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Verwaltungsanweisung zu § 22 SGB II, §§ 35, 36 SGB XII und AsylbLG, soweit es um Wohnraum außerhalb der ZASt und der Gemeinschaftsunterkünfte geht - Bedarfe für Unterkunft und Heizung und zur Sicherung der Unterkunft -

Verwaltungsvorschrift der Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen vom 1. Januar 2014 - 20-01/1-0

Veröffentlichungsdatum:01.01.2014 Inkrafttreten01.01.2014
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2014 bis 28.02.2017Außer Kraft
Bezug (Rechtsnorm)AsylbLG § 2, AsylbLG § 3, BGB § 117, BGB § 133, BGB § 551, BGB § 559, GasGVV § 19, SGB 1 § 2, SGB 1 § 60, SGB 10 § 20, SGB 12 § 31, SGB 12 § 35, SGB 12 § 36, SGB 2 § 22, SGB 2 § 24, SGB 2 § 31a, StGB § 291, StromGVV § 19, WiStrG 1954 § 5

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport
Aktenzeichen:20-01/1-0
Erlassdatum:01.01.2014
Fassung vom:01.01.2014
Gültig ab:01.01.2014
Gültig bis:28.02.2017  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 2 AsylbLG, § 3 AsylbLG, § 117 BGB, § 133 BGB, § 551 BGB, § 559 BGB, § 19 GasGVV, § 2 SGB 1, § 60 SGB 1, § 20 SGB 10, § 31 SGB 12, § 35 SGB 12, § 36 SGB 12, § 22 SGB 2, § 24 SGB 2, § 31a SGB 2, § 291 StGB, § 19 StromGVV, § 5 WiStrG 1954
Verwaltungsanweisung zu § 22 SGB II, §§ 35, 36 SGB XII und AsylbLG, soweit es um Wohnraum außerhalb der ZASt und der Gemeinschaftsunterkünfte geht - Bedarfe für Unterkunft und Heizung und zur Sicherung der Unterkunft -

Verwaltungsanweisung zu § 22 SGB II, §§ 35, 36 SGB XII
und AsylbLG, soweit es um Wohnraum außerhalb der
ZASt und der Gemeinschaftsunterkünfte geht

– Bedarfe für Unterkunft und Heizung und zur Sicherung der Unterkunft –

Verwaltungsvorschrift der Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen
vom 1. Januar 2014 – 20-01/1-0

1.

1Die Kosten der Unterkunft und Heizung gehören zu den grundlegenden Bedarfen, die bei Bedürftigkeit durch die Grundsicherung für Arbeitssuchende, die Sozialhilfe oder durch Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zu decken und abzusichern sind. 2Die Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung soll sich insgesamt sozialverträglich und wirtschaftlich gestalten. 3Bei der Entscheidung über die Bewilligung von leistungsrechtlich angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung sind die Gesamtumstände der Leistungsberechtigten und die Situation am Wohnungsmarkt zu berücksichtigen. 4Die Bewilligung hat zudem im Sinne von § 2 Absatz 2 SGB I zu erfolgen, wonach sichergestellt werden soll, dass die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden.

Mit dieser gemeinsamen Weisung für die Rechtskreise SGB II, SGB XII und AsylbLG wird eine Gleichbehandlung aller Leistungsberechtigten sichergestellt.

2.

Träger für die Gewährung der Kosten für Unterkunft und Heizung in den Rechtskreisen der Grundsicherung für Arbeitssuchende, der Hilfe zum Lebensunterhalt sowie der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und des AsylbLG ist die Stadtgemeinde Bremen.

3.

1Eine Unterkunft dient dem dauerhaften oder vorübergehenden Wohnen. 2In der Regel ist der Wohnort der Lebensmittelpunkt der betreffenden Personen, also der Ort, wo diese ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

4.

1Grundsätzlich sind Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anzuerkennen, soweit diese angemessen sind. 2Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, als es den Personen, die zur jeweiligen Bedarfsgemeinschaft gehören, nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, die Aufwendungen durch Umzug, Vermietung oder auf andere Weise zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.

5.

1Der Begriff der Angemessenheit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. 2Er wird durch das SGB II oder das SGB XII nicht konkretisiert und unterliegt der vollen Überprüfbarkeit der Gerichte.

Allgemein sind Aufwendungen für eine Wohnung immer dann angemessen, wenn diese Wohnung nach Größe und Standard grundlegenden Bedürfnissen genügt.

Der Leistungsträger muss die Kriterien zur Ermittlung der Angemessenheitsgrenzen darlegen können und einen Prüfmaßstab bei der Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs anlegen.

1Die nachfolgenden Richtwerte wurden auf der Basis einer Wohnungsmarktanalyse des Instituts Analyse und Konzepte ermittelt. 2Die vom Bundessozialgericht aufgezeigten Anforderungen zur Ermittlung eines sog. schlüssigen Konzepts wurden vollumfänglich berücksichtigt.

Der jeweiligen Sachbearbeitung obliegt die Feststellung der konkreten Angemessenheit im Einzelfall.

5.1

Die Bestimmung der angemessenen Wohnungsgröße erfolgte auf Grundlage der anerkannten Wohnungsgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Wohnungsbau in Verbindung mit dem Bremischen Wohnungsbindungsgesetz – (BremWoBindG) vom 18. November 2008 (Brem. GBl. S. 391).

