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Katalog der Prüfungsfächer der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an öffentlichen Schulen (Fächerkatalog)

Vom 15. April 2014

Veröffentlichungsdatum:24.04.2014 Inkrafttreten01.05.2014
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.05.2014 bis 27.11.2023Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 2014, S. 252, ber. S. 292

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Kinder und Bildung
Erlassdatum:15.04.2014
Fassung vom:15.04.2014
Gültig ab:01.05.2014
Gültig bis:27.11.2023  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Fundstelle:Brem.ABl. 2014, 252, ber. S. 292
Katalog der Prüfungsfächer der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an öffentlichen Schulen (Fächerkatalog)

Katalog der Prüfungsfächer der Zweiten Staatsprüfung
für das Lehramt an öffentlichen Schulen (Fächerkatalog)

Vom 15. April 2014

Gemäß § 2 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Lehrämter vom 7. März 2012 (Brem.GBl. S. 103) werden die Unterrichtsfächer, Lernbereiche, sonderpädagogischen Fachrichtungen, berufsbildenden Fachrichtungen und pädagogischen Zusatzqualifikationen festgelegt.

1.
1.1.

Pflichtfächer

Wahlfächer



Deutsch oder Mathematik

Biblische Geschichte

Englisch

Lernbereich Sachunterricht

Lernbereich Ästhetik mit den Vertiefungsfächern

-
Kunst
-
Musik
-
Sport

Türkisch

1.2
-
Es sind zwei Unterrichtsfächer zu kombinieren.
-
Die Kombination von zwei Wahlfächern ist nicht zulässig.
1.3
In Verbindung mit dem Unterrichtsfach Deutsch:
Deutsch als Zweitsprache
In Verbindung mit einem Unterrichtsfach in einer Fremdsprache:
Bilingualer Fachunterricht
Anmerkung:
Die pädagogische Zusatzqualifikation kann im Vorbereitungsdienst vertieft werden und wird entsprechend im Zeugnis ausgewiesen.
2.
2.1
Biblische Geschichte
Biologie
Chemie
Deutsch
Englisch
Französisch
Geografie
Geschichte
Griechisch
Kunst
Latein
Mathematik
Musik
Philosophie
Physik
Politik
Russisch
Spanisch
Sport
Türkisch
Wirtschaft/Arbeit/Technik
Anmerkung:
Das Fach Arbeitslehre mit den jeweiligen Vertiefungsgebieten wird durch das Fach „Wirtschaft/Arbeit/Technik“ abgebildet.
2.2
-
Es sind zwei Unterrichtsfächer zu kombinieren.
-
Eine Kombination der Unterrichtsfächer Geschichte, Politik, Geografie und Biblische Geschichte ist nicht zulässig.
2.3
In Verbindung mit dem Unterrichtsfach Deutsch:
Deutsch als Zweitsprache
In Verbindung mit einem Unterrichtsfach in einer Fremdsprache:
Bilingualer Fachunterricht
Anmerkung:
Die pädagogische Zusatzqualifikation kann im Vorbereitungsdienst vertieft werden und wird entsprechend im Zeugnis ausgewiesen.
3.
3.1
Biblische Geschichte / Religionskunde
Biologie
Chemie
Deutsch
Englisch
Französisch
Geografie
Geschichte
Griechisch
Informatik
Kunst
Latein
Mathematik
Musik
Pädagogik
Philosophie
Physik
Psychologie
Politik
Russisch
Soziologie
Spanisch
Sport
Türkisch
Wirtschaftslehre
3.2
-
Es sind zwei Unterrichtsfächer zu kombinieren.
-
Die Kombination der Unterrichtsfächer Geschichte, Politik, Geografie und Biblische Geschichte / Religionskunde ist nicht zulässig.
3.3
In Verbindung mit dem Unterrichtsfach Deutsch:
Deutsch als Zweitsprache
In Verbindung mit einem Unterrichtsfach in einer Fremdsprache:
