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  • Verordnung über die Ausbildung der Lehramtsreferendarinnen und -referendare im Vorbereitungsdienst und über die Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter an öffentlichen Schulen (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Lehrämter) vom 14. Februar 2008

Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Verordnung über die Ausbildung der Lehramtsreferendarinnen und -referendare im Vorbereitungsdienst und über die Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter an öffentlichen Schulen (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Lehrämter) vom 14. Februar 200801.11.2007 bis 31.01.2017
Eingangsformel01.11.2007 bis 31.01.2017
Inhaltsverzeichnis01.11.2007 bis 31.01.2017
Abschnitt 1 - Ausbildung01.11.2007 bis 31.01.2017
§ 1 - Aufgaben und Ziele der Ausbildung im Vorbereitungsdienst01.11.2007 bis 31.01.2017
§ 2 - Inhalt und Durchführung der Ausbildung01.02.2012 bis 31.01.2017
§ 3 - Gliederung der Ausbildung01.02.2015 bis 31.01.2017
§ 4 - Ausbildung durch das Landesinstitut für Schule01.11.2007 bis 31.01.2017
§ 5 - Ausbildung an der Schule01.02.2015 bis 31.01.2017
§ 6 - Ausbildungsleistungen01.02.2015 bis 31.01.2017
§ 7 - Ausbildungsdokumentation (Portfolio)01.11.2007 bis 31.01.2017
Abschnitt 2 - Prüfung01.11.2007 bis 31.01.2017
Teil 1 - Zweck, Inhalt und Umfang der Prüfung01.11.2007 bis 31.01.2017
§ 8 - Zweck der Prüfung01.11.2007 bis 31.01.2017
§ 9 - Umfang der Prüfung01.11.2007 bis 31.01.2017
§ 10 - Die unterrichtspraktischen Prüfungen01.11.2007 bis 31.01.2017
§ 11 - Das Gutachten der Ausbildungsschule01.11.2007 bis 31.01.2017
§ 12 - Die Abschlussarbeit01.11.2007 bis 31.01.2017
§ 13 - Die mündliche Prüfung01.11.2007 bis 31.01.2017
Teil 2 - Durchführung der Prüfung01.11.2007 bis 31.01.2017
§ 14 - Zuständigkeit13.12.2011 bis 27.07.2015
§ 15 - Prüfungskommission13.12.2011 bis 31.01.2017
§ 16 - Voraussetzungen der Zulassung und Meldung zur Prüfung01.11.2007 bis 31.01.2017
§ 17 - Entscheidung über die Zulassung01.11.2007 bis 31.01.2017
§ 18 - Unterrichtspraktische Prüfungen01.11.2007 bis 31.01.2017
§ 19 - Gutachten der Ausbildungsschule01.11.2007 bis 31.01.2017
§ 20 - Abschlussarbeit01.11.2007 bis 31.01.2017
§ 21 - Mündliche Prüfung01.11.2007 bis 31.01.2017
Teil 3 - Bewertung der Prüfungsleistungen01.11.2007 bis 31.01.2017
§ 22 - Grundsätze der Notenfindung13.12.2011 bis 31.01.2017
§ 23 - Gesamtergebnis der Prüfung01.11.2007 bis 31.01.2017
Teil 4 - Sonstige Bestimmungen01.11.2007 bis 31.01.2017
§ 24 - Niederschriften01.11.2007 bis 31.01.2017
§ 25 - Prüfungsakte01.11.2007 bis 31.01.2017
§ 26 - Verstoß gegen die Prüfungsordnung01.11.2007 bis 31.01.2017
§ 27 - Rücktritt und Versäumnisse01.11.2007 bis 31.01.2017
§ 28 - Wiederholung der Prüfung13.12.2011 bis 27.07.2015
§ 29 - Prüfungszeugnis13.12.2011 bis 27.07.2015
§ 30 - Sonderbestimmungen01.11.2007 bis 31.01.2017
§ 31 - Erweiterungsprüfung01.11.2007 bis 31.01.2017
§ 32 - Verfahren bei Widersprüchen im Sinne der Verwaltungsgerichtsordnung01.11.2007 bis 31.01.2017
§ 33 - Übergangsbestimmungen01.02.2015 bis 31.01.2017
§ 34 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.02.2015 bis 31.01.2017

Verordnung über die Ausbildung der Lehramtsreferendarinnen und -referendare im Vorbereitungsdienst und über die Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter an öffentlichen Schulen (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Lehrämter)

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Lehrämter

Veröffentlichungsdatum:26.02.2008 Inkrafttreten01.02.2015
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.02.2015 bis 27.07.2015Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434)
Fundstelle Brem.GBl. 2008, S. 29
Gliederungsnummer:221-i-3

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juris-Abkürzung: APOLehrAua BR 2008
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 221-i-3
juris-Abkürzung:APOLehrAua BR 2008
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:221-i-3
Verordnung
über die Ausbildung der Lehramtsreferendarinnen und -referendare
im Vorbereitungsdienst und über die Zweite Staatsprüfung
für die Lehrämter an öffentlichen Schulen
(Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Lehrämter)
Vom 14. Februar 2008
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.02.2015 bis 27.07.2015

V aufgeh. durch § 33 Abs. 2 der Verordnung vom 13. Oktober 2016 (Brem.GBl. S. 645)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434)

Auf Grund des § 6 Abs. 6 und des § 7 Abs. 2 des Bremischen Lehrerausbildungsgesetzes vom 16. Mai 2006 (Brem.GBl. S. 259 - 221-1-1), geändert durch Gesetz vom 30. April 2007 (Brem.GBl. S. 315), wird verordnet:

Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Ausbildung
§ 1Aufgaben und Ziele der Ausbildung im Vorbereitungsdienst
§ 2Inhalt und Durchführung der Ausbildung
§ 3Gliederung der Ausbildung
§ 4Ausbildung durch das Landesinstitut für Schule
§ 5Ausbildung an der Schule
§ 6Ausbildungsleistungen
§ 7Ausbildungsdokumentation (Portfolio)
Abschnitt 2
Prüfung
Teil 1
Zweck, Inhalt und Umfang der Prüfung
§ 8Zweck der Prüfung
§ 9Umfang der Prüfung
§ 10Die unterrichtspraktischen Prüfungen
§ 11Das Gutachten der Ausbildungsschule
§ 12Die Abschlussarbeit
§ 13Die mündliche Prüfung
Teil 2
Durchführung der Prüfung
§ 14Zuständigkeit
§ 15Prüfungskommission
§ 16Voraussetzungen der Zulassung und Meldung zur Prüfung
§ 17Entscheidung über die Zulassung
§ 18Unterrichtspraktische Prüfungen
§ 19Gutachten der Ausbildungsschule
§ 20Abschlussarbeit
§ 21Mündliche Prüfung
Teil 3
Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 22Grundsätze der Notenfindung
§ 23Gesamtergebnis der Prüfung
Teil 4
Sonstige Bestimmungen
§ 24Niederschriften
§ 25Prüfungsakte
§ 26Verstoß gegen die Prüfungsordnung
§ 27Rücktritt und Versäumnisse
§ 28Wiederholung der Prüfung
§ 29Prüfungszeugnis
§ 30Sonderbestimmungen
§ 31Erweiterungsprüfung
§ 32Verfahren bei Widersprüchen im Sinne der Verwaltungsgerichtsordnung
§ 33Übergangsbestimmungen
§ 34Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Abschnitt 1
Ausbildung

§ 1
Aufgaben und Ziele der Ausbildung im Vorbereitungsdienst

(1) Die Ausbildung im Vorbereitungsdienst soll die Referendarin oder den Referendar für das jeweilige Lehramt an öffentlichen Schulen qualifizieren.

