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Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage

Veröffentlichungsdatum:24.11.1970 Inkrafttreten01.01.2015
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2015 bis 31.12.2017Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:§ 1 neu gefasst durch Verordnung vom 01.12.2023 (Brem.GBl. S. 567)
Fundstelle Brem.GBl. 1970, S. 163
Gliederungsnummer:60-k-1

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juris-Abkürzung: EStGemAntV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 60-k-1
juris-Abkürzung:EStGemAntV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:60-k-1
Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils
an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage
Vom 24. November 1970
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2015 bis 31.12.2017
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 1 neu gefasst durch Verordnung vom 01.12.2023 (Brem.GBl. S. 567)

Aufgrund der §§ 2, 4, 5 und 6 Absatz 5 des Gesetzes zur Neuordnung der Gemeindefinanzen (Gemeindefinanzreformgesetz) vom 8. September 1969 (BGBl. I S. 1587) verordnet der Senat:

§ 1
Schlüssel für den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer

Der auf die Gemeinden der Freien Hansestadt Bremen entfallende Anteil an der Einkommensteuer wird nach dem folgenden Schlüssel aufgeteilt:

1.

Stadtgemeinde Bremen

0, 8 693 987

2.

Stadtgemeinde Bremerhaven

0, 1 306 013.

§ 2
Überweisung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer

(1) Den Gemeinden ist der ihnen zustehende Betrag jährlich bis zum 1. Februar des auf das Erhebungsjahr folgenden Jahres zuzuweisen.

(2) Bis zum 1. Mai, 1. August und 1. November jeden Jahres erhalten die Gemeinden Abschlagszahlungen für das vorangegangene Kalendervierteljahr nach dem Istaufkommen in dem Vierteljahr.

(3) Die Gemeinden erhalten im Dezember jeden Jahres eine Vorauszahlung auf die Schlußabrechnung in Höhe der zum 1. November geleisteten dritten Abschlagszahlung abzüglich der zu diesem Zeitpunkt geleisteten dritten Abschlagszahlung auf die Gewerbesteuerumlage.

(4) Der Senator für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen zur Vereinfachung des Verfahrens andere als die in Absatz 1 bis 3 genannten Termine für die Abführung der Beträge an die Gemeinden festsetzen.

§ 3
Ausgleich bei fehlerhafter Schlüsselzahl

(1) Die Ausgleichsbeträge im Sinne von § 4 Absatz 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes werden nach Ergänzungsschlüsselzahlen errechnet. Ergänzungsschlüsselzahlen sind die in einer Dezimalzahl ausgedrückten Anteile der Gemeinden an dem nach § 1 Gemeindefinanzreformgesetz auf die Gemeinden des Landes entfallenden Steueraufkommen, um die die in § 1 genannten Anteile zu hoch oder zu niedrig festgesetzt sind. Die Ergänzungsschlüsselzahlen sind auf sieben Stellen hinter dem Komma zu runden. Sie werden vom Senator für Finanzen festgesetzt, der auch die für den Ausgleich erforderlichen Beträge errechnet und die Auszahlung regelt. Dabei sind die Ausgleichsbeträge der zu verteilenden Masse vorweg zu entnehmen oder zuzuführen.

(2) Der Ausgleich unterbleibt, wenn sich die in § 1 festgesetzten Schlüsselzahlen durch die nach Absatz 1 ermittelten Ergänzungszahlen erst von der fünften Stelle hinter dem Komma ab verändern.

§ 4
Festsetzung und Zahlung der Gewerbesteuerumlage

Das Verfahren für die Festsetzung und Zahlung der Gewerbesteuerumlage regelt der Senator für Finanzen.

§ 5
Ausgleich bei fehlerhafter berechneter Umlage

Werden Fehler der Berechnung von Gewerbesteuerumlagen festgestellt, ist ein Ausgleich vorzunehmen. Das Nähere regelt der Senator für Finanzen.

§ 6
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1970 in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 24. November 1970

Der Senat


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