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Verordnung für die Gestaltung barrierefreier Informationstechnik nach dem Bremischen Behindertengleichstellungsgesetz (Bremische Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung - BremBITV)

Bremische Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung

Veröffentlichungsdatum:13.10.2005 Inkrafttreten11.12.2012
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 11.12.2012 bis 19.12.2018Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:§ 6 geändert, §§ 3 bis 5 und Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 20.11.2012 (Brem.GBl. S. 506)
Fundstelle Brem.GBl. 2005, S. 531
Gliederungsnummer:86-e-2

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juris-Abkürzung: BremBITV
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 86-e-2
Amtliche Abkürzung:BremBITV
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:86-e-2
Verordnung für die Gestaltung barrierefreier Informationstechnik
nach dem Bremischen Behindertengleichstellungsgesetz
(Bremische Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung - BremBITV)
Vom 27. September 2005
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 11.12.2012 bis 19.12.2018

V aufgeh. durch § 29 des Bremischen Behindertengleichstellungsgesetzes vom 18. Dezember 2018 (Brem.GBl. S. 608, 610)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 6 geändert, §§ 3 bis 5 und Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 20.11.2012 (Brem.GBl. S. 506)

Auf Grund des § 9 Abs. 2 Satz 1 des Bremischen Behindertengleichstellungsgesetzes vom 18. Dezember 2003 (Brem.GBl. S. 413 - 86-e-1) verordnet der Senat:

§ 1
Sachlicher Geltungsbereich

Die Verordnung gilt für:

1.

Internetauftritte und -angebote,

2.

Intranetauftritte und -angebote, die öffentlich zugänglich sind, und

3.

mittels Informationstechnik realisierte graphische Programmoberflächen, die öffentlich zugänglich sind,

der in § 5 Satz 1 des Bremischen Behindertengleichstellungsgesetzes genannten Behörden des Landes Bremen und der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven und der sonstigen nicht bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Sitz im Land Bremen als Träger öffentlicher Gewalt.

§ 2
Einzubeziehende Gruppen behinderter Menschen

Die Gestaltung von Angeboten der Informationstechnik (§ 1) nach dieser Verordnung ist dazu bestimmt, behinderten Menschen im Sinne von § 2 des Bremischen Behindertengleichstellungsgesetzes, denen ohne die Erfüllung zusätzlicher Bedingungen die Nutzung der Informationstechnik nur eingeschränkt möglich ist, den Zugang dazu zu eröffnen.

§ 3
Anzuwendende Standards

(1) Die in § 1 genannten Angebote der Informationstechnik sind nach der Anlage 1 so zu gestalten, dass alle Angebote die unter Priorität I aufgeführten Anforderungen und Bedingungen erfüllen. Weiterhin sollen zentrale Navigations- und Einstiegsangebote zusätzlich die unter Priorität II aufgeführten Anforderungen und Bedingungen berücksichtigen.

(2) Auf der Startseite des Internet- oder Intranetangebotes (§ 1 Nummer 1 und 2) einer Behörde im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes sind gemäß Anlage 2 folgende Erläuterungen in Deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache bereitzustellen:

1.

Informationen zum Inhalt,

2.

Hinweise zur Navigation und

3.

Hinweise auf weitere in diesem Auftritt vorhandene Informationen in Deutscher Gebärdensprache oder in Leichter Sprache.

Die Anforderungen und Bedingungen der Anlage 1 bleiben unberührt.

§ 4
Übergangsregelungen

Alle Angebote nach § 1 Nummer 1 und 2 sind

1.

spätestens bis zum 31. März 2013 nach § 3 Absatz 1 und

2.

spätestens bis zum 31. Dezember 2013 nach § 3 Absatz 2

zu gestalten. Mindestens ein Zugangspfad zu den genannten Angeboten soll mit der Freischaltung dieser Angebote die Anforderungen und Bedingungen der Priorität I der Anlage 1 erfüllen.

§ 5
Evaluation

Die Verordnung ist unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung regelmäßig zu überprüfen. Sie wird drei Jahre nach dem 11. Dezember 2012 auf ihre Gesamtwirkung überprüft. Dabei werden die nach § 12 Absatz 4 des Bremischen Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannten Verbände und die oder der Landesbehindertenbeauftragte beteiligt.