(2) Lehrämter an öffentlichen Schulen sind:

1.

das Lehramt an Grundschulen und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Grundschule oder dem Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule

2.

das Lehramt an Gymnasien/Gesamtschulen

3.

das Lehramt an beruflichen Schulen

4.

das Lehramt für Sonderpädagogik

(3) Während der Ausbildung soll die Referendarin oder der Referendar lernen,

1.

Lernprozesse pädagogisch verantwortlich planen, einleiten, lenken, unterstützen und beurteilen,

2.

nach curricularen und schulinternen Vorgaben unter Einbeziehung der Erziehungsziele des Schulgesetzes und der Berücksichtigung der Heterogenität in einer Lerngruppe didaktische Entscheidungen zu treffen und sie mit geeigneten Mitteln umzusetzen,

3.

fachübergreifende Problemstellungen in den Unterricht einzubinden,

4.

Konflikte mit Schülerinnen und Schülern in Respekt vor ihrer Persönlichkeit mit Konsequenz zu lösen,

5.

auf der Grundlage diagnostischer Kenntnisse Lernentwicklungen und Leistungen zu beschreiben und zu beurteilen,

6.

individuell und im Team die eigene Arbeit zu gestalten und zu evaluieren,

7.

die notwendige Medienkompetenz in die Arbeit einzubeziehen,

8.

Verfahren der Qualitätsentwicklung und der Qualitätssicherung in der Schule einzusetzen,

9.

Gespräche mit Schülerinnen und Schülern zu führen, sowie mit Eltern zusammenzuarbeiten und sie zu beraten,

10.

in Gremien und Fachberatungen mitzuarbeiten mit dem Ziel der Qualitätsentwicklung des Unterrichts und des übrigen schulischen Lebens,

11.

die notwendigen schulrechtlichen Kenntnisse in die Arbeit einzubeziehen und

12.

die berufliche Tätigkeit und die damit verbundenen Rollen zu reflektieren.


§ 2
Inhalt und Durchführung der Ausbildung

(1) Die Ausbildung in einem Lehramt erfolgt in mindestens zwei Fächern und in Bildungswissenschaften. Als Fächer in diesem Sinne gelten:

1.

zwei Unterrichtsfächer,

2.

ein Lernbereich der Primarstufe und ein Unterrichtsfach,

3.

eine sonderpädagogische Fachrichtung und je nach Studium ein oder zwei Unterrichtsfächer, von denen eines ein Lernbereich sein kann,

4.

eine berufsbildende Fachrichtung und ein Unterrichtsfach oder

5.

zwei berufsbildende Fachrichtungen.

Bildungswissenschaften umfassen die wissenschaftlichen Disziplinen, die sich mit Bildungs- und Erziehungsprozessen, mit Bildungssystemen sowie mit deren Rahmenbedingungen auseinandersetzen.

(2) Die Unterrichtsfächer, Lernbereiche, sonderpädagogischen Fachrichtungen und berufsbildenden Fachrichtungen nach Absatz 1 werden gesondert festgelegt.

§ 3
Gliederung der Ausbildung

(1) Die Ausbildung gliedert sich in die Eingangsphase, die Hauptphase sowie die Prüfungsphase. Der Ausbildungsunterricht im Umfang von 12 Unterrichtsstunden pro Woche umfasst Unterricht unter Anleitung, gezielte Hospitationen und selbst verantworteten Unterricht.

(2) Die Eingangsphase umfasst

1.

eine in der Regel zweiwöchige Einführung durch das Landesinstitut für Schule in das künftige Arbeitsfeld Schule,

2.

Ausbildungsveranstaltungen des Landesinstituts für Schule,

3.

im Anschluss an die Einführung am Landesinstitut für Schule planmäßigen Unterricht unter Anleitung, gezielte Hospitationen und

4.

die Möglichkeit, selbst verantworteten Unterricht im Umfang von bis zu sechs Unterrichtsstunden pro Woche durchzuführen; diese Möglichkeit ist nur bei gegenseitigem Einvernehmen zwischen der Schule, dem Landesinstitut für Schule und der Referendarin oder dem Referendar gegeben.

Die Eingangsphase dauert die ersten sechs Monate der Ausbildung. Das Nähere bestimmt das Landesinstitut für Schule.

(3) In der Hauptphase wird überwiegend selbst verantworteter Unterricht, im geringeren Anteil Unterricht unter Anleitung erteilt.

(4) Hospitationen, Praktika, Studientage oder Studienwochen sowie Lehrgänge können nach Maßgabe ausbildungsdidaktischer Erfordernisse sowohl während der Eingangsphase als auch während der Haupt- und Prüfungsphase durchgeführt werden.

(5) Ausbildungsveranstaltungen des Landesinstituts für Schule haben in der Regel Vorrang vor Schulveranstaltungen. Dies gilt nicht, wenn die Referendarin oder der Referendar an Zeugnis- oder Versetzungskonferenzen oder an Abschlussprüfungen der Schule für Klassen oder Gruppen teilnehmen muss, in denen er oder sie für Beurteilungen verantwortlich ist.

(6) Termine der Zweiten Staatsprüfung haben Vorrang vor allen anderen Terminen. Die Referendarin oder der Referendar ist während der letzten 14 Kalendertage vor dem Abgabetermin der Abschlussarbeit von allen Ausbildungsveranstaltungen befreit, soweit nicht selbst verantworteter Unterricht berührt ist. Sie oder er ist während der letzten sieben Kalendertage vor der mündlichen Prüfung von allen Ausbildungsveranstaltungen und Unterrichtsverpflichtungen befreit.

§ 4
Ausbildung durch das Landesinstitut für Schule

(1) Die Ausbildung im Landesinstitut für Schule hat bildungswissenschaftliche und fachdidaktische Schwerpunkte. Gesellschafts-, kommunikationswissenschaftliche und rechtliche Aspekte sind eingeschlossen. Die Schule und der Unterricht mit ihren Voraussetzungen, Anforderungen und Wirkungen stehen in allen Veranstaltungen im Mittelpunkt.

(2) Die Ausbildung erfolgt auf der Grundlage von Ausbildungsstandards in Pflichtveranstaltungen für Bildungswissenschaften einschließlich der Gesellschafts- und Kommunikationswissenschaften sowie für Schul- und Dienstrecht, für Fächer, für Lernbereiche und für Fachrichtungen sowie in Wahlpflicht- und Wahlveranstaltungen.

(3) Die Seminarveranstaltungen sollen in einem engen Zusammenhang mit der Schulpraxis stehen und in Inhalt und Form projektorientiertes Arbeiten sowie an schüleraktivierendes Lehren und Lernen orientierte Fachdidaktik einbeziehen. Sie unterstützen die Reflexion unterschiedlicher Praxiserfahrungen. Für Seminarveranstaltungen sind in der Regel sieben Wochenstunden vorgesehen.

(4) Der Unterricht der Referendarin oder des Referendars wird von der jeweils zuständigen Ausbilderin oder dem jeweils zuständigen Ausbilder der beiden Fachdidaktiken und für die Bildungswissenschaften je 6- bis 9-mal hospitiert und unter Ausbildungsgesichtspunkten besprochen. Auf Wunsch der Referendarin oder des Referendars können in Absprache mit der Ausbilderin oder dem Ausbilder weitere Hospitationen stattfinden. Zusätzlich werden Gruppenhospitationen unter den Referendarinnen und Referendaren durchgeführt.

