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Erlass StVO 1/2005 - Vollzug der Straßenverkehrs-Ordnung

Erlass des Senators für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa vom 19. April 2005 - 56-2 -

Veröffentlichungsdatum:15.08.2006 Inkrafttreten15.08.2006
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 15.08.2006 bis 11.06.2009Außer Kraft
Bezug (Rechtsnorm)StVO § 46

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Aktenzeichen:56-2
Erlassdatum:19.04.2005
Fassung vom:15.08.2006
Gültig ab:15.08.2006
Gültig bis:11.06.2009  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Norm:§ 46 StVO
Erlass StVO 1/2005 - Vollzug der Straßenverkehrs-Ordnung

Erlass StVO 1/2005 - Vollzug der Straßenverkehrsordnung1

Erlass des Senators für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa
vom 19. April 2005 – 56-2 –

Erlass StVO 1/2005 – Vollzug der Straßenverkehrs-Ordnung;

Bewilligung von Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Personen

-eine Bestandsschutzgarantie für Altfälle gilt; das bedeutet, dass bereits erteilte Ausnahmegenehmigungen nicht widerrufen werden, sondern bis zu ihrem Fristablauf uneingeschränkt fort gelten und

-Verlängerungsanträge und neue Anträge mobilitätseingeschränkter Personen ausschließlich nach der im Betreff genannten geänderten VwV-StVO beschieden werden.

Einleitung

Die Straßenverkehrsbehörden können auf Antrag Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen „aG“) sowie Blinden Parkerleichterungen im Rahmen der Verwaltungsvorschrift zu § 46 Absatz 1 Nr. 11 StVO gewähren.

1Die Praxis zeigt jedoch, dass diese Regelungen für einen bestimmten Personenkreis von schwerbehinderten Personen oft zu einer nicht gewollten Härte führen. 2Betroffen sind hier insbesondere die behinderten Menschen, die nicht über das Merkzeichen „aG“ verfügen, aber in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt und daher ebenfalls auf spezielle Parkerleichterungen angewiesen sind, um die täglichen Dinge des Lebens wie zum Beispiel Arztbesuche und Einkäufe selbständig durchführen zu können.

Für das Land Bremen wird deshalb nachfolgend der Kreis der Berechtigten erweitert und das Verwaltungsverfahren geregelt.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass nach der geltenden Rechtslage weiterhin die Möglichkeit besteht, für diejenigen behinderten Personen, welche nicht in den nachfolgend berechtigten Personenkreis dieses Erlasses einbezogen sind, in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zuzulassen.

I.

1.

Schwerbehinderte Personen mit Merkzeichen „G“ (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) und „B“ (Notwendigkeit ständiger Begleitung),

•bei denen wenigstens ein Grad der Behinderung (GdB) von 80 allein in Folge von Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule vorliegt oder

•bei denen ein GdB von wenigstens 70 allein in Folge von Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule und gleichzeitig ein GdB von wenigstens 50 infolge von Funktionsstörungen des Herzens und der Atmungsorgane vorliegt.

2.

Schwerbehinderte Personen mit Merkzeichen „G“, die über eine Verordnung eines Rollstuhles, die von der Krankenkasse akzeptiert wird, verfügen.

3.

An „Morbus Crohn“ und „Colitis ulcerosa“ erkrankte Personen, bei denen ein GdB von wenigstens 60 vorliegt.

4.

Vorübergehend Berechtigte, die aufgrund eines Unfalles oder einer Operation vorübergehend starke Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule erleiden.

II.

1.

1Der Antrag auf Parkerleichterung ist formlos bei der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu stellen. 2Mit dem Antrag sind folgende Unterlagen einzureichen:

•ein gültiger Behindertenausweis des Versorgungsamtes (in den Fällen von I, Nr. 4 ist die Vorlage eines Behindertenausweises nicht erforderlich),

•der Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes bzw. in den Fällen von I, Nr. 4 eine ärztliche Bescheinigung über den Krankheitszustand sowie

•eine Kopie des Fahrzeugscheins. Besitzt der unter I, Nr. 1, 2 und 4 berechtigte Personenkreis keine Fahrerlaubnis bzw. ist nicht mehr in der Lage, ein Fahrzeug selbst zu führen, ist der Fahrzeugschein des eingesetzten Fahrzeugs vorzulegen. Es können auch mehrere Fahrzeuge berücksichtigt werden.

