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Richtlinie "Programm zur Förderung anwendungsnaher Umwelttechniken" (PFAU)

Veröffentlichungsdatum:26.06.2017 Inkrafttreten27.06.2017
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 27.06.2017 bis 25.05.2018Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 2017, S. 387
Bezug (Rechtsnorm)32013R1303, 32014R0651, 32014R0480, BremVwVfG § 48, BremVwVfG § 49, BremVwVfG § 49a, LHO § 23, LHO § 44

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Erlassdatum:16.03.2017
Fassung vom:16.03.2017
Gültig ab:27.06.2017
Gültig bis:25.05.2018  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:32013R1303, 32014R0651, 32014R0480, § 48 BremVwVfG, § 49 BremVwVfG, § 49a BremVwVfG, § 23 LHO, § 44 LHO
Fundstelle:Brem.ABl. 2017, 387
Richtlinie "Programm zur Förderung anwendungsnaher Umwelttechniken" (PFAU)

Richtlinie „Programm zur Förderung anwendungsnaher Umwelttechniken“
(PFAU)

1.
Ziel der Richtlinie ist, Anreize für die Entwicklung, Anwendung und Verbreitung von Umweltinnovationen zu geben, die direkt oder indirekt zu positiven Auswirkungen für die Umwelt führen. Dabei sollen insbesondere der sparsame Einsatz von Materialien und Energie, die Vermeidung bzw. Verminderung von Emissionen, Abfall und Abwasser bzw. die Wiederverwertung eingesetzter Materialien unterstützt sowie die Voraussetzungen für den Einsatz produktionsintegrierter Umweltschutztechniken geschaffen werden.
Durch diese Förderrichtlinie sollen insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) direkt oder indirekt ermutigt werden, innovative Entwicklungen mit positiven Auswirkungen auf die Umwelt durchzuführen, indem das im Rahmen von Entwicklungsvorhaben oft überdurchschnittlich hohe technische und wirtschaftliche Risiko gemindert wird. Langfristig soll die Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit der antragstellenden Unternehmen gestärkt sowie die Zusammenarbeit zwischen Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung und bremischen Unternehmen gefördert werden, so dass in beiden Bereichen qualifizierte und nachhaltige Arbeitsplätze geschaffen oder erhalten werden und die infrastrukturelle Entwicklung auf dem Gebiet der Umweltinnovationen verbessert wird.
Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr der Freien Hansestadt Bremen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie Förderungen an Unternehmen und Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung mit Sitz bzw. Betriebsstätte im Land Bremen für:
1.
Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (siehe 3.1)
2.
Prozess- und Organisationsinnovationen (siehe 3.2)
3.
Durchführbarkeitsstudien (siehe 3.3)
4.
Innovationscluster (siehe 3.4)
5.
Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen (siehe 3.5)
6.
Abordnung hochqualifizierten Personals (siehe 3.6)
Zuwendungen werden nach Maßgabe
-
dieser Richtlinie,
-
-
in der jeweils gültigen Fassung gewährt.
Es gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)1 und die weiteren Bestimmungen des EU-Beihilfenrechts, insbesondere der Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI-Unionsrahmen)2.
Bei Finanzierung aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) gelten die Vorschriften der Europäischen Union zum Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, insbesondere die Verordnung (EU) Nr. 1303/20133 sowie die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 480/20144.
Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.
2.
Antragsberechtigt sind insbesondere kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit Sitz oder Betriebsstätte im Land Bremen. Für die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) im Sinne dieser Richtlinie gilt die KMU-Definition der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung. Bei der Ermittlung der Unternehmensgröße ist insbesondere zu berücksichtigen, ob es sich bei dem antragstellenden Unternehmen nach Maßgabe der KMU-Definition um ein verbundenes Unternehmen oder ein Partnerunternehmen handelt.
Für die Förderung nichtwirtschaftlicher Tätigkeiten, die den Tatbestand einer Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) nicht erfüllen, sind im Rahmen von Verbundprojekten (Nr. 3.1) auch Forschungseinrichtungen des Landes Bremen antragsberechtigt. Für die Qualifikation als „Forschungseinrichtung“5 gelten die Vorschriften des FuEuI-Unionsrahmens.
Für die Zuordnung eines geförderten Teils eines Vorhabens zu den Forschungskategorien „Industrielle Forschung“ oder „Experimentelle Entwicklung“ gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
-
„Industrielle Forschung“ bezeichnet das planmäßige Forschen oder kritisches Erforschen zur Gewinnung neuer Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln oder damit erhebliche Verbesserungen bei bestehenden Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen herbeizuführen.6
-
