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Richtlinie zur Förderung von Projekten der Angewandten Umweltforschung; Förderrahmen: Ökologiefonds (AIP); Teilfonds "Förderung der Angewandten Umweltforschung (AUF)"

Veröffentlichungsdatum:02.02.2006 Inkrafttreten03.02.2006
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 03.02.2006 bis 26.06.2017Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 2006, S. 187

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Erlassdatum:16.02.2006
Fassung vom:16.02.2006
Gültig ab:03.02.2006
Gültig bis:26.06.2017  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Fundstelle:Brem.ABl. 2006, 187
Richtlinie zur Förderung von Projekten der Angewandten Umweltforschung; Förderrahmen: Ökologiefonds (AIP); Teilfonds "Förderung der Angewandten Umweltforschung (AUF)"

Richtlinie zur Förderung von Projekten der Angewandten Umweltforschung
Förderrahmen:
Ökologiefonds (AIP); Teilfonds „Förderung der Angewandten Umweltforschung (AUF)"

1.
1.1
Das Land Bremen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der Landeshaushaltsordnung und der jeweils gültigen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung Zuwendungen an Wissenschaftler/innen von Forschungseinrichtungen in Bremen und Bremerhaven zur Förderung von Projekten im Bereich der Angewandten Umweltforschung.
Bei Bewilligungen innerhalb des Landeshaushalts, z.B. an Wissenschaftler/innen der Hochschulen des Landes Bremen, handelt es sich um haushaltsinterne Zuweisungen. Die Richtlinie gilt analog.
Ein Anspruch des/r antragstellenden Wissenschaftler/s/in auf Gewährung einer Zuwendung oder Zuweisung1 besteht nicht, vielmehr entscheidet der „Vergabeausschuss für Angewandte Umweltforschung"2 auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.2
Die Projekte der Angewandten Umweltforschung sollen innovative F&E-Ansätze fördern, der effektiven Umsetzung von Forschungserkenntnissen in die wirtschaftliche Praxis dienen und zur Verbesserung der F&E-Infrastrukturen im Umweltschutz beitragen.
Mittel- und langfristig sollen durch die Forschungsförderung neue Impulse für umweltspezifische Schwerpunkte in Wissenschaft und Wirtschaft im Land Bremen gegeben werden. Insbesondere interdisziplinäre Zusammenarbeit und Bündelungen von Kompetenzen in der Bremer Forschungslandschaft sollen unterstützt werden.
Durch vorbereitende, anwendungsorientierte Forschungsvorhaben der wissenschaftlichen Einrichtungen im Land Bremen sollen umweltorientierte Unternehmen in die Lage versetzt werden, verstärkt marktfähige und innovative Produkte, Dienstleistungen und Verfahren mit hoher Umweltverträglichkeit zu entwickeln und anzubieten. Gleichzeitig wird das Ziel verfolgt, die Kooperation/Vernetzung zwischen Wissenschaft und Wirtschaft zu fördern.
Über das Einbringen von Praxisbezügen in die Lehre ist beabsichtigt, den wissenschaftlichen Nachwuchs anwendungsorientiert zu qualifizieren und spezifisches Know-how an den Standort zu binden. In begründeten Einzelfällen ist eine Förderung von Promotionsvorhaben möglich.
2.
Gefördert werden anwendungsorientierte Vorhaben, die geeignet sind, die unter 1.2 genannten Ziele zu erreichen.
Anwendungsfernere Vorhaben werden dann berücksichtigt, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür bieten, dass sie mit Hilfe von überregional zu akquirierenden Drittmitteln weitergeführt werden können bzw. wenn sie der Vorbereitung eines mittel- bis langfristig angelegten umweltrelevanten Themenschwerpunktes dienen. Zur Vermittlung von Forschungsergebnissen können ausgewählte Informationsveranstaltungen unterstützt werden.
Im Rahmen der Vorbereitung umfangreicherer, außerhalb von AUF drittmittelfinanzierter Forschungsvorhaben ist die Förderung vorlaufender Forschungsstudien möglich.
Der Vergabeausschuss kann Förderschwerpunkte festlegen, auf die die Zuwendungen konzentriert werden.
3.
3.1
Antragsberechtigt sind festangestellte Wissenschaftler/innen aller Fachdisziplinen von Forschungseinrichtungen des Landes Bremen mit abgeschlossener wissenschaftlicher Ausbildung (i.d.R. Promotion).
3.2
