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Richtlinie zur Förderung von Projekten der Angewandten Umweltforschung (AUF)

Veröffentlichungsdatum:26.06.2017 Inkrafttreten27.06.2017
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 27.06.2017 bis 25.05.2018Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 2017, S. 379
Bezug (Rechtsnorm)32013R1303, 32014R0480, 32013R1407

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Erlassdatum:16.03.2017
Fassung vom:16.03.2017
Gültig ab:27.06.2017
Gültig bis:25.05.2018  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:32013R1303, 32014R0480, 32013R1407
Fundstelle:Brem.ABl. 2017, 379
Richtlinie zur Förderung von Projekten der Angewandten Umweltforschung (AUF)

Richtlinie zur Förderung von Projekten der Angewandten Umweltforschung
(AUF)

1.
1.1
Das Land Bremen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der Landeshaushaltsordnung und der jeweils gültigen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung Zuwendungen zur Förderung von Projekten im Bereich der Angewandten Umweltforschung. Es gelten die aktuellen Bestimmungen des EU-Beihilferechts, insbesondere der FuEuI-Unionsrahmen1 sowie die De-minimis-Verordnung2. Zuwendungsberechtigt sind bremische Forschungseinrichtungen sowie in Verbundvorhaben als Kooperationspartner bremische Unternehmen.
Bei Finanzierung aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) gelten die Vorschriften der Europäischen Union zum Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, insbesondere die Verordnung (EU) Nr. 1303/20133 sowie die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 480/2014.4
Bei Bewilligungen innerhalb des Landeshaushalts, z.B. an Hochschulen des Landes Bremen, handelt es sich um haushaltsinterne Zuweisungen. Die Richtlinie gilt entsprechend.
Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung oder Zuweisung5 besteht nicht, vielmehr entscheidet der „Vergabeausschuss für Angewandte Umweltforschung“6 aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.2
Die Projekte der Angewandten Umweltforschung sollen innovative Forschungs- und Entwicklungsansätze fördern, der effektiven Umsetzung von Forschungserkenntnissen in die wirtschaftliche Praxis dienen und zur Verbesserung der F&E-Rahmenbedingungen im Umweltschutz beitragen.
Mittel- und langfristig sollen durch die Forschungsförderung neue Impulse für umweltspezifische Schwerpunkte in Wissenschaft und Wirtschaft im Land Bremen gegeben werden. Insbesondere interdisziplinäre Zusammenarbeit und Bündelungen von Kompetenzen in der Bremer Forschungslandschaft sollen unterstützt werden.
Durch vorbereitende, anwendungsorientierte Forschungsvorhaben der Forschungseinrichtungen im Land Bremen sollen umweltorientierte Unternehmen in die Lage versetzt werden, verstärkt marktfähige und innovative Produkte, Dienstleistungen und Verfahren mit hoher Umweltverträglichkeit zu entwickeln und anzubieten. Gleichzeitig wird das Ziel verfolgt, die Kooperation/Vernetzung zwischen Wissenschaft und Wirtschaft zu fördern.
Über das Einbringen von Praxisbezügen in die Lehre ist beabsichtigt, den wissenschaftlichen Nachwuchs anwendungsorientiert zu qualifizieren und spezifisches Know-how an den Standort zu binden. In begründeten Einzelfällen ist eine Förderung von Promotionsvorhaben möglich.
2.
Gefördert werden anwendungsorientierte Vorhaben, die geeignet sind, die unter 1.2 genannten Ziele zu erreichen.
Anwendungsfernere Vorhaben werden dann berücksichtigt, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür bieten, dass sie mit Hilfe von überregional zu akquirierenden Drittmitteln weitergeführt werden können bzw. wenn sie der Vorbereitung eines mittel- bis langfristig angelegten umweltrelevanten Themenschwerpunktes dienen. Zur Vermittlung von Forschungsergebnissen können ausgewählte Informationsveranstaltungen unterstützt werden.
