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Vollzug der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO); Ausnahmegenehmigung für Taxen zur Beförderung mobilitätseingeschränkter Fahrgäste nach § 46 Absatz 2 StVO

Allgemeinverfügung des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr vom 12. September 2011

Veröffentlichungsdatum:01.10.2011 Inkrafttreten01.10.2011
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2011 bis 31.03.2012Außer Kraft
Bezug (Rechtsnorm)StVO § 46

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Erlassdatum:12.09.2011
Fassung vom:12.09.2011
Gültig ab:01.10.2011
Gültig bis:31.03.2012  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Norm:§ 46 StVO
Vollzug der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO); Ausnahmegenehmigung für Taxen zur Beförderung mobilitätseingeschränkter Fahrgäste nach § 46 Absatz 2 StVO

Vollzug der Straßenverkehrs-Ordnung
(StVO); Ausnahmegenehmigung für Taxen zur Beförderung
mobilitätseingeschränkter Fahrgäste nach § 46 Absatz 2
StVO
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Allgemeinverfügung des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr
vom 12. September 2011

[Sondergenehmigungen]

Die zuständigen obersten Landesbehörden können nach Maßgabe des § 46 Absatz 2 StVO in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen von allen Vorschriften dieser Verordnung genehmigen.

[Parkerleichterung für mobilitätseingeschränkte Fahrgäste]

1Mit dieser Allgemeinverfügung soll dem Anliegen der Fachvereinigung Personenverkehr entsprochen werden, dass Taxen bei der Beförderung mobilitätseingeschränkter Fahrgäste Parkerleichterungen in Anspruch nehmen dürfen. 2Betroffen ist insbesondere der als Fußgängerbereich ausgewiesene Teil der Langenstraße in der Innenstadt. 3Hier reicht die 3-Minuten-Regelung zum Halten nicht aus, um die häufig erforderlichen Hilfestellungen beim Ein- und Aussteigen der mobilitätseingeschränkten Fahrgäste und die Begleitung bis zur Wohnungstür oder in die Arztpraxis gehen zu können, ohne mit einem Verwarnungs- oder Bußgeld belegt zu werden.

[Kriterien der Ausnahmeregelung; Geltungsdauer]

Für die Stadtgemeinde Bremen wird daher nach § 46 Absatz 2 StVO eine Ausnahmegenehmigung für Taxen bei der Beförderung mobilitätseingeschränkter Fahrgäste unter den nachfolgenden Kriterien erteilt:

I Berechtigte Fahrzeuge

Taxen zum Zwecke der Beförderung mobilitätseingeschränkter Fahrgäste

II Ausnahme

Parken in dem als Fußgängerbereich ausgewiesenem Teil der Langenstraße zwischen Wilkenstraße und Stintbrücke.

Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 20 Minuten.

III Geltungsdauer

Die Ausnahmeregelung wird mit Wirkung vom 01. Oktober 2011 unter Widerrufsvorbehalt erteilt und ist befristet bis zum 31. März 2012.

Fußnoten

1)

Die Allgemeinverfügung tritt mit Ablauf des 31. 3. 2012 außer Kraft.


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