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  • Gesetz über die Arbeitnehmerkammer im Lande Bremen vom 28. März 2000

Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Gesetz über die Arbeitnehmerkammer im Lande Bremen vom 28. März 200001.01.2001
Eingangsformel01.01.2001
Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften01.01.2001
§ 1 - Rechtsform und Sitz01.01.2001
§ 2 - Kammeraufgaben01.01.2001
§ 3 - Anhörungsrechte01.01.2001
§ 4 - Kammerzugehörigkeit27.06.2006
Kapitel 2 - Kammerselbstverwaltung01.01.2001
Abschnitt 101.01.2001
§ 5 - Kammerorgane01.01.2001
§ 6 - Pflichten der Mitglieder der Kammerorgane01.01.2001
Abschnitt 201.01.2001
§ 7 - Aufgaben der Vollversammlung01.01.2001
§ 8 - Zusammensetzung der Vollversammlung01.01.2001
§ 9 - Wahl der Vollversammlungsmitglieder und Stellvertreter01.01.2001
Abschnitt 301.01.2001
§ 10 - Vorstand01.01.2001
§ 11 - Aufgaben des Vorstandes01.01.2001
Abschnitt 401.01.2001
§ 12 - Rechnungsprüfungskommission01.01.2001
Abschnitt 501.01.2001
§ 13 - Präsident01.01.2001
Abschnitt 601.01.2001
§ 14 - Ausschüsse01.01.2001
Kapitel 3 - Verwaltung der Kammer01.01.2001
§ 15 - Geschäftsführung01.01.2001
§ 16 - Kammerbedienstete01.01.2001
§ 17 - Vertretung01.01.2001
Kapitel 4 - Das Haushaltswesen01.01.2001
§ 18 - Haushaltswesen01.01.2001
§ 19 - Jahresabschluss01.01.2001
§ 20 - Beiträge01.01.2001
§ 21 - Gebühren01.01.2001
Kapitel 5 - Satzung01.01.2001
§ 22 - Satzung01.01.2001
Kapitel 6 - Kammeraufsicht01.01.2001
§ 23 - Aufsicht13.12.2011 bis 10.11.2019
Kapitel 6 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2001
§ 24 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2001
Kapitel 7 - Übergangsvorschriften und Schlussbestimmungen01.01.2001
§ 25 - Benachteiligungs- und Behinderungsverbot01.01.2001
§ 26 - Personen-, Dienst- und Funktionsbezeichnungen01.01.2001
§ 27 - Übergangsregelungen01.01.2001
§ 28 - Inkrafttreten01.01.2001

Gesetz über die Arbeitnehmerkammer im Lande Bremen

Veröffentlichungsdatum:04.04.2000 Inkrafttreten13.12.2011
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.12.2011 bis 10.11.2019Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.GBl. 2000, S. 83
Gliederungsnummer:70-c-1

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juris-Abkürzung: ArbKG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 70-c-1
juris-Abkürzung:ArbKG BR
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:70-c-1
Gesetz über die Arbeitnehmerkammer
im Lande Bremen
Vom 28. März 2000
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.12.2011 bis 10.11.2019
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Rechtsform und Sitz

Die Arbeitnehmerkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie hat ihren Sitz in Bremen.

§ 2
Kammeraufgaben

(1) Aufgaben der Kammer sind:

1.

Wahrnehmung und Förderung des Gesamtinteresses der kammerzugehörigen Arbeitnehmer (Kammerzugehörige), insbesondere ihrer wirtschaftlichen, beruflichen, sozialen oder die Gleichberechtigung der Geschlechter fördernden Belange im Einklang mit dem Allgemeinwohl,

2.

Maßnahmen zur Förderung und Durchführung der beruflichen sowie der allgemeinen und politischen Weiterbildung der Kammerzugehörigen zu treffen,

3.

die Unterstützung des Senats, des Magistrats der Stadt Bremerhaven, der Behörden und Gerichte durch Anregungen, Vorschläge, Stellungnahmen und Gutachten.

(2) Im Rahmen ihrer Aufgaben nach Absatz 1 berücksichtigt die Kammer auch Belange des Umweltschutzes, des Verbraucherschutzes, der Integration von Ausländern und kulturelle Interessen der Kammerzugehörigen.

(3) Die Kammer erstattet jährlich einen Bericht über die wirtschaftliche, soziale, ökologische und kulturelle Lage der Kammerzugehörigen im Lande Bremen (Jahresbericht).

(4) Durch Gesetz oder Rechtsverordnung des Senats können der Kammer weitere Aufgaben im Rahmen des Absatzes 1 (Selbstverwaltungsaufgaben) sowie staatliche Aufgaben (Auftragsangelegenheiten) übertragen werden.

(5) Ausschließliche Zuständigkeiten anderer Stellen bleiben unberührt. Der Kammer und von ihr geschaffenen Einrichtungen ist es verwehrt, mit gleichgerichteten Unternehmen der Gewerkschaften oder der freien Wirtschaft in größerem Umfang in Wettbewerb zu treten, als es zur Erfüllung ihrer durch Gesetz und Satzung festgelegten Aufgaben erforderlich ist.

