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Richtlinien für das "Jugendwerk für bildende Kunst"

Veröffentlichungsdatum:01.01.1997 Inkrafttreten01.01.1997
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.1997 bis 31.12.2016Außer Kraft

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Magistrat der Stadt Bremerhaven
Erlassdatum:01.01.1997
Fassung vom:01.01.1997
Gültig ab:01.01.1997
Gültig bis:31.12.2016  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:5/2
Richtlinien für das "Jugendwerk für bildende Kunst"

5/2

Richtlinien
für das „Jugendwerk für bildende Kunst“

1.
Das Jugendwerk für bildende Kunst bietet jungen Menschen die Möglichkeit, sich in allen Bereichen der bildenden Kunst zu schulen. Es dient der künstlerischen und gestaltenden Erziehung. Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene aus allen Bevölkerungsschichten sollen angeregt werden, sich im häuslichen Kreise, in der Schule, in Jugendgruppen, in Vereinen usw. künstlerisch weiterzubilden.
2.
Das Jugendwerk für bildende Kunst ist eine Einrichtung der Stadt Bremerhaven und dem Kulturamt organisatorisch zugeordnet.
3.
Als Kursleiter/in werden Kunsterzieher/innen sowie freischaffende Künstler/innen und andere geeignete Personen eingesetzt. Sie üben eine eigenverantwortliche Tätigkeit in dem Rahmen aus, der ihnen durch diese Richtlinien, den besonderen Anweisungen des Kulturamtes und gegebenenfalls durch Lehrpläne gesetzt sind.
4.
(1)
Der Unterricht im Jugendwerk für bildende Kunst umfasst alle Möglichkeiten von gestalterischen-kreativen Tätigkeiten und schließt die Vermittlung theoretischer Kenntnisse (Schule des Sehens und Gestaltens, Farblehre etc.) ein.
Es werden folgende Kurse angeboten:
a)
Kurs A – Kinder von 6 – 10 Jahren
b)
Kurs B – Kinder von 10 – 14 Jahren
c)
Kurs C – Kinder und junge Erwachsene von 14 – 25 Jahren.
Es wird nur Gruppenunterricht erteilt.
(2)
Das Schuljahr im Jugendwerk für bildende Kunst entspricht einem Kalenderjahr.
(3)
Eine Unterrichtseinheit umfasst 3 x 45 Minuten = 135 Unterrichtsminuten wöchentlich.
(4)
Es gilt die Ferien- und Feiertagsordnung der allgemeinbildenden Schulen im Lande Bremen.
(5)
Beim Auftreten ansteckender Krankheiten gelten die allgemeinen Gesundheitsbestimmungen für Schulen.
5.
(1)
Im Jugendwerk für bildende Kunst können Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zum vollendeten 25. Lebensjahr teilnehmen. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Kulturamtes. Eine Pflicht zur Aufnahme seitens des Jugendwerkes besteht nicht. Die Teilnehmer sind zur regelmäßigen Teilnahme verpflichtet. Bei Verhinderung oder Erkrankung ist der Kursleiter zu benachrichtigen. Ausgefallene Stunden wegen Verhinderung des/der Teilnehmers/in werden nicht nacherteilt.
(2)
Die Teilnehmer sind verpflichtet, Änderungen der Anschrift oder des Zahlungspflichtigen unverzüglich dem Kulturamt bekannt zu geben.
(3)
Teilnehmer/innen, die nicht ihren ersten Wohnsitz in Bremerhaven haben, sind zur Zahlung des doppelten Entgeltes verpflichtet.
(4)
Der/Die Teilnehmer/in kann bei Vernachlässigung der Teilnahme am Unterricht, Nichtzahlung des Teilnahmeentgeltes oder bei groben Verstößen gegen die Richtlinien des Jugendwerkes durch die Entscheidung des Kulturamtes von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen werden.
(5)
Die ersten drei Monate nach Unterrichtsbeginn gelten als Probezeit. Bei nicht ausreichender Begabung oder unzureichendem Interesse ist danach eine Beendigung möglich.
6.
(1)
Die Teilnehmer an den Kursen haben für den Gruppenunterricht Teilnahmeentgelte zu entrichten. Die Höhe des Entgeltes wird gesondert durch Beschluss des Magistrats festgelegt.
(2)
Das Teilnahmeentgelt wird für ein Schuljahr berechnet und ist in vierteljährlichen Raten fällig.
7.
(1)
Für An- und Abmeldungen ist die Schriftform erforderlich. Der Unterrichtsbeginn wird vom Jugendwerk für bildende Kunst festgelegt und bekannt gegeben.
(2)
Abmeldungen sind nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres möglich. Sie müssen spätestens einen Monat vor Ende des Kalendervierteljahres schriftlich dem Jugendwerk für bildende Kunst zugestellt sein. Bei mehrfachem unentschuldigten Fernbleiben vom Unterricht, Nichtzahlung des Teilnahmeentgeltes oder bei groben Verstößen gegen die Unterrichtsordnung kann der Ausschluss aus dem Jugendwerk für bildende Kunst ausgesprochen werden.
8.
(1)
Das Jugendwerk für bildende Kunst kann auf Antrag aus sozialen Gründen eine Ermäßigung oder Befreiung gewähren.
Besteht das Eigen- oder Familieneinkommen ausschließlich aus Sozial- oder Jugendhilfeleistungen, wird auf schriftlichen Antrag eine Ermäßigung in Höhe von 70 % gewährt.
(2)
Ermäßigungen gelten jeweils für ein Unterrichtsjahr.
(3)
Anträge auf Ermäßigung können beim Kulturamt gestellt werden.
9.
(1)
Gelegentliche Stundenausfälle (z. B. Kursleiterfortbildung) begründen keinen Anspruch auf Erstattung des Teilnahmeentgeltes.
(2)
Für den Ausfall von Unterrichtsstunden, den das Jugendwerk zu vertreten hat, werden Ausfälle, die vier Unterrichtseinheiten übersteigen, anteilig erstattet, und zwar ohne Antrag.
(3)
Auf Antrag wird das Teilnahmeentgelt in besonders begründeten Ausnahmefällen (z. B. Wohnortwechsel, Beginn einer Berufstätigkeit oder längere Krankheit) – auch bei Beendigung im Laufe des Schuljahres – anteilig erstattet.
(4)
Scheidet ein Teilnehmer während oder zum Ende der Probezeit nach Nr. 5 (5) der Richtlinien aus, wird das Entgelt für das restliche Unterrichtsjahr anteilig erstattet.
10.
Für die jugendlichen Veranstaltungsteilnehmer besteht über die Stadt Bremerhaven folgender nachrangiger Unfalldeckungsschutz:

Invaliditätsentschädigung
(ab 20 % Minderung der Erwerbsfähigkeit)
Bergungs- und Überführungskosten
und Todesfallentschädigungen

bis zu 30.000,00 €
bis zu   1.200,00 €
bis zu   1.200,00 €

Ein Anspruch auf diese Leistungen besteht nur, wenn und soweit aufgrund einer gesetzlichen oder freiwilligen Versicherung oder aus einem anderen Rechtsgrund von dritter Seite ein Ersatz nicht geleistet wird.

11.
Diese Richtlinien für das Jugendwerk für bildende Kunst gelten ab 01.01.1997. Gleichzeitig treten die bisherigen Richtlinien für das Jugendwerk für bildende Kunst außer Kraft.

Bremerhaven, 1. Januar 1997

Magistrat
der Stadt Bremerhaven


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