Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Richtlinien für die Vermietung von Räumen der Volkshochschule

Richtlinien für die Vermietung von Räumen der Volkshochschule

Veröffentlichungsdatum:01.08.2002 Inkrafttreten01.08.2002 Bezug (Rechtsnorm)BGB § 249
Zitiervorschlag: "Richtlinien für die Vermietung von Räumen der Volkshochschule"

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Magistrat der Stadt Bremerhaven
Erlassdatum:17.07.2002
Fassung vom:17.07.2002
Gültig ab:01.08.2002
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2/6
Norm:§ 249 BGB
Richtlinien für die Vermietung von Räumen der Volkshochschule

2/6

Richtlinien
für die Vermietung von Räumen der Volkshochschule

§ 1
Art der Veranstaltung

(1) Die Volkshochschule Bremerhaven vermietet Räume und ihre Einrichtungen nur für Veranstaltungen, die dem Charakter der vermieteten Räume entsprechen. Fachräume werden in der Regel nicht vermietet.

(2) Für Veranstaltungen, die gewerblichen Zwecken dienen, werden Räume und ihre Einrichtungen nur in Ausnahmefällen vermietet.

§ 2
Sonnabende, Sonn- und Feiertage

Die Räume werden an Sonnabenden sowie an Sonn- und Feiertagen nur in Ausnahmefällen vermietet. Die Entscheidung hierüber trifft der Direktor/die Direktorin der Volkshochschule oder andere von ihm Beauftragte.

§ 3
Antrag auf Benutzung der Räume, Mietverträge

(1) Anträge auf Benutzung der Räume sind schriftlich bei der Volkshochschule einzureichen.

(2) Es werden schriftliche Mietverträge geschlossen.

§ 4
Verfügungsrecht

Die Vermieterin behält während der Benutzung durch die Mieter das ausschließliche Verfügungsrecht über die vermieteten Räume und ihre Einrichtungen.

§ 5
Kündigung

(1) Das Mietverhältnis kann jederzeit mit zweiwöchiger Frist gekündigt werden.

Bei dringendem eigenen Bedarf kann die Vermieterin die vermieteten Räume und deren Einrichtungen jederzeit auch ohne Kündigung selbst benutzen. Der Mieter ist wenigstens drei Tage vorher hiervon zu benachrichtigen.

(2) Wenn Mieter gegen diese Richtlinien verstoßen, kann die Vermieterin das Mietverhältnis fristlos kündigen. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht in diesem Fall nicht.

§ 6
Haftung der Mieter

(1) Die Mieter haften der Vermieterin für alle Schäden, die sie, ihr Personal oder ihre Besucher verursacht haben. Lässt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, wer von mehreren Mietern den Schaden verursacht hat, haften alle in Betracht kommenden Mieter der Vermieterin als Gesamtschuldner.

(2) Der Schaden muss in Geld ersetzt werden. Art und Umfang des Schadenersatzes richtet sich nach § 249 BGB.

§ 7
Haftung der Vermieterin

Die Mieter, Teilnehmer und Besucher der Veranstaltungen betreten das Gebäude auf eigene Gefahr. Die Vermieterin haftet nicht für Personen- und Sachschäden, welche den Mietern, Teilnehmern und Besuchern im Gebäude oder beim Einbringen von Sachen entstehen, es sei denn, es handelt sich um Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf eine fahrlässige Pflichtverletzung der Vermieterin oder eine vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung der Bediensteten der Vermieterin beruhen. Die Mieter haben die Vermieterin von derartigen geltend gemachten Ansprüchen freizustellen.

§ 8
Verhalten der Mieter, Teilnehmer und Besucher der Veranstaltung

(1) Die Mieter sind verpflichtet, die Räume und Einrichtungen sorgfältig zu behandeln. Sie haben für Ruhe, Ordnung und ausreichende Beaufsichtigung zu sorgen.