§ 3
Anhörungsrechte

Auf die Kammer finden die Vorschriften des Gesetzes betreffend die Anhörung der Kammern der gewerblichen Wirtschaft und der Landwirtschaft durch die Bremische Bürgerschaft entsprechend Anwendung.

§ 4
Kammerzugehörigkeit

(1) Zugehörige der Kammer sind alle im Lande Bremen tätigen Arbeitnehmer sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten im Sinne des Heimarbeitsgesetzes sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind. Handelsvertreter gelten nur dann als Arbeitnehmer, wenn die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes vorliegen.

(2) Die Zugehörigkeit beginnt für Personen, die als Arbeitnehmer im Sinne des Absatz 1 gelten, mit Eintritt der dort genannten Voraussetzungen, und endet, wenn diese Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Die Zugehörigkeit endet nicht, wenn nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Sozialleistungen mit Entgeltersatzcharakter beansprucht werden können, oder wenn für die Dauer einer Sperrfrist oder der Anrechnung von Abfindungen oder anderweitigen Einkünften eine solche Leistung vorübergehend nicht beansprucht werden kann. Dies gilt entsprechend, wenn die Bezugsdauer einer derartigen Leistung erschöpft ist und eine andere vergleichbare Leistung oder Arbeitslosengeld II (ALG II) beansprucht werden kann.

(3) Ein Arbeitnehmer ist im Lande Bremen tätig, wenn er

1.

in eine im Lande Bremen ansässige Betriebsstätte eingegliedert ist oder

2.

ohne in eine außerhalb des Landes Bremen ansässige Betriebsstätte eingegliedert zu sein, überwiegend von einer im Lande Bremen ansässigen Betriebsstätte angewiesen wird, oder

3.

in einer Dienststelle oder einem Dienststellenbestandteil im Lande Bremen tätig ist.

Seeleute sind im Sinne dieses Gesetzes im Lande Bremen tätig, wenn sich

1.

der Sitz der Reederei, der Partenreederei, des Korrespondentenreeders oder des Vertragsreeders im Lande Bremen befindet oder

2.

der Heimathafen des Schiffes sich im Lande Bremen befindet und das Schiff die Bundesflagge führt.


Kapitel 2
Kammerselbstverwaltung

Abschnitt 1

§ 5
Kammerorgane

Die Selbstverwaltung der Kammer obliegt:

1.

der Vollversammlung,

2.

dem Vorstand,

3.

der Rechnungsprüfungskommission.


§ 6
Pflichten der Mitglieder der Kammerorgane

(1) Die Mitglieder der Kammerorgane sind der Gesamtheit der Kammerzugehörigen verpflichtet und bei der Wahrnehmung ihres Amtes an Gesetz und Satzung, nicht aber an Aufträge und Weisungen Dritter gebunden. Zur Erfüllung der in § 2 genannten Kammeraufgaben arbeiten sie in den Organen vertrauensvoll zusammen.

(2) Auf die Mitglieder der Kammerorgane findet § 20 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechende Anwendung. Die Mitglieder der in § 5 genannten Organe nehmen ihre Aufgabe ehrenamtlich wahr und haben über alle Mitteilungen, Tatsachen und Verhandlungen, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder ausdrücklich als vertraulich bezeichnet werden, Verschwiegenheit zu bewahren. Diese Verpflichtung erlischt nicht durch Ausscheiden aus den Kammerorganen.

(3) Die Haftung der Mitglieder der Kammerorgane richtet sich bei Verletzung einer ihnen einem Dritten gegenüber obliegenden Amtspflicht nach § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuches und Artikel 34 des Grundgesetzes. Sie haften für den Schaden, der der Kammer aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der ihnen obliegenden Pflichten entsteht. Auf Ersatz des Schadens aus einer Pflichtverletzung kann die Kammer nicht im voraus, auf einen entstandenen Schadensersatzanspruch nur durch Beschluss der Vollversammlung verzichten.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfungskommission haben jeweils zum Schluss des Haushalts- und Rechnungsjahres, spätestens jedoch in der auf die Vorlage der in § 19 Satz 2 genannten Unterlagen folgenden Sitzung der Vollversammlung um Entlastung nachzusuchen. Eine Beschlussfassung hierüber darf erst nach Vorlage des Berichts der Rechnungsprüfungskommission (§ 12 Abs. 2) erfolgen.

Abschnitt 2

§ 7
Aufgaben der Vollversammlung

(1) Die Vollversammlung beschließt über alle Angelegenheiten der Kammer von grundsätzlicher Bedeutung, bestimmt die Richtlinien zur Durchführung der gesetzlichen Aufgaben der Kammer und überwacht die Durchführung ihrer Beschlüsse, soweit die Satzung oder dieses Gesetz nichts anderes bestimmen. Der ausschließlichen Beschlussfassung der Vollversammlung unterliegen:

1.

die Satzung,

2.

die Wahl, Abwahl (§ 10 Abs. 4) und Entlastung der Mitglieder des Vorstandes sowie die Feststellung des Wegfalls der Wählbarkeit nach § 8 Abs. 2,

3.

die Wahl, Abwahl und Entlastung des Hauptgeschäftsführers sowie die Wahl weiterer Geschäftsführer,

4.

die Auswahl des öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses der Kammer,

5.

der Kammerbeitrag sowie der Wirtschaftsplan,

6.

die Entgegennahme des Jahresberichtes, des Jahresabschlusses und des Berichtes der Rechnungsprüfungskommission,

7.

der Erwerb, die Veräußerung und die dingliche Belastung von Grundstücken sowie die Aufnahme von nicht im gleichen Haushaltsjahr rückzahlbaren Darlehen, die ein Zehntel des Beitragsaufkommens des letzten abgeschlossenen Haushaltsjahres übersteigen,

8.

