Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Allgemeinverfügung über die gegenseitige Anerkennung von tschechischen und deutschen Umweltplaketten

Allgemeinverfügung über die gegenseitige Anerkennung von tschechischen und deutschen Umweltplaketten

Vom 23. September 2014

Veröffentlichungsdatum:26.09.2014 Inkrafttreten27.09.2014
Fundstelle Brem.ABl. 2014, S. 1130
Bezug (Rechtsnorm)BImSchG § 40, StVO § 41
Zitiervorschlag: "Allgemeinverfügung über die gegenseitige Anerkennung von tschechischen und deutschen Umweltplaketten vom 23. September 2014 (Brem.ABl. 2014, S. 1130)"

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Erlassdatum:23.09.2014
Fassung vom:23.09.2014
Gültig ab:27.09.2014
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 40 BImSchG, § 41 StVO
Fundstelle:Brem.ABl. 2014, 1130
Allgemeinverfügung über die gegenseitige Anerkennung von tschechischen und deutschen Umweltplaketten

Allgemeinverfügung
über die gegenseitige Anerkennung
von tschechischen und deutschen Umweltplaketten

Vom 23. September 2014

Aufgrund des § 1 Absatz 2 der 35. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung - 35. BImSchV) vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2793) wird folgende Ausnahmeregelung für die Umweltzone im Land Bremen getroffen:

Kraftfahrzeuge der Klassen M und N, die mit einer Plakette nach der tschechischen Regierungsverordnung über die Zuordnung der Kraftfahrzeuge zu Schadstoffgruppen und über Umweltplaketten vom 6. Februar 2013 (Gesetzessammlung Nr. 56/2013/Sb) gekennzeichnet sind, sind auf Grundlage des § 1 Absatz 2 der 35. BImSchV von den Verkehrsverboten innerhalb einer Umweltzone unter der in Satz 2 bezeichneten Voraussetzung ausgenommen.

Die Befreiung gilt nur, wenn die Fahrzeuge eine Plakette aufweisen, die dieselbe Farbe aufweist wie die im Zusatzzeichen zum Zeichen 270.1 zur Freistellung vom Verkehrsverbot nach § 40 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (lfd. Nr. 46 der Anlage 2 Abschnitt 6 zu § 41 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013) angezeigten Plaketten nach § 2 Absatz 1 i. V. m. Anhang 1 der 35. BImSchV. Dann gelten diese tschechischen Plaketten als die auf dem Zusatzzeichen gezeigten Plaketten.

Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung können jederzeit ganz oder teilweise widerrufen werden.

Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr

Anhang: Tabelle Schadstoffgruppen und Plaketten
(vgl. auch Bekanntmachung zur Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung - VkBl. 2014 S. 498, 499)

Tabelle Schadstoffgruppen und Plaketten


Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.