Die Verantwortung für die Durchführung eines Projektes hat ein/e Professor/in bzw. ein/e fest- angestellte/r wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in einer Forschungseinrichtung aus Bremen oder Bremerhaven als sogenannte/r „Projektverantwortliche/r" zu übernehmen. Dies gilt auch in Fällen von 3.3.
3.3
Im Rahmen von Kooperationsvorhaben können mehrere Antragsberechtigte ein Forschungsprojekt gemeinsam durchführen.
Ausdrückliches Ziel des Programms ist die Beteiligung von Unternehmen, die ihren Sitz oder eine Betriebsstätte im Land Bremen haben.
Mit dem Ziel, die wissenschaftliche Kompetenz vor Ort zu stärken, ist es in begründeten Ausnahmefällen möglich, auch Wissenschaftler/innen aus Forschungseinrichtungen aus anderen Bundesländern in Kooperationen einzubinden und diese gemeinsam zu fördern.
3.4
Der/die Zuwendungsempfänger/in ist verpflichtet, dem geschäftsführenden Ressort anzuzeigen, wenn er/sie weitere Zuwendungen für denselben Zweck bei anderen öffentlichen oder privaten Stellen beantragt hat oder von ihnen erhält.
3.5
Bei der Publikation von Forschungsergebnissen durch die Antragsteller sind diese verpflichtet auf die Förderquelle wie folgt hinzuweisen:
Die Förderung erfolgt durch das Land Bremen aus dem Ökologiefonds/Förderprogramm Angewandte Umweltforschung.
3.6
Mit Antragstellung erklären sich die Projektpartner/innen damit einverstanden, dass folgende Angaben über das Vorhaben bekannt gegeben werden:
-
Titel und Kurzbeschreibung des Forschungsprojektes, Forschungsschwerpunkt
-
Name der wissenschaftlichen Einrichtung, des/r Projektverantwortlichen und der Projektbearbeiter/innen sowie ggf. der Kooperationspartner/innen und beteiligter Unternehmen
-
Bewilligungszeitraum, Berichtspflichten
-
Höhe der zuwendungsfähige Ausgaben und der Zuwendung.
3.7
Um eine mittel- bis langfristige Verfolgung von Projektergebnissen und ihren regionalen Wirkungen zu gewährleisten, ist der/die Zuwendungsempfänger/in verpflichtet, auf autorisierte Anfrage umfassende Auskünfte zu erteilen und insoweit an einer Projektevaluation bzw. Programmfortschreibung mitzuwirken.
3.8
Institutionelle Förderung, d.h. Förderung ohne definiertes Ergebnis in einem festgelegten Zeitraum, kann nicht gewährt werden.
Außerdem können Projekte nicht gefördert werden, die
-
im Auftrag und auf Rechnung Dritter durchgeführt werden oder
-
öffentlichen Interessen entgegen stehen.
4.
4.1
Die Zuwendung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.
4.2
Folgende im Rahmen des Projektes veranschlagte Aufwendungen sind grundsätzlich nur ohne Gemeinkostenaufschläge und bei Sachausgaben unter Absetzung von Rabatten und/oder Skonti, auch wenn diese nicht in Anspruch genommen worden sind, anerkennungsfähig:
4.2.1
Für die Personalkostenermittlung sind die jeweils gültigen Personalkostenrichtwerte der Deutschen Forschungsgemeinschaft bzw. die vom Senator für Finanzen festgelegten durchschnittlichen Personalkostensätze zu Grunde zu legen3. Bei Festlegung der Beschäftigungsentgelte für studentische Hilfskräfte der Universität Bremen und der Hochschulen ist von den jeweils gültigen Stundensätzen auszugehen.
Wissenschaftliche F&E-Einrichtungen des Landes Bremen, die nachweislich Mehrkosten bei der Berechnung ihrer Personalkostensätze geltend machen können und deren Mehrkosten nicht über die öffentlich, durch das Land Bremen oder den Bund finanzierte Grundausstattung abgedeckt sind, erhalten einen Bonus auf die zugrunde liegenden Personalkostenrichtwerte in Form eines pauschalierten Gemeinkostenzuschlags von bis zu maximal 50 %.
Im Ausnahmefall kann eine teilweise Freistellung von der Lehrverpflichtung finanziert werden.
4.2.2
Die Personalkosten der kooperierenden Unternehmen können in Form einer Stundenpauschale 5.2 geltend gemacht werden. Näheres regeln die Ergänzenden Nebenbestimmungen.
4.2.3
Als Sachkosten können projektbezogene Ausgaben für Klein- und Verbrauchsmaterial, Werkzeuge, Mieten und Dienstreisen anerkannt werden. Aufwändige Ergänzungen der apparativen Ausstattung und Sonderausgaben sind nur im Einzelfall anzuerkennen und entsprechend zu begründen.
Ist die Forschungseinrichtung des/der Antragsteller/s/in allgemein oder für das beantragte Vorhaben nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, hat er/sie darüber eine rechtsverbindliche schriftliche Erklärung abzugeben. Ist die Einrichtung zum Vorsteuerabzug berechtigt, hat er/sie im Finanzierungsplan die sich ergebenden Vorteile auszuweisen.
