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Verordnung über die Festlegung der Zulassungszahlen zum Vorbereitungsdienst für die Lehrämter an öffentlichen Schulen im Lande Bremen

Veröffentlichungsdatum:12.09.2017 Inkrafttreten15.09.2017
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 15.09.2017 bis 14.03.2018Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 2017, S. 374
Gliederungsnummer:2040-i-4

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juris-Abkürzung: LehrVorbDZulFIIIV BR 2017
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2040-i-4
juris-Abkürzung:LehrVorbDZulFIIIV BR 2017
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2040-i-4
Verordnung über die Festlegung der Zulassungszahlen zum
Vorbereitungsdienst für die Lehrämter an öffentlichen Schulen
im Lande Bremen
Vom 6. September 2017
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 15.09.2017 bis 14.03.2018

V aufgeh. durch § 3 Absatz 2 der Verordnung vom 14. Februar 2018 (Brem.ABl. S. 29)

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Aufgrund des § 10 Nummer 2 des Vorbereitungsdienst-Zulassungsgesetzes vom 21. Februar 1977 (Brem.GBl. S. 111 2040-i-2), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (Brem.GBl. S. 467) geändert worden ist, wird verordnet:

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§ 1

Die Zahl der zum 1. Februar 2018 in den Vorbereitungsdienst für die Lehrämter an öffentlichen Schulen im Lande Bremen einzustellenden Bewerber und Bewerberinnen richtet sich nach der Zahl der in dieser Verordnung festgelegten Ausbildungsplätze.

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§ 2

(1) Die Zahl der Ausbildungsplätze wird auf 160 festgelegt, davon in Bremen 128 und 32 in Bremerhaven.

(2) Diese Ausbildungsplatzzahl verteilt sich wie folgt auf die Lehrämter:

Lehramtstyp1 (LA)

Zahl der Ausbildungsplätze

Lehramt an Grundschulen (LA 1)
(inklusive dem Lehramt an Grundschulen und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Grundschule - LA 2)

28

 

Lehramt an Grundschulen und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule (LA 2)

6

 

Lehramt an Gymnasien/Oberschulen (LA 4)

70

 

Lehramt an berufsbildenden Schulen (LA 5)

29

 

Lehramt für Inklusive Pädagogik/-Sonderpädagogik (LA 6)

27

Davon

15 in Anbindung an Fächer des LA 1 und des LA 2 (Schwerpunkt Grundschule),

 

 

10 in Anbindung an Fächer des LA 3 und des LA 2 (Schwerpunkt Sekundarschule),

 

 

2 in Anbindung an Fächer des LA 4

(3) Die Ausbildungsplätze nach Absatz 2 können wie folgt auf die Fächer verteilt werden:

Fach

Lehramt

 

Lehramt an Grundschulen2 (inklusive dem
Lehramt an Sekundarschulen/Gesamtschulen
mit dem Schwerpunkt Grundschule)

Lehramt an Grundschulen und Sekundar-
schulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt
Sekundarschule/Gesamtschule3

Lehramt an Gymnasien/Oberschulen4

Lehramt an berufsbildenden Schulen

Lehramt für Inklusive Pädagogik/Sonder-
pädagogik

Unterrichtsfächer

 

 

 

 

 

Biologie5

-

1

9

1

-

Chemie

-

1

7

1

-

Deutsch6

23

3

20

4

-

Englisch

3

1

14

6

-

Französisch

-

0

6

0

-

Geografie

-

1

4

-

-

Geschichte

-

2

5

-

-

Griechisch

-

0

0

-

-

Informatik

-

-

2

1

-

Inklusive Pädagogik

1

-

-

-

-

Kunst

-

2

9

1

-

Latein

-

0

1

-

-

LB Ästhetik (Kunst)

5

-

-

-

-

LB Ästhetik (Musik)

3

-

-

-

-

LB Ästhetik (Sport)

3

-

-

-

-

LB Sachunterricht

10

-

-

-

-

Mathematik

20

3

20

7

-

Musik

-

1

6

-

-

Pädagogik

-

-

1

0

-

Philosophie

-

0

1

-

-

Physik

-

1

5

1

-

Politik

-

1

6

2

-

Psychologie

-

-

1

1

-

Religion7

3

1

5

1

-

Russisch

-

0

1

-

-

Soziologie

-

-

1

1

-

Spanisch

-

0

5

0

-

Sport

-

2

8

1

-

Türkisch

0

0

2

-

-

Wirtschaft/Arbeit/Technik

-

2

-

-

-

Wirtschaftsinformatik

-

-

-

0

-

Wirtschaftslehre

-

-

3

1

-

Berufsbildende Fachrichtungen8

 