1Eine Ablehnung der Angemessenheit einer Wohnung aufgrund zu großer Wohnfläche ist nicht zulässig, wenn folgende nach Größe des Haushalts gestaffelte Grenzen nicht überschritten werden:

Anzahl der Personen

1

2

3

4

5

6

7

Je weitere Person

Wohnungsgröße bis zu

50

60

75

85

95

105

115

+10 m2

2Ist eine Wohnung größer als die angegebenen Grenzwerte, liegt jedoch dennoch preislich im Rahmen der geltenden Richtwerte, so ist sie ebenfalls als angemessen anzuerkennen.

1Im Ergebnis bedeutet dies: Die Wohnungsgröße ist bei der Prüfung der konkreten Angemessenheit einer Wohnung kein Ausschlusskriterium. 2Die genannten Grenzen für Wohnungsgrößen kommen allerdings bei der Angemessenheitsprüfung von Heizkosten zum Tragen (siehe Nr. 10).

5.2

1Die nachfolgenden Richtwerte beziehen sich auf Bruttokaltmieten (Nettomiete einschl. Betriebskosten – auch Wasser/Abwasser). 2Heizkosten werden gesondert bewilligt (siehe Nr. 10 dieser Verwaltungsanweisung).

1 Personenhaushalt

377 EUR

Haushalt mit 2 Personen

428 EUR

Haushalt mit 3 Personen

507 EUR

Haushalt mit 4 Personen

620 EUR

Haushalt mit 5 Personen

751 EUR

Haushalt mit 6 Personen

830 EUR

Haushalt mit 7 Personen

909 EUR

3Jedes weitere Haushaltsmitglied zuzüglich 79 EUR.

1Für einzelne Stadtteile sind Wohnlagenzuschläge zu gewähren. 2Für die Stadtteile Mitte, Findorff und Horn-Lehe: Richtwert plus 10 % und für die Stadtteile Östliche Vorstadt, Schwachhausen, Oberneuland und Borgfeld: Richtwert plus 20 % (näheres siehe unter Nr. 7. C 5. dieser Weisung).

Schwangerschaften (grundsätzlich ab der 12. Schwangerschaftswoche) und die Ausübung eines Umgangsrechts für ein leibliches, minderjähriges Kind von mehr als 120 Tagen und mehr pro Jahr führen zu einem Richtwert mit einem jeweils weiteren Familienmitglied.

5.3

1Auch für Wohnungen des sozialen Wohnungsbaus können grundsätzlich nur angemessene Unterkunftskosten im dargestellten Rahmen anerkannt werden. 2Es besteht kein genereller Anspruch auf Anerkennung der tatsächlichen Mieten in Wohnungen des sozialen Wohnungsbaus, wenn diese den Richtwert überschreiten. 3Um jedoch den Zugang zu den Neubauten des sozialen Wohnungsbaus nicht zu verschließen, können daher in Ausnahmefällen auch die die Richtwerte übersteigenden Unterkunftskosten als angemessen anerkannt werden. 4Bei der Ausübung des Ermessens sind in diesem Fall insbesondere die Dringlichkeit der Anmietung, das aktuelle Angebot auf dem Wohnungsmarkt, die Verkehrsanbindung sowie die örtlichen Einschränkungen von schulpflichtigen Kindern oder vergleichbare Tatbestände angemessen zu berücksichtigen.

5.4

1Für Mitglieder einer Wohngemeinschaft sowie bei zimmerweiser Vermietung gelten grundsätzlich die Maßstäbe des Einzelwohnens. 2Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Mietkosten gelten mithin die für 1-Personen-Haushalte anerkannten Richtwerte. 3Für das einzelne Mitglied soll der kopfteilige Mietanteil oder der Anteil, welcher der von ihm bewohnten Wohnfläche entspricht, zugrunde gelegt werden. 4Liegt eine vertragliche Vereinbarung über die vom Einzelnen zu tragenden Unterkunftskosten vor, so ist diese der Entscheidung zugrunde zu legen.

1In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Anerkennung der Mieten bei Wohngemeinschaften sowie zimmerweiser Vermietung nicht dazu führt, dass Vermieter hieraus ihren übermäßigen Profit ziehen und die Gesamtmiete der Wohnung bzw. des Mietobjektes einen für den Stadtteil angemessenen Rahmen erheblich übersteigt. 2Ist dies der Fall, so ist zu prüfen, ob es sich um eine Ordnungswidrigkeit oder Mietwucher handelt (siehe hierzu Ziffer 8). 3Für in Wohngemeinschaften wohnende Bedarfsgemeinschaften gelten die für die Haushalte üblichen Richtwerte.

5.5

1Die Regelungen für Wohngemeinschaften (Nr. 5.4) gelten entsprechend. 2Bei Untermietverträgen zwischen Verwandten siehe auch Nr. 5.6.

5.6

Leistungsberechtigte, die in einer Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten und Verschwägerten leben, haben grundsätzlich Anspruch auf tatsächlich anfallende angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe des Anteiles, der nach der Zahl der zur Haushaltsgemeinschaft zählenden Personen auf sie entfällt (Kopfteilmethode), sofern alle Mitglieder der Hausgemeinschaft hilfebedürftig sind.