Haushaltsmaßnahmen nach § 18 Abs. 4,

9.

die Errichtung, Unterhaltung und Unterstützung von Gesellschaften des privaten und öffentlichen Rechts sowie die Beteiligung an solchen Gesellschaften,

10.

die Bildung von Ausschüssen, die Wahl von Ausschussmitgliedern und die Wahl sowie die Entlastung der Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission,

11.

die Haushalts-, Kassen- und Rechnungslegungsordnung, die Beitragsordnung, die Gebührenordnung und die Wahlordnung,

12.

die Feststellung, dass bei einem Mitglied der Vollversammlung oder einem Stellvertreter die Voraussetzungen der Wählbarkeit (§ 8 Abs.2) zum Zeitpunkt der Wahl nicht vorgelegen haben oder nachträglich entfallen sind,

13.

die Geschäftsordnung der Vollversammlung und die Bestätigung der Geschäftsordnung des Vorstandes,

14.

die Aufwandsentschädigungen für die Mitglieder der in § 5 genannten Kammerorgane und der Ausschüsse,

15.

beitragspflichtige Mitgliedschaften der Kammer.

(2) Soweit die Satzung oder das Gesetz nichts anderes bestimmt, erfolgt die Beschlussfassung der Vollversammlung mit einfacher Mehrheit der abstimmenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Abweichend hiervon bedarf die Beschlussfassung nach Absatz 1 Nrn. 1 und 8 einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Vollversammlung.

§ 8
Zusammensetzung der Vollversammlung

(1) Die Vollversammlung besteht aus 35 Mitgliedern. Für jedes Mitglied sind ein erster und ein zweiter Stellvertreter zu wählen, die im Verhinderungsfall und im Falle des Ausscheidens der Mitglieder der Reihenfolge nach einzutreten haben. Auf die Stellvertreter finden die für Mitglieder geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

(2) Zur Vollversammlung sind alle Arbeitnehmer wählbar, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und mit Ausnahme hauptberuflich Beschäftigter der in § 9 Abs. 2 genannten Organisationen seit mindestens einem Jahr die Kammerzugehörigkeit besitzen. Abweichend von Satz 1 ist nicht wählbar

1.

derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Aufgaben nicht erfasst,

2.

wer aufgrund Richterspruchs nicht die Fähigkeit besitzt, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder

3.

wer Arbeitnehmer der Kammer oder einer ihrer Einrichtungen ist.

(3) Die Vollversammlung wird auf sechs Jahre gewählt. Die Mitgliedschaft in der Vollversammlung endet durch Tod, durch Verzicht, durch Wegfall der Wählbarkeit oder mit dem Zusammentritt einer neuen Vollversammlung. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft in der Vollversammlung endet zugleich auch die Mitgliedschaft in den übrigen Organen der Kammer.

(4) Die Amtszeit der in § 5 genannten Kammerorgane endet mit der Neuwahl entsprechender Organe durch die Vollversammlung.

§ 9
Wahl der Vollversammlungsmitglieder und Stellvertreter

(1) Die Kammerzugehörigen wählen die Mitglieder der Vollversammlung und ihre Stellvertreter nach Maßgabe der Wahlordnung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl aufgrund von Listenwahlvorschlägen der in Absatz 2 genannten Organisationen. Nicht wahlberechtigt sind Kammerzugehörige, die nach § 8 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 nicht wählbar sind.

(2) Wahlvorschläge können

1.

von Gewerkschaften, die über eine Verwaltung der Organisation im Lande Bremen verfügen, und

2.

von selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern (Arbeitnehmervereinigungen) eingereicht werden, die

a)

dauernd oder für längere Zeit wirtschaftliche, berufliche oder soziale Interessen von Kammerzugehörigen verfolgen,

b)

einen Sitz im Lande Bremen haben und

c)

nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit ihrer Zielsetzung bieten.

(3) Arbeitnehmervereinigungen im Sinne von Absatz 2 müssen ein schriftliches Programm und eine schriftliche Satzung haben. Das Programm einer Arbeitnehmervereinigung muss die Bereitschaft erkennen lassen, die Interessen ihrer Mitglieder durch Mitwirkung in einer Arbeitnehmerkammer wahrzunehmen. Die Satzung einer Arbeitnehmervereinigung muss sicherstellen, dass in der Vereinigung nur Kammerzugehörige, und, wenn im Namen oder der Kurzbezeichnung eine bestimmte Personengruppe genannt wird, nur dieser Personengruppe angehörende Arbeitnehmer maßgebenden Einfluss haben. Die Satzung muss außerdem Bestimmungen enthalten über:

1.

