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Richtlinie zur Durchführung des Freiwilligen Ökologischen Jahres (FÖJ) im Land Bremen

Vom 10. Dezember 2009

Veröffentlichungsdatum:28.12.2009 Inkrafttreten29.12.2009
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 29.12.2009 bis 28.12.2014Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 2009, S. 1113

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Erlassdatum:10.12.2009
Fassung vom:10.12.2009
Gültig ab:29.12.2009
Gültig bis:28.12.2014  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Fundstelle:Brem.ABl. 2009, 1113
Richtlinie zur Durchführung des Freiwilligen Ökologischen Jahres (FÖJ) im Land Bremen

Richtlinie zur Durchführung des Freiwilligen
Ökologischen Jahres (FÖJ) im Land Bremen

Vom 10. Dezember 2009

1.
1.1
Im Land Bremen wird das Freiwillige Ökologische Jahr (FÖJ) durchgeführt. Verantwortlich für die Durchführung ist die zuständige oberste Landesbehörde. Die gesetzliche Grundlage für die Durchführung des FÖJ ist das Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (FJDG) vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842 ff.) in der jeweils gültigen Fassung.
1.2
Das FÖJ bietet jungen Menschen die Möglichkeit, für den Schutz von Natur und Umwelt aktiv zu werden und dabei Orientierung für die Lebens- und Berufsplanung zu gewinnen.
1.3
Eine FÖJ-Maßnahme beginnt in der Regel am 1. September eines Jahres und endet am 31. August des folgenden Jahres (FÖJ-Zeitraum). In Ausnahmefällen kann Beginn und Ende der Maßnahme um einen Monat vorverlegt werden.
2.
2.1
Zuständige Landesbehörde gemäß § 10 FJDG ist der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa. Er kann nur solche Einrichtungen als Träger des FÖJ zulassen, die die Voraussetzungen des FJDG und die geltenden Grundsätze zur Zulassung von Trägern des FÖJ erfüllen. Er legt die Anzahl der jährlich förderfähigen FÖJ-Plätze bei gemeinnützigen und betrieblichen Einsatzstellen fest.
2.2
Die Träger sind verpflichtet, die Vorschriften des FJDG sowie die Bestimmungen des Landes Bremen einzuhalten. Sie haben die Ziele des FJDG und dieser Richtlinie zu vertreten.
2.3
Voraussetzungen für eine Beauftragung sind der Nachweis über
- die fachliche und sachliche Kompetenz und Zuverlässigkeit,
- ausreichende personelle Kapazitäten zur Erfüllung der pädagogischen und verwaltungstechnischen Aufgaben des FÖJ,
- den Hauptsitz des Trägers im Land Bremen.
2.4
Die Beauftragung als Träger wird widerrufen, wenn dieser seinen Pflichten nicht nachkommt, seine Aufgaben nicht erfüllt bzw. gravierende Mängel bei der Wahrnehmung seiner Pflichten und Aufgaben durch den Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa festgestellt werden.
2.5.
Folgende Organisationen und Institutionen bieten im Hinblick auf Zielsetzung und Kompetenz in besonderer Weise Gewähr für eine gesetzeskonforme Durchführung und kommen deshalb vorrangig als Träger in Betracht:
1) die nach § 59 Bundesnaturschutz-Neuregelungsgesetz (BNatSchGNeuregG) vom 25. März 2002 anerkannten Verbände und von diesen getragenen Einrichtungen,
2) Körperschaften des öffentlichen Rechts,
3) andere Organisationen und Institutionen oder Unternehmen mit ausgewiesener umweltbezogener Zielsetzung.
2.6
Zu den Trägeraufgaben gehören:
- die pädagogische Begleitung des FÖJ, insbesondere Konzeption, Planung und Durchführung der gemäß FJDG vorgeschriebenen FÖJ-Seminare,
- Auswahl und Betreuung der FÖJ-Einsatzstellen,
- Betreuung der FÖJ-Teilnehmer/innen,
- Öffentlichkeitsarbeit für das Bremer FÖJ,
- die finanzielle Abwicklung des FÖJ.
Mindestens einmal jährlich führt der jeweilige Träger eine Konferenz mit allen Einsatzstellen durch, an der die zuständige Landesbehörde zu beteiligen ist. Nach Bedarf führt der jeweilige Träger einmal jährlich eine Gesamtkonferenz mit allen Einsatzstellen und Teilnehmenden durch. Die zuständige Landesbehörde ist zu beteiligen.
2.7
Folgende Entscheidungen der Träger bedürfen der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde:
Feststellung der Eignung von FÖJ-Einsatzstellen,
Zuweisung der FÖJ-Plätze bei den Einsatzstellen,
Seminarkonzeptionen,
