogene Übung

(1)

 

 

 

 

 

 

Schwerpunkt Sozialmanagement

 

 

 

Modul 4.12 WPM Sozialrecht I

 

(6)

KL, MP oder KP

4.12.1. Sozialrecht I

(4)

 

 

4.12.2. Modulbezogene Übung

(1)

 

 

 

 

 

 

Modul 4.13 WPM Sozialrecht II und Sozialmanagement

 

(6)

 

4.13.1. Sozialrecht II

(2)

 

KL, MP oder KP

4.13.2. Sozialrecht und Sozialmanagement

(2)

 

KL, R, HA, MP od. KP

4.13.3. Modulbezogene Übung

(1)

 

 

 

 

 

 

Modul 7.9 WPM Sozialpolitik und Sozialmanagement

 

(6)

 

7.9.1. Sozialpolitik

(2)

 

KL, R oder KP

7.9.2. Management im Sozialwesen

(2)

 

KL, R oder KP

7.9.3. Modulbezogene Übung

(1)

 

 

 

 

 

 

i

Zahl der Semesterwochenstunden Präsenzstudium.

ii

Leistungspunkte nach ECTS.

iii

Prüfungsleistungen (benotet): KL = Klausur, MP = Mündliche Prüfung / Kolloquium, R = schriftlich ausgearbeitetes Referat, HA = Hausarbeit, PR = Präsentation, KP = Kombinierte Prüfung, BT = Bachelorthesis. Prüfungsleistungen (unbenotet): PB = Praxisbericht, Prä = Präsentation, Pro = Protokoll, PROB = Projektbericht.

iv

Es werden zwei unselbständige Teilprüfungen der Form KL oder PF, die sich jeweils auf die Inhalte der Veranstaltungen 1.1.1 und 1.1.2 beziehen, durchgeführt.

v

Klausur von 240 Minuten.

vi

In den beiden Fremdsprachenmodulen werden jeweils zwei inhaltlich voneinander getrennte Veranstaltungen angeboten.

vii

Klausur von 240 Minuten.

viii

In den beiden Fremdsprachenmodulen werden jeweils zwei inhaltlich voneinander getrennte Veranstaltungen angeboten.

ix

Klausur von 240 Minuten.

x

Es werden zwei Schwerpunkte gewählt mit je zwei Modulen im 4. Semester und einem Modul im 7. Semester.

Anlage 2

Ausbildungsrichtlinien für das integrierte Auslandsstudium und das praktische Studiensemester

1.

Integriertes Auslandsstudium

Das integrierte Auslandsstudium ist essentieller Bestandteil des Europäischen Studiengangs Wirtschaft und Verwaltung. Es besteht aus einem theoretischen Studiensemester und einer Praxisphase von mindestens 12 Wochen im Ausland.

2.

Theoretisches Studiensemester im Ausland

Im theoretischen Studiensemester im Ausland sollen die Studierenden in einem laufenden Studiengang an einer Partnerhochschule integriert werden und unter den vorgegebenen Bedingungen studieren. Die Studierenden sollen in der Regel in einem vergleichbaren Umfang von 24 Leistungspunkten Veranstaltungen besuchen und mit Prüfungsleistungen abschließen. Hierbei sollen Veranstaltungen aus dem Fächerspektrum der Betriebswirtschaftslehre und der Volkswirtschaftslehre sowie aus dem Bereich Rechtswissenschaften belegt werden. Das theoretische Studiensemester soll die im Grundstudium erworbenen Kenntnisse vertiefen.

3.

Praktisches Studiensemester im In- und Ausland

3.1.

Das praktische Studiensemester ist Bestandteil des Studiums und soll den Studierenden eine auf eigene Erfahrung begründete, ergänzende praxisbezogene Bildung vermitteln. Von den insgesamt zu absolvierenden 20 Wochen sind mindestens 12 Wochen im Ausland abzuleisten. Die restlichen 8 Wochen sind als Inlandspraktikum vorgesehen. Auf Antrag an den Prüfungsausschuss kann das praktische Studiensemester vollständig im Ausland absolviert werden. Eine Aufteilung des Praktikums auf mehrere nicht zusammenhängende Zeiträume ist möglich. Dabei darf ein Zeitraum von zwei Monaten nicht unterschritten werden. Die Termine für die Praktika dürfen sich nicht mit den für den Studiengang vorgesehenen Lehrveranstaltungszeiten überschneiden. Ist die Arbeitszeit gegenüber der üblichen betrieblichen Wochenarbeitszeit verkürzt oder wird sonstige freie Zeit gewährt, verlängert sich die Dauer des Praktikums entsprechend. Dies gilt auch bei krankheitsbedingter Abwesenheit von dem Praktikumsbetrieb ab dem 15. Arbeitstag. Eine Erkrankung ist dem Praktikumsbetrieb unverzüglich mitzuteilen.

3.2.

Das Inlandspraktikum soll in der Regel in Behörden der staatlichen oder kommunalen Verwaltung absolviert werden. Neben Behörden kommen als Praxisstellen auch Verwaltungsbereiche der Eigenbetriebe, Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, gemeinnützige, kirchliche und sonstige Organisationen sowie Unternehmen des privaten Rechts (wie zum Beispiel Gesellschaften, an denen die öffentliche Hand beteiligt ist) in Betracht, die selbst öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder als Dienstleister für Träger öffentlicher Aufgaben tätig sind. Dies gilt auch für Studierende, die vor Aufnahme des Studiums bereits eine Ausbildung in diesem Bereich absolviert haben. Den Studierenden soll die möglichst selbständige Bearbeitung einer adäquaten Aufgabe unter realen Bedingungen übertragen werden. Ihr Bildungsverhältnis ist so zu gestalten, dass sie aufgrund unmittelbarer Erfahrungen den Theorie-Praxis-Bezug kennen lernen und darüber hinaus Einblicke in die betrieblichen, ökonomischen und sozialen Zusammenhänge ihres zukünftigen Wirkungsfeldes erhalten.

3.3.

Die praktischen Studienzeiten sollen nach Umfang und Terminierung so angelegt sein, dass sie für die Studierenden überschaubar sind und erkennbare Arbeitsergebnisse beziehungsweise -fortschritte erzielt werden können.



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