(5) Ausbilderinnen und Ausbilder sind die am Landesinstitut für Schule tätigen Fachleiterinnen und Fachleiter sowie Ausbildungsbeauftragte.

(6) Neben Hospitationen sollen ergänzend Lehrgänge, Studienwochen und Studientage sowie Praktika durchgeführt werden.

§ 5
Ausbildung an der Schule

(1) Die Ausbildung an der Schule umfasst

1.

Hospitationen im Unterricht der Mentorin oder des Mentors und weiteren Lehrkräften an der Ausbildungsschule und an kooperierenden Schulen,

2.

Planung, Durchführung und Auswertung von Unterricht unter Anleitung, bei dem die Mentorin oder der Mentor oder die anleitende Lehrerin oder der anleitende Lehrer die Verantwortung für den Unterricht behält,

3.

Planung, Durchführung und Auswertung von Unterricht, der im Stundenplan ausgewiesen ist und der von der Referendarin oder dem Referendar selbst verantwortet wird,

4.

Führung von beratenden und konfliktbezogenen Gesprächen mit Schülerinnen und Schülern und Erziehungsberechtigten,

5.

Mitarbeit in Teamstrukturen und Gremien der Schule einschließlich Moderation von Arbeitsgruppen und Gremien der Schule,

6.

Mitarbeit am Schulentwicklungsprozess der Ausbildungsschule,

7.

Teilnahme an einer Klassen- oder Studienfahrt mit Schülerinnen und Schülern, die der Referendarin oder dem Referendar durch vorherige Unterrichtstätigkeit bekannt sein sollen,

8.

Teilnahme an weiteren schulischen Veranstaltungen.

(2) Die Ausbildung in der Schule, insbesondere der unterrichtliche Einsatz der Referendarin oder des Referendars erfolgt

1.

für das Lehramt an Grundschulen und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Grundschule an einer Grundschule oder mit dem Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule an einem Schulzentrum der Sekundarstufe 1 oder Gesamtschule; das schließt grundsätzlich die Ausbildung über insgesamt 40 Unterrichtsstunden, davon mindestens 30 in einem engen inhaltlichen und zeitlichen Zusammenhang, sowie die Teilnahme am Schulleben (insbesondere Fachberatungen, Konferenzen, Schulveranstaltungen) über den Ausbildungsunterricht hinaus bis zum Ende des zweiten Drittels der Ausbildungszeit unter Anleitung der Mentorin oder des Mentors oder einer Fachlehrerin oder eines Fachlehrers und gezieltem Hospitieren in den Klassenstufen außerhalb des gewählten Schwerpunktes ein,

2.

für das Lehramt an Gymnasien/Gesamtschulen an einem Gymnasium, einer Gesamtschule oder einer gymnasialen Abteilung eines Schulzentrums der Sekundarstufe 1 oder in der Oberstufe eines Gymnasiums, in der gymnasialen Oberstufe einer Gesamtschule oder eines Schulzentrums der Sekundarstufe II; das schließt grundsätzlich die Ausbildung der Referendarin oder des Referendars über insgesamt 40 Unterrichtstunden, davon mindestens 30 in einem engen inhaltlichen und zeitlichen Zusammenhang, sowie die Teilnahme am Schulleben (insbesondere Fachberatungen, Konferenzen, Schulveranstaltungen) über den Ausbildungsunterricht hinaus bis zum Ende des zweiten Drittels der Ausbildungszeit unter Anleitung der Mentorin oder des Mentors oder einer Fachlehrerin oder eines Fachlehrers und gezieltem Hospitieren in der Schulstufe und Schulform ein, die nicht ihrer oder seiner überwiegenden Ausbildung an ihrer oder seiner Ausbildungsschule entsprechen,

3.

für das Lehramt an beruflichen Schulen in Klassen der verschiedenen berufsbildenden Bildungsgänge der gewählten Fachrichtung an einer Berufsschule oder einem Schulzentrum der Sekundarstufe II und ggf. in anderen Klassen an einem Schulzentrum der Sekundarstufe II,

4.

für das Lehramt für Sonderpädagogik in zwei sonderpädagogischen Schwerpunkten an einem Förderzentrum oder an einer mit einem Förderzentrum kooperierenden Schule.

(3) Der selbst verantwortete Unterricht der Referendarin oder des Referendars wird von den Mentorinnen und Mentoren fachbezogen 8- bis 11-mal hospitiert und unter Ausbildungsgesichtspunkten besprochen.

(4) Ausbildungsschule im Sinne dieser Verordnung ist die Schule, an der die Referendarin oder der Referendar zur Ausbildung gewiesen wird. Die Ausbildung der Referendarin oder des Referendars in der Schule regelt die Schulleiterin oder der Schulleiter im Einvernehmen mit dem Landesinstitut für Schule. Sie oder er sorgt dafür, dass die Referendarin oder der Referendar in die Arbeit der Schule eingeführt, bei der Unterrichtstätigkeit unterstützt, in Arbeiten an der Schulentwicklung eingebunden und an der Vorbereitung und Durchführung von Klassen- oder Studienfahrten beteiligt wird. Zu Ausbildungsbeginn stellt sie oder er einen den schulischen Teil der Ausbildung betreffenden Ausbildungsplan auf, der mit der Referendarin oder dem Referendar besprochen wird. Bei Bedarf ist der Ausbildungsplan im Laufe der Ausbildung anzupassen.

§ 6
Ausbildungsleistungen

(1) Die Referendarin oder der Referendar muss sich aktiv um den Qualifikationserwerb bemühen; das schließt die Pflicht zur Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen ein.

(2) Die Referendarin oder der Referendar erteilt im Umfang von insgesamt zwölf Wochenstunden Unterricht unter zusätzlicher Anleitung der jeweils fachlich zuständigen Mentorin oder des jeweils fachlich zuständigen Mentors oder einer Fachlehrerin oder eines Fachlehrers und selbst verantworteten Unterricht und hospitiert darüber hinaus gezielt. Nach Maßgabe von § 3 Absatz 3 entfallen ab der Hauptphase zehn Unterrichtsstunden auf die Durchführung selbst verantworteten Unterrichts. Geleistete Unterrichtsstunden nach § 3 Absatz 2 Nummer 4 werden auf die gesamte Verpflichtung zu selbst verantwortetem Unterricht angerechnet. Entsprechend wird die Unterrichtsbefreiung vor der mündlichen Prüfung nach § 3 Absatz 6 ausgeglichen. Über Abweichungen entscheidet die Schule im Einvernehmen mit dem Landesinstitut für Schule.

(3) Die Heranziehung zu Vertretungsunterricht erfolgt nach § 14 Absatz 3 Satz 3 der Lehrerdienstordnung und soll im Rahmen des Ausbildungsunterrichts nicht mehr als vier Unterrichtsstunden pro Monat umfassen. Der Umfang des Ausbildungsunterrichts darf durch Vertretungsunterricht nicht überschritten werden. Es soll nur in den Fächern vertreten werden, in denen die Referendarin oder der Referendar ausgebildet wird, und soweit möglich in einer Lerngruppe, die der Referendarin oder dem Referendar bekannt ist. Während der ersten drei Monate der Eingangsphase findet kein Vertretungsunterricht statt. Ab dem vierten Ausbildungsmonat kann die Referendarin oder der Referendar zu Vertretungsunterricht herangezogen werden und wird daran in für die Ausbildung geeigneter Weise herangeführt. Vertretungsunterricht bedarf bei Schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Referendarinnen und Referendaren ihrer ausdrücklichen Zustimmung.