1Leistungsberechtigte, die in einer Haushaltgemeinschaft mit nichthilfebedürftigen Verwandten und Verschwägerten leben, haben einen Anspruch auf tatsächlich anfallende angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung nur dann, wenn sie rechtswirksam zur Zahlung einer Miete verpflichtet sind (Vertrag). 2Zu beachten ist aber, dass der Abschluss eines Untermietvertrages/Mietvertrages über Wohnraum keinem Formzwang unterliegt. 3Für den Nachweis, dass tatsächliche Aufwendungen für die Unterkunft entstehen, kann daher nicht allein auf die Vorlage eines schriftlichen Vertrages abgestellt werden. 4Wo ein solcher fehlt, sind andere geeignete Nachweise (z.B. Kontoauszüge, Quittungen, Bescheinigung über erforderliche Mietzahlungen) über die Verpflichtung zur Mietzahlung zu erbringen.

1Ist die Wirksamkeit des Untermietvertrages/Mietvertrages gegeben, können die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung anerkannt werden. 2Dabei müssen die Kosten in einem angemessenen Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen für das Haus oder die Wohnung stehen. 3Die Beweislast für das Entstehen von Aufwendungen liegt bei den Leistungsberechtigten.

1Eine Untervermietung bzw. eine Vermietung zwischen Verwandten in gerader Linie (Großeltern, Eltern, Kinder, Enkelkinder) ist im Regelfall nur dann anzuerkennen, wenn der/die Leistungsempfänger/in vor Leistungsbeginn über regelmäßig wiederkehrendes Einkommen in ausreichender Höhe verfügte, mit dem er/sie seinen Lebensunterhalt einschließlich der Untermiete/Miete bezahlen konnte und der Vertrag in dieser Zeit geschlossen wurde. 2Wird ein solcher Vertrag erst nach Eintritt der Hilfebedürftigkeit geschlossen, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass mangels Bindungswillens (§§ 117 Abs. 1, 133 BGB) ein Vertrag nichtwirksam geschlossen worden ist und der/die Leistungsberechtigte keinen ernsthaften Forderungen ausgesetzt ist.

5.7

Die unter Nr. 7C dieser Weisung genannten Maßstäbe für die Anerkennung von Mietpreisen, die über den Richtwerten liegen, sind auch bei der Anmietung von Wohnraum zugrunde zu legen.

Dies gilt z.B. bei einer Anmietung von Wohnraum

durch Personen, die bislang in stationären Einrichtungen wohnen (z.B. junge Menschen in stationären Maßnahmen der Hilfen zur Erziehung oder Personen in stationären Einrichtungen der Pflege/Eingliederungshilfe – sog. Ambulantisierung),

durch Flüchtlinge in der ZASt und in Gemeinschaftsunterkünften,

durch Inhaftierte vor der Entlassung,

durch obdachlose Menschen und Personen, die in Notunterkünften leben,

6.

1Die Frage der Angemessenheit der Unterkunftskosten ist für Mieter sowie Hauseigentümer bzw. Eigentümern von Eigentumswohnungen nach einheitlichen Kriterien zu beantworten. 2Den Maßstab für die Beurteilung angemessener Unterkunftskosten bei selbstgenutztem Haus- und Wohnungseigentum bilden daher – gleichsam wie bei Mietwohnungen – die Richtwerte (Nr. 5.2).

1Tilgungsraten können als Zuschuss übernommen werden, soweit sie zusammen mit den Schuldzinsen und Hauslasten die Richtwerte nicht übersteigen. 2Tilgungsleistungen, die über den Richtwert hinausgehen, sollen als Darlehen erbracht werden.

Zu den Unterkunftskosten bei selbstgenutztem Eigentum gehören auch Kosten für notwendige Instandhaltungen und Reparaturen, sofern die hierfür erforderlichen Aufwendungen unabweisbar und insgesamt angemessenen sind.

7.

Es gilt der Grundsatz, dass nicht angemessene Aufwendungen so lange in tatsächlicher Höhe als Bedarf anzuerkennen sind, wie es dem/der alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, die Aufwendungen zu senken, insbesondere wenn keine kostengünstigere Wohnung tatsächlich erreichbar ist.

1Es ist zunächst festzustellen, ob die tatsächlich anfallenden Aufwendungen über dem Richtwert nach Nr. 5.2 liegt1. 2Das bedeutet allerdings noch nicht, dass diese Aufwendungen unangemessen sind. 3Daher ist bei einer Überschreitung des Richtwertes eine Prüfung einzuleiten, welche der Feststellung dient, ob Kriterien vorliegen, die die Übernahme höherer Kosten rechtfertigen, beispielsweise weil Besonderheiten des Einzelfalls vorliegen und dies rechtfertigen. 4Eine solche Prüfung ist nicht gleichzusetzen mit einem sog. Kostensenkungsverfahren (siehe G.).

Die Prüfung, ob einzelfallbezogene Gründe vorliegen, die eine höhere angemessene Miete rechtfertigen, wird in mehreren Schritten durchgeführt:

A.

Den Betroffenen ist zunächst ein Informationsschreiben auszuhändigen oder zuzusenden, in dem das Verfahren bei unangemessen hohen Unterkunftskosten erläutert wird.

B.