§ 6
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 27. September 2005

Der Senat

Anlage 1

(zu § 3 Absatz 1)

Priorität I

Prinzip 1: Wahrnehmbarkeit - Die Informationen und Komponenten der Benutzerschnittstelle sind so darzustellen, dass sie von den Nutzerinnen und Nutzern wahrgenommen werden können.

Anforderung 1.1

Für jeden Nicht-Text-Inhalt sind Alternativen in Textform bereitzustellen, die an die Bedürfnisse der Nutzerinnen und Nutzer angepasst werden können.

Bedingung

1.1.1

Nicht-Text-Inhalte

Für jeden Nicht-Text-Inhalt, der dem Nutzer oder der Nutzerin präsentiert wird, ist eine Text-Alternative bereitzustellen, die den Zweck dieses Inhalts erfüllt.

Text-Alternativen müssen in den folgenden Fällen nicht bereitgestellt werden:

-

Es handelt sich um ein Kontrollelement oder um ein Element, das Eingaben der Nutzerin oder des Nutzers akzeptiert, und es ist ein Bezeichner vorhanden, der seinen Zweck beschreibt.

-

Es handelt sich um zeitgesteuerte Medien und Text-Alternativen, die bereits mindestens eine beschreibende Erklärung des Nicht-Text-Inhalts enthalten.

-

Es handelt sich um Tests oder Übungen, die im Nicht-Text-Format präsentiert werden müssen, und Text-Alternativen, die bereits mindestens eine beschreibende Erklärung des Nicht-Text-Inhalts enthalten, stehen zur Verfügung.

-

Es sollen bestimmte sensorische Erfahrungen bewirkt werden und Text-Alternativen, die bereits mindestens eine beschreibende Erklärung des Nicht-Text-Inhalts enthalten, stehen zur Verfügung.

-

Es soll erreicht werden, dass kein Computer, sondern eine Person auf den Inhalt zugreift und der Nicht-Text-Inhalt durch Text-Alternativen erklärt und beschrieben wird und alternative CAPTCHAs mit unterschiedlichem Ausgabemodus für verschiedene Arten der sensorischen Wahrnehmung bereitgestellt werden.

-

Es handelt sich um rein dekorative Elemente oder um Elemente, die nur der visuellen Gestaltung dienen, oder der Nicht-Text-Inhalt ist für die Nutzerin oder den Nutzer nicht sichtbar und diese Elemente sind so eingerichtet, dass sie von assistiven Technologien ignoriert werden können.

Anforderung 1.2

Für zeitgesteuerte Medien sind Alternativen bereitzustellen.

Bedingungen

1.2.1

Aufgezeichnete Audio- und Video-Dateien

Für aufgezeichnete reine Audio- und reine Video-Dateien, die nicht bereits selbst eine Medien-Alternative für Text sind und als solche klar gekennzeichnet sind, muss Folgendes bereitgestellt werden:

-

Für Inhalte der aufgezeichneten Audio-Dateien: Text-Alternativen mit gleichwertigen Informationen,

-

für Inhalte der aufgezeichneten Video-Dateien: Text-Alternativen oder eine Tonspur mit gleichwertigen Informationen.

1.2.2

Erweiterte Untertitel (Captions)

Für aufgezeichnete Audio-Inhalte von synchronisierten Medien sind erweiterte Untertitel (Captions) bereitzustellen. Dies gilt nicht für Medien-Alternativen für Text, die klar als solche gekennzeichnet sind.

1.2.3

Audio-Deskription oder Volltext-Alternative

Für aufgezeichnete synchronisierte Medien ist eine Volltext-Alternative einschließlich aller Interaktionen oder eine Audio-Deskription bereitzustellen. Dies gilt nicht für Medien-Alternativen für Text, die klar als solche gekennzeichnet sind.

1.2.4

Live-Untertitel

Bei Live-Übertragungen synchronisierter Medien sind alle Audio-Inhalte als erweiterte Untertitel (Captions) bereitzustellen.

1.2.5

Audio-Deskription

Für alle vorab aufgezeichneten Video-Inhalte synchronisierter Medien ist eine Audio-Deskription bereitzustellen. Dies gilt nicht für Medien-Alternativen für Text, die klar als solche gekennzeichnet sind.

