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Verordnung über die Anforderungen an die Qualifikation des Leichenschauarztes oder der Leichenschauärztin

Veröffentlichungsdatum:12.10.2017 Inkrafttreten13.10.2017
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.10.2017 bis 10.11.2019Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20. Oktober 2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.GBl. 2017, S. 422

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juris-Abkürzung: LeichSchAQualV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:LeichSchAQualV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Verordnung über die Anforderungen an die Qualifikation
des Leichenschauarztes oder der Leichenschauärztin
Vom 27. September 2017
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.10.2017 bis 10.11.2019
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20. Oktober 2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Aufgrund des § 8 Absatz 3 des Gesetzes über das Leichenwesen vom 16. Mai 2017 (Brem.GBl. S. 210 - 2127-c-1) verordnet die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz:

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Anforderungen an die Qualifikation des Leichenschauarztes oder der Leichenschauärztin.

§ 2
Qualifikation des Leichenschauarztes oder der Leichenschauärztin

(1) Ärzte und Ärztinnen, die die Weiterbildung zum Facharzt oder zur Fachärztin für Rechtsmedizin erfolgreich abgeschlossen haben, verfügen über die hinreichende Qualifikation als Leichenschauarzt oder Leichenschauärztin.

(2) Ärzte und Ärztinnen, die sich in einer Weiterbildung zum Facharzt oder zur Fachärztin für Rechtsmedizin befinden, können die Qualifikation zur Durchführung der qualifizierten Leichenschau im Rahmen der Weiterbildung erhalten. Über das Vorliegen der hinreichenden Qualifikation entscheidet die Leitung des Instituts für Rechtsmedizin der Gesundheit Nord gGmbH anhand des Weiterbildungsfortschritts.

(3) Ärzte und Ärztinnen, die nicht über eine Qualifikation nach Absatz 1 oder Absatz 2 verfügen, können die Qualifikation als Leichenschauarzt oder Leichenschauärztin durch erfolgreiche Teilnahme an einer Fortbildung im Umfang von mindestens 22 Stunden á 45 Minuten erwerben, die von dem Institut für Rechtsmedizin der Gesundheit Nord gGmbH angeboten und durchgeführt wird. An der Prüfung wirkt eine auswärtige Fachärztin für Rechtsmedizin oder ein auswärtiger Facharzt für Rechtsmedizin mit. Qualifizierungen von Ärzten und Ärztinnen zum Leichenschauarzt oder zur Leichenschauärztin, die nicht durch das Institut für Rechtsmedizin der Gesundheit Nord gGmbH durchgeführt worden sind, werden durch die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz anerkannt, wenn sie in Umfang und Inhalt gleichwertig sind.

§ 3
Umfang und Inhalt der Qualifizierung

(1) Die Qualifizierung zum Leichenschauarzt oder zur Leichenschauärztin nach § 2 Absatz 3 Satz 1 gliedert sich in einen theoretischen und einen praktischen Teil. Der theoretische Teil umfasst mindestens 16 Stunden á 45 Minuten, der praktische Teil mindestens 6 Stunden á 45 Minuten.

(2) Der theoretische Teil der Qualifizierung beinhaltet folgende Themengebiete:

1.

Todesdefinition, Todesfeststellung, Todeszeitbestimmung,

2.

rechtliche Grundlagen, Todesart und Todesursache,

3.

Ausfüllen der Todesbescheinigungen,

4.

Gewaltarten,

5.

Tod durch Hitze,

6.

Tod im Wasser,

7.

Intoxikation,

8.

Todesfälle in Krankenhäusern und Heimen (Pflegeschäden),

9.

Todesfälle bei Kindern,

10.

Identifikation,

11.

Meldepflichten, Kooperation mit Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichten,

12.

Umgang mit Angehörigen,

13.

Gewebespende, Versorgung der Leichen, Hygiene,

14.

Spurenasservierung, Probenentnahmen, Dokumentation.

(3) Der praktische Teil der Qualifizierung umfasst folgende Inhalte:

1.

praktische Übungen an der Leiche: Leichenschau, Todeszeitbestimmung, Dokumentation, Spurenasservierung, Probenentnahme,

2.

Teilnahme an mindestens einer Sektion,

3.

Durchführung von mindestens fünf Leichenschauen unter Anleitung des Instituts für Rechtsmedizin bei der Gesundheit Nord gGmbH.

(4) Die Qualifizierung schließt mit einer Prüfung, die aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil besteht, ab. Über die erfolgreich bestandene Qualifizierung erhält der Arzt oder die Ärztin ein Zertifikat nach einem von der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz vorgegebenen Muster.

§ 4
Übergangsregelung

In der Stadtgemeinde Bremerhaven gelten die Ärztinnen und Ärzte des Gesundheitsamtes Bremerhaven bis zum 31. Dezember 2017 als qualifiziert im Sinne des § 8 Absatz 1 des Gesetzes über das Leichenwesen.

§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Bremen, den 27. September 2017

Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit
und Verbraucherschutz


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