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Entschädigungsregelung für die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane der Deutschen Rentenversicherung Oldenburg-Bremen

in der Fassung vom 2. Dezember 2010, in Kraft treten ab 1. Oktober 2011

Veröffentlichungsdatum:10.01.2011 Inkrafttreten01.10.2011
Fundstelle Brem.ABl. 2011, S. 11
Bezug (Rechtsnorm)BRKG 2005 § 5, BRKG 2005 § 7, SGB 4 § 41
Zitiervorschlag: "Entschädigungsregelung für die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane der Deutschen Rentenversicherung Oldenburg-Bremen (Brem.ABl. 2011, S. 11)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz
Erlassdatum:02.12.2010
Fassung vom:02.12.2010
Gültig ab:01.10.2011
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 5 BRKG 2005, § 7 BRKG 2005, § 41 SGB 4
Fundstelle:Brem.ABl. 2011, 11
Entschädigungsregelung für die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane der Deutschen Rentenversicherung Oldenburg-Bremen

Entschädigungsregelung für die Mitglieder
der Selbstverwaltungsorgane der
Deutschen Rentenversicherung
Oldenburg-Bremen

in der Fassung vom 2. Dezember 2010,
in Kraft treten ab 1. Oktober 2011

Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane der Deutschen Rentenversicherung Oldenburg-Bremen haben auf der Grundlage des § 41 SGB IV und des Artikel 3 Ziffer 2 der Satzung bei der Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit neben dem Ersatz des tatsächlich entgangenen regelmäßigen Bruttoarbeitsverdienstes Anspruch auf folgende Entschädigungen:

I.
Tagegeld

1.
Tagegeld wird in der jeweils für den Geschäftsführer geltenden Höhe gezahlt.
2.
Wird des Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung gewährt, so wird das Tagegeld für das Frühstück um 20. v. H., für das Mittag- und das Abendessen um je 40 v. H. des vollen Tagegeldes gekürzt.

II.
Übernachtungsgeld

1.
Übernachtungsgeld wird in der jeweils für den Geschäftsführer geltenden Höhe gezahlt (z. Z. 20,00 Euro).
2.
Höhere Übernachtungskosten werden erstattet, soweit sie notwendig und unvermeidbar sind.
3.
In den in § 7 Absatz 2 BRKG genannten Fällen wird kein Übernachtungsgeld gezahlt.

III.
Unterkunfts- und Verpflegungskosten für Kraftfahrer

Tage- und Übernachtungsgeld nach Maßgabe der Abschnitte I und II für einen Kraftfahrer werden nur dann erstattet, wenn das Organmitglied das Kraftfahrzeug wegen körperlicher Behinderung nicht selbst führen kann.

IV.
Fahrtkosten

Es werden die tatsächlich entstandenen notwendigen Fahrtkosten erstattet.

1.
Kilometergeld
Die Nutzungskosten eines Kraftwagens werden durch eine Wegstreckenentschädigung nach § 5 Absatz 2 BRKG abgegolten (z. Z. 0,30 Euro/km).
2.
Flugkosten
Hin- und Rückflugkarte.
Bei Flügen sollen grundsätzlich die Kosten für die Benutzung der niedrigsten Flugklasse als erforderliche Aufwendungen angesehen werden.
3.
Bahnkarten
a)
Fahrscheine bis zur Höhe der Kosten der 1. Klasse
b)
Aufpreise und Zuschläge für Züge
c)
Reservierungsentgelte
d)
Bettkarten oder Liegeplatzzuschläge
4.
Kosten für Fahrten vom und zum Bahnhof bzw. Flugplatz sowie sonstige Kosten
a)
öffentliche Nahverkehrsmittel
b)
Zubringer zum Flugplatz
c)
Taxi
d)
Gepäckkosten – Gepäckaufbewahrung
e)
Post- und Telekommunikationskosten
f)
Parkplatz- und Garagenkosten
g)
sonstige Kosten, die im Zusammenhang mit der Reise entstanden sind.

V.
Pauschbeträge für Auslagen außerhalb von Sitzungen

Als Pauschbetrag werden gezahlt an die/den

Vorsitzende/n des Vorstands sowie deren Stellvertreter/in 64,00 Euro monatlich

Vorsitzende/n der Vertreterversammlung sowie deren Stellvertreter/in 32,00 Euro monatlich.

Anderen Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane werden die notwendigen und angemessenen Auslagen in Höhe der tatsächlichen Kosten erstattet.

VI.
Pauschbeträge für Zeitaufwand

1.
Für Sitzungen werden an jedes Mitglied der Selbstverwaltungsorgane unabhängig von der Sitzungsdauer 62,00 Euro je Sitzungstag erstattet. Vorsitzende von Ausschüssen der Organe und deren Stellvertreter/innen erhalten den doppelten Betrag.
2.
Für Tätigkeiten außerhalb von Sitzungen erhalten
a)
die/der Vorsitzende des Vorstands und deren Stellvertreter/in 434,00 Euro monatlich
b)
die/der Vorsitzende der Vertreterversammlung und deren Stellvertreter/in 124,00 Euro monatlich
c)
andere Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane bei außergewöhnlicher Inanspruchnahme einen Pauschbetrag gemäß VI. 1.
Die von der Vertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Oldenburg-Bremen am 2. Dezember 2010 beschlossenen Änderungen der Richtlinien über die Entschädigung der Organmitglieder der Deutschen Rentenversicherung Oldenburg-Bremen werden gemäß § 41 Absatz 4 Satz 3 SGB IV genehmigt.
Hannover, den 13. Dezember 2010

Niedersächsisches Ministerium
für Soziales, Frauen, Familie,
Gesundheit und Integration


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