(4) Die Referendarin oder der Referendar führt in jedem Fach oder jeder Fachrichtung mindestens einmal in Anwesenheit einer Mentorin oder eines Mentors oder einer Ausbilderin oder eines Ausbilders ein strukturiertes feed back-Gespräch mit einer Lerngruppe über ihren oder seinen Unterricht durch.

(5) Die Referendarin oder der Referendar leitet während ihrer oder seiner Ausbildung mindestens eine Konferenz und moderiert mindestens eine Arbeitsgruppensitzung der Schule.

(6) Die Referendarin oder der Referendar erwirbt in Ausbildungsveranstaltungen des Landesinstituts für Schule Kenntnisse im Fachgebiet Schul- und Dienstrecht unter Einbeziehung der Grundrechte von Schülern und Eltern und den verfassungsrechtlichen Grundlagen der Schule und des öffentlichen Dienstes. Der ausreichende Erwerb der Kenntnisse ist nachzuweisen und wird vom Landesinstitut für Schule testiert.

(7) Die weiteren von der Referendarin oder dem Referendar während ihrer oder seiner Ausbildung zu erbringenden Ausbildungsleistungen sowie die Konkretisierung der allgemeinen Ausbildungsanforderungen nach dieser Verordnung regelt das Landesinstitut für Schule.

§ 7
Ausbildungsdokumentation (Portfolio)

(1) Die Referendarin oder der Referendar führt ein Portfolio zur Dokumentation ihrer oder seiner Ausbildung.

(2) Das Portfolio enthält unter anderem

1.

den individuellen Ausbildungsplan nach § 5 Abs. 4,

2.

auswertende Berichte über die eigenen unterrichtlichen und schulischen Aktivitäten, die Unterrichtshospitationen und die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen des Landesinstituts für Schule,

3.

Dokumentationen über die Ausbildungsleistungen nach § 6 Abs. 4 bis 7.

Das Nähere zum Inhalt und dem Umfang des Portfolios regelt das Landesinstitut für Schule.

(3) Das Portfolio wird Gegenstand der mündlichen Prüfung nach § 13 Abs. 2.

Abschnitt 2
Prüfung

Teil 1
Zweck, Inhalt und Umfang der Prüfung

§ 8
Zweck der Prüfung

(1) In der Zweiten Staatsprüfung für die Lehrämter an öffentlichen Schulen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er fähig ist, auf Grund wissenschaftlicher Erkenntnisse und berufspraktischer Kompetenz sein Lehramt selbstständig und verantwortlich auszuüben.

(2) Das Zeugnis über die bestandene Prüfung bescheinigt dem Prüfling die Qualifikation für ein Lehramt im öffentlichen Dienst.

§ 9
Umfang der Prüfung

Die Prüfung besteht für das vom Prüfling gewählte Lehramt in der Regel in seinen beiden Fächern und Bildungswissenschaften aus folgenden Prüfungsteilen:

1.

den unterrichtspraktischen Prüfungen als abgeschichteten Prüfungsteilen,

2.

dem Gutachten der Ausbildungsschule,

3.

der Abschlussarbeit und

4.

der mündlichen Prüfung.


§ 10
Die unterrichtspraktischen Prüfungen

(1) Es sind zwei unterrichtspraktische Prüfungen, jeweils eine in jedem Fach abzuleisten. Mindestens eine unterrichtspraktische Prüfung ist an der Ausbildungsschule abzuleisten. Die weitere Konkretisierung der unterrichtspraktischen erfolgt durch das Staatliche Prüfungsamt im Einvernehmen mit dem Landesinstitut für Schule.

(2) In den unterrichtspraktischen Prüfungen soll der Prüfling nachweisen, dass er den Kompetenzbereich Unterrichten beherrscht und Aspekte der in § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 des Bremischen Lehrerausbildungsgesetzes erwähnten Fähigkeiten umsetzen kann.

(3) Die unterrichtspraktischen Prüfungen bestehen aus einer schriftlich verfassten Übersicht eines längeren Unterrichtsabschnitts, eines Projekts oder eines Wochen- und Tagesplans mit näheren Ausführungen zum Gegenstand der Unterrichtsdurchführung, der Durchführung selber und einer mündlichen Reflexion des Unterrichtsgeschehens.

(4) Die unterrichtspraktischen Prüfungen sollen frühestens nach Zulassung zur Prüfung und spätestens vor dem Kolloquium der Abschlussarbeit erfolgen.

§ 11
Das Gutachten der Ausbildungsschule

Die Ausbildungsschule erstellt ein Gutachten über die Leistungen der Referendarin oder des Referendars in der Schule. Bei einem Einsatz des Prüflings an weiteren Schulen ist deren Beurteilung einzuholen und angemessen zu berücksichtigen. Grundlage des Gutachtens und der Beurteilung sind die unterrichtlichen Leistungen und die Leistungen im Rahmen der schulischen Entwicklungsarbeit.

§ 12
Die Abschlussarbeit

(1) In der Abschlussarbeit hat der Prüfling nachzuweisen, dass er durch eigene, in der Schulpraxis gewonnene Erkenntnisse Probleme analysieren und unter Berücksichtigung der rechtlichen Rahmenbedingungen Lösungen entwickeln und für die Schule darstellen kann.

(2) Die Themenstellung der Abschlussarbeit kann aus den Kompetenzbereichen Erziehen, Beraten und Beurteilen sowie Innovieren gewählt werden. Die Abschlussarbeit soll sich dabei im Rahmen des gestellten Themas mit den in § 3 Abs. 2 Nr. 4 bis 8 und 10 des Bremischen Lehrerausbildungsgesetzes erwähnten Aspekten auseinandersetzen.

(3) Die Abschlussarbeit umfasst eine schriftliche Ausarbeitung und ein Kolloquium.

(4) Die schriftliche Ausarbeitung wird nach der Zulassung zur Prüfung angefertigt. Das Kolloquium findet in der Regel vor der mündlichen Prüfung statt.

§ 13
Die mündliche Prüfung

(1) In der mündlichen Prüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er Maßnahmen zur Förderung von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Leistungsfähigkeit und Begabung, unterschiedlicher sozialer und kultureller Herkunft und Entwicklungsprozesse der Schulen auf der Grundlage fachlicher, bildungswissenschaftlicher, rechtlicher und kommunikationswissenschaftlicher Kenntnisse in dialogisch-argumentativer Form zu erörtern und einer Lösung zuzuführen vermag.

(2) Die mündliche Prüfung ist eine Einzelprüfung. Sie besteht aus einer an ein Fallbeispiel gebundenen Aufgabe, einer individuellen Vorbereitung mit anschließender Präsentation einer Lösung und dem Prüfungsgespräch. Die Aufgabe ist aus einem der Kompetenzbereiche Erziehen, Beraten und Beurteilen sowie Innovieren unter Außerachtlassung des Kompetenzbereichs, aus dem bereits eine Themenstellung für die Abschlussarbeit nach § 12 Abs. 2 gestellt worden ist, zu stellen. Sie soll Anforderungen nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 10 des Bremischen Lehrerausbildungsgesetzes zum Inhalt haben. Das Prüfungsgespräch umfasst weitere Fragen zum Prüfungsthema und eine Reflexion des Portfolios.

(3) Die mündliche Prüfung beendet das Prüfungsverfahren. Sie findet am Ende des Vorbereitungsdienstes statt.