Name sowie Kurzbezeichnung, sofern eine solche verwandt wird, sowie Sitz und Tätigkeitsgebiet der Vereinigung,

2.

Aufnahme und Austritt der Mitglieder,

3.

Rechte und Pflichten der Mitglieder,

4.

Zusammensetzung und Befugnisse des Vorstandes und der übrigen Organe und

5.

Voraussetzungen, Form und Frist der Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Beurkundung der Beschlüsse.

(4) Der Name und die Kurzbezeichnung einer Arbeitnehmervereinigung dürfen nicht geeignet sein, einen Irrtum über Art, Umfang und Zwecksetzung der Vereinigung herbeizuführen.

(5) Die in Absatz 2 genannten Organisationen dürfen jeweils nur einen Wahlvorschlag einreichen. Ein Wahlvorschlag muss von 300 Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein und soll die regionalen, beruflichen und mitgliederbezogenen Besonderheiten der jeweiligen Organisation sowie deren Anteil an Männern und Frauen angemessen berücksichtigen. Ein Wahlvorschlag darf nicht mehr als je 35 Bewerber für Mitglieder sowie für deren ersten und zweiten Stellvertreter enthalten; hiervon dürfen jeweils nicht mehr als ein Drittel hauptberuflich Beschäftigte der jeweils vorschlagenden Organisation sein. Im Wahlvorschlag sind die Bewerber mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsnamen, Beruf sowie mit ihrem Beschäftigungsbetrieb und dessen Anschrift aufzuführen. Jeder Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag benannt werden. Außerdem ist die Erklärung jedes Bewerbers beizufügen, dass er zur Annahme der Wahl bereit ist und dass ihm keine Tatsachen bekannt sind, die seine Wählbarkeit ausschließen.

(6) Die Wahl erfolgt schriftlich (Briefwahl). Die zu vergebenden Sitze werden im Verhältnis der gültigen Stimmen, die auf jeden einzelnen Wahlvorschlag entfallen, aufgrund des Verfahrens der mathematischen Proportion nach Hare/Niemeyer verteilt. Die Gesamtzahl der zu verteilenden Sitze, vervielfacht mit der Zahl der Stimmen, die ein Wahlvorschlag erhalten hat, wird durch die Gesamtzahl der Stimmen aller zu berücksichtigenden Wahlvorschläge geteilt. Jeder Wahlvorschlag erhält zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf ihn entfallen. Danach zu vergebende Sitze sind den Wahlvorschlägen in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich nach der Berechnung nach Satz 3 ergeben, zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das vom Hauptwahlleiter zu ziehende Los. Entfallen auf einen Wahlvorschlag mehr Sitze als Bewerber genannt sind, so bleiben diese Sitze unbesetzt.

(7) Das Nähere, insbesondere die Bildung und Aufgaben der Wahlorgane, die Einreichung, Prüfung, Zulassung und Veröffentlichung von Wahlvorschlägen, die Durchführung der Wahl, die Wahlprüfung sowie die erforderlichen Nachweise, regelt die Wahlordnung. In der Wahlordnung kann bestimmt werden, dass die Wahlhandlung entfällt, wenn nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wird oder mit allen eingereichten gültigen Wahlvorschlägen nur so viele Bewerber vorgeschlagen werden, wie Mitglieder der Vollversammlung zu wählen sind (Friedenswahl).

(8) Das Land, die Stadtgemeinden und die Arbeitgeber sind verpflichtet, bei der Vorbereitung der Wahl unentgeltlich mitzuwirken. Die Arbeitgeber sind insbesondere verpflichtet, von den Wahlorganen herausgegebene Bekanntmachungen und Hinweise auszuhängen, auf Verlangen der Wahlorgane erforderliche Auskünfte zu erteilen, deren Richtigkeit zu versichern sowie erforderliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen, Wahlunterlagen an die Wahlberechtigten auszuhändigen und die Abgabe der Wahlbriefe in den Betrieben zu ermöglichen. Im Übrigen trägt die Arbeitnehmerkammer die Kosten der Wahl. Die Mitglieder der Wahlorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie dürfen bei der Ausübung des Ehrenamtes weder benachteiligt noch behindert werden und haben hierbei Anspruch auf Freistellung von der Arbeit.

Abschnitt 3

§ 10
Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, zwei Stellvertretern (Vizepräsidenten) und zwei oder vier Beisitzern, die für die Dauer ihrer Amtszeit der Geschäftsführung, der Rechnungsprüfungskommission oder einem Ausschuss nicht angehören dürfen.

