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Richtlinien für die Vermietung von Schulräumen

Vom 14. April 1960 in der Fassung der Änderungen vom 9. Januar 2002 7. August 2002 9. Juli 2008

Veröffentlichungsdatum:10.07.2008 Inkrafttreten10.07.2008 Zitiervorschlag: "Richtlinien für die Vermietung von Schulräumen"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Magistrat der Stadt Bremerhaven
Erlassdatum:14.04.1960
Fassung vom:09.07.2008
Gültig ab:10.07.2008
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2/1
Richtlinien für die Vermietung von Schulräumen

2/1

Richtlinien
für die Vermietung von Schulräumen

Vom 14. April 1960

in der Fassung der Änderungen vom

9. Januar 2002
7. August 2002
9. Juli 2008

I. Abschnitt
Allgemeine Bedingungen

§ 1
Art der Veranstaltungen

(1) Der Wirtschaftsbetrieb Seestadt Immobilien vermietet für die Stadt Bremerhaven Schulräume und ihre Einrichtungen nur für Veranstaltungen, die dem Charakter der vermieteten Räume entsprechen.

(2) Für Veranstaltungen, die gewerblichen Zwecken dienen, werden Schulräume und ihre Einrichtungen nur in Ausnahmefällen vermietet.

§ 2
Ferien, Sonn- und Feiertage

Schulräume werden während der Ferien, an sonnabend Nachmittagen und Abenden sowie an Sonn- und Feiertagen nur in Ausnahmefällen vermietet. Die Entscheidung hierüber treffen der Wirtschaftsbetrieb Seestadt Immobilien im Einvernehmen mit den Schulleitern und den Hausmeistern.

§ 3
Mietverträge

(1) Die Mietverträge werden zwischen den Mietern und dem Wirtschaftsbetrieb Seestadt Immobilien geschlossen.

(2) Mietverträge für Veranstaltungen gemäß § 1 Absatz 2 bedürfen der Genehmigung des Wirtschaftsbetriebes Seestadt Immobilien. Anträge sind schriftlich beim Wirtschaftsbetrieb Seestadt Immobilien einzureichen.

(3) Den Mietern obliegt es sicherzustellen, dass die Veranstaltung keine rechtsextremen, rassistischen, antisemitistischen oder anderweitig diskriminierenden Inhalte haben wird. Das heißt, dass insbesondere weder in Wort noch Schrift die Freiheit und Würde des Menschen beispielsweise durch die Leugnung des Holocaust, durch Beleidigung von Personen aufgrund ihrer Herkunft, ihres Geschlechts, ihrer Hautfarbe, ihrer religiösen Überzeugung oder ihrer sexuellen Orientierung verächtlich gemacht werden dürfen. Ebenfalls dürfen Symbole, die im Geist verfassungsfeindlicher oder verfassungswidriger Organisationen stehen oder diese repräsentieren, weder verwendet noch verbreitet werden. Diese Obliegenheit ist im Mietvertrag zu dokumentieren.

§ 4
Verfügungsrecht

Die Vermieterin behält während der Benutzung durch die Mieter das ausschließliche Verfügungsrecht über die vermieteten Schulräume und ihre Einrichtungen.

§ 5
Kündigung

(1) Das Mietverhältnis kann jederzeit mit zweiwöchiger Frist gekündigt werden. Bei dringendem eigenen Bedarf kann die Vermieterin die vermieteten Räume und deren Einrichtungen jederzeit auch ohne Kündigung selbst benutzen. Der Mieter soll wenigstens drei Tage vorher hiervon benachrichtigt werden.

(2) Wenn Mieter gegen diese Richtlinien verstoßen, kann die Vermieterin das Mietverhältnis fristlos kündigen. Die dazu erforderlichen Feststellungen trifft der Wirtschaftsbetrieb Seestadt Immobilien. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht in diesem Falle nicht.