Anforderung 1.3

Inhalte sind so zu gestalten, dass sie ohne Informations- oder Strukturverlust in unterschiedlicher Weise präsentiert werden können.

Bedingungen

1.3.1

Informationen und Beziehungen

Alle Informationen, Strukturen und Beziehungen, die durch Layout und Präsentation vermittelt werden, sind durch Programme erkennbar oder im Text verfügbar.

1.3.2

Aussagekräftige Reihenfolge

Wenn die Reihenfolge, in der der Inhalt präsentiert wird, Auswirkungen auf dessen Bedeutung hat, ist die richtige Lese-Reihenfolge durch Programme erkennbar.

1.3.3

Sensorische Merkmale

Anweisungen zum Verständnis und zur Nutzung des Inhalts stützen sich nicht ausschließlich auf sensorische Merkmale der Elemente wie z. B. Form, Größe, visuelle Platzierung, Orientierung oder Ton.

Anforderung 1.4

Nutzerinnen und Nutzern ist die Wahrnehmung des Inhalts und die Unterscheidung zwischen Vorder- und Hintergrund so weit wie möglich zu erleichtern.

Bedingungen

1.4.1

Farbe

Farbe ist nicht als einziges Mittel zu verwenden, um Informationen zu übermitteln, eine Aktion anzuzeigen, eine Reaktion zu veranlassen oder ein visuelles Element zu kennzeichnen.

1.4.2

Audio-Kontrolle

Bei Tonelementen, die auf einer Webseite automatisch länger als drei Sekunden abgespielt werden, gibt es

-

entweder einen Mechanismus zum Unterbrechen oder Beenden des Tons oder

-

einen Mechanismus zur Regelung der Lautstärke unabhängig von der Systemlautstärke.

1.4.3

Kontrast

Bei der visuellen Präsentation von Text und Schriftgrafiken ist das Kontrastverhältnis zwischen Vordergrund- und Hintergrundfarbe mindestens 4,5:1. Für Großschrift und Schriftgrafiken mit Großschrift gilt ein Kontrastverhältnis von mindestens 3:1. Kein Mindestkontrast ist erforderlich für nebensächliche Texte und Schriftgrafiken,

-

die Teil einer inaktiven Komponente der Benutzerschnittstelle sind,

-

die rein dekorativ sind,

-

bei denen es sich um nebensächlichen Text in einem Bild handelt oder

-

die für den Nutzer oder die Nutzerin nicht sichtbar sind.

Für Text, der Bestandteil eines Logos oder eines Markennamens ist, gelten ebenfalls keine Anforderungen an den Mindestkontrast.

1.4.4

Veränderbare Textgröße

Der Text lässt sich ohne assistive Technologie bis auf 200% vergrößern, ohne dass es zu einem Verlust von Inhalt oder Funktionalität kommt.

1.4.5

Schriftgrafiken

Für die Vermittlung von Informationen sind keine Schriftgrafiken zu verwenden, es sei denn,

-

diese lassen sich individuell an die visuellen Bedürfnisse der Nutzerin oder des Nutzers anpassen oder

-

eine bestimmte Präsentation ist für die Vermittlung der Informationen des Textes wesentlich.

Prinzip 2: Bedienbarkeit - Die Komponenten der Benutzerschnittstelle und die Navigation müssen bedient werden können.

Anforderung 2.1

Für die gesamte Funktionalität ist Zugänglichkeit über die Tastatur sicherzustellen.

Bedingungen

2.1.1

Tastaturbedienbarkeit

Die gesamte Funktionalität des Inhalts muss über eine Tastaturschnittstelle bedient werden können, ohne dass bestimmte Zeitvorgaben für die einzelnen Tastenanschläge einzuhalten sind. Dies gilt nicht, wenn die zugrunde liegende Funktion Eingaben verlangt, die nicht nur von den Endpunkten, sondern auch vom Verlauf der Benutzerbewegung abhängen.

2.1.2

Keine Tastaturfalle

Kann der Tastaturfokus durch Verwendung einer Tastaturschnittstelle auf ein Element der Seite bewegt werden, muss der Fokus über die Tastaturschnittstelle auch von diesem Element wegbewegt werden können. Sind hierfür mehr als die Standard-, Pfeil- oder Tab-Tasten erforderlich, sind die Nutzerinnen und Nutzer darüber zu informieren, mit welcher Methode der Fokus wegbewegt werden kann.