(2) Der Vorstand setzt sich aus den in der Vollversammlung vertretenen Organisationen entsprechend ihrer jeweiligen Mitgliederzahl in der Vollversammlung zusammen. Die Wahl des Vorstandes erfolgt in geheimer Abstimmung jeweils in der ersten Sitzung zu Beginn der Amtszeit der Vollversammlung. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Vollversammlung aus ihrer Mitte in getrennten Wahlgängen gewählt. Für die Wahl des Präsidenten ist eine Zweidrittel-Stimmenmehrheit der Mitglieder der Vollversammlung, für die Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes die Stimmenmehrheit der Mitglieder der Vollversammlung erforderlich. Kommen die erforderlichen Mehrheiten nicht zustande, so ist die Wahl frühestens eine Woche nach dem ersten Wahlgang zu wiederholen. Bei Wiederholung der Wahl genügt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(3) § 8 Abs. 3 gilt für die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes entsprechend. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt eine außerordentliche Neuwahl des Nachfolgers für die restliche Amtszeit. Bis zur Neuwahl des Nachfolgers führt das bisherige Mitglied des Vorstandes seine Geschäfte weiter.

(4) Absatz 3 Satz 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn die Vollversammlung einem Mitglied des Vorstandes dadurch das Misstrauen ausspricht, dass sie mit der Mehrheit ihrer Mitglieder für ihn einen Nachfolger wählt; im Falle des Präsidenten bedarf es hierfür jedoch einer Mehrheit von Zweidritteln der Mitglieder der Vollversammlung.

§ 11
Aufgaben des Vorstandes

(1) Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung über alle Kammerangelegenheiten, soweit diese nicht durch dieses Gesetz oder die Satzung ausschließlich der Vollversammlung oder anderen Kammerorganen vorbehalten sind, sowie

1.

die Vorbereitung der Beratung und Beschlussfassung der Vollversammlung sowie die Überwachung der Ausführung dieser Beschlüsse,

2.

die Festlegung der Grundsätze zur Geschäftsführung der Kammer und die Überwachung der Einhaltung der Organbeschlüsse durch die Geschäftsführung und

3.

die Wahrnehmung der ihm von der Vollversammlung übertragenen Aufgaben.

(2) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. In dringenden Fällen können die Geschäfte von dem Präsidenten wahrgenommen werden; § 13 Abs. 2 findet Anwendung. Dem Vorstand ist hierüber unverzüglich Bericht zu erstatten.

Abschnitt 4

§ 12
Rechnungsprüfungskommission

(1) Die Rechnungsprüfungskommission ist ein unabhängiges Kammerorgan mit umfassenden Prüfungs- und Auskunftsrechten gegenüber der Geschäftsführung, die insoweit von ihrer Schweigepflicht entbunden ist. Sie besteht aus drei von der Vollversammlung gewählten Mitgliedern der Vollversammlung. Näheres, insbesondere die Berücksichtigung auch kleinerer in der Vollversammlung vertretenen Organisationen bei der Bildung der Rechnungsprüfungskommission, regelt die Haushalts-, Kassen- und Rechnungslegungsordnung.

(2) Der Rechnungsprüfungskommission obliegt die Rechnungsprüfung der Kammer. Sie legt der Vollversammlung einen schriftlichen Bericht zum Jahresabschluss des Hauptgeschäftsführers, zu dem Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses durch einen öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer, zu Ausnahmen gemäß § 18 Abs. 4 und zu den Entlastungsanträgen von Vorstand und Hauptgeschäftsführer vor. Die Vollversammlung kann die Rechnungsprüfungskommission darüber hinaus jederzeit mit der Durchführung von weiteren Prüfungen beauftragen. § 111 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.

(3) Die Rechnungsprüfungskommission erstattet bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten und wirtschaftlichen Risiken Berichte an den Vorstand, die Vollversammlung und den Hauptgeschäftsführer, von denen sie jederzeit zu hören ist. Auf Antrag der Rechnungsprüfungskommission beschließt die Vollversammlung in Fällen des Satzes 1 über die Beauftragung eines öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfers mit der Durchführung von Prüfungen. Die Rechnungsprüfungskommission ist in allen Fällen des Satzes 1 durch den Hauptgeschäftsführer unverzüglich über die eingeleiteten Maßnahmen und deren Ergebnis zu unterrichten.

Abschnitt 5

§ 13
Präsident

(1) Der Präsident ist der Vorsitzende der Vollversammlung und des Vorstandes. Er beruft die Vollversammlung und den Vorstand ein und führt in ihnen den Vorsitz.

(2) Der Präsident wird im Falle seiner Verhinderung nach Maßgabe der Satzung durch einen Vizepräsidenten oder ein anderes Vorstandsmitglied vertreten.

Abschnitt 6

§ 14
Ausschüsse

(1) Für die Dauer ihrer Amtszeit kann die Vollversammlung zur Beratung des Vorstandes und der Vollversammlung ständige und nicht ständige Ausschüsse bilden.

(2) Die Ausschussmitglieder werden von der Vollversammlung gewählt. Zu Ausschussmitgliedern können auch sachverständige Personen gewählt werden, die nicht der Kammer angehören; für sie gilt § 6 Abs. 2 entsprechend.

(3) Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte je einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, die Mitglieder der Vollversammlung sein sollen.

(4) Die Ausschüsse können Anträge an den Vorstand und, falls dieser die Anträge ablehnt, an die Vollversammlung richten. Die Vorsitzenden der Ausschüsse sind bei der Behandlung der Anträge ihrer Ausschüsse im Vorstand und in der Vollversammlung zu hören.