(2) Wenn eine Veranstaltung nur oder überwiegend von Kindern oder Jugendlichen besucht wird, haben diese erst Zutritt zu den Räumen, wenn der Leiter der Veranstaltung anwesend ist.

(3) Das Rauchen ist in den Unterrichtsräumen, Toiletten, Fluren und Treppenhäusern der Volkshochschule nicht gestattet. Der Genuss von alkoholischen Getränken ist nur nach vorheriger Absprache mit der Vermieterin statthaft.

(4) Räume werden nur bis 22.00 Uhr vermietet. Die Mieter müssen ihre Veranstaltungen so rechtzeitig beenden, dass die Teilnehmer das Gebäude bis 22.00 Uhr verlassen haben.

(5) Stühle, Tische und Geräte sind durch den Benutzer aufzustellen und wegzuräumen. Die benutzten Räume sind nach ihrer Benutzung in den gleichen Zustand wie vor ihrer Benutzung zu versetzen.

§ 9
Mietzins

(1) Die Mieter haben für die gemieteten Räume folgenden Mietzins zu zahlen:

Aula:

bis zu 3 Stunden

58,00 €


bis zu 6 Stunden

116,00 €


Tagesnutzung

174,00 €

Raum bis 40 m2:

bis zu 3 Stunden

15,00 €


bis zu 6 Stunden

30,00 €


Tagesnutzung

45,00 €

Raum bis 60 m2:

bis zu 3 Stunden

23,00 €


bis zu 6 Stunden

46,00 €


Tagesnutzung

69,00 €

Raum bis 80 m2:

bis zu 3 Stunden

31,00 €


bis zu 6 Stunden

62,00 €


Tagesnutzung

93,00 €

Der Mietzins wird am Tag nach Erhalt der Rechnung fällig und ist auf das in der Rechnung angegebene Konto zu überweisen.

(2) Die Volkshochschule kann in Einzelfällen darauf verzichten, einen Mietzins zu erheben, wenn die geplante Veranstaltung besonders förderungswürdig, gemeinnützig oder volksbildend ist.

(3) Sollen gemietete Räume nicht in Anspruch genommen werden, so ist die Volkshochschule spätestens am Tage vorher zu benachrichtigen. Unterbleibt dies, so ist der Mietzins zu zahlen.

(4) Ändern sich die Benutzungszeiten oder sollen andere als die gemieteten Räume benutzt werden, so ist dies spätestens drei Tage vorher zu beantragen.

§ 10
Mietzinszuschläge

Für den Ausnahmefall, dass Räume und ihre Einrichtungen für Veranstaltungen vermietet werden, die gewerblichen Zwecken dienen, haben die Mieter neben dem Mietzins einen Zuschlag von 50 v. H. des Mietzinssatzes zu entrichten.

§ 11
Kontrolle durch die Vermieterin

Der Direktor/die Direktorin der Volkshochschule oder andere Beauftragte der Vermieterin haben jederzeit, auch während der Veranstaltungen, Zutritt zu den Vermieteten Räumen. Sie haben dafür zu sorgen, dass diese Richtlinien eingehalten werden. Ihren Anordnungen ist zu folgen. Sie können den Mietern die Benutzung der Räume und ihrer Einrichtungen und den Aufenthalt im Gebäude der Volkshochschule vorläufig untersagen, wenn die Mieter, ihr Personal oder ihre Besucher gegen diese Richtlinien verstoßen. Die endgültige Entscheidung trifft der Direktor/die Direktorin der Volkshochschule.

§ 12
Bestandteil des Mietvertrages

Diese Richtlinien werden ohne besondere Vereinbarung Bestandteil des Mietvertrages.

§ 13
Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten mit dem 01.08.2002 in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien vom 21.06.1995 außer Kraft.

Bremerhaven, 17.07.2002

Magistrat
der Stadt Bremerhaven

Schulz
Oberbürgermeister


Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.