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Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen in der Freien Hansestadt Bremen - Bremische Erschwerniszulagenverordnung - (BremEZulV)

Bremische Erschwerniszulagenverordnung

Veröffentlichungsdatum:07.12.2017 Inkrafttreten01.07.2017
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.07.2017 bis 31.12.2017Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:Inhaltsübersicht geändert, § 17 angefügt durch Verordnung vom 25. April 2023 (Brem.GBl. S. 386)
Fundstelle Brem.GBl. 2017, S. 608; 2018, S. 74

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juris-Abkürzung: BremEZulV
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Amtliche Abkürzung:BremEZulV
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen in der Freien Hansestadt Bremen
- Bremische Erschwerniszulagenverordnung - (BremEZulV)
Vom 28. November 2017*
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.07.2017 bis 31.12.2017
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Inhaltsübersicht geändert, § 17 angefügt durch Verordnung vom 25. April 2023 (Brem.GBl. S. 386)

Fußnoten

*
[Verkündet als Artikel 1 der Verordnung über die Neuregelung von Erschwerniszulagen in der Freien Hansestadt Bremen vom 28. November 2017 (Brem.GBl. S. 608)]
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1Geltungs- und Anwendungsbereich
§ 2Ausschluss einer Erschwerniszulage neben einer Ausgleichszulage
Abschnitt 2 Einzeln abzugeltende Erschwernisse
§ 3Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten
§ 4Zulage für besonders belastende Dienste im Polizeivollzug
§ 5Fortzahlung der Zulage bei Dienstunfähigkeit wegen Krankheit
§ 6Ausschluss der Zulagengewährung
§ 7Zulage für Tauchertätigkeit
§ 8Zulage für den Umgang mit Munition mit besonders hohem Gefährlichkeitsgrad
§ 9Zulage für Tätigkeiten der Sprengstoffentschärfung und Sprengstoffermittlung
Abschnitt 3 Zulagen in festen Monatsbeträgen
§ 10Entstehung des Anspruchs
§ 11Unterbrechung der zulagenberechtigenden Verwendung
§ 12 Zulagen für Wechselschichtdienst und für Schichtdienst
§ 13Zulage für besondere polizeiliche Einsätze
§ 14Zulage für die Beseitigung von Munition aus den Weltkriegen

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Geltungs- und Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter des Landes Bremen und für die Beamtinnen und Beamten der Stadtgemeinde Bremen, der Stadtgemeinde Bremerhaven und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Anspruch auf Dienst- oder Anwärterbezüge.

(2) Mit der Verordnung wird die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) geregelt. Durch die Gewährung einer Erschwerniszulage wird ein mit der Erschwernis verbundener Aufwand mit abgegolten.

§ 2
Ausschluss einer Erschwerniszulage neben einer Ausgleichszulage

Ist die Gewährung einer Erschwerniszulage neben einer anderen Zulage ganz oder teilweise ausgeschlossen, gilt dies auch für eine nach Wegfall der anderen Zulage gewährte Ausgleichszulage nach § 39 des Bremischen Besoldungsgesetzes, solange die Ausgleichszulage noch nicht bis zur Hälfte aufgezehrt ist.

Abschnitt 2
Einzeln abzugeltende Erschwernisse

§ 3
Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten

(1) Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Grundgehältern sowie Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten, wenn sie mit mehr als fünf Stunden im Kalendermonat zum Dienst zu ungünstigen Zeiten herangezogen werden. Im Falle einer Teilzeitbeschäftigung vermindert sich der in Satz 1 bezeichnete Umfang des zu leistenden Dienstes zu ungünstigen Zeiten im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit. Dienst zu ungünstigen Zeiten ist der Dienst

1.

an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen,

2.

an Samstagen nach 13.00 Uhr,

3.

an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr,

4.

am 24. und 31. Dezember nach 12.00 Uhr, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen,

5.

in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr.

