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Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Errichtung und Betrieb eines Parkhauses (PH 915) -

Veröffentlichungsdatum:01.09.2017 Inkrafttreten02.09.2017
Fundstelle Brem.ABl. 2017, S. 739
Bezug (Rechtsnorm)BImSchV 4, BImSchG § 4, BImSchG § 16, UVPG Anlage 1, UVPG § 3c, UVPG § 3e
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Errichtung und Betrieb eines Parkhauses (PH 915) - (Brem.ABl. 2017, S. 739)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Erlassdatum:24.08.2017
Fassung vom:24.08.2017
Gültig ab:02.09.2017
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:BImSchV 4, § 4 BImSchG, § 16 BImSchG, Anlage 1 UVPG, § 3c UVPG, § 3e UVPG
Fundstelle:Brem.ABl. 2017, 739
Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Errichtung und Betrieb eines Parkhauses (PH 915) -

Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Errichtung und Betrieb eines Parkhauses (PH 915)

Die Daimler AG, Mercedesstr. 1, 28309 Bremen, hat nach § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) für das Werk Bremen auf dem Grundstück Mercedesstraße 1, 28309 Bremen, die Errichtung und den Betrieb eines Parkhauses (PH 915) im Nordosten des Betriebsgeländes zwischen Montagehalle 93 und dem Parkhaus 913 beantragt. Es handelt sich um eine genehmigungsbedürftige Anlage nach § 4 BImSchG in Verbindung mit Nummer 3.24 G des Anhangs zur Vierten Verordnung nach dem BImSchG.

Da es sich um ein Vorhaben nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) handelt, wurde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3e Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 3c Satz 2 UVPG durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass es einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht bedarf.

Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.

Bremen, den 24. August 2017

Gewerbeaufsicht des Landes Bremen
Dienstort Bremen


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