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(1) Tritt der Zweite Glücksspieländerungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 am 1. Januar 2018 in Kraft, wird dies im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekanntgegeben. Wird der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 Absatz 1 Satz 2 gegenstandslos, wird dies im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekanntgegeben.2
(2) Mit Inkrafttreten des Zweiten Glücksspieländerungsstaatsvertrages wird das Gesetz zum Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag vom 12. Juni 2012 (Brem.GBl. S. 241 - 2191-b-1) aufgehoben.
(3) Tritt der Glücksspielstaatsvertrag vom 15. Dezember 2011 nach seinem § 35 Absatz 2 Satz 1 mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft, gelten seine Regelungen als bremisches Landesgesetz fort. Dies gibt der Senator für Inneres und Sport bis zum 1. August 2021 im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt. In diesem Fall berichtet der Senat der Bürgerschaft (Landtag) bis zum Ende des Jahres 2023 über die Notwendigkeit des Fortbestehens der Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags.
[Red. Anm.: Mangels Ratifizierung in allen Länder ist der Zweite Staatsvertrag zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrages nach seinem Artikel 2 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos (Brem.GBl. 2018 S. 315).]