„Experimentelle Entwicklung“ bezeichnet den Erwerb, Kombination, Gestaltung und Nutzung vorhandener wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftlicher und sonstiger einschlägiger Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln. Dazu zählen zum Beispiel auch Tätigkeiten zur Konzeption, Planung und Dokumentation neuer Produkte, Verfahren und Dienstleistungen.7
Voraussetzung für die Förderung nach dieser Richtlinie ist, dass ein Anreizeffekt gegeben ist. Der Anreizeffekt gilt als gegeben, wenn der Zuwendungsempfänger den schriftlichen Förderantrag vor Beginn des Vorhabens gestellt hat und der Antrag die Angaben gemäß Nr. 6 (s.u.) enthält. Vorhandene Verträge, auch Vorverträge, stehen einer Förderung dann nicht entgegen, wenn im Vertragstext die Förderung als aufschiebende Bedingung für die Wirksamkeit formuliert ist.
Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn
-
dem Vorhaben öffentliche Interessen entgegenstehen,
-
der gleiche Fördergegenstand im Rahmen anderer Förderungen des Landes, des Bundes oder der Europäischen Kommission bereits bezuschusst wird,
-
das Projekt oder die Arbeit im Auftrag Dritter, auch auf Grund eines nachträglich erteilten Auftrages, durchgeführt oder ganz oder teilweise von Dritten finanziert wird.
Eine Förderung von Unternehmen in Schwierigkeiten ist ausgeschlossen. Im Sinne dieser Richtlinie gilt als Unternehmen in Schwierigkeiten, wenn es die Voraussetzungen gemäß Artikel 2 Nummer 18 AGVO erfüllt.8
Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat.
Eine Förderung ist ferner in den weiteren in Artikel 1 Absätze 2 bis 5 AGVO genannten Fallgruppen ausgeschlossen.
3.
3.1
Priorität bei der Förderung haben Forschungs- und Entwicklungsvorhaben auf dem Gebiet der industriellen Forschung oder der experimentellen Entwicklung, die Umweltentlastungen, zukunftsträchtige Technologien und eine Verbesserung der Innovationsfähigkeit und Wertschöpfung des antragstellenden Unternehmens miteinander verbinden. Der geförderte Teil des Vorhabens muss sich vollständig einer oder beiden Forschungskategorien zuordnen lassen. Folgende Projektformen sind Gegenstand der Förderung:
Pilotprojekte sind Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft durchführen.
Verbundprojekte sind Forschungs- und Entwicklungsvorhaben auf der Grundlage eines Kooperationsvertrages
a)
zwischen Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, darunter mindestens ein KMU, von denen jedes Unternehmen eigene Forschungs- und Entwicklungsleistungen erbringt und keines mehr als 70 % der förderfähigen Kosten bestreitet;
b)
von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit bremischen Forschungseinrichtungen, wenn auf die Forschungseinrichtung wenigstens 25 % und höchstens 50 % der förderfähigen Kosten entfallen und sie das Recht haben, die Ergebnisse ihrer Arbeiten zu veröffentlichen.
3.1.1
Antragsberechtigt für die Förderung von Pilot- und Verbundprojekten sind insbesondere kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit Sitz oder Betriebsstätte im Land Bremen. Bei Verbundprojekten sind bremische Forschungseinrichtungen als Kooperationspartner eines Unternehmens für das von ihnen bearbeitete Teilvorhaben ebenfalls antragsberechtigt, sofern ein besonderer Forschungsbedarf im Rahmen eines anwendungsbezogenen Verbundvorhabens besteht.
3.1.2
Pilotprojekte und Verbundprojekte können gefördert werden, wenn sie
-
auf Forschung und Entwicklung neuer Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen abzielen,
-
mit einem technischen und finanziellen Risiko behaftet sind,
-
regionalwirtschaftlich relevant sind und
-
mittelfristig einen wirtschaftlichen Erfolg versprechen.
3.1.3
Pilotprojekte werden vorrangig in der Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen gefördert. Die maximale Zuschusshöhe für ein einzelbetriebliches Pilotprojekt soll den Betrag von 100 000 EUR nicht überschreiten. Die Laufzeit von Pilotprojekten soll zwei Jahre nicht überschreiten.
Verbundprojekte werden vorrangig in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen gefördert, wobei Forschungseinrichtungen gemäß Nr. 2.2 (s.o.), die als wissenschaftliche Partner im Rahmen von Verbundprojekten beteiligt sind, ihren Förderanteil ausschließlich in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen erhalten. Für Verbundprojekte soll die Zuschusshöhe den Betrag von 200 000 EUR nicht überschreiten. Die Laufzeit von Verbundprojekten soll zwei Jahre nicht überschreiten.
Pilot- und Verbundprojekte können auch in der Form zinsgünstiger Darlehen gefördert werden. Darlehen können bis zu 100 % der förderfähigen Kosten abdecken, sofern die maximale Beihilfeintensität9 nach Nr. 3.1.4 nicht überschritten wird. Die Höhe des Darlehens bestimmt sich nach der Projektform und soll den Betrag von 500 000 EUR nicht überschreiten. Die Laufzeit des Darlehens soll sechs Jahre nicht überschreiten. Eine anteilige Kombination von Zuschuss- und Darlehensförderung ist möglich.
3.1.4
Die Beihilfeintensität für Unternehmen beträgt bei Projekten der experimentellen Entwicklung bis 25 % und bei Projekten der industriellen Forschung bis zu 50 % der förderfähigen Aufwendungen. Die Beihilfeintensität kann um 10 Prozentpunkte für ein mittleres Unternehmen bzw. um 20 Prozentpunkte für ein kleines Unternehmen erhöht werden.
