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Bekanntmachung über die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an die Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage in Deutschland mit Sitz in Frankfurt/Main auf dem Gebiet der Freien Hansestadt Bremen (Zweitverleihung)

Veröffentlichungsdatum:21.07.2017 Inkrafttreten22.07.2017
Fundstelle Brem.ABl. 2017, S. 607
Bezug (Rechtsnorm)§ 61, GG Art 140, KiStG § 2a
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung über die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an die Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage in Deutschland mit Sitz in Frankfurt/Main auf dem Gebiet der Freien Hansestadt Bremen (Zweitverleihung) (Brem.ABl. 2017, S. 607)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Angelegenheiten der Religionsgemeinschaften
Erlassdatum:20.07.2017
Fassung vom:20.07.2017
Gültig ab:22.07.2017
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 61, Art 140 GG, § 2a KiStG
Fundstelle:Brem.ABl. 2017, 607
Bekanntmachung über die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an die Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage in Deutschland mit Sitz in Frankfurt/Main auf dem Gebiet der Freien Hansestadt Bremen (Zweitverleihung)

Bekanntmachung über die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des
öffentlichen Rechts an die Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage in
Deutschland mit Sitz in Frankfurt/Main auf dem
Gebiet der Freien Hansestadt Bremen (Zweitverleihung)

Der Senator für Angelegenheiten der Religionsgemeinschaften hat am 13. Juni 2017 der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage in Deutschland mit Sitz in 60435 Frankfurt/Main, Porthstraße 5 – 7, für das Gebiet der Freien Hansestadt Bremen (Zweitverleihung) gemäß Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 5 Satz 2 der Weimarer Reichsverfassung sowie Artikel 61 Satz 2 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen in Verbindung mit § 2 a des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, andere Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften in der Freien Hansestadt Bremen die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen.

Bremen, den 20. Juli 2017

Der Senator für Angelegenheiten der Religionsgemeinschaften


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