Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Verordnung über die elektronische Führung der Insolvenztabelle vom 18. September 2017

Verordnung über die elektronische Führung der Insolvenztabelle

Veröffentlichungsdatum:21.09.2017 Inkrafttreten22.09.2017
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 22.09.2017 bis 11.08.2021Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:geändert durch Verordnung vom 5. August 2021 (Brem.GBl. S. 633)
Fundstelle Brem.GBl. 2017, S. 383

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: ElekInstabV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:ElekInstabV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Verordnung über die elektronische Führung der Insolvenztabelle
Vom 18. September 2017
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 22.09.2017 bis 11.08.2021
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 5. August 2021 (Brem.GBl. S. 633)

Aufgrund des § 5 Absatz 4 Satz 2 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung einer Ermächtigung im Bereich der elektronischen Führung der Tabellen und Verzeichnisse der Insolvenzordnung vom 29. August 2017 (BremGBl. S. 379) wird verordnet:

§ 1
Elektronische Tabellenführung

(1) Bei den Amtsgerichten Bremen und Bremerhaven können die Insolvenztabellen elektronisch geführt werden. Sie sollen elektronisch geführt werden, wenn Anmeldungen von mehr als 100 Forderungen zu erwarten sind. Die einzelnen elektronisch geführten Tabellenblätter treten an die Stelle der bisher in Papierform geführten Tabellenblätter.

(2) Die Daten der Insolvenztabellen sind in ITR- oder STR-Dateiformaten über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach der Amtsgerichte Bremen und Bremerhaven gemäß § 2 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im Land Bremen einzureichen.

(3) Die von der Insolvenzverwalterin oder dem Insolvenzverwalter elektronisch eingereichten strukturierten Datensätze oder Dateien mit den Angaben

1.

aus der Forderungsanmeldung und dem Prüfungsergebnis der Insolvenzverwalterin oder des Insolvenzverwalters,

2.

aus einer nach dem Prüfungstermin durch die Insolvenzverwalterin oder den Insolvenzverwalter vorgenommenen Berichtigung des Prüfungsergebnisses oder sonstiger Daten aus der Forderungsanmeldung

sind als Ergebnis der Erörterung und Prüfung der Forderung bei den Amtsgerichten mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.

(4) Das Insolvenzgericht beschließt bei der Eröffnung des Verfahrens, dass die Insolvenztabelle elektronisch geführt wird. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen nach Maßgabe des § 9 Absatz 1 der Insolvenzordnung.

§ 2
Aufbewahrung

(1) Die elektronisch geführten Tabellenblätter sind für die Dauer der Aufbewahrungsfrist revisionssicher zu speichern.

(2) Für die Aufbewahrungsfristen der elektronisch geführten Tabellenblätter nach § 1 gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Aufbewahrung von Schriftgut in der Justiz und der Justizverwaltung des Landes Bremen entsprechend.

§ 3
Übergangsregelung

In Insolvenzverfahren, die bis zum Ablauf des 21. September 2017 bereits eröffnet sind, kann das Insolvenzgericht unter den Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 die elektronische Führung der Tabelle bis spätestens eine Woche vor der Niederlegung der Tabelle gemäß § 175 Absatz 1 Satz 2 der Insolvenzordnung beschließen. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen nach Maßgabe des § 9 Absatz 1 der Insolvenzordnung.

§ 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Bremen, den 18. September 2017

Der Senator für Justiz und Verfassung


Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.