Handelt es sich um ein Verbundprojekt kann die Beihilfeintensität für Unternehmen bis zu einer Obergrenze von 80 % zudem um 15 Prozentpunkte erhöht werden. Einem Großunternehmen kann dieser Aufschlag nur gewährt werden, wenn an dem Verbundprojekt mindestens ein KMU maßgeblich beteiligt ist. Die Beihilfeintensität für Forschungseinrichtungen kann bis zu 100 % betragen.
3.1.5
Folgende für das Vorhaben vorkalkulatorisch zu ermittelnden Kosten sind unter Beachtung von Artikel 25 Absatz 3 AGVO förderfähig:
a)
Personalkosten der Unternehmen als Pauschale, und zwar
-
für Personal mit Hochschul- oder Fachhochschulabschluss, leitendes Betriebspersonal (Kategorie 1) bis zu 50 EUR/Std. (bzw. bis zu 8 000 EUR/Monat),
-
für Personal mit anderen staatlichen Abschlüssen (z.B. Meisterin/Meister, Technikerin/Techniker) (Kategorie 2) bis zu 40 EUR/Std. (bzw. bis zu 6 400 EUR/Monat),
-
für Facharbeiterinnen/Facharbeiter oder Personal, das vergleichbare Tätigkeiten ausführt (Kategorie 3) bis zu 25 EUR/Std. (bzw. bis zu 4 000 EUR/Monat).
Förderfähig sind Kosten für eigenes, sozialversicherungspflichtig beschäftigtes Personal sowie für leitendes Betriebspersonal, soweit dieses für das Vorhaben eingesetzt wird. Kosten für sonstiges Personal können nicht berücksichtigt werden. Mit den Stundenpauschalen werden, mit Ausnahme der unten aufgeführten Sachkosten, alle durch das Projekt entstehenden sonstigen Sachkosten abgegolten, insbesondere Lohn- und Lohnnebenkosten, allgemeine Ausgaben, Reisekosten, Kosten für Material bzw. Geräte unter 500 EUR im Einzelfall, Abschreibungen auf sonstige genutzte Anlagen des Forschungs- und Entwicklungsbereichs.
b)
Bei den an Verbundprojekten beteiligten Forschungseinrichtungen werden die Personalausgaben in Form von Standardeinheitskostensätzen bis höchstens zur Gesamtfördersumme anerkannt. Indirekte Ausgaben, die durch Anwendung eines Pauschalsatzes von 25 % der gesamten direkten förderfähigen Personalkosten ermittelt werden, können ebenfalls anerkannt werden.10
c)
Materialkosten der Unternehmen, die unmittelbar durch das Vorhaben entstehen, sind förderfähig, sofern diese den Betrag von 500 EUR im Einzelfall übersteigen und damit nicht über die Personalkostenpauschale abgedeckt werden;
Kosten für Forschungs- und Entwicklungsfremdleistungen: Für die Projektdurchführung notwendige Forschungs- und Entwicklungsfremdleistungen, die aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen von Dritten erbracht werden, sind förderfähig.
Kosten für Fertigungs- oder Dienstleistungsaufträge an Dritte: Für die Projektdurchführung notwendige Arbeiten, die aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen von Dritten erbracht werden, sind förderfähig. Hierbei handelt es sich um Arbeiten, die keinen bzw. nur einen sehr geringen Anteil an Forschungs- und Entwicklungsarbeiten beinhalten. Es darf sich bei dem Auftragnehmer nicht um ein mit dem Antragsteller verbundenes oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenes Unternehmen handeln.
Abschreibungen für Investitionen: Vorhabenspezifische Anlagen können zeit- und vorhabensanteilig berücksichtigt werden, soweit diese den Betrag von 500 EUR im Einzelfall übersteigen. Vorhabenspezifische Anlagen sind solche Anlagen und Gegenstände, die gesondert für das Vorhaben angeschafft oder hergestellt werden und nicht zur betriebsüblichen Grundausstattung gehören.
Der Anteil der anerkennungsfähigen Kosten für Forschungs- und Entwicklungsfremdleistungen und für Fertigungs- und Dienstleistungsaufträge an Dritte soll die Hälfte der Gesamtprojektkosten nicht übersteigen.
d)
Als Sachkosten können für die Forschungseinrichtungen projektbezogene Ausgaben z. B. für Klein- und Verbrauchsmaterial, Werkzeuge und Dienstreisen anerkannt werden. Aufwändige Ergänzungen der apparativen Ausstattung und Sonderausgaben sind nur im Einzelfall anzuerkennen und entsprechend zu begründen.
3.2
„Prozessinnovationen“ umfassen die Anwendung einer neuen oder wesentlich verbesserten Methode für die Produktion oder die Erbringung von Leistungen (einschließlich wesentlicher Änderungen bei den Techniken, den Ausrüstungen oder der Software).11 „Organisationsinnovationen“ umfassen die Anwendung neuer Organisationsmethoden in den Geschäftspraktiken, den Arbeitsabläufen oder Geschäftsbeziehungen eines Unternehmens.12
Förderungen für Prozess- und Organisationsinnovationen können gewährt werden, wenn sie der wesentlichen Verbesserung der Produktions- oder Dienstleistungsmethoden oder der wesentlichen Verbesserung der Geschäftspraktiken, Arbeitsabläufe und Geschäftsbeziehungen beim antragstellenden Unternehmen dienen. Geförderte Prozess- und Organisationsinnovationen müssen geeignet sein, direkte oder indirekte Umweltentlastungen zu erreichen oder erkennbar zu begünstigen.
3.2.1