Kapitel 3
Verwaltung der Kammer

§ 15
Geschäftsführung

(1) Die Geschäftsführung besteht aus dem Hauptgeschäftsführer und, soweit bestellt, den weiteren Geschäftsführern.

(2) Der Hauptgeschäftsführer wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Vollversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen gewählt. Kommt diese Mehrheit nicht zustande, so ist die Wahl frühestens eine Woche nach dem ersten Wahlgang zu wiederholen. Bei Wiederholung der Wahl genügt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für die Wahl weiterer Geschäftsführer genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Hauptgeschäftsführer sowie die anderen Mitglieder der Geschäftsführung dürfen einem Organ nach § 5 nicht angehören.

(3) Der Hauptgeschäftsführer führt die Geschäfte der Kammer nach Maßgabe der vom Vorstand aufgestellten Grundsätze und leitet die Geschäftsführung. Der Hauptgeschäftsführer sowie die anderen Mitglieder der Geschäftsführung sind berechtigt, mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes, der Vollversammlung und der Ausschüsse teilzunehmen. Erheben der Hauptgeschäftsführer oder andere Mitglieder der Geschäftsführung gegen eine vorgesehene Beschlussfassung des Vorstands, der Vollversammlung oder eines Ausschusses Bedenken, sind diese in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen. Über- und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Einwilligung des Hauptgeschäftsführers nach Maßgabe der Haushalts-, Kassen- und Rechnungslegungsordnung. § 6 Abs. 4 gilt für den Hauptgeschäftsführer entsprechend.

§ 16
Kammerbedienstete

(1) Auf die Dienstverhältnisse der Arbeitnehmer der Kammer finden die für die Arbeitnehmer der Freien Hansestadt Bremen jeweils geltenden gesetzlichen und tariflichen Vorschriften Anwendung.

(2) Alle Dienstverhältnisse sind durch schriftliche Verträge zu regeln. Den Anstellungsvertrag des Hauptgeschäftsführers unterzeichnen der Präsident und ein Vizepräsident; die Anstellungsverträge der übrigen Mitglieder der Geschäftsführung unterzeichnen der Präsident und der Hauptgeschäftsführer; die Anstellungsverträge der weiteren Arbeitnehmer unterzeichnet der Hauptgeschäftsführer allein.

(3) Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter des Hauptgeschäftsführers. Dienstvorgesetzter aller übrigen Arbeitnehmer der Kammer ist der Hauptgeschäftsführer. Im Falle seiner Verhinderung übt sein Stellvertreter seine Befugnisse aus.

§ 17
Vertretung

(1) Der Präsident und der Hauptgeschäftsführer vertreten die Kammer rechtsgeschäftlich und gerichtlich. Sie sind dabei an die Beschlüsse des Vorstandes und der Vollversammlung gebunden. Der Präsident kann nach Maßgabe der Satzung durch einen Vizepräsidenten oder ein anderes Vorstandsmitglied und der Hauptgeschäftsführer durch seinen Stellvertreter vertreten werden.

(2) Die Vertretungsregelung des Absatz 1 gilt für alle Urkunden, durch welche die Kammer vermögensrechtlich verpflichtet wird sowie für alle Gesetzesvorschläge, Stellungnahmen und Gutachten der Kammer nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

(3) Für die laufenden Geschäfte der Verwaltung ist der Hauptgeschäftsführer allein vertretungsberechtigt. Mit Zustimmung des Vorstandes kann der Hauptgeschäftsführer einzelne Aufgaben der Geschäftsbereiche anderen Mitgliedern der Geschäftsführung zur Erledigung übertragen. Das Nähere regelt die Satzung.

Kapitel 4
Das Haushaltswesen

§ 18
Haushaltswesen

(1) Das Haushalts- und Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Die Kammer hat jährlich einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und der Stellenübersicht. Die Kammer hat die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Sie führt ihre Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung. Auf den Jahresabschluss sind die allgemeinen Vorschriften, die Vorschriften über die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung und den Anhang sowie die Vorschriften über Ansätze und Bewertung für große Kapitalgesellschaften im Dritten Buch des Handelsgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Wirtschaftsplan darf keine höheren Gesamtausgaben enthalten, als durch Einnahmen gedeckt sind. Die Gesamthöhe der Kredite ist so zu begrenzen, dass der jährliche Schuldendienst (Zinsen und Tilgung) ein Zehntel des Beitragsaufkommens des letzten abgeschlossenen Haushaltsjahres nicht übersteigt. Zuschüsse und sonstige Drittmittel zur anteiligen Finanzierung von Projekten und anderen Kammeraufgaben dürfen nur bis zur Höhe von einem Drittel des Beitragsaufkommens des letzten abgeschlossenen Haushaltsjahres eingeworben werden.

(4) Ausnahmen von Absatz 3 Satz 2 und 3 sind nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses oder zur Abwendung außergewöhnlicher wirtschaftlicher Gefahren für die Funktionsfähigkeit der Kammer zulässig; sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der gesonderten Zustimmung der Vollversammlung nach vorhergehender gutachtlicher Stellungnahme der Rechnungsprüfungskommission.

(5) Die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung bleiben im übrigen unberührt. Näheres regelt die Haushalts-, Kassen- und Rechnungslegungsordnung.