§ 6
Haftung der Mieter

(1) Die Mieter haften der Vermieterin für alle Schäden, die sie, ihr Personal, oder ihre Besucher verursacht haben, wenn sie nicht nachweisen, dass sie keine Schuld trifft. Lässt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, wer von mehreren Mietern den Schaden verursacht hat, haften alle in Betracht kommenden Mieter der Vermieterin als Gesamtschuldner.

(2) Der Schaden muss in Geld ersetzt werden. Die Vermieterin setzt die Höhe der Entschädigung unter Ausschluss des Rechtsweges nach billigem Ermessen endgültig fest. Die in Betracht kommenden Mieter sind vorher zu hören.

§ 7
Haftung der Vermieterin

Die Mieter, Teilnehmer und Besucher der Veranstaltungen betreten die Schulgrundstücke auf eigene Gefahr. Die Vermieterin haftet nicht für Personen- und Sachschäden, welche den Mietern, Teilnehmern und Besuchern im Gebäude oder beim Einbringen entstehen, es sei denn, es handelt sich um Schäden aus der Verletzung von Körper und Gesundheit, die auf eine fahrlässige Pflichtverletzung der Vermieterin oder eine vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung der Bediensteten der Vermieterin beruhen. Die Mieter haben die Vermieterin von derartigen geltend gemachten Schäden freizuhalten.

§ 8
Verhalten der Mieter, Teilnehmer und Besucher der Veranstaltung

(1) Die Mieter sind verpflichtet, die Räume und Einrichtungen der Schulen sorgfältig zu behandeln. Sie haben für Ruhe, Ordnung und ausreichende Beaufsichtigung zu sorgen.

(2) Der Abschnitt II des Versammlungsgesetzes vom 24. Juli 1953 (BGBl. I S. 684) gilt als Bestandteil dieser Richtlinien auch für nicht öffentliche Veranstaltungen in Schulräumen in entsprechender Anwendung.

(3) Wenn eine Veranstaltung nur oder überwiegend von Kindern oder Jugendlichen besucht wird, haben diese erst Zutritt zum Schulgebäude, wenn der Leiter der Veranstaltung anwesend ist.

(4) Vergnügungen, das Rauchen und der Genuss alkoholischer Getränke sind in den Schulräumen nicht gestattet.

(5) Schulräume werden nur bis 22 Uhr vermietet. Die Mieter müssen ihre Veranstaltungen so rechtzeitig beenden, dass die Teilnehmer das Schulgrundstück bis um 22 Uhr verlassen haben.

§ 9Fahrräder, Kraftfahrzeuge

(1) Fahrräder, Mopeds und Krafträder dürfen in den Schulgebäuden nicht untergestellt werden, es sei denn, dass besondere Räume hierfür vorgesehen sind. Die auf den Schulhöfen vorhandenen Fahrradständer sind zu benutzen. Die Schulhöfe dürfen nicht befahren werden.

(2) Kraftwagen dürfen auf Schulhöfen nicht parken.

§ 10
Nutzungsentgelt

(1) Für die Nutzung von Schulräumen ist ein Entgelt entsprechend den diesen Richtlinien anliegenden Vergütungssätzen zu zahlen. Über Entgeltbefreiungen bzw. weitere Ermäßigungen für Nutzungen, die im öffentlichen Interesse stehen und bei denen die Entgelterhebung nach den festgesetzten Entgelten für die Nutzer eine besondere Härte bedeuten würde, entscheidet der Wirtschaftsbetrieb Seestadt Immobilien auf Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen.

(2) Das Nutzungsentgelt erhöht sich bei der Nutzung der Schulräume zwischen 22:00 und 7:00 Uhr, während der Schulferien sowie an Sonn- und Feiertagen für gemeinnützige Einrichtungen um 10,00 €, für private Nutzer um 20,00 €.

(3) Die Nutzungsentgelte werden vom Wirtschaftsbetrieb Seestadt Immobilien eingezogen. Direkte Zahlungen an die Schulen sind nicht zulässig.