Bilingualer Fachunterricht
Anmerkung:
Die pädagogische Zusatzqualifikation kann im Vorbereitungsdienst vertieft werden und wird entsprechend im Zeugnis ausgewiesen.
4.
4.1
Agrarwirtschaft
Bautechnik
Elektrotechnik
Ernährung und Hauswirtschaft
Farbtechnik, Raumgestaltung und Oberflächentechnik
Gesundheit
Körperpflege
Holztechnik
Informationstechnik
Labortechnik/Prozesstechnik
Medientechnik
Metalltechnik
Pflege
Sozialpädagogik
Textiltechnik und -gestaltung
Wirtschaft und Verwaltung
Anmerkungen:
-
Innerhalb der berufsbildenden Fachrichtung Agrarwirtschaft wird nur die Fachrichtung Gartenbau ausgebildet.
-
Die berufsbildende Fachrichtung Fahrzeugtechnik wird durch die berufsbildende Fachrichtung Metalltechnik abgebildet.
-
Zahntechnik wird der berufsbildenden Fachrichtung Gesundheit zugeordnet.
-
Innerhalb der berufsbildenden Fachrichtung Labortechnik/Prozesstechnik werden nur die Fachrichtungen Biotechnik oder Chemietechnik ausgebildet.
-
Besondere Berufsfelder innerhalb der berufsbildenden Fachrichtungen können im Einvernehmen mit der Senatorin für Bildung und Wissenschaft und dem Landesinstitut für Schule zugelassen werden.
4.2
Biblische Geschichte / Religionskunde
Biologie
Chemie
Deutsch
Englisch
Französisch
Informatik
Kunst
Mathematik
Pädagogik
Physik
Politik
Psychologie
Soziologie
Spanisch
Sport
Wirtschaftsinformatik
Wirtschaftslehre
4.3
-
Es ist eine berufsbildende Fachrichtung mit einem Unterrichtsfach zu kombinieren. An die Stelle des Unterrichtsfaches kann eine weitere berufsbildende Fachrichtung oder die als Fach zu behandelnde Sonderpädagogik an berufsbildenden Schulen treten.
-
Die Kombination zweier Unterrichtsfächer ist nicht zulässig.
-
Die Kombination der berufsbildenden Fachrichtung Informationstechnik mit den Unterrichtsfächern Informatik oder Wirtschaftsinformatik ist nicht zulässig.
-
Die Kombination der berufsbildenden Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung mit dem Unterrichtsfach Wirtschaftslehre ist nicht zulässig.
-
Die Kombination der berufsbildenden Fachrichtung Labortechnik/Prozesstechnik (Chemietechnik) mit dem Unterrichtsfach Chemie ist nicht zulässig.
-
Die Kombination der berufsbildenden Fachrichtung Labortechnik/Prozesstechnik (Biotechnik) mit dem Unterrichtsfach Biologie ist nicht zulässig.
-
Die Kombination der berufsbildenden Fachrichtung Pflege mit der berufsbildenden Fachrichtung Gesundheit ist nicht zulässig.
-
Die berufsbildende Fachrichtung Pflege kann nur kombiniert werden mit den Unterrichtsfächern
Biblische Geschichte / Religionskunde
Biologie
Chemie
Deutsch
Englisch
Kunst
Politik
Psychologie
Soziologie
Sport
4.4
In Verbindung mit dem Unterrichtsfach Deutsch:
Deutsch als Zweitsprache
In Verbindung mit einem Unterrichtsfach in einer Fremdsprache:
Bilingualer Fachunterricht
Anmerkung:
Die pädagogische Zusatzqualifikation kann im Vorbereitungsdienst vertieft werden und wird entsprechend im Zeugnis ausgewiesen.
5.
5.1
Sehen
Hören
Geistige Entwicklung
Körperliche und motorische Entwicklung
Lernen
Sprache
Emotionale und soziale Entwicklung
Anmerkung:
Es wird in zwei sonderpädagogischen Förderschwerpunkten oder in zwei Fachrichtungen eines sonderpädagogischen Förderschwerpunktes ausgebildet.
5.2

