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  • Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes vom 18. Februar 1992

Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes

Veröffentlichungsdatum:25.02.1992 Inkrafttreten01.09.2009
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.09.2009 bis 04.04.2019Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.GBl. 1992, S. 31
Gliederungsnummer:404-b-1

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juris-Abkürzung: BtGAG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 404-b-1
juris-Abkürzung:BtGAG BR
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:404-b-1
Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes
Vom 18. Februar 1992*
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.09.2009 bis 04.04.2019

G aufgeh. durch Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2022 (Brem.GBl. S. 896)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Fußnoten

*
Verkündet als Artikel 1 des Bremischen Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsgesetzes und zur Anpassung des Landesrechts (BremAG-BtG) vom 18. Februar 1992

§ 1
Betreuungsbehörden

(1) Betreuungsbehörden auf örtlicher Ebene im Sinne des § 1 des Betreuungsbehördengesetzes sind in der Stadtgemeinde Bremen das Amt für Soziale Dienste, in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat. Sie sind auch zuständige Behörden im Sinne des § 1900 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie des § 278 Abs. 5 und des § 279 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(2) Betreuungsbehörde auf überörtlicher Ebene ist der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales.

§ 2
Aufgaben der örtlichen Betreuungsbehörden

(1) Die örtlichen Betreuungsbehörden sind für die Wahrnehmung der ihnen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, dem Betreuungsbehördengesetz und dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit obliegenden Betreuungs- und Unterbringungssachen zuständig.

(2) Zur Förderung der Zusammenarbeit auf örtlicher Ebene richten die örtlichen Betreuungsbehörden eine regionale Arbeitsgemeinschaft ein, der die mit der Betreuung Volljähriger befaßten Organisationen, Behörden und mit Betreuungsangelegenheiten befaßte Richter angehören.

§ 3
Befreiung der Aufsicht

Gegenüber der Betreuungsbehörde bleiben die Vorschriften des § 1802 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3, des § 1803 Abs. 2, der §§ 1818, 1821, 1822 Nr. 1 bis 4 und 6 bis 13 und der §§ 1823 und 1824 des Bürgerlichen Gesetzbuches außer Anwendung, soweit sie die Aufsicht des Vormundschaftsgerichtes in vermögensrechtlicher Hinsicht sowie beim Abschluß von Lehr- und Arbeitsverträgen betreffen.

§ 4
Aufgaben der überörtlichen Betreuungsbehörde

Der überörtlichen Betreuungsbehörde obliegt die Wahrnehmung überörtlicher Aufgaben, insbesondere

1.

die Vertretung in überregionalen Gremien und länderübergreifenden Arbeitsgemeinschaften, soweit diese mit Betreuungsangelegenheiten befaßt sind,

2.

die Anerkennung, überregionale Beratung, Begleitung und Koordination von Betreuungsvereinen,

3.

die Einrichtung einer Landesarbeitsgemeinschaft, in der die mit Betreuungsangelegenheiten befaßten anerkannten Betreuungsvereine, Gerichte, Behörden und Organisationen zur Koordinierung ihrer Arbeit mitwirken,

4.

die Unterstützung der örtlichen Betreuungsbehörden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.


§ 5
Anerkennung von Betreuungsvereinen

(1) Betreuungsvereine können unter den Voraussetzungen des § 1908 f Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches anerkannt werden, wenn sie

1.

ihren Sitz und ihren Tätigkeitsbereich im Lande Bremen haben und Personen betreuen, für die nach § 272 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Zuständigkeit eines Gerichts im Land Bremen gegeben ist,

2.

den Anforderungen der Gemeinnützigkeit im Sinne des Steuerrechtes genügen und

3.

von nach Persönlichkeit, Ausbildung und Berufserfahrung geeigneten Personen geleitet werden.

(2) Die Betreuungsvereine haben Beteiligungen oder Mitgliedschaften ihrer Organe und Mitarbeiter an Vereinen, Einrichtungen und Diensten, in denen unter Betreuung des Vereines oder seiner Mitarbeiter Stehende untergebracht sind, wohnen oder ansonsten fachlich betreut werden, gegenüber dem zuständigen Vormundschaftsgericht und der überörtlichen Betreuungsbehörde offenzulegen.

(3) Das Nähere über das Anerkennungsverfahren wird durch Verwaltungsvorschriften der überörtlichen Betreuungsbehörde geregelt.

(4) Vor der Anerkennung wird den örtlichen Betreuungsbehörden Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

§ 6
Förderung von Betreuungsvereinen

(1) Anerkannte Betreuungsvereine können auf Antrag und nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel durch das Land gefördert werden.

(2) Das Nähere zu Fragen der Förderung, insbesondere zu den Förderungsvoraussetzungen, den Förderungsbedingungen sowie zu Art und Umfang der Förderung regelt der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales durch eine Richtlinie.


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