Teil 2
Durchführung der Prüfung

§ 14
Zuständigkeit

(1) Die Prüfung wird vom Staatlichen Prüfungsamt organisiert und durchgeführt.

(2) Prüferinnen oder Prüfer kraft Amtes sind die Ausbilderinnen und Ausbilder des Landesinstituts für Schule, soweit im Folgenden nichts Anderes bestimmt ist.

(3) Die Prüfer und Prüferinnen sind bei der Beurteilung von Prüfungsleistungen an Beurteilungsmaßstäbe, soweit sie das Staatliche Prüfungsamt eingeführt hat, gebunden und ansonsten an Weisungen nicht gebunden.

(4) Die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit und das Staatliche Prüfungsamt können Beobachterinnen und Beobachter zu allen Prüfungen entsenden.

§ 15
Prüfungskommission

(1) Das Staatliche Prüfungsamt bestellt für jeden Prüfling die einzelnen Mitglieder der für ihn zuständigen Prüfungskommission.

(2) Der Prüfungskommission gehören an:

1.

als Vorsitzende oder Vorsitzender eine Vertreterin oder ein Vertreter der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit oder von ihm beauftragte Person mit der Befähigung für das Lehramt, für das der Prüfling geprüft wird, oder mit einer vergleichbaren Befähigung;

2.

eine Prüferin oder ein Prüfer nach § 14 Abs. 2, die oder der für den Bereich Bildungswissenschaften ausbildet,

3.

falls von dem Prüfling vorgeschlagen, eine Referendarin oder ein Referendar mit dem Lehramt, für das Prüfling geprüft wird, als beratendes Mitglied ohne Stimmrecht.

(3) Als weitere Mitglieder gehören der Prüfungskommission an:

1.

für jede unterrichtspraktische Prüfung

a)

jeweils eine Prüferin oder ein Prüfer nach § 14 Abs. 2, die oder der die Lehrbefähigung für das zu prüfende Fach besitzt und

b)

die anwesende Schulleiterin oder der anwesende Schulleiterin der Ausbildungsschule des Prüflings oder ein von der Schulleiterin oder dem Schulleiter beauftragtes Mitglied der Schulleitung,

2.

für die Abschlussarbeit die Referentin oder der Referent, mit der oder dem der Prüfling Einvernehmen über die Themenstellung der Abschlussarbeit nach § 16 Abs. 3 Nr. 4 hergestellt hat, und eine Korreferentin oder einen Korreferenten für die gutachterliche Beurteilung der Abschlussarbeit, soweit sie oder er nicht bereits Mitglied nach Absatz 2 Nr. 2 sind. Sie oder er müssen Prüferin oder Prüfer nach § 14 Abs. 2 sein.

3.

für die mündliche Prüfung die Prüferinnen und Prüfer nach Nummer 1 Buchstabe a.

(4) Der Prüfling hat das Recht, für seine Prüfung die Mitglieder der Prüfungskommission nach Absatz 2 Nr. 3 und Absatz 3 Nr. 2 vorzuschlagen. Das Staatliche Prüfungsamt soll die Vorschläge berücksichtigen.

(5) Das Staatliche Prüfungsamt bestimmt eine Prüferin oder einen Prüfer nach Absatz 2 Nr. 2 oder Absatz 3 Nr. 1 zur oder zum stellvertretenden Vorsitzenden. Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die oder der Vorsitzende oder ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter und ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied nach Absatz 3 anwesend sind. Beschlüsse werden, sofern nichts anderes bestimmt ist, mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

(6) Ist ein Mitglied der Prüfungskommission längerfristig verhindert, an der Prüfung teilzunehmen, bestellt das Staatliche Prüfungsamt eine Vertreterin oder einen Vertreter für alle noch abzunehmenden Prüfungsteile.

(7) Ist die fachlich zuständige Prüferin oder der fachlich zuständige Prüfer nach Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe a an der Teilnahme verhindert und kann ihre oder seine Fachkompetenz durch andere Mitglieder der Prüfungskommission nicht abgedeckt werden, kann die oder der Vorsitzende eine Vertreterin oder einen Vertreter für diese unterrichtspraktische Prüfung bestimmen. Diese oder dieser kann eine fachkundige Prüferin oder ein fachkundiger Prüfer nach § 14 Abs. 2 oder eine fachkundige Lehrerin oder ein fachkundiger Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt, für das der Prüfling geprüft wird, oder mit einer vergleichbaren Befähigung sein.

§ 16
Voraussetzungen der Zulassung und Meldung zur Prüfung

(1) Ein Prüfling ist zur Prüfung zuzulassen, wenn er

1.

mindestens die Hälfte der Ausbildungszeit abgeleistet hat und

2.

eine Bescheinigung des Landesinstituts für Schule nach § 6 Abs. 6 erbringt.

(2) Die Meldung zur Prüfung ist schriftlich an das Staatliche Prüfungsamt zu richten. Das Staatliche Prüfungsamt setzt jeweils bis zum Ende des ersten Ausbildungshalbjahres den Termin fest, bis zu welchem die Meldung im Staatlichen Prüfungsamt vorliegen muss.

(3) Bei der Meldung zur Prüfung hat der Prüfling anzugeben:

1.

für welches Lehramt nach § 1 Abs. 2 er die Lehrbefähigung anstrebt,

2.

in welchen Fächern nach § 2 Abs. 1 und 2 er ausgebildet wird,

3.

welche Referendarin oder welchen Referendar er nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 als nicht stimmberechtigtes Mitglied der Prüfungskommission vorschlägt, oder ob er darauf verzichtet,

4.

welche Themenstellung innerhalb der in § 12 Abs. 2 genannten Kompetenzbereiche er im Einvernehmen mit der fachlich zuständigen Referentin oder dem fachlich zuständigen Referenten nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 gewählt hat.

(4) Einem Prüfling, der sich nicht fristgerecht gemeldet hat, muss vom Staatlichen Prüfungsamt unter Hinweis auf die Folgen einer Versäumung dieser Frist schriftlich eine Nachfrist zur Meldung gesetzt werden. Diese Nachfrist darf vier Wochen nicht überschreiten. Wird diese Frist versäumt, ist mit dem Ablauf der Frist die Zulassung zur Prüfung zu versagen und die Ausbildung beendet.

§ 17
Entscheidung über die Zulassung

(1) Über die Zulassung entscheidet das Staatliche Prüfungsamt.

(2) Kann der Prüfling bei der Meldung zur Prüfung nicht alle erforderlichen Unterlagen vorlegen, so kann das Staatliche Prüfungsamt ihr oder ihm im begründeten Ausnahmefall unter Hinweis auf die Folgen einer Versäumung dieser Frist schriftlich gestatten, die Unterlagen innerhalb einer bestimmten Frist nachzureichen.

(3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn Unterlagen trotz Setzung der Nachfrist nicht vollständig vorliegen. Mit der Versagung der Zulassung ist die Ausbildung beendet.

§ 18
Unterrichtspraktische Prüfungen

(1) Die unterrichtspraktischen Prüfungen legt der Prüfling vor der Prüfungskommission ab.

(2) Die schriftliche Übersicht des Prüflings soll seine Ziele und die Grobstruktur der Unterrichtseinheit, des Projektes oder des Wochenplans, ihre oder seine didaktischen und methodischen Absichten, die Einordnung des für die Unterrichtsdurchführung ausgewählten Abschnitts in den Gesamtplan der Unterrichtseinheit, des Projektplans, des Wochen- und Tagesplans und ihren oder seinen Plan für den Verlauf des Unterrichtsabschnitts enthalten. Sie darf sechs DIN-A4-Seiten nicht überschreiten.