Pflichtfächer

Wahlfächer



Deutsch oder Mathematik

Biblische Geschichte

Englisch

Lernbereich Sachunterricht

Lernbereich Ästhetik mit den

Vertiefungsfächern

-
Kunst
-
Musik
-
Sport

Türkisch

5.2.1
-
Es sind zwei sonderpädagogische Förderschwerpunkte oder zwei Fachrichtungen eines sonderpädagogischen Förderschwerpunktes mit mindestens einem Unterrichtsfach zu kombinieren.
-
Die Kombination von mindestens einem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt oder zwei Fachrichtungen eines sonderpädagogischen Förderschwerpunktes mit zwei Unterrichtsfächern ist zulässig, wenn eines der beiden Unterrichtsfächer ein Pflichtfach ist.
5.3
Biblische Geschichte
Biologie
Chemie
Deutsch
Englisch
Französisch
Geographie
Geschichte
Griechisch
Kunst
Latein
Mathematik
Musik
Philosophie
Physik
Politik
Russisch
Spanisch
Sport
Türkisch
Wirtschaft/Arbeit/Technik
5.3.1

Es sind zwei sonderpädagogische Förderschwerpunkte oder zwei Fachrichtungen eines sonderpädagogischen Förderschwerpunktes mit mindestens einem Unterrichtsfach zu kombinieren.

6.
6.1
Dieser Katalog der Prüfungsfächer der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an öffentlichen Schulen (Fächerkatalog) tritt zum 1. Mai 2014 in Kraft. Er gilt erstmalig für die Einstellungen in den Vorbereitungsdienst zum 1. Februar 2015.
6.2
Der Katalog der Prüfungsfächer der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an öffentlichen Schulen (Brem.ABl. S. 37) i.d.F. vom 2. Juli 2012 (Brem.ABl. S. 343) wird aufgehoben. Er gilt letztmalig für die Einstellungen in den Vorbereitungsdienst zum 1. August 2014.
6.3
Referendare, die sich zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Fächerkataloges mit anderen als in den hier zugelassenen Fächern und Fächerkombinationen in der Ausbildung befinden, werden in den Fächern geprüft, für die sie sich auf die Prüfung vorbereiten.
6.4
Studierende können ihr Lehramtsstudium gemäß § 4 Absatz 2 Bremisches Lehrerausbildungsgesetz vom 16. Mai 2006 (Brem.GBl. S. 259), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14. Dezember 2010 (Brem.GBl. S. 673 - 677), beenden und die damit verbundenen Prüfungen in den Fächern ablegen, für die sie zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Festlegung immatrikuliert gewesen sind. Die Fachbezeichnungen richten sich nach den im Fächerkatalog aufgeführten Bezeichnungen.
6.5
Für Studierende, die bis zum Wintersemester 2006/07 das Studium im Masterstudiengang „Berufspädagogik“ begonnen haben, sind folgende Fächerkombinationen zugelassen:
Berufsbildende Fachrichtung Metalltechnik mit den Fächern
-
Metalltechnik - Produktionstechnik
-
Metalltechnik - Fahrzeugtechnik
-
Metalltechnik / Haus- und Gebäudetechnik - Versorgungsanlagen
-
Metalltechnik - Umwelttechnik
Berufsbildende Fachrichtung Elektrotechnik mit den Fächern
-
Elektrotechnik / Informatik – Produktionssysteme
-
Elektrotechnik / Informatik – Gebäudesysteme
-
Elektrotechnik / Informatik – Mediensysteme
-
Elektrotechnik / Informatik – IT-Systeme

Bremen, den 15. April 2014

Die Senatorin für Bildung
und Wissenschaft


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