Anforderung 2.2

Den Nutzerinnen und Nutzern ist ausreichend Zeit zu geben, um Inhalte zu lesen und zu verwenden.

Bedingungen

2.2.1

Zeitbezogene Anforderungen

Für jede Zeitbegrenzung, die durch Inhalte vorgegeben ist, muss mindestens eine der folgenden Möglichkeiten gegeben sein:

-

Die Zeitbegrenzung muss ausschaltbar sein, bevor die Zeit abläuft.

-

Die Zeitbegrenzung kann innerhalb eines Zeitrahmens, der mindestens das Zehnfache der Standardeinstellung beträgt, verändert werden.

-

Die Nutzerin oder der Nutzer wird vorgewarnt, dass die Zeit abläuft, und hat dann mindestens 20 Sekunden Zeit, die Dauer durch eine einfache Aktion (z. B. durch Drücken der Leertaste) zu verlängern. Diese Möglichkeit erhält die Nutzerin oder der Nutzer mindestens zehnmal.

Es ist nicht erforderlich, die Zeitbegrenzung anzupassen, wenn

-

die Zeitbegrenzung ein notwendiger Bestandteil eines Echtzeit-Ereignisses (z. B. einer Auktion) ist und es keine Alternative zur vorgesehenen Zeitbegrenzung gibt,

-

die Zeitbegrenzung notwendig ist und durch Verlängerung die Aktivität ungültig werden würde oder

-

der zeitliche Rahmen mehr als 20 Stunden beträgt.

2.2.2

Anhalten, beenden, ausblenden

Informationen, die sich bewegen, blinken oder scrollen und die

-

automatisch einsetzen,

-

länger als fünf Sekunden andauern und

-

gleichzeitig mit anderen Inhalten präsentiert werden,

müssen angehalten, beendet oder ausgeblendet werden können, es sei denn, diese Bewegung ist wesentlich für eine Aktivität.

Informationen, die sich automatisch aktualisieren und die

-

automatisch einsetzen und

-

gleichzeitig mit anderen Inhalten präsentiert werden,

müssen angehalten, beendet, ausgeblendet oder in ihrer Aktualisierungsfrequenz kontrolliert werden können, es sei denn, diese automatische Aktualisierung ist wesentlich für eine Aktivität.

Anforderung 2.3

Inhalte sind so zu gestalten, dass keine epileptischen Anfälle ausgelöst werden.

Bedingung

2.3.1

Dreimaliges Aufblitzen - Unterschreiten der Schwellenwerte

Webseiten enthalten keine Elemente, die in einem Zeitraum von einer Sekunde häufiger als dreimal aufblitzen, es sei denn, das Aufblitzen liegt unterhalb der „generalflash“ - oder „red-flash“-Schwelle.

Anforderung 2.4

Der Nutzerin oder dem Nutzer sind Orientierungs- und Navigationshilfen sowie Hilfen zum Auffinden von Inhalten zur Verfügung zu stellen.

Bedingungen

2.4.1

Umgehen von Elementgruppen

Für Gruppen von Elementen, die auf mehreren Webseiten wiederholt werden, sind Mechanismen verfügbar, um diese zu umgehen.

2.4.2

Webseiten - Titel

Webseiten enthalten Titel, die das Thema oder den Zweck der Seite beschreiben.

2.4.3

Fokus - Reihenfolge

Wenn die Navigationssequenz Einfluss auf Bedeutung oder Bedienung der Webseite hat, erhalten fokussierbare Komponenten den Fokus in der Reihenfolge, die sicherstellt, dass Bedeutung und Bedienbarkeit erhalten bleiben.

2.4.4

Zweck eines Links (im Kontext)

Ziel und Zweck eines Links sind aus dem Linktext selbst ersichtlich oder aus dem Linktext in Verbindung mit dem durch Programme bestimmten Link-Kontext.

2.4.5

Alternative Zugangswege

Es werden alternative Möglichkeiten angeboten, um Inhalte und Webseiten innerhalb verbundener Webangebote zu finden. Dies gilt nicht für Seiten, die nur über eine bestimmte Prozedur erreicht werden können.

