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Forderungen für die Verwendung der Sporthallen als Versammlungsstätten

Veröffentlichungsdatum:01.01.2003 Inkrafttreten01.01.2003 Zitiervorschlag: "Forderungen für die Verwendung der Sporthallen als Versammlungsstätten"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Magistrat der Stadt Bremerhaven
Erlassdatum:01.01.2003
Fassung vom:01.01.2003
Gültig ab:01.01.2003
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:5/6
Forderungen für die Verwendung der Sporthallen als Versammlungsstätten

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Forderungen für die Verwendung der Sporthallen als Versammlungsstätten

1.
Der geprüfte und genehmigte Bestuhlungsplan ist in der Nähe des Haupteingangs gut sichtbar anzubringen. Die hierin festgelegte Sitzordnung darf nicht geändert, in dem Plan nicht vorgesehene Plätze dürfen nicht geschaffen werden.
2.
Die Sitzplätze sind in den einzelnen Reihen fest miteinander zu verbinden. Die Sitzplätze müssen mindestens 50 cm breit sein und die Sitzreihen müssen eine freie Durchgangsbreite von mindestens 45 cm haben.
3.
Als Sitzplätze dürfen auf dem Hallenboden keine Bänke, sondern nur Stühle, die in den einzelnen Reihen fest miteinander verbunden sind, aufgestellt werden.
4.
Es dürfen nur so viel Karten verkauft werden, wie im genehmigten Bestuhlungsplan Plätze vorgesehen sind.
5.
Ausgänge und Notausgänge müssen jederzeit begehbar bleiben. Die Gänge in der Halle müssen in solcher Zahl und Breite vorhanden und so verteilt sein, dass Besucher, Mitwirkende und Betriebsangehörige auf kürzestem Weg leicht und gefahrlos ins Freie auf Verkehrsflächen gelangen können. Die lichte Breite eines jeden Teils der Gänge muss mindestens 1 m je 150 darauf angewiesene Personen betragen.
6.
Das Rauchen und das Verwenden von offenem Feuer ist ver- boten. Auf das Rauchverbot ist durch deutlich lesbare Anschläge in genügender Zahl hinzuweisen. Es sind mindestens 4 Rauchverbotsschilder anzubringen.
7.
Vor Beginn der Veranstaltungen sind beide Handballtore aus dem Veranstaltungsraum zu entfernen.
8.
In den Rettungswegen dürfen keine Standlautsprecher aufgestellt werden. Es wird empfohlen, Lautsprecher zu ver- wenden, die von der Decke herabhängen.
9.
In den Rettungswegen dürfen keine Kabel wegen der damit verbundenen Stolpergefahr liegen und keine Scheinwerfer aufgestellt werden.
10.
Bei Veranstaltungen mit mehr als 800 Besuchern muss mindestens eine Feuersicherheitswache anwesend sein. Sie ist spätestens 24 Stunden vor Beginn der Veranstaltung bei der Feuerwehr Bremerhaven zu beantragen.
Veranstaltungen mit einer bespielten Szenenfläche und Veranstaltungen mit besonderen Gefahren sind bei der Feuerwehr anzumelden.
Die Kosten für die Feuersicherheitswache sind vom Veranstalter zu tragen.
Der Sicherheitswache sind aus der genehmigten Bestuhlung Sitzplätze anzuweisen. Es dürfen für diesen Zweck keine Extrastühle einzeln aufgestellt werden.
11.
Bei einer eventuellen Ausstattung und Ausschmückung des Versammlungsraumes dürfen nur mindestens schwer entflammbare Stoffe verwendet werden. Hängende Dekorationen müssen mindestens 2,50 m vom Fußboden entfernt sein. Ausschmückungen aus natürlichem Laub oder Nadelholz dürfen sich nur, solange sie frisch sind, in den Räumen befinden.
12.
Wenn von den in den Sporthallen aushängenden, geprüften und genehmigten Bestuhlungsplänen abgewichen werden soll, so ist dem Bauordnungsamt ein neuer Bestuhlungs- plan in dreifacher Ausfertigung drei Wochen vorher zur Prüfung und Genehmigung einzureichen.
13.
Wenn eine Veranstaltung erstmalig nach einem neuen geprüften und genehmigten Bestuhlungsplan durchgeführt werden soll, ist beim Bauordnungsamt die Gebrauchsabnahme nach Aufstellung der Bestuhlung rechtzeitig vor Eröffnung der Veranstaltung zu beantragen.
14.
Alle in den Sporthallen durchzuführenden Veranstaltungen, die der Versammlungsstättenverordnung unterliegen, sind dem Bauordnungsamt zu melden. Das Bauordnungsamt und die beteiligten Ämter behalten sich vor, jeweils eine Abnahme durchzuführen.
15.
Weitere Anforderungen können bei den Abnahmen gestellt werden, wenn dies zur Gefahrenabwehr im Einzelfall erforderlich ist.

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