4.2.4
In begründeten Fällen können Aufträge an Dritte genehmigt werden.
4.3
Der Zuschuss für die Projekte der Wissenschaftler/innen der Forschungseinrichtungen beträgt bis zu 100 % der zuwendungsfähigen Aufwendungen.
Beteiligte Unternehmen können mit bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Aufwendungen gefördert werden.
Die Gesamtfördersumme soll 150.000 € nicht übersteigen.
4.4
Die Laufzeit eines Vorhabens soll 2 Jahre nicht überschreiten.
5.
5.1
Das Antragsverfahren ist i.d.R. zweistufig, d.h. nach Vorlage einer Projektskizze und deren positiver Bewertung wird der/die antragstellende Wissenschaftler/in der Forschungseinrichtung aufgefordert, einen ausführlichen Antrag einzureichen. Die Skizze und der Antrag sind in Form der im Internet zur Verfügung gestellten „Projektanzeige" zu erstellen. Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind nach Absprache in mehrfacher Ausfertigung (auch digital) und mit mindestens einem auch von der Institutsleitung unterschriebenen Exemplar an das geschäftsführende Ressort zu richten.
Bei Kooperationsvorhaben ist die Art des arbeitsteiligen Vorgehens und die Höhe der Aufwendungen der einzelnen Partner deutlich heraus zu stellen. Die formale Abwicklung erfolgt ausschließlich über den/die Projektverantwortliche/n.
5.2
Mit dem Vorhaben darf nicht vor Antragsbewilligung begonnen werden. Ein vorzeitiger Beginn auf eigenes Risiko vor Bescheiderteilung kann formlos unter Angabe von Gründen beantragt werden. Nach schriftlicher Genehmigung des geschäftsführenden Ressorts kann ohne präjudizierende Wirkung für die angestrebte Förderung vor Bescheiderteilung mit dem Vorhaben begonnen werden.
5.3
Über die Gewährung der Zuwendung entscheidet der von den Fachdeputationen eingesetzte „Vergabeausschuss für Angewandte Umweltforschung".
Um die Förderfähigkeit eines Projektes zu prüfen, können geeignete Sachverständige beratend hinzugezogen werden. Die Antragsteller erklären sich damit durch die Projektanzeige einverstanden.
Die bewilligten Zuwendungen können erst nach Rechtsbeständigkeit des Zuwendungsbescheides über die jeweils zuständigen Stellen abgefordert und ausgezahlt werden. Ein Restbetrag in Höhe von 5% der zu gewährenden Zuwendung wird erst nach Vorlage und Abnahme des Verwendungsnachweises ausgezahlt.
5.4
Die bewilligten Zuwendungen können erst nach Rechtsbeständigkeit des Zuwendungsbescheides über die jeweils zuständigen Stellen abgefordert und ausgezahlt werden. Ein Restbetrag in Höhe von 5% der zu gewährenden Zuwendung wird erst nach Vorlage und Abnahme des Verwendungsnachweises ausgezahlt.
5.5
Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und aus einem zahlenmäßigen Nachweis. Er ist spätestens 3 Monate nach dem Ende des Bewilligungszeitraumes beim geschäftsführenden Ressort vorzulegen. Ausnahmen regelt der Zuwendungsbescheid.
Dem geschäftsführenden Ressort sind der Sachbericht in digitaler Form, ein Kopierexemplar und nach Absprache zusätzliche Exemplare auszuhändigen.
5.6
Die zuständigen Behördenvertreter/innen einschließlich des Rechnungshofes der Freien Hansestadt Bremen sind zu uneingeschränkter Prüfung aller mit der gewährten Zuwendung in Zusammenhang stehenden Unterlagen berechtigt.
6.
Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher gültige Richtlinie vom 26. März 2002 außer Kraft.

Bremen, den 16. Februar 2006

Der Senator für Bau, Umwelt und Verkehr

Fußnoten

1)

Im Folgenden wird für „Zuwendung oder Zuweisung" nur der Begriff Zuwendung verwandt.

2)

Dem Vergabeausschuss gehören an der/die Vorsitzende der Landesrektorenkonferenz, Vertreter/innen der jeweils für Umwelt (geschäftsführend), Wirtschaft und Wissenschaft zuständigen Senatsressorts, sowie Vertreter/innen des zuständigen Geschäftsbereichs der Bremer Investitions-Gesellschaft mbH (BIG) und der Bremerhavener Gesellschaft für Investitionsförderung und Stadtentwicklung mbH (BIS).

3)

Abgerechnet werden die tatsächlich angefallenen Personalkosten bis höchstens zur Gesamtfördersumme. Näheres regelt der Zuwendungsbescheid.


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