2.4.6

Beschreibungen

Überschriften und Label (Beschriftungen) kennzeichnen das Thema oder den Zweck.

2.4.7

Sichtbarer Fokus

Bei Tastaturbedienung ist immer ein Tastaturfokus sichtbar.

2.4.8

Standort

Es sind Informationen über den Standort der Nutzerin oder des Nutzers innerhalb der Webseite sowie innerhalb verbundener Webangebote verfügbar.

Prinzip 3: Verständlichkeit - Die Informationen und die Bedienung der Benutzerschnittstelle müssen verständlich sein.

Anforderung 3.1

Texte sind lesbar und verständlich zu gestalten.

Bedingungen

3.1.1

Sprache

Die vorherrschend verwendete natürliche Sprache jeder Webseite ist durch Programme erkennbar.

3.1.2

Sprache einzelner Abschnitte

Die natürliche Sprache aller verwendeten Textpassagen oder Ausdrücke ist durch Programme erkennbar.

Anforderung 3.2

Webseiten sind so zu gestalten, dass Aufbau und Benutzung vorhersehbar sind.

Bedingungen

3.2.1

Bei Fokussierung

Erhält eine Komponente den Fokus, wird dadurch keine Änderung des Kontextes ausgelöst.

3.2.2

Bei Eingabe

Wird die Einstellung eines Elements der Benutzerschnittstelle geändert, führt dies nicht automatisch zu einer Änderung des Kontextes, es sei denn, die Nutzerin oder der Nutzer wurde vor Benutzung des Elements über dieses Verhalten informiert.

3.2.3

Einheitliche Navigation

Navigationsmechanismen, die innerhalb eines Webangebots wiederholt werden, treten bei jeder Wiederholung in der gleichen Reihenfolge auf, es sei denn, die Nutzerin oder der Nutzer veranlasst eine Änderung.

3.2.4

Einheitliche Bezeichnung

In einem Webangebot und innerhalb verbundener Webseiten werden Elemente mit gleicher Funktionalität einheitlich bezeichnet.

Anforderung 3.3

Zur Fehlervermeidung und -korrektur sind unterstützende Funktionen für die Eingabe bereitzustellen.

Bedingungen

3.3.1

Fehleridentifizierung

Wird ein Eingabefehler automatisch festgestellt, wird das fehlerhafte Element aufgezeigt und der Fehler wird den Nutzerinnen und Nutzern in Textform beschrieben.

3.3.2

Beschriftungen

Für notwendige Eingaben der Nutzerinnen und Nutzer sind Hinweise oder Label (Beschriftungen) zur Verfügung zu stellen.

3.3.3

Korrekturvorschläge

Wird ein Eingabefehler automatisch festgestellt und sind Korrekturvorschläge bekannt, sind diese der Nutzerin oder dem Nutzer zur Verfügung zu stellen, sofern sie nicht Sicherheit oder Zweck des Inhalts gefährden.

3.3.4

Fehlervermeidung

Bei Webseiten, die rechtliche Verpflichtungen begründen oder zu finanziellen Transaktionen der Nutzerinnen und Nutzer führen oder von Nutzerinnen und Nutzern kontrollierbare Daten in Datenspeichersystemen ändern bzw. löschen oder Testantworten der Nutzerinnen und Nutzer absenden, haben Nutzerinnen und Nutzer mindestens eine der folgenden Möglichkeiten:

-

Die Ausführung kann rückgängig gemacht werden.

-

Die eingegebenen Daten werden auf Eingabefehler überprüft und es besteht die Möglichkeit, diese gegebenenfalls zu korrigieren.

-

Die Informationen können durchgesehen, korrigiert und bestätigt werden, bevor sie endgültig abgeschickt werden.

Prinzip 4: Robustheit - Inhalte müssen so robust sein, dass sie von möglichst allen Benutzeragenten, einschließlich assistiver Technologien, zuverlässig interpretiert werden können.

Anforderung 4.1

Die Kompatibilität mit Benutzeragenten, einschließlich assistiver Technologien, ist sicherzustellen.