Sollten Gründe vorgetragen werden, die der zuständigen Dienststelle bis dahin nicht bekannt waren, sind diese im Weiteren einzelfallbezogen zu prüfen (§ 20 ff. SGB X)

C.

Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten im Einzelfall (Ermessensausübung)

D.

Ausschöpfung von Selbsthilfemöglichkeiten

E.

Zumutbarkeit eines Wohnungswechsels

F.

Wirtschaftlichkeitsprüfung

G.

Kostensenkungsverfahren

Zu C. bis G. im Einzelnen:

C. Prüfung des Ermessens im Einzelfall

Besondere Umstände zur Anerkennung von Mietpreisen, die die Richtwerte überschreiten, können insbesondere in folgenden Fällen gegeben sein:

1.Überschreitet der Mietpreis einer Wohnung wegen dazugehöriger/m Garage oder Einstellplatz den im Einzelfall maßgeblichen Richtwert, kann der hierauf entfallende Preisanteil solange als angemessen anerkannt werden, wie die Garage oder der Einstellplatz nicht gegen Entgelt abgegeben werden kann (bspw. wegen fehlender Genehmigung des Vermieters).

2.Es liegen wegen einer Pflegebedürftigkeit oder Behinderung eines im Haushalt lebenden Familienmitglieds besondere Anforderungen an die Wohnsituation vor. Es können die Werte für eine um eine Person größere Unterkunft zugrunde gelegt werden.

Bei behindertengerechten Wohnungen (barrierefreie und der individuellen Behinderung entsprechende Wohnungen) für Rollstuhlbenutzer oder Rollstuhlbenutzerinnen, ist die Angemessenheit darüber hinaus stets individuell zu bestimmen. Dabei sind neben den Richtwerten auch die Dringlichkeit der Anmietung, das aktuelle Angebot auf dem Wohnungsmarkt, die Verkehrsanbindung, die örtliche Einschränkung von schulpflichtigen Kindern oder vergleichbare Tatbestände angemessen zu berücksichtigen.

3.Für Personengruppen, die am Wohnungsmarkt besondere Akzeptanzprobleme haben (z.B. drogenabhängige Menschen, ehemals Inhaftierte, Flüchtlinge, Wohnungsnotstandsfälle), können Kosten übernommen werden, die 10 % über dem maßgeblichen Richtwert liegen. Auch darüber hinaus sind Kosten übernahmefähig, wenn dadurch kostenintensive Unterbringungsformen (wie z.B. Übergangswohnheime) vermieden werden können.

4.Mietpreissteigerungen wegen energetischer Sanierung und Modernisierung während des Bestandes eines Mietverhältnisses, die nach den Vorschriften des Mietrechts zulässig sind, sind zu akzeptieren. Dies ist damit zu begründen, dass eine Einsparung im Bereich des Energieverbrauches (Heizkosten) zu erwarten ist. Mietrechtlich zulässig ist folgendes: Das Recht der Mieterhöhung steht dem Vermieter zu; er darf 11 vom Hundert der Modernisierungskosten auf die Jahresmiete umlegen (§ 559 BGB).

5.Für einzelne Stadtteile sind Wohnlagenzuschläge zu gewähren. Für die Stadtteile Mitte, Findorff, Horn-Lehe: Richtwert plus 10 % und für die Stadtteile Östliche Vorstadt, Schwachhausen, Oberneuland und Borgfeld: Richtwert plus 20 %. Diese Regelung berücksichtigt das Ziel einer gemischten Struktur der Wohnbevölkerung.

D. Ausschöpfung von Selbsthilfemöglichkeiten

1Leistungsberechtigte sind darüber hinaus auf die weiteren Möglichkeiten einer Kostensenkung hinzuweisen. 2Diese Möglichkeiten sind:

a.Verhandlungen mit dem Vermieter

b.Senkung der Unterkunftskosten durch Untervermietung

c.ein Wohnungswechsel

E. Zumutbarkeit eines Wohnungswechsels

1Ein Wohnungswechsel sollte soweit wie möglich vermieden werden (Umzug = Ultima Ratio). 2Daher ist im Einzelfall insbesondere zu prüfen, ob ein Umzug zumutbar ist. 3Nachfolgend werden beispielhaft Anhaltspunkte zur Frage der Zumutbarkeit eines Umzuges genannt. 4Es sind ggf. Fristen zur Senkung der Kosten der Unterkunft auf ein angemessenes Niveau zu setzen, die den besonderen Umständen Rechnung tragen.

a. Schul- oder Kindergarten-Wechsel

1In der Regel ist ein Umzug auch dann zumutbar, wenn damit ein Schul- oder Kindergartenwechsel einhergeht. 2Die Wohnungssuche kann jedoch auf den jeweiligen Stadtteil bzw. auf angrenzende Stadtteile beschränkt werden. 3Bei einem zum folgenden Schuljahr ohnehin anstehenden Schulwechsel (z.B. bei einem Übergang von der Grundschule zu einer weiterführenden Schule) kann darauf Bedacht genommen werden, dass das Kind die alte Schule bis zum Wechsel in die neue Schule weiterhin besuchen kann.

b. Pflege von Angehörigen

1In der Regel ist ein Umzug auch bei der Pflege von Angehörigen, die in räumlicher Nähe leben, zumutbar. 2Die Wohnungssuche kann jedoch auf den jeweiligen Stadtteil bzw. auf angrenzende Stadtteile beschränkt werden.