 

 

 

 

-

Agrarwirtschaft

-

-

-

0

-

-

Bautechnik

-

-

-

1

-

-

Elektrotechnik

-

-

-

1

-

-

Ernährung und Hauswirtschaft

-

-

-

2

-

-

Farbtechnik, Raumgestaltung und Oberflächentechnik

-

-

-

1

-

-

Gesundheit

-

-

-

2

-

-

Holztechnik

-

-

-

0

-

-

Informationstechnik

-

-

-

1

-

-

Körperpflege

-

-

-

1

-

-

Labortechnik/Prozesstechnik

-

-

-

0

-

-

Medientechnik

-

-

-

1

-

-

Metalltechnik

-

-

-

6

-

-

Pflege

-

-

-

1

-

-

Sozialpädagogik

-

-

-

3

-

-

Textiltechnik und -gestaltung

-

-

-

0

-

-

Wirtschaft und Verwaltung

-

-

-

9

-

Förderschwerpunkte im Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik

 

 

 

 

 

-

Sehen

-

-

-

-

2

-

Hören

-

-

-

-

2

-

Geistige Entwicklung

-

-

-

-

5

-

Körperliche und motorische Entwicklung

-

-

-

-

4

-

Lernen

-

-

-

-

6

-

Sprache

-

-

-

-

4

-

Emotionale und soziale Entwicklung

-

-

-

-

4

(4) Wird im Vergabeverfahren festgestellt, dass in einem der Lehrämter nach den Absätzen 2 und 3 Ausbildungsplätze ungenutzt bleiben, so werden sie nach Rang in den anderen Lehrämtern vergeben. Bei gleichem Rang entscheidet das Los. Sofern die laut der Kapazitätsverordnung ausgewiesenen Ausbildungsplätze für die Förderschwerpunkte im Lehramt für Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik in Anbindung an Fächer der Lehramtstypen 2, 3 und 4 nicht besetzt werden können, erfolgt eine Umwandlung in Ausbildungsplätze der entsprechenden Fächer im Lehramt für Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik in Anbindung an Fächer des Lehramtstyps 1. Sofern Plätze in einer berufsbildenden Fachrichtung nicht besetzt werden können, erfolgt eine Umwidmung für eine andere berufsbildende Fachrichtung. Können die Ausbildungsplätze der berufsbildenden Fachrichtungen und des Lehramtes an Grundschulen und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule (LA 2) nicht vollständig besetzt werden, erfolgt eine Umwandlung in Ausbildungsplätze im Lehramt an Gymnasien/Oberschulen.

Fußnoten

1

Lehramtstypen gemäß den Standards der Kultusministerkonferenz

2

Die Unterrichtsfächer für das Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik sind gem. § 2 Abs. 2 enthalten

3

Die Unterrichtsfächer für das Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik sind gem. § 2 Abs. 2 enthalten

4

Die Unterrichtsfächer für das Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik sind gem. § 2 Abs. 2 enthalten

5

Davon jeweils ein Ausbildungsplatz mit der Zusatzqualifikation für den bilingualen Unterricht (Unterrichtssprache Englisch)

6

Enthält auch die Ausbildungsplätze der pädagogischen Zusatzqualifikation Deutsch mit dem Schwerpunkt Deutsch als Zweitsprache

7

Religion als konfessionsübergreifendes Fach

8

Es ist eine berufsbildende Fachrichtung mit einem Unterrichtsfach zu kombinieren. An die Stelle des Unterrichtsfaches kann eine weitere berufsbildende Fachrichtung oder die als Fach zu behandelnde Sonderpädagogik an berufsbildenden Schulen treten.

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§ 3

(1) Diese Verordnung tritt am 15. September 2017 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Festlegung der Zulassungszahlen zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen im Lande Bremen vom 08. Februar 2017 (Brem.GBl. S. 84) außer Kraft.

Bremen, den 6. September 2017

Die Senatorin für Kinder und Bildung

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