Antragsberechtigt für Förderungen von Prozess- und Organisationsinnovationen sind insbesondere kleine und mittlere Unternehmen. Große Unternehmen kommen für derartige Förderungen nur in Betracht, wenn sie bei der geförderten Tätigkeit tatsächlich mit KMU zusammenarbeiten und die beteiligten KMU mindestens 30 % der gesamten förderfähigen Kosten tragen.
3.2.2
Prozess- und Organisationsinnovationen werden in Form zinsgünstiger Darlehen gefördert. Die Höhe des Darlehens bestimmt sich nach der Projektform und sollte 500 000 EUR nicht überschreiten. Die Laufzeit des Darlehens soll sechs Jahre nicht überschreiten. Darlehen können bis zu 100 % der förderfähigen Kosten abdecken, sofern die maximale Beihilfeintensität von 50 % für KMU und 15 % bei großen Unternehmen nicht überschritten wird.
3.2.3
Die Anerkennung der förderfähigen Kosten gemäß Artikel 29 Absatz 3 AGVO erfolgt gemäß Nr. 3.1.5.
3.3
„Durchführbarkeitsstudien“ beinhalten die Bewertung und die Analyse des Potenzials eines innovativen Vorhabens mit dem Ziel, die Entscheidungsfindung durch objektive und rationale Darlegung seiner Stärken und Schwächen sowie der mit ihm verbundenen Möglichkeiten und Gefahren zu erleichtern und festzustellen, welche Ressourcen für seine Durchführung erforderlich wären und welche Erfolgsaussichten das Vorhaben hätte. Geförderte Durchführbarkeitsstudien müssen geeignet sein, direkte oder indirekte Umweltentlastungen zu erreichen oder erkennbar zu begünstigen.
3.3.1
Antragsberechtigt für Förderungen von Durchführbarkeitsstudien sind kleine und mittlere Unternehmen.
3.3.2
Die Förderung erfolgt in der Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen. Die Beihilfeintensität beträgt bis zu 50 % der förderfähigen Kosten. Der Zuschuss soll den Betrag von 50 000 EUR nicht überschreiten. Die Laufzeit soll ein Jahr nicht überschreiten.
3.3.3
Die förderfähigen Kosten von Durchführbarkeitsstudien sind die Kosten der Studie.
3.4
„Innovationscluster“ sind Einrichtungen oder organisierte Gruppen von unabhängigen Personen13, die durch entsprechende Förderung, die gemeinsame Nutzung von Anlagen, den Austausch von Wissen und Know-how und durch einen wirksamen Beitrag zum Wissenstransfer, zur Vernetzung, Informationsverbreitung und Zusammenarbeit unter den Unternehmen und anderen Einrichtungen des Innovationsclusters Innovationstätigkeit anregen sollen.
Durch die Förderung von Innovationsclustern sollen zum einen umweltorientierte Aktivitäten von Innovationsclustern im Land Bremen unterstützt werden und zum anderen der Aufbau und die Entwicklung umweltorientierter Clusterorganisationen, z. B. durch Verbesserung von Zusammenarbeit, Vernetzung und Wissensbildung innerhalb und zwischen Innovationsclustern, gestärkt werden. Geförderte Clusteraktivitäten müssen deshalb geeignet sein, direkte oder indirekte Umweltentlastungen zu erreichen oder erkennbar zu begünstigen.
3.4.1
Antragsberechtigt für Investitions- und Betriebsbeihilfen für Innovationscluster sind ausschließlich juristische Einheiten, die d as Innovationscluster betreiben (Clusterorganisation). Der Zugang zum Innovationscluster – Räumlichkeiten, Anlagen und Tätigkeiten – muss mehreren Nutzern offen stehen und muss zu transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen gewährt werden. Entgelte für die Nutzung der Anlagen und die Beteiligung an Tätigkeiten des Innovationsclusters müssen dem Marktpreis entsprechen bzw. die Kosten widerspiegeln.
3.4.2
Die Förderung wird in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen gewährt. Die maximale Zuschusshöhe soll den Betrag von 20 000 EUR jährlich nicht unterschreiten und den Betrag von 200 000 EUR jährlich nicht überschreiten. Die Laufzeit soll drei Jahre nicht überschreiten.
3.4.3
Für den Auf- oder Ausbau des Innovationsclusters können Investitionsbeihilfen gewährt werden. Förderfähige Kosten sind die Kosten der Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte. Die Beihilfeintensität beträgt bei Investitionsbeihilfen bis zu 50 % der förderfähigen Kosten.
Für den Betrieb von Innovationsclustern können Betriebsbeihilfen gewährt werden. Dies ist für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren möglich. Förderfähige Kosten sind die Kosten für Personal und Verwaltung für:
-
die Betreuung des Innovationsclusters zwecks Erleichterung der Zusammenarbeit, des Informationsaustauschs und der Erbringung und Weiterleitung von spezialisierten und maßgeschneiderten Unterstützungsdienstleistungen für Unternehmen;
-
Werbemaßnahmen, die darauf abzielen, neue Unternehmen oder Einrichtungen zur Beteiligung am Innovationscluster zu bewegen und die Sichtbarkeit des Innovationsclusters zu erhöhen;
-
die Verwaltung der Einrichtungen des Innovationsclusters, die Organisation von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, Workshops und Konferenzen zur Förderung des Wissensaustauschs, die Vernetzung und die transnationale Zusammenarbeit.
Indirekte Ausgaben, die durch Anwendung eines Pauschalsatzes von 25 % der gesamten direkten förderfähigen Personalkosten ermittelt werden, können ebenfalls anerkannt werden.