Beauftragung Dritter mit Trägeraufgaben,
Sponsorenschaften.
3.
Das Land Bremen gewährt nach Maßgabe der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Freiwilligen Ökologischen Jahres Zuwendungen für die Durchführung des FÖJ.
4.
4.1
Zur Durchführung des FÖJ sind nur die hierfür als geeignet festgestellten Einsatzstellen berechtigt. Die Feststellung der Eignung obliegt dem jeweiligen FÖJ-Träger.
4.2
Mit der Feststellung der Eignung als Einsatzstelle des FÖJ im Land Bremen ist das Recht zur Durchführung des FÖJ im Land Bremen verbunden. Es beinhaltet das Recht zum Abschluss von Vereinbarungen mit den Teilnehmer/innen des FÖJ im Land Bremen.
Die Feststellung der Eignung sichert nicht die Zuteilung von Teilnehmer/innen. Die begrenzte Anzahl der finanzierbaren FÖJ-Plätze führt zu einer Auswahl der Zuteilungen.
4.3
Voraussetzungen für die Feststellung der Eignung sind:
1)
Vorlage einer Konzeption der Einsatzstelle über die beabsichtigte Durchführung des FÖJ mit detaillierten Angaben zu:
den beabsichtigten Maßnahmen und deren zeitlichem Umfang,
dem geplanten Ablauf,
den in Aussicht genommenen FÖJ-Plätzen in der Einsatzstelle;
2)
Nachweis einer ausreichenden personellen Kapazität zur Erfüllung der pädagogischen und verwaltungstechnischen Aufgaben des FÖJ;
3)
Sicherstellung der fachlichen und persönlichen Betreuung;
4)
Selbstverpflichtung der Einsatzstellen, im Falle der Anerkennung ihrer Eignung ausschließlich Verträge und Vereinbarungen mit den Teilnehmer/innen gemäß dem jeweils gültigen, vom Träger entwickelten Muster zur Durchführung des FÖJ im Land Bremen abzuschließen.
4.4
Folgende Organisationen und Institutionen bieten im Hinblick auf Zielsetzung und Kompetenz in besonderer Weise Gewähr für eine gesetzeskonforme Durchführung und kommen deshalb vorrangig als Einsatzstelle in Betracht:
1)
die nach § 59 BNatSchGNeuregG anerkannten Verbände und von diesen getragenen Einrichtungen,
2)
Körperschaften des öffentlichen Rechts,
3)
andere Organisationen und Institutionen oder Unternehmen mit umweltbezogener Zielsetzung.
4.5
In allen Einsatzstellen steht die umweltbezogene Arbeit unter fachlicher Anleitung im Mittelpunkt. Die Schwerpunktsetzung kann bei den verschiedenen Einsatzstellen unterschiedlich sein:
Aufgaben in der Umweltbildung,
Mitwirkung bei Projekten und Arbeiten in sämtlichen Bereichen des Umwelt-, Natur-, Klima- und Ressourcenschutzes,
praxisnahe Arbeit in der Landschaftspflege sowie im ökologischen Land- und Gartenbau.
4.6
Die Feststellung der Eignung als Einsatzstelle des FÖJ im Land Bremen wird auf Widerruf erteilt. Gründe für den Widerruf können insbesondere sein:
Wegfall oder Nichteinhaltung von Eignungsvoraussetzungen,
Missachtung von Arbeitsschutzvorschriften sowie
der Einsatz von Teilnehmer/innen zu Zwecken, die nicht den Zielen des FÖJ im Land Bremen entsprechen.
4.7
Der Antrag auf Feststellung der Eignung als Einsatzstelle des FÖJ im Land Bremen ist beim FÖJ-Träger zu stellen.
5.
5.1 Die Einsatzstellen sind verpflichtet, die Vorschriften des FJDG sowie die Bestimmungen des Landes Bremen zum FÖJ einzuhalten.
5.2 In jeder Einsatzstelle können mehrere Plätze für das FÖJ angeboten werden. Die Zulassung der Plätze erfolgt durch den FÖJ-Träger.
5.3 In jeder Einsatzstelle muss mindestens eine ständige Ansprechperson für die Teilnehmer/innen am FÖJ benannt sein.
5.4 Die Einsatzstellen beteiligen sich an der Gesamtkoordinierung des FÖJ im Land Bremen und wirken an dessen pädagogischer Begleitung aktiv mit. Sie planen auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen sowie der pädagogischen Rahmenkonzeption selbstständig die Durchführung des FÖJ für ihren Bereich. Sie legen für jede/n Teilnehmer/in einen Jahresplan für den Einsatz fest.
5.5 Die Einsatzstellen sind verpflichtet, an den unter Ziffer 2.6 genannten und vom Träger einzuberufenden Konferenzen teilzunehmen.
5.6 Von den Einsatzstellen wird zum 30. September ein schriftlicher Erfahrungsbericht über den Ablauf des FÖJ gegenüber dem Träger gegeben.
