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Verwaltungsanweisung zu § 27 Abs. 3 SGB II (VANW zu § 27,3 SGB II)

Zuschuss für Auszubildende zu angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung Verwaltungsvorschrift der Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen vom 15. September 2011

Veröffentlichungsdatum:16.09.2011 Inkrafttreten16.09.2011
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 16.09.2011 bis 31.03.2012Außer Kraft
Bezug (Rechtsnorm)SGB 2 § 7, SGB 2 § 11, SGB 2 § 12, SGB 2 § 22, SGB 2 § 27, SGB 3 § 59, SGB 3 § 65, SGB 3 § 66, SGB 3 § 101, SGB 3 § 104, SGB 3 § 105, WoGG § 7, WoGG § 20

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport
Aktenzeichen:20-01/1-0/2
Erlassdatum:15.09.2011
Fassung vom:15.09.2011
Gültig ab:16.09.2011
Gültig bis:31.03.2012  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 7 SGB 2, § 11 SGB 2, § 12 SGB 2, § 22 SGB 2, § 27 SGB 2, § 59 SGB 3, § 65 SGB 3, § 66 SGB 3, § 101 SGB 3, § 104 SGB 3, § 105 SGB 3, § 7 WoGG, § 20 WoGG
Verwaltungsanweisung zu § 27 Abs. 3 SGB II (VANW zu § 27,3 SGB II)

Verwaltungsanweisung zu § 27 Abs. 3 SGB II
(VANW zu § 27,3 SGB II)
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Zuschuss für Auszubildende zu angemessenen
Aufwendungen für Unterkunft und Heizung

Verwaltungsvorschrift der Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen
vom 15. September 2011

20-01/1-0/2

Zuschuss für Auszubildende zu angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung

Empfänger von Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) oder nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BaföG) erhalten einen Zuschuss zu ihren angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, soweit der Bedarf in entsprechender Anwendung des § 19 Abs. 3 ungedeckt ist und sich der Bedarf nach den in der folgenden Übersicht aufgeführten Vorschriften bemisst.

Personenkreis

Gesetzliche
Grundlage


Leistung

Auszubildende mit BAB –
Bezug mit eigenem Haushalt.

§ 65 Abs. 1
SGB III


348

Bedarfssatz § 13 Abs. 1 Nr. 1 BAföG


149

Wohnpauschale § 65 Abs. 1 Satz 2 SGB III


75

Zuschlag § 65 Abs. 1 Satz 3 (wenn Miete über € 149)


224

maximale anzurechnende Wohnpauschale

Personen in
berufsvorbereitenden
Berufsbildungsmaßnahmen
mit eigenem Haushalt.

§ 66 Abs. 3
SGB III


391

Bedarfssatz § 66 Abs. 3 Satz 1 SGB III


58

Wohnpauschale (in € 391 enthalten)


74

Zuschlag § 66 Abs. 3 Satz 3 (wenn Miete über € 58)


132

maximale anzurechnende Wohnpauschale

Behinderte Auszubildende
mit BAB – Bezug im Haushalt
der Eltern.

§ 101 Abs.
3 SGB III


316

Bedarfssatz nach § 101 Abs. 3 SGB III,


397

verheiratet, in Lebenspartnerschaft oder Vollendung des 21. Lj.
Enthält keine anzurechnende Wohnkostenpauschale

Behinderte Auszubildende im
Bezug von Ausbildungsgeld
im Haushalt der Eltern.

§ 105 Abs.
1 Nr. 1 SGB
III


316

Bedarfssatz nach § 105 Abs. 1 SGB III,


397

verheiratet, in Lebenspartnerschaft oder Vollendung des 21. Lj..
Enthält keine anzurechnende Wohnkostenpauschale

Behinderte Auszubildende
außerhalb des
Elternhaushaltes (ohne
Kostenerstattung für
Unterkunft und Verpflegung
im Wohnheim oder Internat).

§ 105 Abs.
1 Nr. 4 SGB
III


348

Bedarfssatz nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 BAföG.


149

Wohnpauschale nach § 105 Abs. 1 Nr. 4 SGB III


75

Zuschlag § 105 Abs. 1 Nr. 4 SGB III (wenn Miete über € 149)


224

maximale anzurechnende Wohnpauschale

Behinderte Auszubildende
außerhalb des
Elternhaushaltes (ohne
Kostenerstattung für
Unterkunft und Verpflegung
im Wohnheim oder Internat)
in berufsvorbereitenden
Bildungsmaßnahmen.

