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Ausbildungsregelung über die Berufsausbildung zur Fachpraktikerin Hauswirtschaft/ zum Fachpraktiker Hauswirtschaft

Vom 1. Juni 2012

Veröffentlichungsdatum:10.07.2012 Inkrafttreten01.08.2012
Fundstelle Brem.ABl. 2012, S. 355
Bezug (Rechtsnorm)BBiG § 79, BBiG 2005 § 1, BBiG 2005 § 4, BBiG 2005 § 8, BBiG 2005 § 64, BBiG 2005 § 65, BBiG 2005 § 66, BBiG 2005 § 71, HwO § 21, HwO § 25, HwO § 42m, SGB 9 § 2
Zitiervorschlag: "Ausbildungsregelung über die Berufsausbildung zur Fachpraktikerin Hauswirtschaft/ zum Fachpraktiker Hauswirtschaft vom 1. Juni 2012 (Brem.ABl. 2012, S. 355)"

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Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Finanzen
Erlassdatum:01.06.2012
Fassung vom:01.06.2012
Gültig ab:01.08.2012
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 79 BBiG, § 1 BBiG 2005, § 4 BBiG 2005, § 8 BBiG 2005, § 64 BBiG 2005, § 65 BBiG 2005, § 66 BBiG 2005, § 71 BBiG 2005, § 21 HwO, § 25 HwO, § 42m HwO, § 2 SGB 9
Fundstelle:Brem.ABl. 2012, 355
Ausbildungsregelung über die Berufsausbildung zur Fachpraktikerin Hauswirtschaft/ zum Fachpraktiker Hauswirtschaft

Ausbildungsregelung über die Berufsausbildung
zur Fachpraktikerin Hauswirtschaft/
zum Fachpraktiker Hauswirtschaft

Vom 1. Juni 2012

Inhaltsverzeichnis


Präambel


§ 1

Ausbildungsberuf


§ 2

Personenkreis


§ 3

Dauer der Berufsausbildung


§ 4

Ausbildungsstätten


§ 5

Eignung der Ausbildungsstätte


§ 6

Eignung der Ausbilder/Ausbilderinnen


§ 7

Struktur der Berufsausbildung


§ 8

Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild


§ 9

Zielsetzung und Durchführung der Berufsausbildung


§ 10

Zwischenprüfung


§ 11

Abschlussprüfung


§ 12

Gewichtungsregelung


§ 13

Bestehensregelung


§ 14

Übergang


§ 15

Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse


§ 16

Prüfungsverfahren


§ 17

Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit


§ 18

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Präambel

Jede Berufsausbildung hat für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt die notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln. Sie hat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen.

Grundsätzlich ist auch für behinderte Menschen nach § 64 Berufsbildungsgesetz (BBiG) in Verbindung mit § 4 BBiG eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf gemäß § 4 BBiG im Bedarfsfall unter Zuhilfenahme des § 65 BBiG anzustreben.

Nur in begründeten Ausnahmefällen, in denen Art und Schwere der Behinderung dies nicht erlauben, ist eine Ausbildung nach § 66 BBiG durchzuführen. Für solche Ausnahmefälle wird diese Ausbildungsregelung erlassen.

Ein Übergang von einer bestehenden Ausbildung nach dieser Ausbildungsregelung in eine Ausbildung in einem nach § 4 BBiG anerkannten Ausbildungsberuf ist entsprechend § 64 BBiG kontinuierlich zu prüfen.

Die Feststellung, dass Art und Schwere der Behinderung eine Ausbildung nach einer Ausbildungsregelung für behinderte Menschen erfordert, soll auf der Grundlage einer differenzierten Eignungsuntersuchung erfolgen.

Sie wird derzeit durch die Bundesagentur für Arbeit – unter Berücksichtigung der Gutachten ihrer Fachdienste und von Stellungnahmen der abgebenden Schule, gegebenenfalls unter Beteiligung von dafür geeigneten Fachleuten (u.a. Ärztinnen/Ärzte, Psychologinnen/Psychologen, Pädagoginnen/Pädagogen, Behindertenberaterinnen/Behindertenberater) aus der Rehabilitation bzw. unter Vorschaltung einer Maßnahme der Berufsfindung und Arbeitserprobung - durchgesetzt.

Die Ausbildenden sollen einen personenbezogenen Förderplan, der die spezifische Behinderung berücksichtigt, erstellen und diesen kontinuierlich fortschreiben. Der personenbezogene Förderplan dient der Entwicklung der/des Betroffenen.

Die zuständige Stelle trägt Ausbildungsverträge für behinderte Menschen gemäß § 66 Absatz 2 in Verbindung mit § 65 Absatz 2 Satz 1 BBiG in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse ein, wenn festgestellt worden ist, dass die Ausbildung in einem solchen Ausbildungsgang nach Art und Schwere der Behinderung erforderlich ist und eine auf die besonderen Verhältnisse der Menschen mit Behinderung abgestimmte Ausbildung sichergestellt ist.