5.7 Die Einsatzstellen weisen ihrem Träger für jede/n Teilnehmer/in die Dauer der FÖJ-Teilnahme schriftlich nach. Sie sind verpflichtet, ihrem Träger jede vorzeitige Beendigung eines FÖJ unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Dabei sind die Gründe für die Beendigung, so weit bekannt, zu benennen.
6.
6.1
Informationen über das FÖJ und die zu besetzenden FÖJ-Plätze bei anerkannten Einsatzstellen können jeweils ab 1. März eines jeden Jahres für den darauffolgenden FÖJ-Zeitraum bei den Trägern angefordert werden.
6.2
Bewerben kann sich jede/r,
die/der die Vollzeitschulpflicht erfüllt, aber das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
und bisher weder ein FÖJ noch ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) abgeleistet hat.
6.3
Bewerbungen sind bis zum 1. Juni eines Jahres direkt an die Einsatzstellen zu richten.
6.4
Die Auswahl der Bewerber/innen trifft die jeweilige Einsatzstelle im Einvernehmen mit dem Träger.
7.
7.1
Die Rechte und Pflichten der Teilnehmer/innen ergeben sich aus dem zwischen Träger und Teilnehmer/innen abgeschlossenen Vertrag.
7.2
Der Vertrag muss enthalten:
7.2.1
Das Beschäftigungsverhältnis dauert in der Regel zwölf zusammenhängende Monate. Vertragszeitraum ist grundsätzlich vom 1. September eines Jahres bis zum 31. August des folgenden Jahres. Sofern ein Vertragsverhältnis vorzeitig aufgelöst wird, kann der frei werdende FÖJ-Platz ggf. im Einvernehmen mit dem FÖJ-Träger bis spätestens 6 Monate vor Ende des FÖJ-Zeitraumes wiederbesetzt werden.
7.2.2
Die Teilnahme an den vorgesehenen Seminaren im Rahmen des FÖJ ist Pflicht.
7.2.3
Die Arbeitszeit richtet sich nach den für die Einsatzstelle jeweils verbindlichen Tarifverträgen und sollte die tariflich festgelegten Wochenstunden nicht überschreiten. Für Mehrarbeit an einzelnen Tagen ist in Absprache zwischen Einsatzstelle und Teilnehmer/in ein Freizeitausgleich zu gewähren. Die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes sind für die Teilnehmer/innen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zu beachten.
Mit der Teilnahme an den vorgeschriebenen Wochenseminaren im Rahmen des FÖJ gilt die regelmäßige Arbeitszeit als erfüllt.
7.2.4
Der Anspruch auf Erholungsurlaub beträgt bei einer Verpflichtungszeit von zwölf Monaten einheitlich für alle Teilnehmer/innen 26 Arbeitstage. Urlaub während der Seminartermine ist nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung des Trägers möglich.
7.2.5
Die Teilnehmer/innen erhalten von ihrer Einsatzstelle ein angemessenes Taschengeld. Die Angemessenheit bestimmt sich nach § 2 Absatz 1 Punkt 3 FJDG. Werden Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung nicht gestellt, gewährt die Einsatzstelle außerdem eine Geldersatzleistung.
7.2.6
Die Einsatzstellen melden die Teilnehmer/innen für die Dauer des Vertragsverhältnisses zur Sozialversicherung (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) und zur Unfallversicherung an. Sie zahlen die Beiträge in voller Höhe und haften für deren fristgerechte Entrichtung.
7.2.7
Die Teilnehmer/innen erstellen zum 1. Juni für den Träger einen Erfahrungsbericht über den Ablauf des FÖJ. Dieser sollte eine Bewertung der Tätigkeit in der Einsatzstelle und der jeweils durchgeführten Seminare enthalten. Ein Nachweis ist dem Träger zu erbringen.
7.2.8
Ein Wechsel der Einsatzstelle innerhalb des Landes Bremen während einer FÖJ-Maßnahme ist nur in Ausnahmefällen und unter der Voraussetzung möglich, dass der/die betroffene Teilnehmer/in, die Einsatzstellen und der Träger zustimmen.
7.3
Nach Abschluss des FÖJ stellt der Träger dem/der Teilnehmer/in eine Bescheinigung über die Teilnahme am FÖJ und seine zeitliche Dauer aus.
7.4
Bei Beendigung des freiwilligen Dienstes kann der/die Teilnehmer/in vom Träger ein schriftliches Zeugnis über die Art und Dauer des Dienstes einfordern. Auf Verlangen ist das Zeugnis auf die Leistungen und die Führung während der Dienstzeit zu erstrecken. Dabei sind berufsqualifizierende Merkmale aufzunehmen.
8.
Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung mit einer Befristung von fünf Jahren in Kraft.
Bremen, den 10. Dezember 2009

Der Senator für Umwelt,
Bau, Verkehr und Europa


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