§ 106 Abs.
1 Nr. 2 SGB
III


391

Bedarfssatz § 12 Abs. 2 Nr. 1 BAföG


58

Wohnpauschale (in € 391 enthalten)


74

Zuschlag § 106 Abs. 1 Satz 3 (wenn Miete über € 58)


132

maximale anzurechnende Wohnpauschale nach BAföG

Schüler mit Bezug von
BAföG im Haushalt der Eltern

§ 12 Abs. 1
Nr. 2 BAföG


391

Bedarfssatz § 12 Abs. 1 Nr. 2 BAföG Enthält keine anzurechnende Wohnkostenpauschale

Schüler mit Bezug von
BAföG mit eigenem Haushalt.

§ 12 Abs. 2
Nr. 1 und
Nr. 2 BAföG


465

Bedarfssatz § 12 Abs. 2 Nr. 1 BAföG oder


543

Bedarfssatz § 12 Abs. 2 Nr. 2 BAföG


132

Wohnpauschale (in € 465 bzw. € 543 enthalten) und maximal anzurechnender Pauschalbetrag nach BAföG

Studierende mit Bezug von
BAföG im Haushalt der
Eltern.

§ 13 Abs. 1
BAföG
i.V.m. § 13
Abs. 2 Nr. 1
BAföG


348

Bedarfssatz § 13 Abs. 1 Nr. 1 BAföG


373

Bedarfssatz § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG


49

Wohnpauschale § 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG und maximal anzurechnender Pauschalbetrag nach BAföG

Allgemeine Ausführungen

Dieser Zuschuss soll gewährleisten, dass Auszubildende sich nicht gezwungen sehen müssen, ihre Ausbildung abzubrechen, weil die in der Ausbildungsförderung berücksichtigten Leistungen für Unterkunft und Heizung nicht für eine Existenzsicherung ausreichen.

Der Zuschuss wird auch gewährt, wenn die Anspruchsberechtigten diese Leistungen nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten.

Personen unter 25 Jahren erhalten nach § 27 Abs. 3 Satz 2 diesen Zuschuss nicht, wenn die Übernahme von Unterkunfts- und Heizkosten nach § 22 Abs. 5 SGB II ausgeschlossen ist.

Für die Gewährung eines Zuschusses ist es erforderlich, dass die Auszubildenden ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Bremen haben. Entweder sie leben hier im Haushalt der Eltern/eines Elternteils oder im eigenen Wohnraum. Dies entspricht der Regelung des § 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB II. Die Frage nach dem ersten oder zweiten Wohnsitz spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle.

Wohngeld

Auszubildende, die alleine in einem eigenen Haushalt leben und deren Ausbildung nach dem BAföG oder den §§ 59, § 101 Abs. 3 oder § 104 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Wohngeld (§ 20 Abs. 2 WoGG).

Leben Auszubildende allerdings in sog. Mischhaushalten, d.h. in Haushalten, in denen mindestens ein Familienmitglied keinen Anspruch auf BAföG oder BAB hat (auch nicht dem Grunde nach), z.B. ein Kind, Eltern oder nicht BAföG/BAB-berechtigte Partner, kann ein Anspruch für die Auszubildenden selbst gegeben sein.

Auszubildende in Mischhaushalten, die einen Zuschuss nach § 27 Abs. 3 SGB II bereits erhalten, sind nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 WoGG vom Wohngeld ausgeschlossen.

Der Ausschluss besteht nicht,

wenn durch Wohngeld die Hilfebedürftigkeit vermieden oder beseitigt werden kann

und

der Zuschuss nach § 27 Abs. 3 SGB II während der Dauer des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung von Grund und Höhe noch nicht erbracht wurde.

Darüber hinaus besteht der Ausschluss von Wohngeld nicht, wenn auf den Zuschuss gem. § 27 Abs. 3 SGB II verzichtet wird (§ 8 Abs. 2 WOGG – Wahlrecht).

Das bedeutet

Vor abschließender Bearbeitung des Zuschusses nach § 27 Abs. 3 für einen Auszubildenden im Mischhaushalt mit Wohngeldansprüchen, sollte beim Senator für Umwelt, Bau und Verkehr, Referat Wohngeld, ein Anspruch auf Wohngeld dem Grunde und der Höhe nach geprüft werden. Bei einem Anspruch der Höhe nach, ist dieser, sofern er den Zuschuss nach § 27 Abs. 3 übersteigt, vorrangig durchzusetzen.

Der Antrag ist vom Haushaltsvorstand und Mieter der Wohnung (in der Regel die Eltern oder ein Elternteil) für die in Ausbildung befindliche Person zu stellen.