c. Wesentliche soziale Bezüge in der Umgebung

1Auch bei wesentlichen sozialen Bezügen zur Umgebung ist ein Umzug grundsätzlich zumutbar. 2Ein Umzug kann in diesem Zusammenhang unzumutbar sein, wenn dadurch eine Nutzung von Betreuungseinrichtungen oder nachbarschaftlicher Unterstützung, die erforderlich ist, aufgegeben werden müsste.

d. Lange Wohndauer

1Wohnen Leistungsberechtigte bereits sehr lange in ihrer Wohnung, kann ein Umzug unzumutbar sein. 2Voraussetzung dafür ist, dass die derzeitige Wohnung seit langer Zeit (mindestens 10 Jahre) vom Leistungsberechtigten oder einer zur Bedarfsgemeinschaft zugehörigen Person bewohnt wird und dass weitere in der Person des/der Leistungsberechtigten liegende Gründe einen Umzug unzumutbar machen.

e. Kranke und schwerbehinderte Menschen

1Sind Leistungsberechtigte langfristig in erheblichem Umfange erkrankt oder liegt eine Schwerbehinderung vor, kann ein Umzug unzumutbar sein. 2Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn im Schwerbehindertenausweis ein Merkzeichen eingetragen ist. 3Zudem kann ein Gutachten des Gesundheitsamtes/des ärztlichen Dienstes der Bundesagentur für Arbeit (Rechtskreis SGB II) herangezogen werden.

f. Alleinerziehende mit einem oder mehreren Kind/ern

Für Alleinerziehende mit einem oder mehreren Kind/ern kann ein Umzug unzumutbar sein, wenn der Sozialdienst einen Umzug aufgrund von familiären Problemlagen für nicht vertretbar hält.

g. Schwangerschaft

Schwangeren kann grundsätzlich ab der 12. Schwangerschaftswoche bis drei Monate nach der Entbindung kein Umzug zugemutet werden, es sei denn, dass die Schwangere durch Unterstützung von Familienangehörigen von den Belastungen eines Umzuges freigehalten werden kann.

1Die vorstehende Aufzählung ist nicht abschließend. 2Andere Gründe, die vom Leistungsberechtigten vorgetragen werden, können ebenfalls dazu führen, dass ein Umzug unzumutbar ist.

F. Wirtschaftlichkeitsprüfung

1Im Weiteren muss eine Absenkung der unangemessenen Aufwendungen für die Unterkunft nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre (§ 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II, analog für SGB XII). 2Eine solche Prüfung entspricht dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. 3Es handelt sich um eine individuelle Prüfung, bei der die voraussichtlich entstehenden Kosten eines Wohnungswechsels festgestellt und den Kosten gegenübergestellt werden, die bei Überschreitung der individuell ermittelten Angemessenheitsgrenze entstehen. 4Ein Umzug ist in der Regel als nicht wirtschaftlich zu betrachten, wenn die Bruttokaltmiete der bisherigen Wohnung die Richtwerte um nicht mehr als 10 % übersteigt. 5In allen anderen Fällen ist eine konkrete Berechnung vorzunehmen, in der insbesondere folgende Kosten (Aufzählung nicht abschließend) einbezogen werden:

Umzugskosten

Mietkaution

Wohnungsbeschaffungskosten

Genossenschaftsbeiträge

Erforderliche Neuanschaffungen, die im Rahmen des § 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II oder § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII übernommen werden

Einzugsrenovierungen (einschl. möglicher Bodenbeläge)

Umbau der Wohnung (z.B. erforderlicher barrierefreier Wohnraum)

Unvermeidbare doppelte Mieten

6Diese berechneten Kosten sind der Summe der Überschreitungsbeiträge von 3 Jahren gegenüber zu stellen, es sei denn ein vorheriger Wegfall der Leistungspflicht ist konkret absehbar.

G. Kostensenkungsverfahren

1Liegen keine Besonderheiten des Einzelfalles vor, nach denen über dem Richtwert liegende Unterkunftskosten angemessen sind, und ist ein Wohnungswechsel grundsätzlich zumutbar und wirtschaftlich, sind die Betroffenen schriftlich aufzufordern, innerhalb von 6 Monaten eine entsprechende Senkung ihrer Unterkunftskosten selbst zu erreichen. 2Die Sechs-Monats-Frist beginnt mit Ablauf des Monats zu laufen, in dem das Kostensenkungsschreiben den Betroffenen zugestellt worden ist.

Resultieren aus einem erforderlichen Umzug von einem Stadtteil ohne Wohnlagenzuschlag in einen Stadtteil mit Wohnlagenzuschlag Kostenerhöhungen, sind diese zu akzeptieren.

Beispiel:

Herr B. zieht wegen unangemessener Kosten der Unterkunft in Gröpelingen (beispielsweise nach Aufforderung des Leistungsträgers) nach Schwachhausen in eine teurere, aber wegen des Wohnlagenzuschlages angemessene Wohnung. Diese Kostenerhöhung ist zu akzeptieren.

