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Richtlinien für die "Veröffentlichung Amtlicher Bekanntmachungen"

Vom 18. März 2003

Veröffentlichungsdatum:18.03.2003 Inkrafttreten01.01.2003
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2003 bis 01.07.2015Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 2003, S. 81

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Senatskanzlei
Erlassdatum:18.03.2003
Fassung vom:18.03.2003
Gültig ab:01.01.2003
Gültig bis:01.07.2015  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Fundstelle:Brem.ABl. 2003, 81
Richtlinien für die "Veröffentlichung Amtlicher Bekanntmachungen"

Richtlinien für die
„Veröffentlichung Amtlicher Bekanntmachungen“

Vom 18. März 2003

„Amtliche Bekanntmachungen“ der bremischen Verwaltung sind in den durch die „Verordnung über die Veröffentlichung amtlicher Bekanntmachungen“ vom 12. November 1945 (Brem.GBl. S. 11), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Oktober 1950 (Brem.GBl. S. 101), bezeichneten Veröffentlichungsorganen zu veröffentlichen.

Bei der Abfassung und der Übersendung der Texte zur Veröffentlichung als „Amtliche Bekanntmachungen“ in den Zeitungen des Landes und der Stadtgemeinde Bremen sind folgende Richtlinien zu berücksichtigen:

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1.1
Die Texte der „Amtlichen Bekanntmachungen“ sind wie folgt zu gestalten:
Die Texte erhalten eine kurze Überschrift (Fettdruck), die sich auf den nachfolgenden Inhalt der Bekanntmachung bezieht. „Amtliche Bekanntmachung“ ist keine Überschrift in diesem Sinne. Am Schluss der Texte sind sowohl der Ort als auch das Datum des Tages, an dem die Bekanntmachung au sgefertigt wurde, und die zuständige Dienststelle anzugeben.
Alle Texte sind mit MS Word für Windows bzw. entsprechend konvertierbarem Textverarbeitungsprogramm zu erstellen. Die Texte sind linksbündig, die Zeichen im Standardformat und/oder fett zu formatieren. Unnötige Leerabsätze sind zu vermeiden.
Die Bekanntmachungstexte sind mit einem Anschreiben zu versehen, welches folgende Angaben enthält:
die für die Bekanntmachung zuständige Dienststelle,
der/die verantwortliche Referent/in / Sachbearbeiter/in mit Telefonnummer
das Veröffentlichungsdatum
das Bekanntmachungsorgan (für die Stadtgemeinde Bremen nur Weser-Kurier, für das Land Bremen Weser-Kurier und Nordsee-Zeitung).
1.2
„Amtliche Bekanntmachungen“, die nicht aus der Haushaltsstelle „Kosten für Veröffentlichungen“ von der Senatskanzlei bezahlt werden (sogenannte Einzelabrechnungen), sind direkt vom Auftraggeber unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen der Bremer Tageszeitungen AG, der Nordsee-Zeitung und der Senatskanzlei an die Verlage zu mailen. Die Abrechnung erfolgt ebenfalls direkt mit den Verlagen.
E-Mail-Adresse des Weser-Kurier: maerkte@bremer-tageszeitungen.de.
E-Mail-Adresse der Nordsee-Zeitung: disposition@nordsee-zeitung.de.
1.3
Der Senatskanzlei sind nur die „Amtlichen Bekanntmachungen“ zuzuleiten, die aus der Haushaltsstelle „Kosten für Veröffentlichungen“ bezahlt werden, wie z.B. Entwidmungen, Widmungen, Einwohnerversammlungen, Vorhaben- und Erschließungspläne, Planfeststellungsverfahren, Erörterungstermine, Flächennutzungspläne, Bebauungspläne, Öffentliche Ladungen, Amtslöschungen, Anmeldung von Rechten an Fundsachen, Sperrzeiten für Freimarkt und Vegesacker Markt, Hundesteuer, Grundsteuer usw.
In diesen Fällen veranlasst die Senatskanzlei die Veröffentlichung in den Bekanntmachungsorganen.
E-Mail-Adresse: Erika.Rickels-Meyerholt@sk.bremen.de
1.4
Über die rechtswirksame Veröffentlichung in den Tageszeitungen Weser-Kurier und Nordsee-Zeitung hinaus sind der TAZ sämtliche Bekanntmachungstexte nachrichtlich zur Kenntnis zu geben. Kosten werden für eine zusätzliche Veröffentlichung von der TAZ nicht in Rechnung gestellt.
E-Mail-Adresse der TAZ: amtliche@taz-bremen.de.
2.
Amtliche Bekanntmachungen, die in den Zeitungen Weser-Kurier bzw. Nordsee-Zeitung erscheinen sollen, müssen diesen bzw. der Senatskanzlei am Tage vor der Veröffentlichung bis 10.00 Uhr vorliegen.
3.
Über die rechtswirksame Veröffentlichung (Nr. 1.1 bis 1.3) hinaus sind alle Bekanntmachungstexte zusätzlich der Pressestelle des Senats per E-Mail zuzuleiten. Diese entscheidet in Abstimmung mit den veranlassenden Dienststellen über deren Weitergabe an die Presse zur Veröffentlichung eines Hinweises im redaktionellen Teil der Zeitungen und im Internet.
E-Mail-Adresse der Pressestelle des Senats: werner.wick@sk.bremen.de
4.
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft. Die Richtlinien für die Veröffentlichung „Amtlicher Bekanntmachungen“ vom 24. September 1996 (Brem.ABl. S. 681) treten gleichzeitig außer Kraft.
Bremen, den 18. März 2003

Senatskanzlei


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