Wohngemeinschaften sind keine Mischhaushalte, sodass Auszubildende, die in Wohngemeinschaften leben, keinen Anspruch auf Wohngeld haben. Eine Aufforderung zur Antragstellung beim Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa, Referat Wohngeld, ist in diesen Fällen zu unterlassen.

Bedarfsberechnung

Der Unterkunftsbedarf der Auszubildenden ist zunächst an Hand einer fiktiven Bedürftigkeitsberechnung nach den Vorschriften der §§ 9, 11 und 12 zu ermitteln.

Kann der Auszubildende unter Berücksichtigung seines gesamten Einkommens seinen Bedarf decken, besteht kein Anspruch auf einen Zuschuss zu ungedeckten Unterkunftskosten.

Übersteigt der fiktiv ermittelte konkret ungedeckte Bedarf jedoch die Differenz zwischen den angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung und dem im BAföG oder SGB III enthaltenen Wohnkosten, ist der Zuschuss auf die Höhe dieser Differenz zu begrenzen.

Grundsätzlich gilt, dass die Kosten der Unterkunft und Heizkosten angemessen sind, die im Rahmen der Verwaltungsanweisung nach § 22 SGB II als solche anerkannt werden (ggf. im Rahmen einer Hilfeberechung der Eltern oder Elternteile anerkannt worden sind). Sofern der Leistungsberechtigte bei Eintritt der Hilfebedürftigkeit bereits eine unangemessen teure Unterkunft bewohnt, werden nur die angemessenen Kosten als Bedarf anerkannt.

Kosten der Unterkunft und Heizkosten müssen den Auszubildenden selbst tatsächlich entstehen.

Hiervon ist immer dann auszugehen, wenn die Auszubildenden eigenen Wohnraum angemietet haben oder wenn die Auszubildenden im Haushalt der Eltern/Elternteile leben und diese auf Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II oder SGB XII (3. oder 4. Kapitel) angewiesen sind. In diesen Fällen entfällt grundsätzlich der kopfteilige Anteil an den Kosten der Unterkunft auf die Auszubildenden.

Einsatz von Einkommen und Vermögen

Hinsichtlich des Einsatzes von Einkommen und Vermögen gelten hier die Regelungen der fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu den §§ 11 und 12 SGB II.

Auch Einkommen, welches bereits bei der Bemessung der BAB oder des BAföG angerechnet wurde, ist unter Berücksichtigung der Vorschriften des § 11 SGB II anzurechnen. Die Ausbildungsförderungsleistung ist in der tatsächlichen, also um das angerechnete Einkommen verminderten Höhe, zu berücksichtigen.

Es wird also jeweils der Betrag berücksichtigt, der dem Auszubildenden tatsächlich zufließt und somit zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zur Verfügung steht.

Lebt der Auszubildende in einer Bedarfsgemeinschaft mit anderen, die ggf. selbst über Einkommen und Vermögen verfügen, bestimmt dieses die Höhe des Unterkunftsbedarfs. Der Unterkunftsbedarf des Auszubildenden kann ggf. durch das Einkommen und Vermögen eines Partners oder der Eltern gedeckt sein, aber auch aufgrund der Verteilung des Einkommens entstehen.

Nur wenn von den Auszubildenden Einkommen tatsächlich erzielt wird, wird dieses angerechnet. Ein Hinwirken auf Integrationsbemühungen ist nicht vorzusehen.

Unterhalt

Unterhaltsverpflichtungen gegenüber den Auszubildenden werden vor der Bewilligung von BAB oder BAföG bereits von den hierfür zuständigen Stellen geprüft. Aus dem Leistungsbescheid über die Ausbildungsförderung ergibt sich, dass wegen anzurechnender Einkommen der Eltern/eines Elternteils (Unterhaltsbetrag) nicht der volle/kein Förderungsbetrag bewilligt wird, bleibt dieses bei der Berechnung des Zuschusses außer betracht. Es wird somit davon ausgegangen, dass der Unterhaltsbetrag tatsächlich geleistet wird. In diesen Fällen ist der Auszubildende auf die Möglichkeit der Vorauszahlung nach dem BAföG bzw. nach dem SGB III zu verweisen.

Fußnoten

1)

Aufgehoben mWv 1. 4. 2012; als Nachfolgevorsschrift siehe jetzt die Verwaltungsanweisung zu § 27 Abs. 3 SGB II (VANW zu § 27,3 SGB II).

2)

Diese Vorschrift ersetzt die Verwaltungsanweisung zu § 27 Abs. 3 SGB II vom 5. 2. 2009, die hiermit ihre Gültigkeit verliert.


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