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Ordnung für die Berufsaufbauschulen im Lande Bremen

Veröffentlichungsdatum:18.06.1976 Inkrafttreten08.12.2006
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 08.12.2006 bis 31.07.2010Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 96 des Gesetzes vom 21.11.2006 (Brem.GBl. S. 457)
Fundstelle Brem.GBl. 1976, S. 146
Gliederungsnummer:223-k-4

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juris-Abkürzung: BerAbSchulV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 223-k-4
juris-Abkürzung:BerAbSchulV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:223-k-4
Ordnung für die Berufsaufbauschulen im Lande Bremen
Vom 26. April 1976
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 08.12.2006 bis 31.07.2010
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 96 des Gesetzes vom 21.11.2006 (Brem.GBl. S. 457)

Aufgrund der §§ 23 und 25 Abs. 6 des Bremischen Schulgesetzes vom 18. Februar 1975 (Brem.GBl. S. 89) wird verordnet:

§ 1
Aufgabe und Ziel

Ausbildungsgänge zum Erwerb der Fachschulreife (Berufsaufbauschulen) können an beruflichen Schulen oder an Schulzentren des Sekundarbereichs II eingerichtet werden. Die Berufsaufbauschule soll dazu beitragen, daß Personen, die einen berufsbezogenen Bildungsgang durchlaufen oder begonnen haben, darauf aufbauend eine allgemeine Qualifikation erwerben und damit in den Besitz eines doppelt qualifizierenden Bildungsabschlusses gelangen können.

§ 2
Berechtigung

Das Zeugnis der Fachschulreife gewährt die gleichen Berechtigungen wie das Abschlußzeugnis der Realschule.

§ 3
Gliederung

Die Berufsaufbauschule gliedert sich in folgende Fachrichtungen:

1.

allgemein-gewerbliche Fachrichtung

2.

gewerblich-technische Fachrichtung

3.

hauswirtschaftlich-pflegerische Fachrichtung

4.

kaufmännische Fachrichtung

5.

sozialpädagogische Fachrichtung


§ 4
Dauer der Ausbildung

Der Unterricht in der Berufsaufbauschule zur Vorbereitung auf den Erwerb der Fachschulreife dauert in der Tagesform zwei Halbjahre, in der Abendform sechs Halbjahre. Mischformen sind zulässig. Ein Übergang von der Abendform in die Tagesform und umgekehrt ist möglich. Beim Übergang von der Abendform in die Tagesform müssen die Bedingungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 erfüllt sein. In jedem Falle ist die in den Stundentafeln vorgesehene Gesamtstundenzahl zu erteilen.

§ 5
Allgemeine Unterrichtsgrundsätze

Die Berufsaufbauschule soll von den vielfältigen Bildungsimpulsen ausgehen, die der Schüler im Zuge der rasch fortschreitenden technischen und wirtschaftlichen Entwicklung der Berufs- und Arbeitswelt erfahren hat. Der an Lernzielen orientierte Unterricht legt daher die Berufsbezogenheit sowohl als didaktisches Prinzip bei der Auswahl der Inhalte als auch als methodisches Prinzip bei der Gestaltung des Unterrichts zugrunde.

§ 6
Stundentafel und Lehrpläne

Stundentafel und Lehrpläne für den Unterricht der Berufsaufbauschule werden gesondert erlassen.

§ 7
Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zugelassen wird, wer

1.

das Abschlußzeugnis der Hauptschule oder ein gleichwertiges Zeugnis,

2.

das Abschlußzeugnis der Berufsschule besitzt und

3.

den erfolgreichen Abschluß einer der Fachrichtung entsprechenden dreijährigen Berufsausbildung oder eine einschlägige Berufstätigkeit von mindestens drei Jahren nachweist.

In bestimmten Fachrichtungen kann eine erfolgreich abgeschlossene zweijährige Berufsausbildung als Zulassungsvoraussetzung nach Nummer 3 anerkannt werden, wenn der Ausbildungsinhalt dies rechtfertigt.

(2) Als Zulassungsvoraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 gilt auch

1.

der erfolgreiche Abschluß einer dreijährigen Berufsfachschule mit berufsqualifizierendem Abschluß (BFS/q) oder

2.

in der hauswirtschaftlich-pflegerischen Fachrichtung der erfolgreiche Abschluß der Berufsfachschule für Kinderpflegerinnen.

In bestimmten Fachrichtungen kann das Abschlußzeugnis einer zweijährigen BFS/q als Zulassungsvoraussetzung nach Nummer 1 anerkannt werden, wenn der Ausbildungsinhalt dies rechtfertigt.

(3) Auszubildende können zur Berufsaufbauschule in Abendform schon nach einem Ausbildungsjahr zugelassen werden.

(4) In Besonderen Fällen kann die Schulaufsicht einen Bewerber nach Anhören der Schule in Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen zulassen.

§ 8
Zulassungsantrag

(1) Der Antrag auf Zulassung ist bis zum 30. April oder 31. Oktober jeden Jahres bei der Schule einzureichen, der die Berufsaufbauschule angegliedert ist. Dem Antrag sind beizufügen:

1.

das Abschlußzeugnis der Hauptschule oder ein gleichwertiges Zeugnis,

2.

das Abschlußzeugnis der Berufsschule oder der Berufsfachschule für Kinderpflegerinnen und

3.

das Zeugnis über die bestandene Abschlußprüfung im Ausbildungsberuf oder ein Zeugnis über die praktische Tätigkeit, außer in den Fällen nach § 7 Abs. 2 Nr. 2.

Auszubildende legen zum Besuch der Berufsaufbauschule in Abendform das letzte Zeugnis der Berufsschule vor; ist noch kein Zeugnis ausgestellt, genügt eine Zwischenbeurteilung der Berufsschule. Diese Zwischenbeurteilung darf frühestens am Ende des ersten Schulhalbjahres des Berufsschulbesuchs ausgestellt werden.

(2) Über die Zulassung entscheidet die aufnehmende Schule.

§ 9
Versetzung

Die Versetzung wird durch eine Versetzungsordnung geregelt.

§ 10
Abschlüsse

(1) Der Ausbildungsgang zum Erwerb der Fachschulreife wird durch eine Prüfung abgeschlossen. Die Prüfungsordnung wird gesondert erlassen.

(2) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält das Zeugnis der Fachschulreife, wenn er eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung oder eine dreijährige Berufspraxis nachweisen kann.

(3) Wer die Prüfung bestanden hat, jedoch den Nachweis über die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung oder die erforderliche Berufspraxis nicht oder noch nicht erbringen kann, erhält ein Abschlußzeugnis. Das Zeugnis enthält folgenden Feststellungsvermerk: "Dieses Zeugnis ist dem Abschlußzeugnis der Realschule gleichgestellt.

§ 11
Schlußbestimmungen

(1) Die Bestimmungen über den Erwerb der Fachschulreife an Berufsaufbauklassen und -schulen im Lande Bremen vom 2. April 1965 (BrSBl. S. 23) werden aufgehoben.

(2) Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(3) § 7 Abs. 1 Nr. 2 tritt am 1. August 1979 in Kraft.

(4) Diese Ordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2010 außer Kraft.

Bremen, den 26. April 1976

Der Senator für Bildung


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