Bedingungen

4.1.1

Syntaxanalyse

Inhalte, die mit Markup-Sprachen erstellt werden, bestehen aus Elementen, für die folgende Eigenschaften gelten:

-

Sie verfügen über vollständige Start- und End-Tags,

-

sie werden entsprechend ihren Spezifikationen verschachtelt,

-

sie enthalten keine doppelten Attribute und

-

alle ihre IDs sind eindeutig,

es sei denn, ihre Spezifikationen erlauben diese Besonderheit.

4.1.2

Name, Rolle, Wert

Für alle Komponenten der Benutzerschnittstelle sind Name und Rolle durch Programme erkennbar. Zustände, Eigenschaften und Werte, die von Nutzerinnen und Nutzern eingestellt werden können, können auch durch ein Programm gesetzt werden. Bei Änderungen dieser Zustände, Eigenschaften und Werte erhalten Benutzeragenten, einschließlich assistiver Technologien, eine Mitteilung.

Priorität II

Prinzip 1: Wahrnehmbarkeit - Die Informationen und Komponenten der Benutzerschnittstelle sind so darzustellen, dass sie von den Nutzerinnen und Nutzer wahrgenommen werden können.

Anforderung 1.2

Für zeitgesteuerte Medien sind Alternativen bereitzustellen.

Bedingungen

1.2.6

Gebärdensprache

Für vorab aufgezeichnete Audio-Inhalte in synchronisierten Medien sind Übersetzungen in Deutscher Gebärdensprache bereitzustellen.

1.2.7

Erweiterte Audio-Deskription

Für vorab aufgezeichnete Video-Inhalte in synchronisierten Medien ist eine erweiterte Audio-Deskription bereitzustellen.

1.2.8

Volltext-Alternative

Für aufgezeichnete synchronisierte Medien ist eine Volltext-Alternative einschließlich aller Interaktionen bereitzustellen. Für aufgezeichnete Video-Dateien ist eine Text-Alternative mit gleichwertigen Informationen bereitzustellen.

1.2.9

Live-Audio-Inhalte

Bei Live-Übertragungen von Audio-Inhalten ist eine Text-Alternative mit gleichwertigen Informationen bereitzustellen.

Anforderung 1.4

Nutzerinnen und Nutzern ist die Wahrnehmung des Inhalts und die Unterscheidung zwischen Vorder- und Hintergrund so weit wie möglich zu erleichtern.

Bedingungen

1.4.6

Kontrast

Bei der visuellen Präsentation von Text und Schriftgrafiken ist das Kontrastverhältnis zwischen Vordergrund- und Hintergrundfarbe mindestens 7:1. Für Großschrift und Schriftgrafiken mit Großschrift gilt ein Kontrastverhältnis von mindestens 4,5:1. Kein Mindestkontrast ist erforderlich für nebensächliche Texte und Schriftgrafiken,

-

die Teil einer inaktiven Komponente der Benutzerschnittstelle sind,

-

die rein dekorativ sind,

-

bei denen es sich um nebensächlichen Text in einem Bild handelt oder

-

die für die Nutzerin oder den Nutzer nicht sichtbar sind.

-

Für Text, der Bestandteil eines Logos oder eines Markennamens ist, gelten ebenfalls keine Anforderungen an den Mindestkontrast.

1.4.7

Hintergrundgeräusche

Aufgezeichnete Audio-Inhalte, die im Vordergrund Sprache enthalten, haben keine oder abschaltbare Hintergrundgeräusche. Hintergrundgeräusche sind mindestens 20 Dezibel leiser als die sprachlichen Inhalte im Vordergrund, sofern es sich nicht um nur gelegentliche Toneffekte handelt, die ein oder zwei Sekunden dauern.

Audio-Inhalte, die ein Audio-CAPTCHA oder Audio-Logo sind, sowie Audio-Inhalte, bei denen es vorrangig um den musikalischen Ausdruck geht, sind hiervon ausgenommen.

1.4.8

Visuelle Präsentation

Bei der visuellen Präsentation von Textblöcken sind Mechanismen verfügbar, die Folgendes ermöglichen:

-

Vordergrund- und Hintergrundfarben sind von den Nutzerinnen und Nutzern auswählbar,

-

die Zeilenbreite beträgt nicht mehr als 80 Zeichen,

-

der Text ist nicht im Blocksatz ausgerichtet,

-

der Zeilenabstand beträgt mindestens 1,5 Zeilen innerhalb der Absätze,

-

der Abstand zwischen den Absätzen ist größer als der Zeilenabstand und

-

der Text kann im Vollbildmodus ohne assistive Technologie bis auf 200% vergrößert werden, ohne dass die

-

Nutzerinnen oder Nutzer eine Textzeile horizontal scrollen müssen.