(3) Die Unterrichtsdurchführung des Prüflings umfasst eine Dauer von 45 Minuten. Eine Verlängerung bedarf der vorherigen Absprache zwischen dem Prüfling, der Schule und der fachlich zuständigen Prüferin oder dem fachlich zuständigen Prüfer.

(4) In der mündlichen Reflexion begründet der Prüfling seine unterrichtlichen Maßnahmen und nimmt zum Verlauf des Unterrichts Stellung. Dabei soll er etwaige Abweichungen vom geplanten Vorgehen begründen sowie eine Selbsteinschätzung über seine Lernbegleitung der Schülerinnen und Schüler und über eine konkrete Umsetzung seiner Kenntnisse in der Gesprächsführung mit den Schülerinnen und Schülern geben. Die Reflexion erfolgt nach jeder Unterrichtsdurchführung in einer Aussprache mit der Prüfungskommission.

(5) Im Anschluss an die Reflexion wird die unterrichtspraktische Prüfung von der Prüfungskommission beurteilt und benotet. Dabei steht die unterrichtspraktische Tätigkeit im Vordergrund; die schriftliche Vorbereitung und die mündliche Reflexion des Prüflings werden bei der Bewertung angemessen berücksichtigt.

(6) Spätestens eine Stunde vor Beginn jeder Unterrichtsdurchführung legt der Prüfling die schriftliche Übersicht der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder dem nach Absatz 1 Satz 2 beauftragten Mitglied der Schulleitung vor. Die Übersicht wird zur Prüfungsakte genommen. Eine nicht oder nicht rechtzeitig erfolgte Vorlage der schriftlichen Vorbereitung kann zur Notenabstufung führen.

(7) Während der Unterrichtsdurchführung können die Fachlehrerin oder der Fachlehrer der Lerngruppe und mit Zustimmung des Prüflings höchstens drei Referendarinnen oder Referendare als Beobachterinnen oder Beobachter teilnehmen.

§ 19
Gutachten der Ausbildungsschule

(1) Das Gutachten der Schule wird von der Schulleiterin oder vom Schulleiter und der Ausbildungskoordinatorin oder dem Ausbildungskoordinator oder einem von der Schulleitung beauftragten Mitglied des Kollegiums nach Maßgabe der von dem Staatliche Prüfungsamt gesetzten Beurteilungsmaßstäben erstellt.

(2) Das Gutachten endet mit einer Bewertung. Es ist der Referendarin oder dem Referendar vor Aufnahme in die Prüfungsakte zur Einsicht vorzulegen.

§ 20
Abschlussarbeit

(1) Das Staatliche Prüfungsamt entscheidet über die Vereinbarkeit der gewählten Themenstellung mit den Bestimmungen dieser Verordnung und stellt die Themenstellung der Abschlussarbeit dem Prüfling unverzüglich nach seiner Meldung zur Prüfung mit der Zulassung zu ihr zu.

(2) Innerhalb von zwei Monaten spätestens am letzten Tag der Frist nach Zustellung des Themas muss die schriftliche Ausarbeitung beim Staatlichen Prüfungsamt vorliegen.

(3) Während der Bearbeitungszeit ist einmalig eine Änderung des Themenstellung nur in begründeten Ausnahmefällen und auf Antrag möglich. Sie bedarf der Befürwortung durch die Referentin oder den Referenten nach Absatz 9 und der Zustimmung durch das Staatliche Prüfungsamt.

(4) Die Stellen der schriftlichen Ausarbeitung, die anderen Werken, auch eigenen oder fremden unveröffentlichten Prüfungsarbeiten, im Wortlaut oder ihrem wesentlichen Inhalt nach entnommen sind, müssen mit genauer Angabe der Quelle kenntlich gemacht werden.

(5) Am Schluss der schriftlichen Ausarbeitung hat der Prüfling zu versichern, dass er die schriftliche Ausarbeitung selbstständig angefertigt und andere Hilfsmittel als die angegebenen nicht benutzt hat.

(6) Die schriftliche Ausarbeitung ist in deutscher Sprache abzufassen und darf insgesamt einen Umfang, der 20 DIN-A4-Seiten mit je ca. 31 Zeilen mit je 75 Zeichen, maximal 46500 Zeichen, einschließlich Leerzeichen entspricht, nicht überschreiten. Schriftliche Ausarbeitungen, die den vorgeschriebenen Umfang überschreiten, werden hinsichtlich dieses Teils nicht bewertet.

(7) Ist der Prüfling aus Gründen, die er nachweislich nicht zu vertreten hat, an der rechtzeitigen Abgabe der schriftlichen Ausarbeitung gehindert, erhält er ein neues Thema zur Bearbeitung nach Maßgabe von Absatz 1, sobald diese Gründe entfallen sind. Die Entscheidung fällt das Staatliche Prüfungsamt. Krankheit muss unverzüglich durch ein amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen werden. Das Staatliche Prüfungsamt kann auf die Vorlage des amtsärztlichen Zeugnisses verzichten, wenn offensichtlich ist, dass der Prüfling prüfungsunfähig erkrankt ist. Für die neue Arbeit gelten die Regelungen der Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(8) Ergibt sich der Zeitpunkt des Wegfalls der Gründe nach Absatz 8 nicht aus einer Bescheinigung, insbesondere nicht aus einem amtsärztlichen Zeugnis, wird das Prüfungsverfahren spätestens nach zwei Wochen fortgesetzt, es sei denn, der Prüfling weist das Fortbestehen des wichtigen Grundes nach.

(9) Die schriftliche Ausarbeitung wird durch die Referentin oder den Referenten und die Korreferentin oder den Korreferenten unabhängig voneinander schriftlich ohne Notenvorschlag begutachtet.

(10) Das Kolloquium findet vor der Prüfungskommission statt. Es umfasst die Präsentation der Arbeit durch den Prüfling mit einer anschließenden Diskussion mit der Prüfungskommission. Die Präsentation soll zehn Minuten, die Diskussion 20 Minuten nicht überschreiten.

(11) Nach Abschluss des Kolloquiums bewertet die Prüfungskommission die Prüfungsleistung der Abschlussarbeit. Für die schriftliche Ausarbeitung und das Kolloquium erfolgt eine zusammenfassende Bewertung. Die Referentin oder der Referent und die Korreferentin oder der Korreferentin für die Begutachtung der schriftlichen Ausarbeitung sind berechtigt, zuerst nacheinander jeweils ihren oder seinen Notenvorschlag vorzustellen.

§ 21
Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung soll unmittelbar an die Bewertung der Abschlussarbeit anschließen.

(2) Zwei Wochen vor der mündlichen Prüfung reicht der Prüfling eine Kopie des Exemplars des Portfolios beim Staatlichen Prüfungsamt ein.

(3) Zu Beginn der mündlichen Prüfung wird dem Prüfling von der Prüfungskommission eine an einem Fallbeispiel gebundene Aufgabe gestellt. Das Verfahren zur Aufgabenstellung bestimmt das Staatliche Prüfungsamt. Der Prüfling hat innerhalb von 15 Minuten die Aufgabe einem Lösungsvorschlag zuzuführen. Anschließend wird der Lösungsvorschlag präsentiert und begründet. Die Präsentation und das weitere Prüfungsgespräch nach § 13 Abs. 2 haben eine Gesamtdauer von mindestens 30 Minuten bis zu maximal 45 Minuten.