Die Beihilfeintensität beträgt bei Betriebsbeihilfen im Gewährungszeitraum bis zu 50 % der förderfähigen Gesamtkosten.
3.5
„Innovationsberatungsdienste“ umfassen die Beratung, Unterstützung und Schulung in den Bereichen Wissenstransfer, Erwerb, Schutz und Verwertung immaterieller Vermögenswerte sowie die Anwendung von Normen und Vorschriften, in denen diese verankert sind. „Innovationsunterstützende Dienstleistungen“ umfassen die Bereitstellung von Büroflächen, Datenbanken, Bibliotheken, Marktforschung, Laboratorien, Gütezeichen, Tests und Zertifizierung zum Zweck der Entwicklung effizienterer Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen.
Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen können gefördert werden, wenn die Förderung zum Erwerb entsprechender Leistungen zu Marktpreisen verwendet wird und es sich bei dem Dienstleistungserbringer um ein nicht mit dem Antragsteller verbundenes oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenes Unternehmen handelt. Geförderte Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen müssen geeignet sein, direkte oder indirekte Umweltentlastungen zu erreichen oder erkennbar zu begünstigen.
3.5.1
Antragsberechtigt für die Förderung von Innovationsberatungsdiensten und innovationsunterstützenden Dienstleistungen sind ausschließlich kleine und mittlere Unternehmen.
3.5.2
Die Förderung wird in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen gewährt. Die Beihilfeintensität beträgt bis zu 50 % der förderfähigen Kosten. Der Höchstbetrag für einen Zuschuss soll den Betrag von 20 000 EUR nicht überschreiten. Die Laufzeit soll ein Jahr nicht überschreiten.
3.5.3
Folgende für das Vorhaben vorkalkulatorisch zu ermittelnde Kosten sind förderfähig:
bei Innovationsberatungsdiensten: die Kosten für Beratung, Unterstützung und Schulung in den Bereichen Wissenstransfer, Erwerb, Schutz und Verwertung immaterieller Vermögenswerte sowie die Anwendung von Normen und Vorschriften, in denen diese verankert sind.
bei innovationsunterstützenden Dienstleistungen: die Kosten für Datenbanken, Bibliotheken, Marktforschung, Laboratorien, Gütezeichen, Tests und Zertifizierung zum Zweck der Entwicklung effizienterer Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen.
3.6
„Abordnung“ umfasst die vorübergehende Beschäftigung von Personal bei einem Zuwendungsempfänger, wobei das Personal das Recht hat, anschließend zu seinem vorherigen Arbeitgeber zurückzukehren. „Hochqualifiziertes Personal“ ist Personal mit Hochschulabschluss und mindestens fünf Jahren einschlägiger Berufserfahrung, zu der auch eine Promotion zählen kann.
Durch die Förderung der Abordnung hochqualifizierten Personals soll der Wissens- und Technologietransfer in regionale KMU verbessert und so ihre Innovationsfähigkeit gestärkt werden.
Die Abordnung hochqualifizierten Personals einer Forschungseinrichtung oder eines großen Unternehmens kann gefördert werden, wenn das abgeordnete Personal für Tätigkeiten im Bereich Forschung, Entwicklung oder Innovation in einer neu geschaffenen Funktion innerhalb des begünstigten KMU eingesetzt wird. Geförderte Abordnungen hochqualifizierten Personals müssen geeignet sein, direkte oder indirekte Umweltentlastungen zu erreichen oder erkennbar zu begünstigen. Durch die Abordnung darf kein anderes Personal ersetzt werden.
3.6.1
Antragsberechtigt für die Förderung der Abordnung hochqualifizierten Personals sind ausschließlich kleine und mittlere Unternehmen.
3.6.2
Die Förderung wird in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen gewährt. Die Beihilfeintensität beträgt bis zu 50 % der förderfähigen Kosten. Der Höchstbetrag für einen Zuschuss beträgt 65 000 EUR für einen Zeitraum von maximal zwei Jahren und je ausgeliehener Person.
3.6.3
Förderfähig ist das Arbeitgeber-Bruttogehalt des abgeordneten Personals.
4.
Bei den Darlehen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (Nr. 3.1) und für Prozess- und Organisationsinnovationen (Nr. 3.2) errechnet sich das Bruttosubventionsäquivalent nach Maßgabe der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze14 auf der Grundlage des zum Bewilligungszeitraum geltenden Referenzzinssatzes.
5.
Eine Förderung nach dieser Richtlinie kann mit einer anderen Förderung nach dieser Richtlinie, einer anderen nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung freigestellten Förderung oder einer De-minimis-Beihilfe kumuliert werden, wenn diese Förderungen unterschiedliche jeweils bestimmbare förderfähige Kosten betreffen.
Für dieselben förderfähigen Kosten darf eine Förderung nach dieser Richtlinie nicht mit einer anderen Förderung nach dieser Richtlinie, einer anderen nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung freigestellten Förderung oder einer De-minimis-Förderung kumuliert werden, wenn aufgrund dieser Kumulierung der Förderhöchstbetrag nach Maßgabe der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung überschritten würde.
6.
Unternehmen mit Sitz bzw. Betriebsstätte in der Stadt Bremen wenden sich an den Zuwendungsgeber

