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Vollzug der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO); Ausnahmegenehmigung für Taxen zur Beförderung mobilitätseingeschränkter Fahrgäste nach § 46 Abs. 2 StVO

Allgemeinverfügung des Senators für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa vom 1. März 2010 - 53-4

Veröffentlichungsdatum:02.03.2010 Inkrafttreten02.03.2010
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 02.03.2010 bis 31.03.2011Außer Kraft
Bezug (Rechtsnorm)StVO § 46

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Aktenzeichen:53-4
Erlassdatum:01.03.2010
Fassung vom:01.03.2010
Gültig ab:02.03.2010
Gültig bis:31.03.2011  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Norm:§ 46 StVO
Vollzug der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO); Ausnahmegenehmigung für Taxen zur Beförderung mobilitätseingeschränkter Fahrgäste nach § 46 Abs. 2 StVO

Vollzug der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO);
Ausnahmegenehmigung für Taxen zur Beförderung
mobilitätseingeschränkter Fahrgäste nach § 46 Abs. 2 StVO

Allgemeinverfügung des Senators für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa
vom 1. März 2010 – 53-4

Die zuständigen obersten Landesbehörden können nach Maßgabe des § 46 Absatz 2 StVO in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen von allen Vorschriften dieser Verordnung genehmigen.

Mit dieser Allgemeinverfügung soll dem Anliegen der Fachvereinigung Personenverkehr entsprochen werden, dass Taxen bei der Beförderung mobilitätseingeschränkter Fahrgäste Parkerleichterungen in Anspruch nehmen dürfen. Betroffen ist insbesondere der als Fußgängerbereich ausgewiesene Teil der Langenstraße in der Innenstadt. Hier reicht die 3-Minuten-Regelung zum Halten nicht aus, um die häufig erforderlichen Hilfestellungen beim Ein- und Aussteigen der mobilitätseingeschränkten Fahrgäste und die Begleitung bis zur Wohnungstür oder in die Arztpraxis geben zu können, ohne mit einem Verwarnungs- oder Bußgeld belegt zu werden.

Für die Stadtgemeinde Bremen wird daher nach § 46 Absatz 2 StVO eine Ausnahmegenehmigung für Taxen bei der Beförderung mobilitätseingeschränkter Fahrgäste unter den nachfolgenden Kriterien erteilt:

I
Taxen zum Zwecke der Beförderung mobilitätseingeschränkter Fahrgäste.
II
Parken in dem als Fußgängerbereich ausgewiesenen Teil der Langenstraße zwischen Wilkenstraße und Stintbrücke.
III
Die Ausnahmegenehmigung wird unter Widerrufsvorbehalt erteilt und ist befristet bis zum 31. März 2011.

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