1Ist den Betroffenen die Senkung der bisherigen Kosten innerhalb der sechsmonatigen Regelfrist trotz ausreichender Bemühungen nicht möglich, ist die Frist zu verlängern; die Beschränkung der Leistungen auf eine Übernahme nur angemessener Unterkunftskosten ist in diesen Fällen unzulässig. 2Die weitere Fristsetzung erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen durch schriftliche Entscheidung der Sachbearbeitung der zuständigen Dienststelle.

1Geeignete Nachweise für entsprechende Bemühungen sind insbesondere:

die Beantragung eines sog. Berechtigungsscheines (B-Schein) beim Senator für Umwelt, Bau und Verkehr, Referat Wohnungswesen, Contrescarpe 73, 28195 Bremen oder beim Bürger Service Center.

Bestätigungen der verschiedenen Wohnungsbaugesellschaften, dass Leistungsberechtigte dort zur Suche einer angemessenen Wohnung vorgesprochen haben. Es ist darauf hinzuweisen, dass nicht alle Wohnungsbaugesellschaften sog. Wartelisten führen und die Leistungsberechtigten sich dort ggf. monatlich melden müssen.

eine Dokumentation von Bemühungen, bei privaten Vermietern angemessenen Wohnraum zu finden. Die Anzahl der zu erbringenden Nachweise ist einzelfallbezogen zu entscheiden und steht im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Dienststelle.

8.

1Erhält die zuständige Dienststelle Kenntnis von Fällen, in denen Ausstattung und/oder Größe einer Wohnung in auffälligem Missverhältnis zur Miethöhe stehen, soll geprüft werden,

ob der Vermieter sich ordnungswidrig verhält (§ 5 Wirtschaftsstrafgesetz) oder

ob es sich um einen Fall von Mietwucher (§ 291 StGB) handelt.

2Für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 Wirtschaftsstrafgesetz ist der Abschnitt 731 beim Senator für Umwelt, Bau und Verkehr zuständig und entsprechend zu informieren. 3In Fällen von Mietwucher ist eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft zu stellen.

9.

Leistungsberechtigte sollen vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft den zuständigen Träger in Kenntnis setzen und die Zusicherung des Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einzuholen.

1Grundsätzlich sind die zuständigen Dienststellen zur Zusicherung nur verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind. 2Ist vom Leistungsberechtigten ein Umzug in eine Unterkunft außerhalb Bremens geplant, ist im Sinne von § 22 Absatz 4 SGB II der für den Ort der neuen Unterkunft örtlich zuständige Träger zu beteiligen. 3Leistungsberechtigte nach dem SGB XII sollten darauf hingewiesen werden, dass bei dem für den Ort der neuen Unterkunft zuständigen Träger eine entsprechende Zustimmung zur Miethöhe eingeholt wird.

Besonderheit bei Leistungsberechtigten nach dem SGB II, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben:

1Gemäß § 22 Absatz 5 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung für Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur erbracht, wenn das Jobcenter dies vor Abschluss des Vertrags für die Unterkunft zugesichert hat. 2Dies gilt auch für Personen, die bereits eine Erstausbildung abgeschlossen haben.

Das Jobcenter ist zur Zusicherung und somit zur Leistung für Unterkunft und Heizung in angemessenem Umfang verpflichtet, wenn

·der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern verwiesen werden kann,

·der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder

·ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt

9.1

Ein Umzug ist erforderlich, wenn ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund vorliegt, von dem sich auch Nichtleistungsempfänger/innen leiten lassen würden.

1Die Beurteilung der Erforderlichkeit eines Umzuges obliegt im Einzelfall der Sachbearbeitung. 2Wenn die bisherige Wohnung hinsichtlich Größe, Ausstattung und Mietpreis für die jeweilige Bedarfsgemeinschaft als ausreichend und angemessen anzusehen ist, ist die Erforderlichkeit eines Umzuges nicht gegeben. 3Planbare Veränderungen innerhalb der Bedarfsgemeinschaft sind jedoch zu berücksichtigen. 4So ist z.B. bei bestehender Schwangerschaft (grundsätzlich ab 12. Schwangerschaftswoche) ein Umzug als erforderlich anzusehen, wenn die bisherige Wohnung zu klein ist.

Hinsichtlich der Wohnungsgröße kann ein Umzug als erforderlich gelten bei der Unterschreitung der folgenden Untergrenzen:

Angemessene Wohnungsgröße – Mindestwerte (in qm)

Anzahl der Personen

1

2

3

4

5

je weitere Person

Wohnungsgröße mindestens

25

50

60

75

85

+10

9.2

Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, besteht kein Anspruch auf Übernahme der vollen Unterkunftskosten.

Ist die Erforderlichkeit eines Umzugs nicht gegeben, ist die Übernahme umzugsbedingter Kosten abzulehnen.

9.3

1Wird eine Wohnung wegen Übergangs in eine stationäre Einrichtung aufgegeben, sind die Kosten der Unterkunft für die Wohnung, die aufgegeben wird, aus Mitteln des SGB XII ab Zugang der Kündigung beim Vermieter für einen Zeitraum von bis zu 3 Monaten bis zum Monatsende übernahmefähig (a). 2Diese 3-Monats-Regelung korrespondiert mit den Kündigungsfristen, die sich üblicherweise aus dem Mietvertrag ergeben (evt. Abweichungen sind zu begründen).