Zu berücksichtigen sind nur Zeiten einer tatsächlichen Dienstausübung; Bereitschaftsdienst, der zu ungünstigen Zeiten geleistet wird, ist voll zu berücksichtigen. Wachdienst ist nur zu berücksichtigen, wenn er mit mehr als 24 Stunden im Kalendermonat zu ungünstigen Zeiten geleistet wird. Zum Dienst zu ungünstigen Zeiten gehören nicht der Dienst während Übungen, Reisezeiten bei Dienstreisen und die Rufbereitschaft. Rufbereitschaft im Sinne des Satzes 6 ist das Bereithalten der oder des hierzu Verpflichteten in ihrer oder seiner Häuslichkeit oder das Bereithalten an einem von ihr oder ihm anzuzeigenden und dienstlich genehmigten Ort ihrer oder seiner Wahl, um bei Bedarf zu Dienstleistungen sofort abgerufen werden zu können.

(2) Die Zulage beträgt für Dienst

1.

an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr sowie am 24. und 31. Dezember nach 12.00 Uhr, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen, 3,39 Euro je Stunde,

2.

an den übrigen Samstagen in der Zeit zwischen 13.00 Uhr und 20.00 Uhr

a)

0,77 Euro je Stunde, soweit ein Anspruch auf eine Stellenzulage nach §§ 44, 45 des Bremischen Besoldungsgesetztes besteht oder die Beamtin oder der Beamte in einer Justizvollzugseinrichtung eingesetzt wird,

b)

in den übrigen Fällen 0,64 Euro je Stunde,

3.

in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr 1,28 Euro je Stunde.

Für Dienst über volle Stunden hinaus wird die Zulage anteilig gewährt.

§ 4
Zulage für besonders belastende Dienste im Polizeivollzug

(1) Im Polizeivollzugsdienst eingesetzte Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte der Besoldungsordnung A sowie Anwärterinnen und Anwärter, die im Polizeivollzugsdienst eingesetzt werden, erhalten anstelle einer Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten nach § 3 eine Zulage für besonders belastende Dienste im Polizeivollzug. Besonders belastender Dienst im Polizeivollzug ist der Dienst

1.

an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen,

2.

an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr,

3.

am 24. und 31. Dezember nach 12.00 Uhr, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen, und

4.

in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr.

(2) Die Zulage beträgt

1.

3,39 Euro je Stunde für den Dienst

a)

an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen nach 6.00 Uhr,

b)

an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten von 12.00 Uhr bis 20.00 Uhr,

c)

am 24. und 31. Dezember von 12.00 Uhr bis 20.00 Uhr, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen,

d)

an Montagen von 0.00 Uhr bis 6.00 Uhr sowie

e)

an Montagen bis Donnerstagen von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr des Folgetages,

2.

4,00 Euro je Stunde für den Dienst

a)

an Freitagen und Samstagen von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr des Folgetages sowie

b)

an Tagen vor gesetzlichen Feiertagen von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr des Folgetages.

Neben einer Zulage nach Nummer 2 wird eine Zulage nach Nummer 1 nicht gewährt.

(3) § 3 Absatz 1 Satz 2, 4 bis 7 sowie Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 5
Fortzahlung der Zulage bei Dienstunfähigkeit wegen Krankheit

(1) Bei einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit der Beamtin oder des Beamten infolge

1.

eines Unfalls im Sinne des § 35 des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes oder

2.

eines Dienstunfalls im Sinne des § 41 Absatz 1 und 2 des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes im Bereich des Polizeivollzugs- oder Justizvollzugsdienstes sowie im Bereich der Berufsfeuerwehr

wird die nach § 3 oder § 4 gezahlte Zulage weitergewährt. Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 ist es nicht erforderlich, dass sich die Beamtin oder der Beamte des Lebenseinsatzes bei Ausübung der Diensthandlung bewusst war.