(4) Die mündliche Prüfung ist öffentlich. Die Prüfungskommission kann mit Stimmenmehrheit die Öffentlichkeit ausschließen oder zahlenmäßig begrenzen, wenn die Durchführung der Prüfung durch die Öffentlichkeit behindert wird. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

Teil 3
Bewertung der Prüfungsleistungen

§ 22
Grundsätze der Notenfindung

(1) Die Notenfindung erfolgt durch die Prüfungskommission in der jeweils bestimmten Zusammensetzung, im Fall des Gutachtens der Ausbildungsschule durch die nach § 19 Abs. 1 bestimmten Personen.

(2) Bei den Vorschlägen für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

1.

sehr gut (1)

=

eine hervorragende Leistung,

2.

gut (2)

=

eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt,

3.

befriedigend (3)

=

eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht,

4.

ausreichend (4)

=

eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt,

5.

nicht ausreichend (5)

=

eine Leistung, die den Anforderungen nicht mehr genügt.

Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsteile sind ganze Noten vorzuschlagen, Zwischennoten sind nicht zulässig.

(3) Jedes stimmberechtigte Mitglied der Prüfungskommission schlägt für die jeweilige Bewertung der Prüfungsleistungen eine Note vor. Weichen die Vorschläge der Mitglieder für eine Prüfungsleistung voneinander ab und verständigen sich die Mitglieder nicht auf eine gemeinsame Note, ergibt sich die Note aus dem arithmetischen Mittel der zugrunde liegenden Notenvorschläge der Mitglieder.

(4) Bei der arithmetischen Ermittlung einer Note wird von den Dezimalstellen hinter dem Komma nur die erste Stelle berücksichtigt. Alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Dabei entsprechen den Ergebnissen folgende Noten:

1,0

bis

1,4

sehr gut,

1,5

bis

2,4

gut,

2,5

bis

3,4

befriedigend,

3,5

bis

4,4

ausreichend,

über 4,4

nicht ausreichend.

Der ermittelten Note ist die Note in Ziffern mit einer Stelle hinter dem Komma in Klammern hinzufügen. Bei der weiteren Berechnung von Noten für einen Prüfungsteil oder das Gesamtergebnis der Prüfung ist die jeweilige Note mit einer Stelle hinter dem Komma zu verwenden.

(5) Die Notenfindung ist nicht öffentlich. Beobachterinnen und Beobachter nach § 14 Abs. 5 haben das Recht, bei der Notenfindung anwesend zu sein. Das Ergebnis der jeweiligen Prüfungsteile soll dem Prüfling bekannt gegeben und erläutert werden. Die Note der Abschlussarbeit wird dem Prüfling auf Wunsch vor Beginn der mündlichen Prüfung bekannt gegeben.

(6) Hält die oder der Vorsitzende einen Beschluss der Prüfungskommission für fehlerhaft, setzt sie oder er diesen aus und führt die Entscheidung der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit herbei. Die oder der Vorsitzende kann nach Anhörung der Prüferin oder des Prüfers die Bewertung von Prüfungsteilen ändern, wenn dies zur Wahrung einheitlicher Bewertungsmaßstäbe erforderlich ist.

§ 23
Gesamtergebnis der Prüfung

(1) Nach Abschluss der Prüfung stellt die Prüfungskommission die Gesamtnote für das gewählte Lehramt fest.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsteile nach dieser Verordnung mit mindestens „ausreichend“ bewertet wurden.

(3) Die Note für die Gesamtleistung der Prüfung im gewählten Lehramt ermittelt sich aus den Einzelleistungen der Prüfungsteile nach folgender Gewichtung und folgendem Berechnungsschlüssel:

Unterrichtspraktische Prüfungen

=

40 %

davon im Fach 1

=

20 %

 

 

im Fach 2

=

20 %

 

 

Gutachten der Ausbildungsschule

=

20 %

Abschlussarbeit

=

20 %

Mündliche Prüfung

=

20 %

(4) Das Gesamtergebnis für die Prüfung in dem gewählten Lehramt lautet bei einem Dezimalwert von

1,0

 

 

„mit Auszeichnung bestanden“,

1,1

bis

1,4

„sehr gut bestanden“,

1,5

bis

2,4

„gut bestanden“,

2,5

bis

3,4

„befriedigend bestanden“,

3,5

bis

4,4

„bestanden“,

über 4,4

„nicht bestanden“.

(5) Das Gesamtergebnis der Prüfung wird dem Prüfling bekannt gegeben.

Teil 4
Sonstige Bestimmungen

§ 24
Niederschriften

(1) Über alle Besprechungen der Prüfungskommission zu den einzelnen Prüfungsteilen, über den Verlauf der unterrichtspraktischen Prüfungen, des Kolloquiums der Abschlussarbeit, der mündlichen Prüfung und der Feststellung der Gesamtnote sind Niederschriften anzufertigen.

(2) Beschlüsse sind eindeutig zu formulieren und als solche zu kennzeichnen.

(3) Die Anforderungen an die Niederschriften im Übrigen werden durch das Staatliche Prüfungsamt bestimmt.

§ 25
Prüfungsakte

(1) Das Staatliche Prüfungsamt legt für jeden Prüfling eine Prüfungsakte an.

(2) In die Prüfungsakte sind aufzunehmen:

1.

alle Prüfungsaufgaben, deren Ausarbeitungen und die Beurteilungen mit der Bewertung der jeweiligen Prüfungsteile,

2.

die schriftlichen Übersichten der unterrichtspraktischen Prüfungen,

3.

das Gutachten der Ausbildungsschule,

4.

alle Niederschriften.


§ 26
Verstoß gegen die Prüfungsordnung

(1) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis eines Prüfungsteils durch Täuschung zu beeinflussen, ist die ganze Prüfung für nicht bestanden zu erklären. In leichteren Fällen ist der betroffene Prüfungsteil zu wiederholen.

(2) Ein schwerer Fall von Täuschung nach Absatz 1 Satz 1 liegt insbesondere dann vor, wenn der Prüfling

1.

eine der Wahrheit nicht entsprechende Versicherung nach § 20 Abs. 5 abgibt,

2.

eine unterrichtspraktische Prüfung und deren Besprechungsgegenstände nicht selbstständig vorbereitet hat.

(3) Verweigert der Prüfling die Versicherung nach § 20 Abs. 5, wird die Abschlussarbeit mit „nicht ausreichend“ benotet.

(4) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Durchführung eines Prüfungsteils so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, ihn ordnungsgemäß zu Ende zu führen, so wird der Prüfungsteil abgebrochen. Er ist mit „nicht bestanden“ zu bewerten. Die Entscheidung über den Abbruch trifft die Prüfungskommission. § 15 Abs. 4 gilt entsprechend. Je nach Schwere des Verhaltens kann das Staatliche Prüfungsamt die ganze Prüfung für nicht bestanden erklären.

(5) Der Prüfling hat das Recht, die Prüfung fortzusetzen, bis das Staatliche Prüfungsamt die notwendigen Entscheidungen getroffen hat. Vor der Entscheidung hat das Staatliche Prüfungsamt den Prüfling zu hören.

§ 27
Rücktritt und Versäumnisse

(1) Tritt der Prüfling aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen von der Prüfung oder einzelnen Prüfungsteilen zurück, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

(2) Kann ein Prüfling einen Termin für die unterrichtspraktischen Prüfungen, den Termin des Kolloquiums der Abschlussarbeit oder den Termin der mündlichen Prüfung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht einhalten, bestimmt das Staatliche Prüfungsamt einen neuen Termin.

