Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Verordnung über die örtliche Zuständigkeit der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau als untere Bodenschutz- und Altlastenbehörde in der Stadtgemeinde Bremerhaven vom 22. Dezember 2015

Verordnung über die örtliche Zuständigkeit der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau als untere Bodenschutz- und Altlastenbehörde in der Stadtgemeinde Bremerhaven

Veröffentlichungsdatum:23.12.2015 Inkrafttreten24.12.2015
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 24.12.2015 bis 10.11.2019Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.GBl. 2015, S. 660

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: BodSchBRHöZustV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:BodSchBRHöZustV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Verordnung über die örtliche Zuständigkeit der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau
als untere Bodenschutz- und Altlastenbehörde in der Stadtgemeinde Bremerhaven
Vom 22. Dezember 2015
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 24.12.2015 bis 10.11.2019
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Aufgrund des § 16 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 des Bremischen Bodenschutzgesetzes vom 27. August 2002 (Brem.GBl. S. 385 - 2129-g-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2015 (Brem.GBl. S. 622) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1

(1) Die örtliche Zuständigkeit des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr als untere Bodenschutz- und Altlastenbehörde in der Stadtgemeinde Bremerhaven ist der Anlage zu entnehmen.

(2) Der genaue Grenzverlauf des Zuständigkeitsgebiets ist in der dieser Verordnung beigefügten Karte im Maßstab 1:15 000 (Grundlage: Deutsche Grundkarte 1:5 000) dargestellt. In der Karte sind die Grenzen des Zuständigkeitsgebiets durch die Außenkanten der Linie bestimmt, welche die schraffierten Flächen umschließen. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.

(3) Die Verordnung und die beigefügte Karte werden beim Senator für Umwelt, Bau und Verkehr und eine Abschrift beim Magistrat der Stadt Bremerhaven aufbewahrt. Sie können dort während der üblichen Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Bremen, den 22. Dezember 2015

Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
- Oberste Bodenschutz- und Altlastenbehörde -

Anlage

(zu § 1 Absatz 1)

Örtliche Zuständigkeit des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr als untere Bodenschutz- und Altlastenbehörde in der Stadtgemeinde Bremerhaven

Die örtliche Zuständigkeit des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr als untere Bodenschutz-und Altlastenbehörde in der Stadtgemeinde Bremerhaven bezieht sich auf zwei Teilflächen, die im Norden durch die Landesgrenze, im Westen durch die östliche Uferlinie der Weser und im Süden durch die Straße Am Luneort und die nördliche Uferseite der Lune begrenzt werden.

Teilfläche Süd:

Das Zuständigkeitsgebiet wird begrenzt von einer Linie, die an der östlichen Uferlinie der Weser ca. 70 m nordwestlich der Straßenkreuzung Am Seedeich/Am Luneort beginnt. Von der Straßenkreuzung Am Seedeich/Am Luneort aus folgt sie der westlichen Begrenzung der Straße Am Luneort in südliche Richtung bis auf Höhe der südöstlichen Uferbefestigung des Luneorthafens. Hier knickt sie nach Süden ab, verläuft entlang der östlichen Uferlinie der Lune bis an den nördlichen Straßenrand der (zur Zeit im Bau befindlichen) Umgehungsstraße des Industriegebietes Luneort, knickt ab in südöstliche Richtung und folgt der nördlichen Begrenzung der Umgehungsstraße bis zur Labradorstraße.

Von hier verläuft sie auf der Westgrenze der Labradorstraße bis zur Südgrenze der Straße Am Luneort, knickt nach Osten ab und verläuft weiter entlang der Ostgrenze der Hafenbahn bis zur Kreuzung der Hafenbahn mit der Eichstraße. Von hier führt sie entlang des östlichen Gehweges der Eichstraße bis zur Hoebelstraße, kreuzt die Hoebelstraße und verläuft in Richtung Norden bis zum Böschungsfuß der Ostrampe. Von dort verläuft sie in nördliche Richtung bis zur nordöstlichen Grenze der Straße Unter der Rampe und weiter entlang dieser Straßenbegrenzung in nordwestliche Richtung bis zur Einmündung in die Nansenstraße. Dort führt sie weiter entlang der östlichen Straßenbegrenzung bis die Nansenstraße nach Osten abknickt. Von da führt sie über die Nansenstraße und verläuft weiter auf der Westgrenze der Straße in nördliche Richtung entlang der Westgrenze der Riedemannstraße bis zur Einmündung in die Klußmannstraße.