(2) Bemessungsgrundlage für die Höhe der Fortzahlung der Erschwerniszulage ist der Durchschnitt der Zulage der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die vorübergehende Dienstunfähigkeit eingetreten ist. Steht der Beamtin oder dem Beamten in dem Monat, in dem die vorübergehende Dienstunfähigkeit eingetreten ist, auf Grund der tatsächlich geleisteten Dienste eine höhere Zulage zu, ist dieser Betrag maßgeblich.

(3) Die Weitergewährung der Zulage erfolgt längstens für 12 Monate.

§ 6
Ausschluss der Zulagengewährung

(1) Die Zulage nach § 3 wird nicht gewährt neben

1.

einer Zulage für Beamtinnen und Beamte beim Landesamt für Verfassungsschutz gemäß § 43 des Bremischen Besoldungsgesetzes,

2.

einer Vergütung für Beamtinnen und Beamte im Vollstreckungsdienst gemäß § 55 des Bremischen Besoldungsgesetzes,

3.

Auslandsdienstbezügen gemäß § 58 des Bremischen Besoldungsgesetzes.

(2) Die Zulage nach § 3 wird nicht gewährt, soweit der Dienst zu ungünstigen Zeiten auf andere Weise als mit abgegolten oder ausgeglichen gilt.

§ 7
Zulage für Tauchertätigkeit

(1) Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A erhalten eine Zulage für Tauchertätigkeiten. Tauchertätigkeiten sind Übungen oder Arbeiten im Wasser

1.

im Taucheranzug ohne Helm oder ohne Tauchgerät,

2.

mit Helm oder Tauchgerät.

Zu den Tauchertätigkeiten gehören auch Übungen oder Arbeiten in Pressluft, insbesondere in Druckkammern und Druckluftbaustellen.

(2) Die Zulage für Tauchertätigkeit beträgt

1.

in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 je Stunde 2,76 Euro,

2.

in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bei einer Tauchtiefe

a)

bis zu 5 Metern je Stunde 11,45 Euro,

b)

von mehr als 5 Metern je Stunde 13,89 Euro,

c)

von mehr als 10 Metern je Stunde 17,26 Euro,

d)

von mehr als 15 Metern je Stunde 22,23 Euro.

Bei Tauchtiefen von mehr als zwanzig Metern erhöht sich die Zulage für je fünf Meter weiterer Tauchtiefe um 4,44 Euro je Stunde Tauchzeit. Die Zulage für Tauchertätigkeit nach Absatz 1 Satz 3 beträgt je Stunde ein Drittel der Sätze der in Satz 1 Nummer 2 a bis d genannten Beträge.

(3) Die Zulage nach Absatz 2 erhöht sich für Tauchertätigkeit

1.

in Strömung mit Stromschutz gleich welcher Art um 15 Prozent,

2.

in Strömung ohne Stromschutz um 30 Prozent,

3.

in Seewasserstraßen oder auf offener See um 25 Prozent,

4.

in Binnenwasserstraßen bei Lufttemperaturen von weniger als 3 Grad Celsius um 25 Prozent.

(4) Die Zulage wird nach Stunden berechnet. Es sind nur solche Zeiten zusammenzurechnen, für die dieselben Zulagenbeträge ausgebracht sind. Die Zeiten sind für jeden Kalendertag zu ermitteln und das Ergebnis ist zu runden. Dabei bleiben Zeiten von weniger als zehn Minuten unberücksichtigt. Zeiten von zehn bis dreißig Minuten werden auf eine halbe Stunde, von mehr als dreißig Minuten auf eine volle Stunde aufgerundet. Tauchzeit ist die Zeit unter Wasser. Abweichend von Satz 5 gilt als Tauchzeit auch

1.

für Helmtaucherinnen und Helmtaucher die Zeit unter dem geschlossenen Taucherhelm,

2.

für Schwimmtaucherinnen und Schwimmtaucher die Zeit unter der Atemmaske,

3.

bei Arbeiten in Druckkammern die Zeit von Beginn des Einschleusens bis zum Ende des Ausschleusens.


