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Ausschreibungsrichtlinien

Veröffentlichungsdatum:05.12.2006 Inkrafttreten01.01.2007
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2007 bis 31.08.2010Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 2006, S. 817
Bezug (Rechtsnorm)BremBG § 9a, SGB 9 § 81, SGB 9 § 82

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Finanzen
Erlassdatum:06.11.2006
Fassung vom:06.11.2006
Gültig ab:01.01.2007
Gültig bis:31.08.2010  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 9a BremBG, § 81 SGB 9, § 82 SGB 9
Fundstelle:Brem.ABl. 2006, 817
Ausschreibungsrichtlinien

Ausschreibungsrichtlinien

A.
1.
Die Besetzung von Dienstposten/Arbeitsplätzen und Ausbildungsplätzen bei der Freien Hansestadt Bremen (Land und Stadtgemeinde einschließlich der Eigenbetriebe) darf nur nach deren vorheriger Ausschreibung (vgl. B 2 - 4) mit Ausnahme der Fälle des § 9a Abs. 3 - 5 des Bremischen Beamtengesetzes (BremBG) erfolgen.
2.
Die Bestimmungen der Integrationsvereinbarung vom 31. Dezember 2001 (Brem.ABl. S. 13) im Sinne von § 83 Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX) „Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen“ für die bei der Freien Hansestadt Bremen und der Stadtgemeinde Bremen beschäftigten schwerbehinderten Menschen und diesen gleichgestellte Menschen in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
B.
1.
Ausschreibungen von Dienstposten/Arbeitsplätzen sind nach Maßgabe dieser Richtlinien im Beiblatt zum Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu machen. Dies gilt nicht für Professoren, wissenschaftliche Mitarbeiter/innen, Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie befristet zu besetzende Stellen im Hochschulbereich und Personal in den Wirtschaftsbereichen des Studentenwerks.
2.
Ausschreibungen von Dienstposten/Arbeitsplätzen, für die wegen fachspezifischer Aufgaben nur oder nahezu nur Bewerberinnen oder Bewerber einer Fachverwaltung in Betracht kommen (z.B. Lehrkräfte, Vollzugsdienst), können im Bereich der zuständigen senatorischen Behörden bekannt gemacht werden.
3.
Bei Ausnahmen von der überregionalen Ausschreibung nach § 9a Abs. 2 BremBG sowie in den Fällen des § 9a Abs. 3 Nr. 1 BremBG sind zuvor die zuständigen Deputationen – soweit gebildet – bzw. die Betriebsausschüsse zu beteiligen.
4.
Soweit es für das Erreichen des maßgeblichen Stellenmarktes erforderlich ist, sind die Ausschreibungen von Abteilungsleitungen, Referatsleitungen in senatorischen Dienststellen und Amtsleitungen überregional in den Printmedien Zeitungen oder Zeitschriften sowie im Internet (außer es ist auf Grund der besonderen spezifischen Situation einer Berufsgruppe unüblich) bekannt zu machen. Ansonsten ist grundsätzlich eine Ausschreibung im Internet unter bremen.online (www.bremen.de/stellen) ausreichend.
5.
Zur Besetzung von herausgehobenen Dienstposten/Arbeitsplätzen (z.B. in Eigenbetrieben) können Werbeagenturen und Personalberatungsunternehmen eingeschaltet werden.
C.
1.
Die Ausschreibung soll enthalten:
a)
die genaue Bezeichnung des Dienstpostens/Arbeitsplatzes und den Zeitpunkt der Besetzung; bei Ausbildungsplätzen die genaue Bezeichnung der Laufbahn oder des Ausbildungsberufes,
b)
die Besoldungs- oder Entgeltgruppe,
c)
eine Kurzbeschreibung der nach dem Geschäftsverteilungsplan wahrzunehmenden Aufgaben,
d)
den Hinweis, „diese Stelle ist nicht für Teilzeitarbeit geeignet“ bzw. „diese Stelle ist für Teilzeitarbeit geeignet“,
e)
die an die Bewerberinnen und Bewerber zu stellenden sachlichen und persönlichen Anforderungen, insbesondere
Formalqualifikationen (z.B. Laufbahnprüfung),
besondere Fachkenntnisse,
ggf. Nachweis über die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen,
ggf. der Hinweis, auf die für die zu übernehmende Tätigkeit erforderliche Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften,
f)
den Hinweis, welche Bewerbungsunterlagen bei welcher Dienststelle einzureichen sind und wer als Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner zur Verfügung steht,