§ 19
Jahresabschluss

Der Hauptgeschäftsführer stellt spätestens bis zum 30. April eines jeden Kalenderjahres den Jahresabschluss für das vergangene Jahr auf. Er legt den Jahresabschluss und das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses durch einen öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer sowie die geprüften und testierten Jahresabschlüsse von Gesellschaften im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 9 unverzüglich der Rechnungsprüfungskommission, dem Vorstand und der Vollversammlung vor.

§ 20
Beiträge

(1) Zur Deckung ihres Finanzbedarfs erhebt die Kammer von den Kammerzugehörigen Beiträge nach Maßgabe der Beitragsordnung und der Beitragseinziehungsverordnung.

(2) Die Bemessungsgrundlage für die Beiträge ist jeweils der Arbeitslohn, der einem beitragspflichtigen Kammerzugehörigen aus einem die Beitragspflicht begründenden Arbeitsverhältnis für Zeiträume gezahlt wird, während derer Beitragspflicht besteht oder bestand. Die Beitragsordnung trifft nähere Bestimmungen insbesondere zur Beitragspflicht und Beitragsfestsetzung. In der Beitragsordnung können Höchstbeiträge oder Höchstbeträge der Bemessungsgrundlage bestimmt werden.

(3) Der Arbeitgeber des Beitragspflichtigen hat die Beiträge bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten. Er haftet für die Beiträge in entsprechender Anwendung des § 42 d des Einkommensteuergesetzes. Unterbliebene Abzüge darf er nur bei der Lohnzahlung für den nächsten Lohnzahlungszeitraum nachholen, es sei denn, dass die Beiträge ohne ein Verschulden des Arbeitgebers nicht einbehalten worden sind. Die Beiträge sind vom Arbeitgeber an die in Absatz 4 bezeichneten Behörden abzuführen.

(4) Die Beiträge werden von den Behörden der Finanzverwaltung eingezogen und an die Kammer nach Abzug eines Verwaltungskostenbeitrages von 4 vom Hundert der Beiträge abgeführt.

(5) Zu Unrecht gezahlte Beiträge werden erstattet; die Bestandskraft einer Beitragsanmeldung durch den Arbeitgeber steht der Erstattung nicht entgegen.

(6) Der Anspruch auf die Beiträge und der Anspruch auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge verjähren mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf die Entstehung der Ansprüche folgt.

(7) Die Aufsichtsbehörde kann durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zur Ermittlung der Beitragshöhe und zum Arbeitslohn (Absatz 3) treffen und im Einvernehmen mit dem Senator für Finanzen das Beitragsverfahren regeln (Beitragseinziehungsverordnung).

§ 21
Gebühren

(1) Für die Inanspruchnahme von Sonderleistungen erhebt die Kammer Gebühren und im Falle der Säumnis Säumniszuschläge nach Maßgabe der Gebührenordnung. Die Gebührenordnung kann sich auf Grundsätze zur Bestimmung der Gebühren beschränken und die Bestimmung der Höhe der einzelnen Gebühren im Rahmen dieser Grundsätze dem Vorstand der Kammer übertragen.

(2) Die Gebühren können im Wege der Amtshilfe durch die Behörden der Finanzverwaltung eingezogen werden.

Kapitel 5
Satzung

§ 22
Satzung

(1) Die Satzung der Kammer muss Vorschriften enthalten über:

1.

die Zuständigkeiten der Vollversammlung, des Vorstandes, des Präsidenten und des Hauptgeschäftsführers,

2.

die Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Vollversammlung, des Vorstandes und der Ausschüsse der Vollversammlung sowie deren Bildung,

3.

die Bekanntmachungen der Kammer,

4.

das Verfahren bei Satzungsänderungen,

5.

das Verfahren beim Erlass oder der Änderung sonstiger Vorschriften, welche der Beschlussfassung der Vollversammlung unterliegen,

6.

die Gewährung von Aufwandsentschädigungen an die Mitglieder der Vollversammlung, des Vorstandes, der Ausschüsse sowie der Rechnungsprüfungskommission,

7.

das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen,

8.

die Erstellung einer mittelfristigen Finanzplanung und deren Übermittlung an die Vollversammlung,

9.

die Übertragung der Prüfung des Jahresabschlusses sowie der Prüfung in den Fällen des § 12 Abs. 3 auf einen öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer.

(2) Die Satzung darf keine Bestimmung enthalten, die mit den in diesem Gesetz bezeichneten Aufgaben der Kammer oder sonstigen Rechtsvorschriften nicht vereinbar sind.

Kapitel 6
Kammeraufsicht

§ 23
Aufsicht

(1) Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen führt die Aufsicht (Rechtsaufsicht) über die Kammer.

(2) Der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen Beschlüsse der Vollversammlung über:

1.

die Satzung und die Änderung der Satzung,

2.

die Gebührenordnung,

3.

die Beitragsordnung sowie die Festsetzung des Kammerbeitrages,

4.

die Haushalts-, Kassen- und Rechnungslegungsordnung,

5.

die Wahlordnung.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann von der Kammer jederzeit Auskunft über ihre Angelegenheiten verlangen.

