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Verordnung über zusätzliche Gegenstände des Wochenmarktverkehrs in der Stadt Bremerhaven

Veröffentlichungsdatum:17.07.2017 Inkrafttreten19.07.2017
Fundstelle Brem.GBl. 2017, S. 327
Zitiervorschlag: "Verordnung über zusätzliche Gegenstände des Wochenmarktverkehrs in der Stadt Bremerhaven vom 3. Mai 2017 (Brem.GBl. 2017, S. 327)"

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juris-Abkürzung: WochMBRHzusGegV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:WochMBRHzusGegV BR
Ausfertigungsdatum:03.05.2017
Gültig ab:19.07.2017
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2017, 327
Gliederungs-Nr:-
Verordnung über zusätzliche Gegenstände des Wochenmarktverkehrs
in der Stadt Bremerhaven
Vom 3. Mai 2017
Zum 17.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Aufgrund des § 67 Absatz 2 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 3 der Verordnung über Zuständigkeiten nach der Gewerbeordnung vom 23. Oktober 1990 (Brem.GBl. S. 441 - 7100-b-1), die zuletzt durch Artikel 1 der Änderungsverordnung vom 28. Februar 2017 (Brem.GBl. S. 115), geändert worden ist, wird verordnet:

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§ 1

(1) In der Stadt Bremerhaven gehören zu den Gegenständen des Wochenmarktes über die Regelung des § 67 Absatz 1 der Gewerbeordnung hinaus folgende Gegenstände:

1.

Bewurzelte Sträucher und Bäume;

2.

Kränze und Blumengebinde, künstliche Blumen, Geräte und Mittel für die Blumenpflege einschließlich Blumenvasen und Blumenschalen,

3.

Korb-, Bürsten- und Holzwaren, Spankörbe, irdene Geschirre und Ton-, Gips- und Keramikwaren (ausgenommen Porzellanwaren),

4.

Haushaltswaren des täglichen Bedarfs, die zur Bearbeitung oder Zubereitung von Lebensmitteln dienen, wie Töpfe, Pfannen, Spezialmesser, Pressen, Hobel, Reiben, Filter (mit Ausschluss der Geräte mit motorischem Antrieb), Putz- und Reinigungsmittel für den Haushalt,

5.

Artikel der Neuheitenverkäufer (Spezialisten) und kunstgewerbliche Artikel und

6.

Kleintextilien, Leder- und Gummiwaren.

(2) Die in Absatz 1 zusätzlich genannten Gegenstände des Wochenmarktes dürfen nur zugelassen werden, wenn es der Marktverkehr mit den in § 67 Absatz 1 der Gewerbeordnung aufgeführten Gegenständen erlaubt.

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§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Bremerhaven, den 3. Mai 2017

Magistrat
der Stadt Bremerhaven

Grantz
Oberbürgermeister

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