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Bekanntmachung über die nach dem Prostituiertenschutzgesetz zuständigen Behörden

Veröffentlichungsdatum:30.06.2017 Inkrafttreten17.08.2017
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 17.08.2017 bis 10.11.2019Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20. Oktober 2020 (Brem.ABl. S. 1172)
Fundstelle Brem.ABl. 2017, S. 439

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juris-Abkürzung: ProstSchGZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:ProstSchGZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Bekanntmachung über die nach dem Prostituiertenschutzgesetz
zuständigen Behörden
Vom 27. Juni 2017
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 17.08.2017 bis 10.11.2019
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20. Oktober 2020 (Brem.ABl. S. 1172)

Der Senat bestimmt:

§ 1

(1) Zuständige Behörden für den Vollzug des Prostituiertenschutzgesetzes sind in der Stadtgemeinde Bremen der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen und in der Stadtgemeinde Bremerhaven die Ortspolizeibehörde, soweit in dieser Bekanntmachung oder in anderen Rechtsvorschriften und Bestimmungen nichts anderes geregelt ist.

(2) Für das Informations- und Beratungsgespräch nach § 7 des Prostituiertenschutzgesetzes sind in der Stadtgemeinde Bremen die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport und in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven zuständig.

(3) Für die gesundheitliche Beratung nach § 10 des Prostituiertenschutzgesetzes sind in der Stadtgemeinde Bremen das Gesundheitsamt Bremen und in der Stadtgemeinde Bremerhaven das Gesundheitsamt Bremerhaven zuständig.

§ 2

Oberste Landesbehörde ist für § 7 des Prostituiertenschutzgesetzes die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport, für § 10 des Prostituiertenschutzgesetzes die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz sowie im Übrigen der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen.

§ 3

Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juli 2017 in Kraft.


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