Im Rahmen der dualen Berufsausbildung auf der Grundlage dieser Ausbildungsregelung ist die Berufsschule Partner und mitverantwortlich für eine qualifizierte und qualifizierende Berufsausbildung.

Die Senatorin für Finanzen als zuständige Stelle für die Berufsbildung in der Hauswirtschaft im Lande Bremen nach § 71 BBiG erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 31. Mai 2012 nach § 66 Absatz 1 BBiG in Verbindung mit § 79 Absatz 4 BBiG vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, die nachstehende Ausbildungsregelung für die Berufsausbildung von behinderten Menschen:

§ 1
Ausbildungsberuf

Die Berufsausbildung zur Fachpraktikerin Hauswirtschaft/zum Fachpraktiker Hauswirtschaft erfolgt nach dieser Ausbildungsregelung.

§ 2
Personenkreis

Diese Ausbildungsregelung regelt die Berufsausbildung gemäß § 66 BBiG/§ 42m Handwerksordnung (HwO) für Personen im Sinne des § 2 SGB IX.

§ 3
Dauer der Berufsausbildung

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

§ 4
Ausbildungsstätten

Die Ausbildung findet in ausbildungsrechtlich geeigneten Ausbildungsbetrieben und Ausbildungseinrichtungen statt.

§ 5
Eignung der Ausbildungsstätte

(1) Menschen mit Behinderung dürfen nach dieser Ausbildungsregelung nur in dafür geeigneten Betrieben und Ausbildungseinrichtungen ausgebildet werden.

(2) Neben den in § 27 BBiG/§ 21 HwO festgelegten Anforderungen muss die Ausbildungsstätte hinsichtlich der Räume, Ausstattung und Einrichtung den besonderen Erfordernissen der Ausbildung von behinderten Menschen gerecht werden.

(3) Es müssen ausreichend Ausbilderinnen/Ausbilder zur Verfügung stehen. Die Anzahl der Ausbilderinnen/Ausbilder muss in einem angemessenen Verhältnis zur Anzahl der Auszubildenden stehen. Dabei ist ein Ausbilderschlüssel von in der Regel höchstens eins zu acht anzuwenden.

§ 6
Eignung der Ausbilderinnen/Ausbilder

(1) Ausbilderinnen/Ausbilder, die im Rahmen einer Ausbildung nach § 66 BBiG/§ 42m HwO erstmals tätig werden, müssen neben der persönlichen, berufsspezifisch fachlichen sowie der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung (AEVO u.a.) eine mehrjährige Erfahrung in der Ausbildung sowie zusätzliche behindertenspezifische Qualifikationen nachweisen.

(2) Ausbilderinnen/Ausbilder müssen eine rehabilitationspädagogische Zusatzqualifikation nachweisen und dabei folgende Kompetenzfelder abdecken:

Reflexion der betrieblichen Ausbildungspraxis
Psychologie
Pädagogik, Didaktik
Rehabilitationskunde
Interdisziplinäre Projektarbeit
Arbeitskunde/Arbeitspädagogik
Recht
Medizin

Um die besonderen Anforderungen des § 66 BBiG/§ 42m HwO zu erfüllen, soll ein Qualifizierungsumfang von 320 Stunden sichergestellt werden.

(3) Von dem Erfordernis des Nachweises einer rehabilitationspädagogischen Zusatzqualifikation soll bei Betrieben abgesehen werden, wenn die Qualität der Ausbildung auf andere Weise sichergestellt ist. Die Qualität ist in der Regel sichergestellt, wenn eine Unterstützung durch eine geeignete Ausbildungseinrichtung erfolgt.

(4) Ausbilderinnen/Ausbilder, die im Rahmen einer Ausbildung nach § 66 BBiG/§ 42m HwO bereits tätig sind, haben innerhalb eines Zeitraumes von höchstens fünf Jahren die notwendigen Qualifikationen gemäß Absatz 2 nachzuweisen. Die Anforderungen an Ausbilderinnen/Ausbilder gemäß Absatz 2 gelten als erfüllt, wenn die behindertenspezifischen Zusatzqualifikationen auf andere Weise glaubhaft gemacht werden können.

§ 7
Struktur der Berufsausbildung

(1) Findet die Ausbildung in einer Ausbildungseinrichtung statt, sollen mindestens 24 Wochen außerhalb dieser Einrichtung in einem geeigneten Ausbildungsbetrieb oder mehreren geeigneten Ausbildungsbetrieben durchgeführt werden.