(4) Sollen gemietete Räume und ihre Einrichtungen nicht in Anspruch genommen werden, so ist der Wirtschaftsbetrieb Seestadt Immobilien spätestens am Tage vorher zu benachrichtigen. Unterbleibt dies, so ist die Vergütung zu zahlen.

(5) Ändern sich die Benutzungszeiten oder sollen andere als die gemieteten Räume benutzt werden, so ist dies spätestens drei Tage vorher beim Wirtschaftsbetrieb Seestadt Immobilien zu beantragen.

(6) Von der Volkshochschule Bremerhaven wird nach Abstimmung der Raumbelegungspläne für die jeweiligen Semester mit dem Wirtschaftsbetrieb Seestadt Immobilien und den betroffenen Schulen das Nutzungsentgelt als Pauschale erhoben.

(7) Von den Sportvereinen, die dem Kreissportbund angehören, wird das Nutzungsentgelt als Pauschale erhoben.

(8) Hinterlässt ein Nutzer/eine Nutzerin den überlassenen Raum in einem außerordentlich verschmutzten Zustand, werden ihm/ihr die dadurch entstehenden Reinigungskosten zusätzlich berechnet.

§ 11
(aufgehoben)

§ 12
Kontrolle durch die Vermieterin

Der Schulleiter, sein Stellvertreter, der Hausmeister oder andere Beauftragte der Vermieterin haben jederzeit, auch während der Veranstaltungen, Zutritt zu den vermieteten Räumen. Sie haben dafür zu sorgen, dass diese Richtlinien eingehalten werden. Ihren Anordnungen ist zu folgen. Sie können den Mietern die Benutzung der Räume und ihrer Einrichtungen und den Aufenthalt auf dem Schulgrundstück vorläufig untersagen, wenn die Mieter, ihr Personal oder ihre Besucher gegen diese Richtlinien verstoßen. Die endgültige Entscheidung trifft der Wirtschaftsbetrieb Seestadt Immobilien.

§ 13
Heizung

Vermietete Schulräume werden nicht besonders geheizt.

II. Abschnitt
Turn- und Gymnastikhallen

§ 14
Zusätzliche besondere Bestimmungen für die Schulsporthallennutzung

(1) Für die Nutzung der Sporthallen gilt zudem die Benutzungsordnung für die Sporthallen der Stadt Bremerhaven vom 1.6.1978. Außer an den Wochenenden gelten §§ 2, 3, 4, 5, 14 und 21 nicht. Darüber hinaus sind die Forderungen für die Verwendung der Sporthallen als Versammlungsstätten anzuwenden.

(2) Vergütungen sind gemäß § 10 dieser Richtlinie zu zahlen.

§ 15
(aufgehoben)

§ 16
(aufgehoben)

III. Abschnitt
Aulen

§ 17
Allgemeine Vorschriften

(1) Aulen sind Festsäle und entsprechend zu behandeln. Kulissen dürfen auf der Bühne nur mit Genehmigung des Wirtschaftsbetriebes Seestadt Immobilien aufgestellt werden. Die Bühne darf dabei nicht beschädigt werden. Die feuerpolizeilichen Vorschriften sind zu beachten. Die Kulissen sind nach jeder Vorstellung zu entfernen.

(2) Versagt die Zugvorrichtung für die Bühnenvorhänge, so ist sofort der Hausmeister hinzuzuziehen.

(3) Sollen Stühle und anderes Inventar umgestellt werden, so müssen die Mieter den Hausmeister vorher verständigen.

(4) Klaviere und Flügel dürfen nur fachgerecht transportiert werden.

IV. Abschnitt

§ 18
(aufgehoben)

V. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 19
Bestandteil des Mietvertrages

Diese Richtlinien werden ohne besondere Vereinbarung Bestandteil des Mietvertrages.

§ 20
Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten mit dem 1. April 1960 in Kraft. Mit demselben Tage werden die Ordnung für die Vermietung von Schulräumen vom 29. Januar 1955 und die Vergütungssätze vom 26. Juli 1952 aufgehoben.

Bremerhaven, den 14. April 1960

Magistrat
der Stadt Bremerhaven


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