Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Verordnung über die Bestimmung des Bremischen Gemeinde-Unfallversicherungs-Verbandes zum Versicherungsträger für die in § 655 Abs. 1 und 2 der Reichsversicherungsordnung genannten Unternehmen und Versicherten vom 12. November 1984

Verordnung über die Bestimmung des Bremischen Gemeinde-Unfallversicherungs-Verbandes zum Versicherungsträger für die in § 655 Abs. 1 und 2 der Reichsversicherungsordnung genannten Unternehmen und Versicherten

Veröffentlichungsdatum:20.11.1984 Inkrafttreten01.09.1985
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.09.1985 bis 24.06.2009Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 1984, S. 267
Gliederungsnummer:8221-b-1

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: BRGemUVVVersTrV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 8221-b-1
juris-Abkürzung:BRGemUVVVersTrV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:8221-b-1
Verordnung über die Bestimmung des Bremischen
Gemeinde-Unfallversicherungs-Verbandes zum
Versicherungsträger für die in § 655 Abs. 1 und 2 der
Reichsversicherungsordnung genannten Unternehmen und Versicherten
Vom 12. November 1984
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.09.1985 bis 24.06.2009

V aufgeh. durch § 3 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung vom 2. Juni 2009 (Brem.GBl. S. 201)

Einzelansicht Seitenanfang

Aufgrund von § 575 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2, § 656 Abs. 5 Satz 1, § 765 Abs. 1 Nr. 3, § 766 Abs. 2, § 768 Abs. 2, §§ 831, 833, 892 und 894 der Reichsversicherungsverordnung verordnet der Senat:

Einzelansicht Seitenanfang

§ 1

Der Bremische Gemeinde-Unfallversicherungs-Verband wird zum Versicherungsträger für die in § 655 Abs. 1 und 2 RVO genannten Unternehmen und Versicherten bestimmt.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 2

(1) In § 5 Abs. 1 der Verordnung über die Verwaltungszuständigkeiten in der Sozialversicherung und die Aufsicht über die Sozialversicherungsträger (Versicherungsbehörden-VO) vom 7. August 1978 (Brem.GBl. S. 193 - 820-a-1) werden die Worte "die Eigenunfallversicherung des Landes Bremen" sowie das Komma gestrichen.

(2) Folgende Vorschriften werden aufgehoben:

1.

Verordnung über die Eigenunfallversicherung des Landes Bremen und den Bremischen Gemeinde-Unfallversicherungs-Verband vom 1. Januar 1931 (SaBremR  8221-a-1);

2.

Verordnung über die Gewährung von Mehrleistungen zu den Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Bereich der Freien Hansestadt Bremen  Eigenunfallversicherung  vom 21. Januar 1969 (Brem.GBl. S. 15  8221-b-1);

3.

Verordnung über die Höchstgrenze des Jahresarbeitsverdienstes im Bereich der Freien Hansestadt Bremen  Eigenunfallversicherung  vom 1. März 1976 (Brem.GBl. S. 86  8221-b-2);

4.

Allgemeine Verwaltungsvorschriften über die Durchführung der gesetzlichen Unfallversicherung der Freien Hansestadt Bremen  Eigenunfallversicherung  vom 21. Juli 1980 (Brem.ABl. S. 849), geändert durch Allgemeine Verwaltungsvorschriften vom 15. November 1982 (Brem.ABl. S. 537).

Diese Verordnung tritt am 1. September 1985 in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 12. November 1984

Der Senat

Einzelansicht Seitenanfang

Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.