Wirtschaftsförderung Bremen GmbH (WFB)
Kontorhaus am Markt
Langenstraße 2 – 4
28195 Bremen
mail@wfb-bremen.de
Tel.: (0421) 9600-30
Fax: (0421) 9600-830

Unternehmen mit Sitz bzw. Betriebsstätte in der Stadt Bremerhaven wenden sich an den Zuwendungsgeber

Bremerhavener Gesellschaft für Investitionsförderung
und Stadtentwicklung mbH (BIS)
Am Alten Hafen 118
27568 Bremerhaven
mail@bis-bremerhaven.de
Tel.: (0471) 94646-610
Fax: (0471) 94646-690

Das Antragsverfahren für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, Prozess- und Organisationsinnovationen sowie Durchführbarkeitsstudien gliedert sich in zwei Phasen:

In der Ideenphase sind zunächst Projektskizzen von max. 10 Seiten einzureichen, die alle zur Beurteilung und Bewertung des Projekts wesentlichen Aussagen enthalten, insbesondere über

-
das Projektkonzept (Kurzbeschreibung, Zielsetzung, Projektrisiko, Qualifikationsnachweis);
-
die Art der in dem Projekt entwickelten Produkte, Verfahren bzw. Dienstleistungen sowie deren wirtschaftlichen Auswirkungen auf das antragstellende Unternehmen und Neuheitsgrad des Entwicklungsgegenstandes;
-
die Umwelteffekte bzw. die Umweltentlastungseffekte, die mit dem zu entwickelnden Projekt einhergehen;
-
die Überlegungen für ein Umsetzungskonzept sowie den voraussichtlichen Zeitbedarf für die Realisierung; Angaben zur marktlichen Verwertung;
-
den voraussichtlichen Umfang der Projektkosten und den Zuwendungsbedarf.

Für die Antragsphase ist die Projektskizze zu konkretisieren (Projektbeschreibung). Zusätzlich ist mit der Antragstellung ein Konzept zur Erfolgskontrolle vorzulegen, das

-
das Ziel des Projekts operational beschreibt,
-
die Projekt-Meilensteine ausweist,
-
eindeutige und nach Abschluss des Projekts mit angemessenem Aufwand feststellbare Erfolgskriterien definiert und
-
ein Verfahren festlegt, das die Durchführung der Erfolgskontrolle in angemessenem zeitlichen Abstand zum Abschluss des Projekts sicherstellt und dessen Ergebnis Eingang in den Verwendungsnachweis findet.