(3) Tritt ein Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen nach der Zulassung zur Prüfung von dieser zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(4) Hält ein Prüfling einen Termin für die unterrichtspraktischen Prüfungen, die Frist für die Abgabe der schriftlichen Ausarbeitung oder den Termin des Kolloquiums der Abschlussarbeit oder den Termin der mündlichen Prüfung aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht ein, gilt der Prüfungsteil als nicht bestanden. Alle weiteren Prüfungsteile müssen absolviert werden.

(5) Die Feststellungen nach den Absätzen 1, 3 und 4 trifft das Staatliche Prüfungsamt.

§ 28
Wiederholung der Prüfung

(1) Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden. Wird auch diese nicht bestanden, ist für den Prüfling das Prüfungsverfahren und die Ausbildung beendet.

(2) Eine zweite Wiederholung der Prüfung kann von der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit nur in besonderen mit persönlichen Umständen begründeten Ausnahmefällen gestattet werden. Sie ist nur zulässig, wenn ihr Bestehen hinreichend wahrscheinlich ist. Ein Antrag ist binnen vier Wochen nach Ausstellung der Bescheinigung über das Nichtbestehen einer Wiederholungsprüfung an die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit zu richten und zu begründen. Vor der Entscheidung sind das Staatliche Prüfungsamt, das Landesinstitut für Schule und die Ausbildungsschule anzuhören. Eine zweite Wiederholung der unterrichtspraktischen Prüfungen als abgeschichtete Prüfungsteile ist ausgeschlossen.

(3) Für die Wiederholungsprüfung werden die mit mindestens „ausreichend“ benoteten Prüfungsteile nach dieser Verordnung anerkannt.

(4) Muss im Rahmen einer Wiederholungsprüfung eine Abschlussarbeit angefertigt werden, so ist ein neues Thema zu stellen.

(5) Die Meldung zur Wiederholungsprüfung muss innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Nichtbestehens der Prüfung erfolgen.

(6) Für die Meldung zur Wiederholungsprüfung und die Zulassung gelten die §§ 16 und 17 entsprechend.

§ 29
Prüfungszeugnis

(1) Über die bestandene Prüfung erhält der Prüfling ein Zeugnis.

(2) Im Zeugnis werden folgende Noten ausgewiesen:

1.

die Noten der beiden unterrichtspraktischen Prüfungen in den Fächern;

2.

die Note des Gutachtens der Ausbildungsschule;

3.

das Thema der Abschlussarbeit und die Note;

4.

die Note der mündlichen Prüfung;

5.

die Gesamtnote.

(3) Hat der Prüfling die Prüfung oder eine Wiederholungsprüfung nicht bestanden, erhält er eine Bescheinigung.

(4) Als Ausstellungsdatum ist der Tag des zuletzt beendeten Prüfungsteiles einzusetzen.

(5) Die Formulare für das Zeugnis und für die Bescheinigungen legt das Staatliche Prüfungsamt im Benehmen mit der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit und der Senatorin für Finanzen fest.

§ 30
Sonderbestimmungen

(1) Ein Prüfling, der im gewählten Lehramt an Grundschulen und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Grundschule während des Studiums nicht in einem Lernbereich ausgebildet wurde, wird nach entsprechender Ausbildung während des Vorbereitungsdienstes in einem Lernbereich geprüft, von dessen Fachanteilen einer Ausbildungsgegenstand seines Studiums war.

(2) Für ein Unterrichtsfach, in dem ein Prüfling keine Erste Staatsprüfung abgelegt hat, kann sich an die mündliche Prüfung eine fachwissenschaftliche Prüfung von bis zu 30 Minuten Dauer im zweiten anerkannten Fach anschließen.

(3) Für einen Prüfling, dessen Hochschulabschlussprüfung gemäß § 9 des Bremisches Lehrerausbildungsgesetzes ohne Nachweis eines bildungswissenschaftlichen Studiums anerkannt wurde, schließt sich an die mündliche Prüfung eine bildungswissenschaftliche Prüfung von bis zu 30 Minuten Dauer an.

§ 31
Erweiterungsprüfung

(1) Ein Prüfling, in dessen Zeugnis der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt oder der Erweiterungsprüfung zur Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt ein weiteres Fach ausgewiesen ist, kann frühestens mit der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an öffentlichen Schulen oder nach einer vergleichbaren Lehramtsprüfung eine Erweiterungsprüfung in einem weiteren Fach nach Maßgabe dieser Prüfungsordnung ablegen.

(2) Die Erweiterungsprüfung zur Zweiten Staatsprüfung für ein weiteres Fach besteht aus einer unterrichtspraktischen Prüfung nach § 18 sowie der mündlichen Prüfung nach § 21 von in der Regel 30 Minuten Dauer.

(3) Für die Vorbereitung auf diese Erweiterungsprüfung finden die Bestimmungen dieser Verordnung zur Ausbildung sinngemäß Anwendung.

§ 32
Verfahren bei Widersprüchen im Sinne der Verwaltungsgerichtsordnung

Über Widersprüche im Sinne der Verwaltungsgerichtsordnung gegen das Prüfungsergebnis entscheidet das Staatliche Prüfungsamt. Das Staatliche Prüfungsamt kann im Widerspruchsverfahren Entscheidungen der Prüfer und Prüferinnen und der Prüfungskommissionen ändern, wenn die Bewertung sich aus schriftlichen Ausarbeitungen des Prüflings ableitet, oder eine neue Prüfung ansetzen, wenn und soweit sich die Bewertung aus mündlichen Leistungen ableitet.

§ 33
Übergangsbestimmungen

(1) Für Referendarinnen und Referendare, die bis einschließlich zum 1. August 2014 ihren Vorbereitungsdienst begonnen haben, sind die Vorschriften dieser Verordnung in der am 31. Januar 2015 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Referendarinnen und Referendare, die am 1. Oktober 2007 bereits den Vorbereitungsdienst begonnen haben, werden nach den Bestimmungen dieser Verordnung mit folgenden Maßgaben ausgebildet und geprüft:

1.

Die Ausbildung erfolgt je nach stufenbezogenem Schwerpunkt der Ersten Staatsprüfung. § 1 Abs. 2 findet keine Anwendung.

2.

Die Ausbildung in der Schule findet überwiegend in der Schule statt, für die die Referendarin oder der Referendar schwerpunktmäßig ausgebildet wird. Während der letzten drei Monate der Ausbildung findet kein selbstverantworteter Unterricht statt. § 6 Abs. 4 bis 6 finden nur insoweit Anwendung, wie der individuelle Fortgang der Ausbildung die Ausbildungsleistung zulässt. Die Entscheidung darüber trifft das Landesinstitut für Schule. §§ 5 Abs. 2 und 7 Abs. 3 dieser Verordnung finden keine Anwendung.

3.

Die Prüfung erfolgt nach der Verordnung über die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an öffentlichen Schulen vom 12. November 2002 (Brem.GBl. S. 535). §§ 8 bis 32 dieser Verordnung finden keine Anwendung.


§ 34
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. November 2007 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Lehrerausbildungsverordnung vom 28. Februar 2006 (Brem.GBl. S. 102 - 221-i-6), geändert durch Gesetz vom 21. November 2006 (Brem.GBl. S. 457), und die Verordnung über die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an öffentlichen Schulen vom 12. November 2002 (Brem.GBl. S. 535 - 221-1-3) außer Kraft.

Bremen, den 14. Februar 2008

Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft


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