g)
die Bewerbungsfrist; sie soll in der Regel drei Wochen nicht unterschreiten.
2.
Die Ausschreibung muss den Hinweis enthalten,
a)
dass schwerbehinderte Menschen bei im Wesentlichen gleicher fachlicher und persönlicher Eignung den Vorrang haben,
b)
dass bei der Besetzung von Dienstposten und Arbeits- und Ausbildungsplätzen in Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, diese bei gleicher Qualifikation vorrangig berücksichtigt werden, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen.
3.
Ausschreibungen für technikunterstützte Dienstposten/Arbeitsplätze mit Schreibverpflichtung für andere (z. B. Kombikräfte, Vorzimmerkräfte) müssen die zu erledigende sachbearbeitende Tätigkeit ausdrücklich ausweisen. Arbeitsplätze mit ausschließlicher Schreibverpflichtung für andere dürfen nur noch ausgeschrieben werden, wenn die Umsetzung qualifizierter Mischarbeit nicht möglich ist.
D.
1.
Ausschreibungen nach B1 und/oder B4 werden, sofern nicht anders geregelt, durch den Senator für Finanzen veranlasst.
2.
Die Dienststellen übersenden dem Senator für Finanzen einen Ausschreibungstext per E-Mail unter Verwendung des „Meldebogens für Stellenausschreibungen“. Folgende Angaben sind erforderlich:
a)
Bekanntmachungsorgan (Beiblatt zum Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen, Zeitungen, Zeitschriften, Internet, Agentur für Arbeit), in denen die Ausschreibung erfolgen soll,
b)
Zusage der Kostenübernahme.
3.
Der Senator für Finanzen prüft nach Eingang der Stellenausschreibung, ob geeignete Vermittlungsfälle im Rahmen des Personalausgleichs vorliegen. Er teilt dies spätestens 3 Tage nach Eingang des Veröffentlichungsauftrages der ausschreibenden Dienststelle mit; sofern kürzere Anzeigenschlusstermine einzuhalten sind, wird die Dienststelle unverzüglich über geeignete Vermittlungsfälle in Kenntnis gesetzt.
4.
Liegen keine Vermittlungsfälle vor, wird jede Ausschreibung zu den von den Dienststellen bestimmten Terminen in der vorgegebenen Form im Beiblatt zum Amtsblatt und in den gewünschten Veröffentlichungsorganen ausgeschrieben, in das Internet sowie in den telefonischen Ansagedienst eingestellt.
5.
Die Bundesagentur für Arbeit wird gemäß § 81 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX) in Verbindung mit § 82 SGB IX durch die Zusendung des Beiblattes zum Amtsblatt über alle zu besetzenden Stellen informiert. Für die unter B1 Satz 2 ausgeschriebenen Stellen hat die nach § 81 Abs. 1 SGB IX vorgesehene Prüfung durch die jeweils ausschreibende Dienststelle zu erfolgen.
6.
Für den ordnungsgemäßen Ausschreibungstext und für die Einhaltung der personal- und haushaltsrechtlichen sowie der personalwirtschaftlichen Rahmenbedingungen (Budget, Stelle, Einhaltung der für die Ausschreibungen einschlägigen rechtlichen Bestimmungen) ist allein das jeweilige Fachressort bzw. die ausschreibende Dienststelle verantwortlich. Eine sachliche und fachliche Überprüfung der Ausschreibung durch den Senator für Finanzen erfolgt nicht.
7.
Werden Rabatte, z.B. auf Grund des Anzeigenvolumens gewährt, so werden diese – sofern möglich – sofort bei der Rechnungslegung berücksichtigt bzw. nach Ablauf des Rechnungsjahres den ausschreibenden Dienststellen erstattet.
8.
Sollte zur Erlangung von zusätzlichen Rabatten eine Werbeagentur mit der Veröffentlichung der Stellenausschreibungen durch den Senator für Finanzen beauftragt werden, so ist diese auch von den Bereichen zu beauftragen, die selbst ihre Stellenausschreibungen veranlassen. Die Beauftragung einer Werbeagentur durch den Senator für Finanzen erfolgt einvernehmlich mit den Ressorts und Hochschulen.
E.
Diese Richtlinien treten am 1. Januar 2007 in Kraft. Gleichzeitig treten die Ausschreibungsrichtlinien vom 7. Dezember 1999 (Brem.ABl. S. 967) außer Kraft.

Bremen, den 6. November 2006

Der Senator für Finanzen


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