§ 8
Zulage für den Umgang mit Munition mit
besonders hohem Gefährlichkeitsgrad

Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A erhalten für das Laborieren, Delaborieren oder Untersuchen von Munition und Munitionskomponenten mit besonders hohem Gefährlichkeitsgrad, insbesondere von unbekannter, beanstandeter oder belasteter Munition, eine Zulage. Die Tätigkeit muss von der Beamtin oder dem Beamten selbst ausgeübt werden. Die Zulage beträgt für jeden Tag, an dem diese Tätigkeit ausgeübt wird, 3,83 Euro. Bei einem Umfang der Tätigkeit von mehr als sechs Stunden täglich erhöht sich die Zulage für jede weitere volle Stunde um 0,77 Euro. Die Zulage darf den Betrag von 7,68 Euro pro Tag nicht übersteigen.

§ 9
Zulage für Tätigkeiten der Sprengstoffentschärfung
und Sprengstoffermittlung

(1) Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A mit gültigem Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zur Sprengstoffentschärferin oder zum Sprengstoffentschärfer, deren ständige Aufgabe das Prüfen, Entschärfen und Beseitigen unkonventioneller Spreng- und Brandvorrichtungen ist, erhalten eine Zulage. Die Zulage beträgt 25,56 Euro für jeden Einsatz im unmittelbaren Gefahrenbereich, der erforderlich wird, um verdächtige Gegenstände einer näheren Behandlung zu unterziehen. Unmittelbarer Gefahrenbereich ist der Wirkungsbereich einer möglichen Explosion oder eines Brandes. Die Behandlung umfasst insbesondere

1.

optische, akustische, elektronische und mechanische Prüfung auf Spreng-, Zünd- und Brandvorrichtungen,

2.

Überwinden von Sprengfallen, Öffnen von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen, Trennen der Zündkette, Unterbrechen der Zündauslösevorrichtung, Neutralisieren, Phlegmatisieren,

3.

Vernichten, Transportvorbehandlung, Verladen, Transportieren der unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen oder ihrer Teile.

Die Zulage darf den Betrag von 383,40 Euro im Monat nicht übersteigen.

(2) Besondere Schwierigkeiten bei dem Unschädlichmachen oder Delaborieren von Spreng- und Brandvorrichtungen oder ähnlichen Gegenständen, die explosionsgefährliche Stoffe enthalten, können mit einer Erhöhung der Zulage auf bis zu 255,65 Euro für jeden Einsatz abgegolten werden.

(3) Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A mit gültigem Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zur Sprengstoffermittlerin oder zum Sprengstoffermittler, die im Rahmen ihrer Tätigkeit als Sprengstoffermittlerin oder Sprengstoffermittler mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen, erhalten eine Zulage von 15,34 Euro je Einsatz. Der Umgang umfasst insbesondere Sicherstellung, Asservierung und Transport. Die Zulage darf den Betrag von 230,10 Euro im Monat nicht übersteigen.

(4) Die Zulagen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen den Gesamtbetrag von 818,07 Euro im Monat nicht übersteigen.

Abschnitt 3
Zulagen in festen Monatsbeträgen

§ 10
Entstehung des Anspruchs

(1) Der Anspruch auf die Zulage entsteht mit der tatsächlichen Aufnahme der zulagenberechtigenden Verwendung und erlischt mit deren Beendigung, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.

(2) Besteht der Anspruch auf die Zulage nicht für einen vollen Kalendermonat und sieht die Zulagenregelung eine tageweise Abgeltung nicht vor, wird nur der Teil der Zulage gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.