2.

Die zuständige Straßenverkehrsbehörde erteilt eine entsprechende Ausnahmegenehmigung unter Berücksichtigung des Beschwerdezustandes des jeweiligen Einzelfalles.

Danach können für den berechtigten Personenkreis unter I. nachfolgende Parkerleichterungen in Betracht kommen:

2.1

Schwerbehinderte Personen mit Merkzeichen „G“ und/oder „B“ kann gestattet werden,

•in Strecken eingeschränkten Haltverbotes (Z 286),

•in Zonenhaltverboten (Z 290),

•auf Parkplätzen für Bewohner sowie

•in verkehrsberuhigten Bereichen (Z 325)

für die Dauer von max. drei Stunden zu parken, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht.

In diesen Fällen scheidet eine Befreiung von der Bedienung des Parkscheinautomaten grundsätzlich aus, da der Zweck der Parkerleichterung darauf gerichtet ist, zurückzulegende Wege zu verkürzen und nicht darauf abzielt, wirtschaftliche Vorteile gegenüber anderen Personengruppen einzuräumen.

2.2

Morbus Crohn-Kranken und Colitis ulcerosa-Kranken kann gestattet werden,

•in Strecken eingeschränkten Haltverbotes (Z 286),

•in Zonenhaltverboten (Z 290),

•auf Parkplätzen für Bewohner sowie

•in verkehrsberuhigten Bereichen (Z 325)

mit einer zeitlichen Beschränkung auf 60 Minuten zu parken, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht.

In diesen Fällen kann eine Befreiung von der Bedienung des Parkscheinautomaten gewährt werden, da der Personenkreis darauf angewiesen ist, schnell zu halten und Räumlichkeiten aufzusuchen.

2.3

Dem Personenkreis der vorübergehend Berechtigten können Parkerleicherungen entsprechend dem Personenkreis der schwerbehinderten Personen mit Merkzeichen „G“ und/oder „B“ gewährt werden.

3.2

1Die Ausnahmegenehmigung ist bei Inanspruchnahme von Parkerleichterungen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen. 2Während des Parkens ist das Original der Ausnahmegenehmigung mit der Parkscheibe für die Überwachung der zulässigen Parkzeit stets gut lesbar hinter der Windschutzscheibe auszulegen.

4.3

1Die Ausnahmegenehmigung gilt in den Bundesländern Bremen, Baden-Württemberg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein. 2Sie ist unter Widerrufsvorbehalt für die Gültigkeitsdauer des Schwerbehindertenausweises, längstens für die Dauer von 5 Jahren zu befristen. 3Für den Personenkreis der vorübergehend Berechtigten beträgt die Gültigkeitsdauer maximal ein halbes Jahr.

5.

Für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung wird nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOST) eine Gebühr in Höhe von 15,00 Euro und bei einer Geltungsdauer von maximal einem halben Jahr eine Gebühr von 10,20 Euro (Mindestgebühr) erhoben.

6.

Es ist darauf hinzuweisen, dass die Ausnahmegenehmigung nicht zum Parken auf den ausgewiesenen allgemeinen Behindertenparkplätzen berechtigt.

7.

Abgesehen von den Behinderungen, die anlässlich einer Operation oder eines Unfalls vorübergehend auftreten, sind Anträge unterhalb der genannten Grade der Behinderung grundsätzlich abzulehnen.

8.

Dieser Erlass tritt sofort in Kraft.

Fußnoten

1)

Aufgehoben mWv 11. 6. 2009 durch Erl. v. 19. 5. 2009 mit der Maßgabe aufgehoben, dass

2)

Abschn. II Nr. 3 Satz 2 geänd. mWv 15. 8. 2006 durch Erl. v. 15. 8. 2006.

3)

Abschn. II Nr. 4 neu gef. mWv 15. 8. 2006 durch Erl. v. 15. 8. 2006.


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