Für alle anderen nach dieser Richtlinie möglichen Fördermaßnahmen erfolgt die Antragstellung durch ein einstufiges Antragsverfahren.

Ein Antrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

-
Name und Größe des Unternehmens,
-
Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,
-
Standort des Vorhabens,
-
die Kosten des Vorhabens,
-
Art der Förderung (z.B. Zuschuss, Kredit) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Vordrucke (für Projektskizzen und Anträge) sowie nähere Erläuterungen können bei den Zuwendungsgebern, die mit der Abwicklung der Fördermaßnahme beauftragt wurden, angefordert werden. Anträge können nur auf offiziellem Vordruck – mit einer rechtsverbindlichen Unterschrift versehen – gestellt werden. Veränderungen der Vordrucke sind unzulässig. Der Zuwendungsgeber ist berechtigt, weitere Unterlagen anzufordern und/oder Prüfungen bei den Zuwendungsempfängern vor Ort durchzuführen bzw. in Auftrag zu geben.

7.
Dem Zuwendungsgeber obliegt insbesondere die Beratung der Antragsteller, die Prüfung der Antragsskizzen und Anträge, die Förderentscheidung, die Überprüfung von Projektmeilensteinen, die kassentechnische Abwicklung der Zuwendungen und die rechnerische und sachliche Prüfung der Zwischen- und Verwendungsnachweise. Er kann Sachverständige zur Begutachtung der Vorhaben einschalten. Sachverständige werden nur nach vorheriger Zustimmung des Antragstellers hinzugezogen. Die entstehenden Kosten trägt das antragstellende Unternehmen. Die Sachverständigen sind ebenso wie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zuwendungsgeber zur Vertraulichkeit verpflichtet.
Legen mehrere Unternehmen einen gemeinsamen Antrag vor, ist die Zusammenarbeit zwischen den Projektpartnern in einem Kooperationsvertrag zu regeln. Entsprechendes gilt für die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und wissenschaftlichen Partnern.
Der Zuwendungsgeber entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und ggf. erforderliche Aufhebung der Zuwendungsbescheide und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die Landeshaushaltsordnung (LHO) und §§ 48, 49 und 49a des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der jeweils gültigen Fassung. Die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)“ bzw. bei Finanzierung des Vorhabens aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung im Rahmen von EFRE-geförderten Projekten (ANBest-EFRE)“ werden Bestandteil des Zuwendungsbescheides.
Einzelbeihilfen über 500 000 EUR werden gemäß Artikel 9 AGVO veröffentlicht.
Art und Umfang der bewilligten Förderung werden im Fall einer Darlehensförderung in einem privatrechtlichen Darlehensvertrag der BAB Bremer Aufbau-Bank GmbH mit dem Antragsteller festgelegt.
Dem Zuwendungsgeber ist spätestens drei Monate nach Projektabschluss ein Verwendungsnachweis vorzulegen.
Der Zuwendungsnehmer ist verpflichtet, an der Durchführung von ex-post-Evaluierungen des Zuwendungsgebers bis zehn Jahre nach Projektende mitzuwirken.
8.
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Zugleich treten die „Richtlinie zur Förderung von Pilotprojekten“ vom 23. Februar 2015 sowie die „Richtlinie zur Förderung von Verbundprojekten zwischen Wirtschaft und Wissenschaft“ vom 23. Februar 2015 außer Kraft.
Diese Richtlinie tritt am 30. Juni 2021 außer Kraft.

Bremen, den 16. März 2017

Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr

Fußnoten

1)

 Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17.06.2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. EU Nr. L 187/1 vom 26.06.2014.

2)

 Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation, ABl. EU Nr. C 198/v. 27.06.2014.

3)

 Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 17.12.2013, ABl. EU Nr. L 347/320 v. 20.12.2013.

4)

 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 480/2014 v. 03.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, ABl. EU Nr. L 138/5 v. 13.05.2014.

5)

 „Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung“ (im Folgenden „Forschungseinrichtungen“ genannt) sind Einrichtungen wie Hochschulen oder Forschungsinstitute, Technologietransfer-Einrichtungen, Innovationsmittler, forschungsorientierte physische oder virtuelle Kooperationseinrichtungen, unabhängig von ihrer Rechtsform (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) oder Finanzierungsweise, deren Hauptaufgabe darin besteht, unabhängige Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung zu betreiben oder die Ergebnisse solcher Tätigkeiten durch Lehre, Veröffentlichung oder Wissenstransfer zu verbreiten. Übt eine solche Einrichtung auch wirtschaftliche Tätigkeiten aus, muss sie über deren Finanzierung, Kosten und Erlöse getrennt Buch führen. Unternehmen, die beispielsweise als Anteilseigner oder Mitglied bestimmenden Einfluss auf eine solche Einrichtung ausüben können, darf kein bevorzugter Zugang zu den von ihr erzielten Forschungsergebnissen gewährt werden.