1Es ist darauf hinzuwirken, dass die Wohnung schnellstmöglich gekündigt wird. 2Ein Nachweis ist nach den Bestimmungen der §§ 60 ff. SGB I zu fordern. 3Auch ist zu prüfen, ob eine vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses beispielsweise durch Suche einer Nachmieterin/eines Nachmieters möglich ist.

Beispiele:

Stationäre Aufnahme am 15. 02. wird am 20. 02. bekannt. Die Kündigung geht am 26. 02. bei der Vermieterin/beim Vermieter ein. Die Übernahme der Mietkosten ist bis einschließlich 31. 05. möglich.

Stationäre Aufnahme am 15. 02. wird am 20. 02. bekannt. Die Kündigung geht am 05. 03. bei der Vermieterin/beim Vermieter ein. Die Übernahme der Mietkosten ist bis einschließlich 30. 06 möglich.

4Ist die Einsetzung einer Betreuerin/eines Betreuers notwendig, ist die Miete so lange übernahmefähig, bis es dem/der Betreuer/in möglich ist, zu kündigen. 5Dies kann ggf. auch länger als 3 Monate sein, denn die Bestellung einer Betreuerin/eines Betreuers kann einige Zeit in Anspruch nehmen. 6Fallen beim Übergang in eine stationäre Einrichtung Kosten für Entrümpelung (b) oder Auszugsrenovierung (c) an, sind diese grundsätzlich übernahmefähig. 7Zuständig für die Erbringung der genannten Leistungen (a bis c) ist der Fachdienst stationäre Leistungen des Amtes für Soziale Dienste.

9.4

1Wohnraumbeschaffungskosten und Umzugskosten sind Aufwendungen, welche mit einem Wechsel der Unterkunft verbunden sind. 2Über eine Übernahme solcher Kosten entscheidet die zuständige Dienststelle nach pflichtgemäßem Ermessen. 3Ist die Erforderlichkeit eines Umzugs nicht gegeben (s. 9.1), ist die Übernahme umzugsbedingter Kosten abzulehnen.

9.5

1Die Mietkaution stellt gemäß § 551 BGB eine Sicherheitsleistung der Mieterin/des Mieters gegenüber der Vermieterin/dem Vermieter dar und ist im Mietvertrag zu vereinbaren. 2Sie darf das Dreifache des auf den Monat entfallenden Mietzinses nicht übersteigen, wobei Nebenkosten (Betriebskosten und Heizkosten) unberücksichtigt bleiben. 3Eine Mietkaution soll als Darlehen erbracht werden.

1Einige Vermieter, z.B. die GEWOBA, akzeptieren auch die Ausstellung einer Garantieerklärung. 2Eine solche ist anstelle der Zahlung einer Mietkaution auszustellen.

10.

Sind Leistungen für Heizung zu gewähren, werden diese in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen gewährt, soweit sie angemessen sind.

Zu den Heizkosten gehören sowohl laufende als auch einmalige Kosten.

Laufende Leistungen für die Heizung sind die regelmäßig zu entrichtenden Voraus- oder Abschlagszahlungen für Gemeinschafts-, Sammel- oder Fernheizungen sowie für elektrische Heizungen und Gasheizungen.

1Einmalige Leistungen entstehen z.B. sofern Heizfeuerung in Form von Öl oder Kohle von den Leistungsberechtigten selbst zu beschaffen ist. 2Einmalige Leistungen sind im Monat der Beschaffung von Heizmaterial anhand der von den Leistungsberechtigten nachzuweisenden tatsächlichen Aufwendungen (Vorlage von Lieferscheinen/Rechnungen) als Bedarf zu berücksichtigen, soweit diese angemessen sind.

1Die am Einzelfall orientierte Prüfung der Angemessenheit der Heizkosten ist getrennt von der Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten vorzunehmen. 2Die tatsächlich anfallenden Heizkosten sind als angemessen anzusehen, soweit sie nicht einen Grenzwert überschreiten, der unangemessenes Heizen anzeigt.

1Dieser Grenzwert ist das Produkt aus

einem max. anzuerkennenden Verbrauch pro Jahr und m2 unter Berücksichtigung des jeweiligen Energieträgers und der Größe der Wohnanlage

und

dem Wert der tatsächlichen Wohnfläche, maximal jedoch die abstrakt angemessene Wohnfläche entsprechend Nr. 5.1.

2Der maximal anzuerkennende Verbrauch wird von der Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen durch Heranziehung des „Heizspiegel Bremen“ oder, wenn ein solcher nicht vorliegt, des „Heizspiegel bundesweit“ zu Beginn eines Jahres für das vorangegangene Jahr ermittelt und bekannt gegeben.

Der Grenzwert trägt dem Gesichtspunkt Rechnung, dass die im Einzelfall entstehenden Heizkosten von Faktoren abhängen, die dem Einfluss des Leistungsberechtigten weitestgehend entzogen sind.

1In der Regel können Heizkosten nur bis zu dem ermittelten Grenzwert übernommen werden. 2Übersteigen die tatsächlichen Heizkosten diesen, ist davon auszugehen, dass sie aus einem Verbrauch entstehen, der dem allgemeinen Heizverhalten nicht mehr entspricht.