(2) Soweit Inhalte der Ausbildung nach dieser Ausbildungsregelung, mit Inhalten der Berufsausbildung zur Hauswirtschafterin/zum Hauswirtschafter übereinstimmen, für die nach der geltenden Ausbildungsordnung oder aufgrund einer Regelung der Senatorin für Finanzen eine überbetriebliche Berufsausbildung vorgesehen ist, soll die Vermittlung der entsprechenden Ausbildungsinhalte ebenfalls überbetrieblich erfolgen.

(3) Von der Dauer der betrieblichen Ausbildung nach Absatz 1 kann nur in besonders begründeten Einzelfällen abgewichen werden, wenn die jeweilige Behinderung oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. Eine Verkürzung der Dauer durch die Teilnahme an einer überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme erfolgt nicht.

(4) Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und in die Ausbildung in Fachaufgaben im Einsatzgebiet (Abschnitt B des Ausbildungsrahmenplans).

§ 8
Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit die jeweilige Behinderung der Auszubildenden oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zur Fachpraktikerin Hauswirtschaft/zum Fachpraktiker Hauswirtschaft gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

ABSCHNITT A
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse
und Fähigkeiten:

1.

Verpflegung und Service

1.1

Speisenvorbereitung

1.2

Speisen- und Getränkezubereitung

1.3

Speisenausgabe und Serviceleistungen

1.4

Lagerung und Vorratshaltung

2.

Hausreinigung und Service

2.1

Reinigen und Pflegen von Räumen und Betriebseinrichtungen

2.2

Serviceleistungen

3.

Textilreinigung, -pflege und Service

3.1

Reinigung und Pflege

3.2

Serviceleistungen

4.

Einsatz und Pflege von Maschinen, Geräten und Gebrauchsgütern

5.

Dienstleistungs- und kundenorientiertes Handeln

6.

Arbeitsorganisation, betriebliche Abläufe

6.1

Arbeitsorganisation

6.2

Arbeiten im Team

6.3

Qualitätssicherung

6.4

Informations- und Kommunikationssysteme

6.5

Betriebliche Geschäftsvorgänge

ABSCHNITT B
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten,
Kenntnisse und Fähigkeiten in den Fachaufgaben im
Einsatzgebiet:

Betriebsspezifische Dienstleistungen

ABSCHNITT C
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse
und Fähigkeiten:

1.

Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes

2.

Berufsbildung

3.

Arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Bestimmungen

4.

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit

5.

Hygiene

6.

Umweltschutz

Bei der Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Absatz 2, Buchstabe B ist eines der folgenden Einsatzgebiete zugrunde zu legen:

1.
Hauswirtschaftliche Betriebe, Dienstleistungsunternehmen, Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens und Haushalte mit personenbezogenen haus wirtschaftlichen Dienstleistungsangeboten
2.
Hauswirtschaftliche Betriebe und Dienstleistungsunternehmen mit produkt- und versorgungsbezogenen haus wirtschaftlichen Dienstleistungsangeboten.

Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Es kann auch ein anderes Einsatzgebiet zugrunde gelegt werden, wenn es bezogen auf Breite und Tiefe die Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Absatz 2, Buchstabe B erlaubt.

§ 9
Zielsetzung und Durchführung der Berufsausbildung

(1) Die in dieser Ausbildungsregelung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren (berufliche Handlungskompetenz) einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 10 und 11 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen individuellen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen und abzuzeichnen. Die Auszubildende/Der Auszubildende kann nach Maßgabe von Art oder Schwere/Art und Schwere ihrer/seiner Behinderung von der Pflicht zur Führung eines schriftlichen Ausbildungsnachweises entbunden werden.

§ 10
Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die bis dahin vermittelten Ausbildungsinhalte der Berufsausbildung und ist praktisch und schriftlich durchzuführen. Das Gesamtergebnis der Zwischenprüfung geht nach § 12 Absatz 1 mit 10 Prozent in das Ergebnis der Abschlussprüfung ein.

(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens drei Stunden eine kombinierte Aufgabe aus mindestens zwei der folgenden Prüfungsbereiche bearbeiten und in einem Prüfungsgespräch erläutern:

1.
Speisenzubereitung und Service
2.
Reinigung, Pflege und Gestaltung von Räumen und Textilien
3.
Reinigung und Pflege von Maschinen, Geräten, Gebrauchsgütern und Betriebseinrichtungen

(4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in höchstens 90 Minuten praxisbezogene Aufgaben in den Prüfungsbereichen

1.
Speisenzubereitung, Service und Vorratshaltung
2.
Wirtschafts- und Sozialkunde

bearbeiten. In dem Prüfungsbereich Speisenzubereitung, Service und Vorratshaltung sind Fragen und Aufgaben aus den Gebieten Speisenzubereitung und Service, Reinigung und Pflege von Räumen und Textilien, Vorratshaltung, Umweltschutz, Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sowie Hygiene mit einzubeziehen. In dem Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde sind allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt mit einzubeziehen.