(4) Die Aufsichtsbehörde kann Beschlüsse von Organen der Kammer, die das Recht verletzen, mit der Wirkung beanstanden, dass

1.

die Beschlüsse nicht ausgeführt werden dürfen und

2.

Maßnahmen, die aufgrund des beanstandeten Beschlusses bereits getroffen worden sind, binnen einer angemessen festzusetzenden Frist rückgängig zu machen sind.


Kapitel 6
Ordnungswidrigkeiten

§ 24
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber

1.

die Beiträge der bei ihm beschäftigten beitragspflichtigen Kammerzugehörigen nicht einbehält,

2.

die einbehaltenen Beiträge nicht an die für die Einziehung zuständigen Behörden abführt oder

3.

die für die Einziehung erforderlichen Auskünfte nicht erteilt.

(2) Die in Absatz 1 genannten Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße geahndet werden; § 17 des Ordnungswidrigkeitengesetzes ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des § 24 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 die für die Verfolgung und Ahndung von Steuerordnungswidrigkeiten zuständige Finanzbehörde, im Übrigen die Kammer, wenn sich die Ordnungswidrigkeit gegen sie richtet. Die Geldbußen stehen der Kammer zu; sie werden durch die Behörden der Finanzverwaltung eingezogen und nach Abzug eines Verwaltungskostenbeitrages von 4 vom Hundert an die Kammer abgeführt.

Kapitel 7
Übergangsvorschriften und Schlussbestimmungen

§ 25
Benachteiligungs- und Behinderungsverbot

Die Mitglieder der in § 5 bezeichneten Organe dürfen weder in noch wegen der Übernahme oder der Ausübung dieser Ehrenämter benachteiligt oder behindert werden. Im Rahmen der Beschlüsse der Kammer haben sie Anspruch auf Freistellung von der Arbeit zum Zweck der Ausübung von Ehrenämtern.

§ 26
Personen-, Dienst- und Funktionsbezeichnungen

Soweit dieses Gesetz auf natürliche Personen Bezug nimmt, gilt es für weibliche und männliche Personen in gleicher Weise. Dienst- und Funktionsbezeichnungen werden von Frauen in der weiblichen Sprachform geführt.

§ 27
Übergangsregelungen

(1) Die Kammer tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 die Gesamtrechtsnachfolge der nach dem Gesetz über die Arbeitnehmerkammern im Lande Bremen vom 3. Juli 1956 (SaBremR 70-c-1) errichteten Arbeitnehmerkammern (Angestellten- und Arbeiterkammer) an.

(2) Die Kündigung eines Beschäftigungsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch die Arbeiterkammer oder die Angestelltenkammer oder durch die Kammer wegen des Übergangs der Rechtsverhältnisse ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(3) Die Mitglieder der Vollversammlungen von Arbeiterkammer und Angestelltenkammer bilden zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt die Gründungsvollversammlung, die Mitglieder der Vorstände den Gründungsvorstand der Kammer. Die Amtszeit der Gründungsvollversammlung endet mit dem Zusammentritt der bis zum 31. Dezember 2002 zu wählenden Vollversammlung der Kammer, die Amtszeit des Gründungsvorstandes mit der Wahl eines Vorstandes.

(4) Die Geschäftsführer der Arbeiterkammer und der Angestelltenkammer nehmen die Geschäftsführung der Kammer nach den Grundsätzen der Gesamtgeschäftsführung (§ 125 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches) bis zur Wahl eines Hauptgeschäftsführers wahr.

(5) Die Gründungsvollversammlung legt der Aufsichtsbehörde bis zum 30. Juni 2001 eine Satzung der Kammer zur Genehmigung vor. Sie wählt unverzüglich die Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission und bildet die Ausschüsse. Der Gründungsvorstand gibt sich unverzüglich eine Geschäftsordnung, die von der Gründungsvollversammlung zu bestätigen ist. Im Übrigen gelten für Gründungsvollversammlung, Gründungsvorstand und die Mitglieder aller sonstigen Organe der Kammer und ihrer Organisation die Vorschriften dieses Gesetzes.

(6) Die gewählten Frauenbeauftragten, Personalvertretungen und Vertreter der Schwerbehinderten der Arbeiterkammer und der Angestelltenkammer nehmen bis zum Ende ihrer Amtszeit ihre Aufgaben in der Kammer gemeinschaftlich wahr.

(7) Befristet bis zum 31. Dezember 2002 kann die Aufsichtsbehörde auf Antrag der Kammer einzelne Ausnahmen auf dem Gebiet des Haushalts- und Rechnungswesens von diesem Gesetz zulassen, soweit dieses zur Förderung des Zusammenschlusses der bisherigen Arbeitnehmerkammern erforderlich ist.

(8) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossene Vereinbarungen nach § 1 Abs. 7 des in § 28 Satz 2 genannten Gesetzes bleiben unberührt.

§ 28
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Arbeitnehmerkammern im Lande Bremen vom 3. Juli 1956 (SaBremR 70-c-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1998 (Brem.GBl. S. 371), außer Kraft.

Bremen, den 28.März 2000

Der Senat


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