(3) Bei einer Teilzeitbeschäftigung wird die Zulage im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Bei einer Teilzeitbeschäftigung mit ungleichmäßig verteilter Arbeitszeit, die sich in Zeiten der Beschäftigung und Zeiten der Freistellung aufteilt, wird die Zulage entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit gewährt.

§ 11
Unterbrechung der zulagenberechtigenden Verwendung

(1) Bei einer Unterbrechung der zulagenberechtigenden Verwendung wird die Zulage nur weitergewährt im Falle

1.

eines Erholungsurlaubs,

2.

eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Dienstbezüge,

3.

einer Erkrankung,

4.

einer Teilnahme an einer stationären Maßnahme in einer Rehabilitationseinrichtung einschließlich einer Heilkur,

5.

einer Dienstbefreiung,

6.

einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen oder

7.

einer Dienstreise

der Beamtin oder des Beamten.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummern 2 bis 7 wird die Zulage weitergewährt bis zum Ende des Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt.

(3) Bei einer Unterbrechung der zulagenberechtigenden Verwendung durch Erkrankung oder Rehabilitationsmaßnahme nach Absatz 1 Nummer 3 und 4, die auf einem Dienstunfall beruht, wird die Zulage bis zum Ende des sechsten Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt, weitergewährt.

(4) Bei Unterbrechungen der zulagenberechtigenden Verwendung durch Erkrankung oder Rehabilitationsmaßnahme nach Absatz 1 Nummern 3 und 4, die auf einem Dienstunfall beruhen, bei dem die Voraussetzungen des § 41 des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes erfüllt sind, wird die Zulage längstens für 24 Monate weitergewährt. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sich die Beamtin oder der Beamte des Lebenseinsatzes bei Ausübung der Diensthandlung bewusst war.

§ 12
Zulagen für Wechselschichtdienst und für Schichtdienst

(1) Beamtinnen und Beamte erhalten eine Wechselschichtzulage in Höhe von 102,26 Euro monatlich, wenn sie ständig nach einem Schicht- oder Dienstplan eingesetzt sind, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht und sie dabei in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Dienststunden in der dienstplanmäßigen oder üblichen Nachtschicht leisten. Wechselschichten im Sinne des Satzes 1 sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. Zeiten eines Bereitschaftsdienstes gelten nicht als Arbeitszeit im Sinne dieser Vorschrift.

(2) Beamtinnen und Beamte erhalten, wenn sie ständig Schichtdienst zu leisten haben,

1.

eine Schichtzulage in Höhe von 61,36 Euro monatlich, wenn sie die Voraussetzungen für eine Wechselschichtzulage nach Absatz 1 nur deshalb nicht erfüllen, weil nach dem Schichtplan eine zeitlich zusammenhängende Unterbrechung des Dienstes von höchstens 48 Stunden vorgesehen ist oder sie durchschnittlich mindestens 40 Dienststunden in der dienstplanmäßigen oder üblichen Nachtschicht nur in je sieben Wochen leisten,

2.

eine Schichtzulage in Höhe von 46,02 Euro monatlich, wenn der Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 18 Stunden geleistet wird,

3.

eine Schichtzulage in Höhe von 35,79 Euro monatlich, wenn der Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.

Schichtdienst im Sinne des Satzes 1 ist der Dienst nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht; Zeitspanne ist die Zeit zwischen dem Beginn der frühesten und dem Ende der spätesten Schicht innerhalb von 24 Stunden. Die geforderte Stundenzahl muss im Durchschnitt an den im Schichtplan vorgesehenen Arbeitstagen erreicht werden. Sieht der Schichtplan mehr als fünf Arbeitstage wöchentlich vor, können, falls dies für die Beamtin oder den Beamten günstiger ist, der Berechnung des Durchschnitts fünf Arbeitstage wöchentlich zugrunde gelegt werden. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Absatz 1 und 2 gelten nicht, soweit der Schicht- oder Dienstplan eine Unterscheidung zwischen Volldienst und Bereitschaftsdienst nicht vorsieht. Absatz 1 und 2 findet keine Anwendung auf Anwärterinnen und Anwärter sowie auf Beamtinnen und Beamte, die

1.