§ 11
Abschlussprüfung

(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsregelung ist zugrunde zu legen.

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Hauswirtschaftliche Dienstleistungen
2.
Hauswirtschaftliche Versorgungsleistungen und dienstleistungsorientiertes Handeln
3.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Hauswirtschaftliche Dienstleistungen bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
hauswirtschaftliche Dienstleistungen kundenorientiert erbringen,
b)
Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchführen,
c)
Arbeitsabläufe planen und umsetzen,
d)
Sicherheit, Gesundheitsschutz, Umweltschutz und Hygiene am Arbeitsplatz berücksichtigen sowie
e)
hauswirtschaftliche Dienstleistungen im Team erbringen
kann.
2.
Dieser Prüfungsbereich ist als praktische Prüfung durchzuführen. Hierfür sind vom Prüfungsausschuss aus folgenden Tätigkeiten mindestens zwei auszuwählen:
a)
Speisen und Getränke zubereiten, ausgeben und Serviceleistungen erbringen
b)
Räume und Betriebseinrichtungen reinigen und pflegen und Serviceleistungen durchführen
c)
Textilien reinigen, pflegen und Serviceleistungen erbringen.
3.
Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 210 Minuten. Innerhalb dieser Zeit soll die Arbeitsaufgabe in 120 Minuten einschließlich 10 Minuten situatives Fachgespräch und die Arbeitsprobe in 90 Minuten durchgeführt werden.

(4) Für den Prüfungsbereich Hauswirtschaftliche Versorgungsleistungen und Dienstleistungsorientiertes Handeln bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
Verpflegungs- und Serviceleistungen erbringen,
b)
Hausreinigungs- und Serviceleistungen ausführen,
c)
Textilreinigungs- und Textilpflegearbeiten verrichten und Serviceleistungen durchführen,
d)
Anforderungen und Aufgaben einer Tätigkeit im Dienstleistungssektor erkennen,
e)
über Dienstleistungen und Produkte informieren und
f)
Grundsätze der Teamarbeit beachten
kann.
2.
Dieser Prüfungsbereich ist als schriftliche Prüfung durchzuführen. Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben in 90 Minuten schriftlich bearbeiten.

(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen kann.
2.
Dieser Prüfungsbereich ist als schriftliche Prüfung durchzuführen. Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben in 45 Minuten schriftlich bearbeiten.

§ 12
Gewichtungsregelung

(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich Hauswirtschaftliche Dienstleistungen 55 Prozent,
2.
Prüfungsbereich Hauswirtschaftliche Versorgungsleistungen und dienstleistungsorientiertes Handeln 25 Prozent,
3.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent,
4.
Gesamtergebnis der Zwischenprüfung 10 Prozent.

(2) Sollte der oder die Auszubildende an einer Zwischenprüfung aus einem Grund nicht teilgenommen haben, den die oder der Auszubildende nicht zu vertreten hat, wird der Prüfungsbereich Hauswirtschaftliche Dienstleistungen mit 60 Prozent und der Prüfungsbereich Hauswirtschaftliche Versorgungsleistungen und dienstleistungsorientiertes Handeln mit 30 Prozent gewichtet.

§ 13
Bestehensregelung

(1) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Prüfungsbereich Hauswirtschaftliche Dienstleistungen mit mindestens „ausreichend“,
3.
in mindestens einem der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens „ausreichend“ und
4.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“ bewertet worden sind.

(2) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.

§ 14
Übergang

Ein Übergang von einer Berufsausbildung nach dieser Ausbildungsregelung in eine entsprechende Ausbildung nach § 4 BBiG/§ 25 HwO ist von der/dem Auszubildenden und der/dem Ausbildenden kontinuierlich zu prüfen.

§ 15
Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Ausbildungsregelung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Regelung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

§ 16
Prüfungsverfahren

Für das Prüfungsverfahren gilt die Prüfungsordnung für die Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen in Ausbildungsberufen der Hauswirtschaft vom 20. April 2011 (Brem.ABl S. 459).

§ 17
Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit

Soweit die Dauer der Ausbildung abweichend von dieser Ausbildungsregelung verkürzt oder verlängert werden soll, ist § 8 Absatz 1 und 2 BBiG entsprechend anzuwenden.

§ 18
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Ausbildungsregelung tritt am 1. August 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ausbildungsregelung über die Berufsausbildung zur Fachpraktikerin in der Hauswirtschaft/zum Fachpraktiker in der Hauswirtschaft vom 1. April 2011 (Brem.ABl. S. 353) außer Kraft.

Bremen, den 1. Juni 2012

Die Senatorin für Finanzen

Anlage 2


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