Im Rahmen der Vorbereitung umfangreicherer, außerhalb von AUF drittmittelfinanzierter Forschungsvorhaben ist die Förderung vorlaufender Forschungsstudien möglich.
Der Vergabeausschuss kann Förderschwerpunkte festlegen, auf die die Zuwendungen konzentriert werden.
3.
3.1
Zuwendungsberechtigt sind Forschungseinrichtungen aller Fachdisziplinen des Landes Bremen. Als „Forschungseinrichtung“ gelten Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung im Sinne des FuEuI-Unionsrahmens7.
Im Rahmen von Verbundvorhaben sind neben Forschungseinrichtungen auch Unternehmen als Verbundpartner im Rahmen des gemeinsamen Projektes antragsberechtigt. Die Unternehmen müssen Sitz oder Betriebsstätte im Land Bremen nachweisen. Die Förderung an Unternehmen wird als De-minimis-Beihilfe auf der Grundlage der geltenden De-minimis-Verordnung gewährt. In Verbundvorhaben stellt jeder Partner einen eigenen Antrag.
3.2
Die Verantwortung für die Durchführung eines Projektes hat eine Professorin oder ein Professor bzw. eine festangestellte wissenschaftliche Mitarbeiterin oder ein festangestellter wissenschaftlicher Mitarbeiter (i. d. R. mit Promotion) einer Forschungseinrichtung aus Bremen oder Bremerhaven als sogenannte „Projektverantwortliche“ oder sogenannter „Projektverantwortlicher“ zu übernehmen. Dies gilt auch in Fällen von 3.3.
3.3
Im Rahmen von Verbundvorhaben können mehrere Zuwendungsberechtigte auf der Grundlage eines Kooperationsvertrages ein Forschungsprojekt gemeinsam durchführen.
Ausdrückliches Ziel der Richtlinie ist die Beteiligung von Unternehmen, die ihren Sitz oder eine Betriebsstätte im Land Bremen haben. Mit dem Ziel, die wissenschaftliche Kompetenz vor Ort zu stärken, ist es in begründeten Ausnahmefällen möglich, auch Forschungseinrichtungen anderer Bundesländer in Kooperationen einzubinden und diese gemeinsam zu fördern.
3.4
Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, dem Zuwendungsgeber anzuzeigen, wenn sie weitere Zuwendungen für denselben Zweck bei anderen öffentlichen oder privaten Stellen beantragt haben oder von ihnen erhalten.
3.5
Bei der Publikation von Forschungsergebnissen durch die Zuwendungsempfänger sind diese verpflichtet, auf die Förderquelle hinzuweisen. Näheres wird im Förderbescheid geregelt.
3.6
Mit Antragstellung wird das Einverständnis erteilt, dass folgende Angaben über das Vorhaben bekannt gegeben werden:
-
Titel und Kurzbeschreibung des Forschungsprojektes, Forschungsschwerpunkt,
-
Name der Forschungseinrichtung, der oder des Projektverantwortlichen und der Projektbearbeiterinnen und Projektbearbeiter sowie ggf. der Kooperationspartnerinnen und Kooperationspartner und beteiligten Unternehmen,
-
Bewilligungszeitraum, Berichtspflichten,
-
Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben und der Zuwendung.
3.7
Um eine mittel- bis langfristige Verfolgung von Projektergebnissen und ihren regionalen Wirkungen zu gewährleisten, sind Zuwendungsempfänger und weitere Kooperationspartner verpflichtet, auf autorisierte Anfrage umfassende Auskünfte zu erteilen und insoweit an einer Projektevaluation bzw. Programmfortschreibung mitzuwirken.
3.8
Institutionelle Förderung, d.h. Förderung ohne definiertes Ergebnis in einem festgelegten Zeitraum, kann nicht gewährt werden.
Außerdem können Projekte nicht gefördert werden, die im Auftrag und auf Rechnung Dritter durchgeführt werden oder öffentlichen Interessen entgegenstehen.
4.
4.1
Die Zuwendung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.
4.2
Folgende im Rahmen des Projektes veranschlagte Aufwendungen sind grundsätzlich nur ohne Gemeinkostenaufschläge und bei Sachausgaben unter Absetzung von Rabatten und/oder Skonti, auch wenn diese nicht in Anspruch genommen worden sind, anerkennungsfähig:
4.2.1
Für die Forschungseinrichtungen werden die Personalausgaben in Form von Standardeinheitskostensätzen bis höchstens zur Gesamtfördersumme anerkannt.
Indirekte Kosten8, die durch Anwendung eines Pauschalsatzes von 25 % der gesamten direkten förderfähigen Personalkosten ermittelt werden, können ebenfalls anerkannt werden. Bei Festlegung der Beschäftigungsentgelte für studentische Hilfskräfte der Universität Bremen und der Hochschulen ist von den jeweils gültigen Stundensätzen auszugehen.
Im Ausnahmefall kann eine teilweise Freistellung von der Lehrverpflichtung finanziert werden.
4.2.2
Personalkosten werden in Form einer Stundenpauschale anerkannt und zwar:
-
für Personal mit Hochschul- oder Fachhochschulabschluss, leitendes Betriebspersonal (Kategorie 1) max. 50 EUR/Std. (max. 8 000 EUR/Monat)
-
für Personal mit anderen staatlichen Abschlüssen (z.B. Meisterin/Meister, Technikerin/Techniker) (Kategorie 2) max. 40 EUR/Std. (max. 6 400 EUR/Monat)
-
für Facharbeiterinnen/Facharbeiter oder Personal, das vergleichbare Tätigkeiten ausführt (Kategorie 3) max. 25 EUR/Std. (max. 4 000 EUR/Monat)
Förderfähig sind Kosten für eigenes, sozialversicherungspflichtig beschäftigtes Personal (sowie leitendes Betriebspersonal, soweit dieses für das Vorhaben eingesetzt wird). Kosten für sonstiges Personal können nicht berücksichtigt werden.
Mit den Stundenpauschalen werden (mit Ausnahme der unter 4.2.3 aufgeführten Sachkosten) alle durch das Projekt entstehenden sonstigen Sachkosten, insbesondere Lohn- und Lohnnebenkosten, allgemeine Ausgaben, Reisekosten, Kosten für Material bzw. Geräte unter 500 EUR im Einzelfall, Abschreibungen auf sonstige genutzte Anlagen, abgegolten.
4.2.3
Als Sachkosten können für die Forschungseinrichtungen z. B. projektbezogene Ausgaben für Klein- und Verbrauchsmaterial, Werkzeuge und Dienstreisen anerkannt werden. Aufwändige Ergänzungen der apparativen Ausstattung und Sonderausgaben sind entsprechend zu begründen und nur im Einzelfall anzuerkennen.
Für Unternehmen können projektbezogene Sachkosten ab 500 Euro anerkannt werden, die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen.
Ist die Forschungseinrichtung allgemein oder für das beantragte Vorhaben nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, so ist darüber eine rechtsverbindliche schriftliche Erklärung abzugeben. Ist die Einrichtung zum Vorsteuerabzug berechtigt, sind im Finanzierungsplan die sich ergebenden Vorteile auszuweisen.
4.2.4
In begründeten Fällen können Aufträge an Dritte genehmigt werden.
4.3
Der Zuschuss für Forschungseinrichtungen für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten im Sinne des Abschnitts 2.1 des FuEuI-Unionsrahmens kann bis zu 100 % der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.
Beteiligte Unternehmen können mit bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert werden.
Die Gesamtfördersumme soll grundsätzlich 150 000 EUR, bei Verbundvorhaben 200 000 EUR nicht übersteigen.
4.4
Die Laufzeit eines Vorhabens soll zwei Jahre nicht überschreiten.
5.
5.1
Das Antragsverfahren ist i.d.R. zweistufig, d.h. nach Vorlage einer Projektskizze und deren positiver Bewertung wird die Forschungseinrichtung bzw. im Fall von Verbundvorhaben werden die beteiligten Projektpartner aufgefordert, einen ausführlichen Antrag einzureichen. Die Skizze und der Antrag sind in Form der zur Verfügung gestellten Formulare zu erstellen. Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind nach Absprache in mehrfacher Ausfertigung (auch digital) und mit mindestens einem auch von der Institutsleitung/Geschäftsführung unterschriebenen Exemplar an die Zuwendungsgeber zu richten.
In der Stadt Bremen:

WFB Wirtschaftsförderung Bremen GmbH
Kontorhaus am Markt
Langenstraße 2 – 4
28195 Bremen

In der Stadt Bremerhaven:

BIS Bremerhavener Gesellschaft für Investitionsförderung
und Stadtentwicklung mbH
Am Alten Hafen 118
27568 Bremerhaven

Bei Verbundvorhaben sind die Art des arbeitsteiligen Vorgehens und die Höhe der Aufwendungen der einzelnen Partner in getrennten Anträgen deutlich heraus zu stellen.

5.2
Mit dem Vorhaben darf nicht vor Antragsbewilligung begonnen werden. Ein vorzeitiger Beginn auf eigenes Risiko vor Bescheiderteilung kann formlos unter Angabe von Gründen beantragt werden. Nach schriftlicher Genehmigung des Zuwendungsgebers kann ohne präjudizierende Wirkung für die angestrebte Förderung vor Bescheiderteilung mit dem Vorhaben begonnen werden.
5.3
Über die Gewährung der Zuwendung entscheidet der von den Fachdeputationen eingesetzte „Vergabeausschuss für Angewandte Umweltforschung“.
Um die Förderfähigkeit eines Projektes zu prüfen, können geeignete Sachverständige beratend hinzugezogen werden. Die Antragstellerinnen und Antragsteller erklären sich damit durch die Projektanzeige einverstanden.
Bei Verbundvorhaben erhalten alle zuwendungsberechtigten Projektpartner separate Zuwendungsbescheide.
5.4
Die bewilligten Zuwendungen können erst nach Rechtsbeständigkeit des Zuwendungsbescheides über die jeweils zuständigen Stellen abgefordert und ausgezahlt werden. Ein Restbetrag in Höhe von 10 % der zu gewährenden Zuwendung wird erst nach Vorlage und Abnahme des Verwendungsnachweises ausgezahlt.
5.5
Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und aus einem zahlenmäßigen Nachweis. Er ist spätestens 3 Monate nach dem Ende des Bewilligungszeitraumes beim Zuwendungsgeber vorzulegen. Ausnahmen regelt der Zuwendungsbescheid. Dem Zuwendungsgeber sind der Sachbericht in digitaler Form, ein Kopierexemplar und nach Absprache zusätzliche Exemplare auszuhändigen.
5.6
Die Zuwendungsgeber sowie die zuständigen Behördenvertreterinnen und Behördenvertreter einschließlich des Rechnungshofes der Freien Hansestadt Bremen sind zu uneingeschränkter Prüfung aller mit der gewährten Zuwendung in Zusammenhang stehenden Unterlagen berechtigt.
6.
Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher gültige Richtlinie vom 16. Februar 2006 außer Kraft.

Bremen, den 16. März 2017

Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr

Fußnoten

1)

 Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation, ABl. EU Nr. C 198/1 v. 27.06.2014 oder eine Nachfolgeregelung.

2)

 Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18.12.2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, ABl. EU Nr. L 352/1 v. 24.12.2013 oder eine Nachfolgeregelung.

3)

 Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 17.12.2013, ABl. EU Nr. L 347/320 v. 20.12.2013.

4)

 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 480/2014 v. 03.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, ABl. EU Nr. L 138/5 v. 13.05.2014.

5)

 Im Folgenden wird für „Zuwendung oder Zuweisung“ nur der Begriff Zuwendung verwendet.

6)

 Dem Vergabeausschuss gehören an der oder die Vorsitzende der Landesrektorenkonferenz, Vertreterinnen bzw. Vertreter der jeweils für Umwelt (geschäftsführend), Wirtschaft und Wissenschaft zuständigen Senatsressorts sowie Vertreterinnen bzw. Vertreter der für die Umsetzung des Programms beliehenen Gesellschaften.

7)

 „Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung“ bzw. „Forschungseinrichtungen“ sind Einrichtungen wie Hochschulen oder Forschungsinstitute, Technologietransfer-Einrichtungen, Innovationsmittler, forschungsorientierte physische oder virtuelle Kooperationseinrichtungen, unabhängig von ihrer Rechtsform (öffentlichrechtlich oder privatrechtlich) oder Finanzierungsweise, deren Hauptaufgabe darin besteht, unabhängige Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung zu betreiben oder die Ergebnisse solcher Tätigkeiten durch Lehre, Veröffentlichung oder Wissenstransfer zu verbreiten. Übt eine solche Einrichtung auch wirtschaftliche Tätigkeiten aus, muss sie über deren Finanzierung, Kosten und Erlöse getrennt Buch führen. Unternehmen, die beispielsweise als Anteilseigner oder Mitglied bestimmenden Einfluss auf eine solche Einrichtung ausüben können, darf kein bevorzugter Zugang zu den von ihr erzielten Forschungsergebnissen gewährt werden. Die weiteren Bestimmungen des Abschnitts 2.1 des FuEuI-Unionsrahmens sind zu beachten.

8)

 Indirekte Kosten sind anteilige Aufwendungen, die einem Projekt nicht direkt zugeordnet werden können, die aber in unmittelbarem Zusammenhang mit den direkten erstattungsfähigen Projektkosten entstehen. Beispiele für indirekte Kosten sind: Raummiete, Strom, Heizung, Telefongebühren, Versand, Kopierkosten, Reinigungsdienste, strukturelle Kosten und Betreuungskosten (z. B. Verwaltungspersonal, technisches Personal etc.). Es besteht keine Option, die tatsächlichen indirekten Kosten abzurechnen.


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