1.4.9

Schriftgrafiken

Schriftgrafiken werden ausschließlich zur Dekoration verwendet oder in Fällen, in denen eine bestimmte Textpräsentation eine wesentliche Voraussetzung für die Vermittlung der Informationen ist.

Prinzip 2: Bedienbarkeit - Die Komponenten der Benutzerschnittstelle und die Navigation müssen bedient werden können.

Anforderung 2.1

Für die gesamte Funktionalität ist Zugänglichkeit über die Tastatur sicherzustellen.

Bedingung

2.1.3

Tastaturbedienbarkeit

Die gesamte Funktionalität des Inhalts muss über eine Tastaturschnittstelle bedient werden können, ohne dass bestimmte Zeitvorgaben für die einzelnen Tastenanschläge einzuhalten sind.

Anforderung 2.2

Den Nutzerinnen und Nutzern ist ausreichend Zeit zu geben, um Inhalte zu lesen und zu verwenden.

Bedingungen

2.2.3

Keine Zeitbegrenzung

Zeitbegrenzungen sind bei dem Ereignis oder der Aktivität, die durch den Inhalt präsentiert werden, nicht zugelassen. Dies gilt nicht bei nicht-interaktiven, synchronisierten Medien und Echtzeit-Ereignissen.

2.2.4

Unterbrechungen

Unterbrechungen können aufgeschoben oder unterdrückt werden, es sei denn, es handelt sich um Unterbrechungen in Notfällen.

2.2.5

Wiederanmeldung

Bei Ablauf einer authentifizierten Sitzung muss nach der Wiederanmeldung gewährleistet sein, dass die Aktivität ohne Datenverlust weitergeführt werden kann.

Anforderung 2.3

Inhalte sind so zu gestalten, dass keine epileptischen Anfälle ausgelöst werden.

Bedingung

2.3.2

Dreimaliges Aufblitzen

Webseiten enthalten keine Elemente, die in einem Zeitraum von einer Sekunde häufiger als dreimal aufblitzen.

Anforderung 2.4

Der Nutzerin oder dem Nutzer sind Orientierungs- und Navigationshilfen sowie Hilfen zum Auffinden von Inhalten zur Verfügung zu stellen.

Bedingungen

3.1.3

Zweck eines Links

Ziel und Zweck eines Links sind aus dem Linktext selbst ersichtlich.

3.1.4

Abschnittsüberschriften

Es sind Abschnittsüberschriften zu verwenden, die den Inhalt weiter strukturieren.

Prinzip 3: Verständlichkeit - Die Informationen und die Bedienung der Benutzerschnittstelle müssen verständlich sein.

Anforderung 3.1

Texte sind lesbar und verständlich zu gestalten.

Bedingungen

3.1.3

Ungebräuchliche Wörter

Für Wörter oder Ausdrücke, die in einem ungebräuchlichen oder eingeschränkten Sinn - einschließlich Dialekte und Fachjargon - verwendet werden, gibt es Mechanismen zur Erläuterung.

3.1.4

Abkürzungen

Für Abkürzungen gibt es einen Mechanismus, der ihre ausgeschriebene Form bereitstellt oder ihre Bedeutung beschreibt.

3.1.5

Einfache Sprache

Für alle Inhalte ist die klarste und einfachste Sprache zu verwenden, die angemessen ist. Bei schwierigen Texten werden zusätzliche erklärende Inhalte oder grafische oder Audio-Präsentationen zur Verfügung gestellt.

3.1.6

Aussprache

Für Wörter, deren Sinn ohne die richtige Aussprache nicht eindeutig ist, gibt es einen Mechanismus, der die korrekte Aussprache aufzeigt.

Anforderung 3.2

Webseiten sind so zu gestalten, dass Aufbau und Benutzung vorhersehbar sind.

Bedingung

3.2.5

Kontextänderungen

Änderungen des Kontextes werden nur auf Anforderung durch die Nutzerin oder den Nutzer veranlasst oder es gibt einen Mechanismus, um diese Änderungen abzuschalten.