Es obliegt dem Leistungsberechtigten konkret vorzubringen, warum seine Aufwendungen für die Heizung über dem Grenzwert liegen, aber noch als angemessen anzusehen sind.

1Bei Überschreitung des individuellen Grenzwertes sind die Leistungsberechtigten aufzufordern, ihren Heizverbrauch innerhalb von 6 Monaten auf das als angemessen anzuerkennende Maß zu senken. 2Zusätzlich sind sie an die entsprechenden Beratungsstellen zu verweisen.

Erfolgt die Warmwasserbereitung zentral über die Heizung und werden die tatsächlichen Kosten differenziert ausgewiesen, sind diese in tatsächlicher Höhe, soweit sie angemessen sind, zu leisten.

11.

Auf Antrag der Leistungsberechtigten soll eine direkte Überweisung der Unterkunfts-, Heiz- und/oder anderer Energiekosten in Höhe des tatsächlichen, mit geeigneten Unterlagen nachgewiesenen Betrages an die Vermieter/innen bzw. den Energieversorger erfolgen.

In Fällen, in denen die zweckentsprechende Verwendung der Leistung durch die Leistungsberechtigten selbst nicht sichergestellt ist, soll die Leistung zur Erhaltung der Unterkunft und Vermeidung von Obdachlosigkeit bzw. einer vergleichbaren Notlage direkt an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden.

12.

1Sofern vom Jobcenter Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. 2Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. 3Rechtsgrundlage ist § 22 Abs. 8 SGB II. 4Die Regelung ist auch anzuwenden, wenn Rückstände aus umgesetzten Sanktionen im Sinne von § 31a SGB II resultieren.

1Entsprechende Hilfen sind ebenso für Leistungsberechtigte nach dem SGB XII und dem AsylbLG vorgesehen und auch für Personen, die weder vom Jobcenter noch vom Amt für Soziale Dienste Leistungen für Unterkunft und Heizung erhalten, weil keine sog. laufende Hilfebedürftigkeit vorliegt. 2Rechtsgrundlage ist hier § 36 SGB XII und §§ 2, 3 AsylbLG, zuständig ist das Amt für Soziale Dienste.

Bei der Entscheidung über die Schuldenübernahme bei Energierückständen (vergleichbare Notlagen) findet § 19 der Stromgrundversorgungsverordnung und § 19 der Gasgrundversorgungsverordnung Berücksichtigung, wonach eine Versorgungssperre unter Umständen unverhältnismäßig bzw. ausgeschlossen ist.

Antragsteller mit entsprechenden Anliegen können zur Beratung an die Zentrale Fachstelle Wohnen (ZFW) verwiesen werden.

13.

1Kosten einer Schönheitsreparatur können als einmalige Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 SGB II, § 35 Abs. 1 SGB XII oder §§ 2, 3 AsylbLG übernommen werden, wenn hierfür eine mietrechtliche (zivilrechtliche) Grundlage vorliegt. 2Danach ist ein Anspruch auf eine Kostenübernahme für Schönheitsreparaturen gegeben, wenn der Mietvertrag die Mieterin/den Mieter wirksam zur Ausführung von Schönheitsreparaturen oder zur Tragung der anteiligen oder vollständigen Kosten verpflichtet und die Maßnahme aufgrund des Abnutzungszustandes der Wohnung erforderlich ist, d.h., es liegt tatsächlich ein Renovierungsbedarf vor.

Kosten für Schönheitsreparaturen können anfallen bei einem Wohnungswechsel (Einzugs- oder Auszugsrenovierung) und während der laufenden Nutzung der Mietsache.

1Besteht ein Anspruch auf eine Übernahme der Kosten für eine Schönheitsreparatur, gilt für die Durchführung einer Wohnungsrenovierung der Vorrang des Selbsthilfeprinzips. 2Wird von den Leistungsberechtigten glaubhaft eingewendet, dass die Renovierungsarbeiten nicht selbst durchgeführt werden können (z.B. aus gesundheitlichen Gründen), sind sie auf die Inanspruchnahme von Hilfe durch Andere (Verwandte, Bekannte, Nachbarn) zu verweisen. 3Nur in Ausnahmefällen (z.B. bei Krankheit oder Behinderung oder wenn nicht auf Verwandte und Bekannte zurückgegriffen werden kann) kann ein Fachbetrieb beauftragt werden.

Materialkosten sind im angemessenen Umfang zu übernehmen.

1Von den Schönheitsreparaturen nicht erfasst sind die Kosten für Instandhaltungsmaßnahmen. 2Diese sind vom Vermieter zu tragen.

14.

Diese Verwaltungsanweisung tritt zum 01. 01. 2014 in Kraft.

Für Leistungsberechtigte, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verwaltungsanweisung Leistungen für eine Unterkunft beziehen, die nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Maßstäben angemessen sind, wird Bestandsschutz gewährt.

1Sofern früher bereits eine Herabsetzung auf die angemessenen Kosten der Unterkunft geregelt wurde und seither lediglich die angemessenen Unterkunftskosten in die Hilfeberechnung eingestellt werden, ist zu überprüfen, ob sich die aktuell gültigen Angemessenheitswerte ggf. erhöht haben. 2In diesem Fall ist ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verwaltungsanweisung der neue Richtwert maßgebend.

Fußnoten

1)

Richtig wohl: „liegen“.


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