Auslandsdienstbezüge nach § 58 des Bremischen Besoldungsgesetzes erhalten oder

2.

auf Schiffen und schwimmenden Geräten tätig sind, wenn die dadurch bedingte besondere Dienstplangestaltung bereits anderweitig berücksichtigt ist.

(4) Bei teilzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten vermindert sich der in Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bezeichnete Umfang der zu leistenden Dienststunden in der dienstplanmäßigen oder üblichen Nachtschicht im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit.

(5) Die Erschwerniszulagen nach Absatz 1 und 2 werden

1.

zu 50 Prozent gewährt, wenn für denselben Zeitraum Anspruch auf eine Stellenzulage nach §§ 43, 45 und 46 des Bremischen Besoldungsgesetzes besteht,

2.

zu 50 Prozent gewährt, wenn für denselben Zeitraum Anspruch auf eine Stellenzulage nach § 44 des Bremischen Besoldungsgesetzes, aber kein Anspruch auf eine Erschwerniszulage nach § 4 besteht,

3.

nicht gewährt, wenn für denselben Zeitraum Anspruch auf eine Erschwerniszulage nach § 4 besteht.


§ 13
Zulage für besondere polizeiliche Einsätze

(1) Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes, die ständig für besondere polizeiliche Einsätze

1.

in einem Mobilen Einsatzkommando oder in einem Spezialeinsatzkommando,

2.

unter einer ihnen verliehenen, auf Dauer angelegten veränderten Identität als Verdeckte Ermittlerin oder Verdeckter Ermittler,

3.

in einer Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit,

4.

im Zivilen Einsatzdienst oder im Zivilen Streifendienst

verwendet werden, erhalten eine Zulage.

(2) Die Höhe der Zulage beträgt in den Fällen des

1.

Absatzes 1 Nummer 1 monatlich 300,00 Euro,

2.

Absatzes 1 Nummer 2 monatlich 260,00 Euro,

3.

Absatzes 1 Nummer 3 monatlich 150,00 Euro,

4.

Absatzes 1 Nummer 4 monatlich 150,00 Euro.


§ 14
Zulage für die Beseitigung von Munition aus den Weltkriegen

(1) Beamtinnen und Beamte erhalten, wenn sie als Feuerwerkerin oder Feuerwerker oder als Hilfskräfte in Munitionsräumgruppen zur Beseitigung von Munition und anderen Sprengkörpern eingesetzt werden, eine Zulage. Die Zulage beträgt monatlich höchstens 398,81 Euro für die Feuerwerkerin oder den Feuerwerker, sofern sie oder er selbst Munition und Sprengkörper entschärft, für die Hilfskräfte höchstens 281,21 Euro. Die Beamtin oder der Beamte muss 135 oder mehr Arbeitsstunden im Kalendermonat im unmittelbaren Gefahrenbereich tätig sein. Sinkt die Zahl der Arbeitsstunden im unmittelbaren Gefahrenbereich im Kalendermonat um mehr als 30, so verringert sich die Zulage für jede Stunde, die an 135 Stunden fehlt, um 1/135.

(2) Eine Tätigkeit im unmittelbaren Gefahrenbereich nach Absatz 1 ist das Suchen, Prüfen, Entfernen, Entschärfen, Sprengen oder Zerlegen von Munition oder Munitionsteilen sowie deren Transport.

(3) Für die Entschärfung von Bomben mit Langzeitzündern oder für sonstige besonders schwierige Entschärfungen mit außergewöhnlichem Gefahrenmoment oder für den Transport nicht entschärfter Bomben mit Langzeitzündern und Ausbausperre kann die Zulage nach Absatz 1 um einen Betrag bis zu 255,65 Euro erhöht werden.


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