Sodann verläuft sie weiter auf der westlichen Straßengrenze der Klußmannstraße in Richtung Hauptkanal bis an die Ufermauer dieses Kanals heran. Hier knickt sie nach Osten ab, umläuft die Uferbefestigung des Hauptkanals und des Yachthafens, bindet an die westliche Begrenzung der Borriesstraße wieder an und folgt dieser bis zur Einmündung in die Köperstraße. Von hier verläuft sie entlang der Südgrenze der Köperstraße bis zu deren Knickpunkt nach Norden, biegt hier ebenfalls ab und verläuft entlang der Westgrenze der Köperstraße bis zur Brommystraße und dann entlang der Brommystraßentreppe bis zur Ostseite der Bussestraße. Sie folgt der östlichen Begrenzung der Bussestraße bis zur Columbusstraße, knickt ab in nordwestliche Richtung und verläuft weiter auf der Westgrenze der Columbusstraße bis zum Geeste-Sturmflutsperrwerk, quert das Sperrwerk, führt weiter auf der Westgrenze der Columbusstraße bis auf Höhe des Fußweges in Verlängerung der Straße Am Radarturm.

Von hier knickt sie nach Westen ab und folgt der westlichen Begrenzung der Straße Am Radarturm bis zur Kreuzung Van-Ronzelen-Straße. An der Kreuzung knickt sie nach Westen ab und folgt der Südgrenze der Van-Ronzelen-Straße

Richtung Westen bis zu dem Punkt, an dem die Van-Ronzelen-Straße Richtung Norden abbiegt. An der Westgrenze dieser Straßenkreuzung beginnt das Südende des Weserdeiches. Von hier verläuft die Linie am binnenseitigen Böschungsfuß des Weserdeiches in nordwestliche Richtung und folgt dem Verlauf des Weserdeiches bis zur H.-H.-Meier-Straße. Von dort verläuft sie auf der Westgrenze der H.-H.-Meier-Straße bis auf Höhe der nördlichen Grundstücksgrenze des Zoos am Meer. Dort knickt sie ab in westliche Richtung und folgt dann in nördlicher Richtung der Spundwand der Deichlinie. Vor dem Außenhaupt der Sportbootschleuse knickt sie ab in östliche Richtung und verläuft dann Richtung Norden auf der Ostseite des Außenhauptes. Nach der Querung des Neuen Vorhafens verläuft sie entlang der Ostgrenze der Lohmannstraße in nordwestliche Richtung bis auf Höhe der Schleusenstraße. Hier knickt sie nach Westen ab und folgt der südlichen Gemeindegrenze der Stadtgemeinde Bremen bis zur östlichen Uferlinie der Weser. Von hier verläuft sie in südliche Richtung entlang der östlichen Uferlinie der Weser bis zu dem im 1. Absatz beschriebenen Ausgangspunkt ca. 70 m nordwestlich der Straßenkreuzung Am Seedeich/Am Luneort.

Teilfläche Nord:

Die Grenzlinie der Teilfläche Nord beginnt am Schnittpunkt der Gemeindegrenze mit der Lärmschutzwand des CT IV. Von hier aus folgt sie der binnenseitigen Grenze des Deichverteidigungsweges bis dieser nahe des Schlepperhafens wieder auf den Außenzaun des CT IV trifft. Von hier aus folgt sie dem Zaun in Richtung Nordwesten bis zur Kaje des Schlepperhafens und folgt von hier aus der äußeren Kajenlinie von Schlepperhafen und CT IV zunächst in südwestliche danach in südöstliche Richtung bis zum Schnittpunkt von Gemeindegrenze und Kaje. Danach folgt sie der Gemeindegrenze in nordöstliche Richtung bis zum oben beschriebenen Ausgangspunkt, dem Schnittpunkt der Gemeindegrenze mit der Lärmschutzwand des CT IV.

Die Zuständigkeit des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr als untere Bodenschutz- und Altlastenbehörde bezieht sich ausschließlich auf Landflächen im Bereich der oben beschriebenen Gebiete.


Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.