6)

 Hierzu zählen auch die Entwicklung von Teilen komplexer Systeme und unter Umständen auch der Bau von Prototypen in einer Laborumgebung oder in einer Umgebung mit simulierten Schnittstellen zu bestehenden Systemen wie auch von Pilotlinien, wenn dies für die industrielle Forschung und insbesondere die Validierung von technologischen Grundlagen notwendig ist.

7)

 Die experimentelle Entwicklung kann die Entwicklung von Prototypen, Demonstrationsmaßnahmen, Pilotprojekten sowie die Erprobung und Validierung neuer oder verbesserter Produkte, Verfahren und Dienstleistungen in einem für die realen Einsatzbedingungen repräsentativen Umfeld umfassen, wenn das Hauptziel dieser Maßnahmen darin besteht, im Wesentlichen noch nicht feststehende Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen weiter zu verbessern. Die experimentelle Entwicklung kann die Entwicklung von kommerziell nutzbaren Prototypen und Pilotprojekten einschließen, wenn es sich dabei zwangsläufig um das kommerzielle Endprodukt handelt und dessen Herstellung allein für Demonstrations- und Validierungszwecke zu teuer wäre. Die experimentelle Entwicklung umfasst keine routinemäßigen oder regelmäßigen Änderungen an bestehenden Produkten, Produktionslinien, Produktionsverfahren, Dienstleistungen oder anderen laufenden betrieblichen Prozessen, selbst wenn diese Änderungen Verbesserungen darstellen sollten.

8)

 Als „Unternehmen in Schwierigkeiten“ gilt ein Unternehmen, auf das mindestens einer der folgenden Umstände zutrifft: a) Im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (ausgenommen KMU, die noch keine drei Jahre bestehen): Mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. b) Im Falle von Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften (ausgenommen KMU, die noch keine drei Jahre bestehen): Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. c) Das Unternehmen ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllt die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger. d) Das Unternehmen hat eine Rettungsbeihilfe erhalten und der Kredit wurde noch nicht zurückgezahlt oder die Garantie ist noch nicht erloschen beziehungsweise das Unternehmen hat eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten und unterliegt immer noch einem Umstrukturierungsplan. e) Im Falle eines Unternehmens, das kein KMU ist: In den letzten beiden Jahren betrug der buchwertbasierte Verschuldungsgrad des Unternehmens mehr als 7,5 und das anhand des EBITDA berechnete Zinsdeckungsverhältnis des Unternehmens lag unter 1,0.

9)

 Die Beihilfeintensität ist die in Prozent der förderfähigen Kosten ausgedrückte Höhe der Förderung vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben.

10)

 Indirekte Kosten sind anteilige Aufwendungen, die einem Projekt nicht direkt zugeordnet werden können, die aber in unmittelbarem Zusammenhang mit den direkten erstattungsfähigen Projektkosten entstehen. Beispiele für indirekte Kosten sind: Raummiete, Strom, Heizung, Telefongebühren, Versand, Kopierkosten, Reinigungsdienste, strukturelle Kosten und Betreuungskosten (z. B. Verwaltungspersonal, technisches Personal etc.). Es besteht keine Option, die tatsächlichen indirekten Kosten abzurechnen.

11)

 Nicht als Prozessinnovation angesehen werden geringfügige Änderungen oder Verbesserungen, der Ausbau der Produktions- oder Dienstleistungskapazitäten durch zusätzliche Herstellungs- oder Logistiksysteme, die den bereits verwendeten sehr ähnlich sind, die Einstellung eines Arbeitsablaufs, einfache Ersatz- oder Erweiterungsinvestitionen, Änderungen, die sich allein aus Veränderungen bei den Faktorpreisen ergeben, neue Kundenausrichtung, Lokalisierung, regelmäßige, saisonale und sonstige zyklische Veränderungen sowie der Handel mit neuen oder erheblich verbesserten Produkten.

12)

 Nicht als Organisationsinnovation angesehen werden Änderungen, die auf bereits in dem Unternehmen angewandten Organisationsmethoden beruhen, Änderungen in der Managementstrategie, Fusionen und Übernahmen, die Einstellung der Anwendung eines Arbeitsablaufs, einfache Ersatz- oder Erweiterungsinvestitionen, Änderungen, die sich allein aus Veränderungen bei den Faktorpreisen ergeben, neue Kundenausrichtung, Lokalisierung, regelmäßige, saisonale oder sonstige zyklische Veränderungen sowie der Handel mit neuen oder erheblich verbesserten Produkten.

13)

 Z. B. innovative Unternehmensneugründungen, kleine, mittlere und große Unternehmen, Forschungseinrichtungen, gemeinnützige Einrichtungen sowie andere miteinander verbundene Wirtschaftsbeteiligte.

14)

 ABl. EU Nr. C 14 v. 19.01.2008, S. 6.


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