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Verordnung zur Durchführung des Landbeschaffungsgesetzes

Veröffentlichungsdatum:25.07.1957 Inkrafttreten13.12.2011
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.12.2011 bis 10.11.2019Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.GBl. 1957, S. 74
Gliederungsnummer:5-a-1

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juris-Abkürzung: BeschGDV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 5-a-1
juris-Abkürzung:BeschGDV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:5-a-1
Verordnung zur Durchführung des Landbeschaffungsgesetzes
Vom 25. Juni 1957
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.12.2011 bis 10.11.2019
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Auf Grund der §§ 8, 28 Absatz 1 und 65 Absatz 2 des Gesetzes über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung (Landbeschaffungsgesetz) vom 23. Februar 1957 (BGBl. I S. 134) verordnet der Senat:

§ 1

Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr ist Enteignungsbehörde im Sinne des Landbeschaffungsgesetzes.

§ 2

Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr ist zuständig für Entscheidungen nach den §§ 4 bis 6 und 65 des Landbeschaffungsgesetzes.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündigung in Kraft.

Beschlossen Bremen, in der Versammlung des Senats vom 25. Juni 1957 und bekanntgemacht am 25. Juli 1957.


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