Anforderung 3.3

Zur Fehlervermeidung und -korrektur sind Unterstützungen zur Eingabe bereitzustellen.

Bedingungen

3.3.5

Hilfe

Es sind kontextabhängige Hilfen zur Verfügung zu stellen. Hilfe-Funktionen werden in Leichter Sprache verständlich angeboten.

3.3.6

Fehlervermeidung

Bei Webseiten, die verlangen, dass Nutzerinnen und Nutzer Informationen übermitteln, haben sie mindestens eine der folgenden Möglichkeiten:

-

Die Ausführung kann rückgängig gemacht werden.

-

Die eingegebenen Daten werden auf Eingabefehler überprüft und es besteht die Möglichkeit, diese gegebenenfalls zu korrigieren.

-

Die Informationen können durchgesehen, korrigiert und bestätigt werden, bevor sie endgültig abgeschickt werden.


Anlage 2

(zu § 3 Absatz 2)

Für die Bereitstellung von Informationen in Deutscher Gebärdensprache im Internet oder Intranet gelten die folgenden Vorgaben:

1.

Schatten auf dem Körper der Darstellerin oder des Darstellers sind zu vermeiden. Die Mimik und das Mundbild müssen gut sichtbar sein.

2.

Der Hintergrund ist statisch zu gestalten. Ein schwarzer oder weißer Hintergrund ist zu vermeiden.

3.

Der Hintergrund sowie die Kleidung und die Hände der Darstellerin oder des Darstellers stehen im Kontrast zueinander. Dabei soll die Kleidung dunkel und einfarbig sein.

4.

Das Video ist durch das Logo für die Deutsche Gebärdensprache gekennzeichnet. Die farbliche Gestaltung des Logos kann dem jeweiligen Design des Auftritts angepasst werden.

5.

Die Auflösung beträgt mindestens 320 x 240 Pixel.

6.

Die Bildfolge beträgt mindestens 25 Bilder je Sekunde.

7.

Der Gebärdensprach-Film ist darüber hinaus als Datei zum Herunterladen verfügbar.

8.

Es sind Angaben zur Größe der Datei sowie zur Abspieldauer verfügbar.

Für die Bereitstellung von Informationen in Leichter Sprache im Internet oder Intranet gelten die folgenden Vorgaben:

1.

Abkürzungen, Silbentrennung am Zeilenende, Verneinungen sowie Konjunktiv-, Passiv- und Genitiv-Konstruktionen sind zu vermeiden.

2.

Die Leserinnen oder Leser sollten, soweit inhaltlich sinnvoll, persönlich angesprochen werden.

3.

Begriffe sind durchgängig in gleicher Weise zu verwenden.

4.

Es sind kurze und gebräuchliche Begriffe zu verwenden. Abstrakte Begriffe und Fremdwörter sind zu vermeiden oder zu erklären und ggf. mit Hilfe konkreter Beispiele zu erläutern. Zusammengesetzte Substantive sind durch Bindestrich zu trennen.

5.

Es sind kurze Sätze mit einfacher Satzgliederung zu bilden.

6.

Sonderzeichen und Einschübe in Klammern sind zu vermeiden.

7.

Inhalte sind durch Absätze und Überschriften logisch zu strukturieren. Aufzählungen mit mehr als drei Punkten sind durch Listen zu gliedern.

8.

Wichtige Inhalte sind voranzustellen.

9.

Es sind klare Schriftarten mit deutlichem Kontrast und mit einer Schriftgröße von mindestens 1.2 em (120 Prozent, idealerweise mit einer Schriftgröße von 14 Punkt bei der Schriftart Arial) zu verwenden. Wichtige Informationen und Überschriften sind hervorzuheben. Es sind maximal zwei verschiedene Schriftarten zu verwenden.

10.

Texte werden linksbündig ausgerichtet. Jeder Satz beginnt mit einer neuen Zeile. Der Hintergrund ist hell und einfarbig.

11.

Es sind aussagekräftige Symbole und Bilder zu verwenden, die den Text erklären.

12.

Anschriften sind nicht als Fließtext zu schreiben.

13.

Tabellen sind übersichtlich zu gestalten.



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