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Verordnung für die Schulen für Erwachsene im Lande Bremen (EWS-V)

Veröffentlichungsdatum:20.07.2006 Inkrafttreten01.08.2015 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.09.2015 (Brem.GBl. S. 507)
Fundstelle Brem.GBl. 2006, S. 337
Gliederungsnummer:223-l-4a
Zitiervorschlag: "Verordnung für die Schulen für Erwachsene im Lande Bremen (EWS-V) vom 22. Juni 2006 (Brem.GBl. 2006, S. 337), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. September 2015 (Brem.GBl. S. 507)"

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juris-Abkürzung: EWS-V
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 223-l-4a
Amtliche Abkürzung:EWS-V
Ausfertigungsdatum:22.06.2006
Gültig ab:01.08.2005
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2006, 337
Gliederungs-Nr:223-l-4a
Verordnung für die Schulen für Erwachsene im Lande Bremen
(EWS-V)
Vom 22. Juni 2006*
Zum 28.03.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.09.2015 (Brem.GBl. S. 507)

Fußnoten

*
Verkündet als Artikel 1 der Verordnung zur Regelung der Schulen für Erwachsene im Lande Bremen vom 22. Juni 2006 (Brem.GBl. S. 337)
Inhaltsübersicht
§ 1Ziel
§ 2Gliederung und Dauer der Bildungsgänge
§ 3Zulassung und Aufnahme
§ 4(aufgehoben)
§ 5Berufstätigkeit
§ 6Wechsel innerhalb der Organisationsformen der einzelnen Bildungsgänge

§ 1
Ziel

Die Schulen für Erwachsene geben Gelegenheit, außerhalb des ersten Bildungsweges die Erweiterte Berufsbildungsreife, den Mittleren Schulabschluss oder die Allgemeine Hochschulreife zu erwerben.

§ 2
Gliederung und Dauer der Bildungsgänge

(1) Die Schulen für Erwachsene bieten die Bildungsgänge zur Erweiterten Berufsbildungsreife, zum Mittleren Schulabschluss und zur Allgemeinen Hochschulreife an.

(2) Die Bildungsgänge können jeweils in Vollzeit- oder Teilzeitform durchgeführt werden und gliedern sich unbeschadet der Regelung in Absatz 3 in Halbjahre. Die Bildungsgänge können in einzelne Teileinheiten strukturiert sein. Der Unterricht kann in Teilen in Formen des Fernunterrichts erteilt werden.

(3) Die Bildungsgänge, die zur Erweiterten Berufsbildungsreife und zum Mittleren Schulabschluss führen, beginnen mit einer fünfwöchigen Eingangsphase. Mindestens ausreichende Leistungen, die mit einer schriftlichen Leistungsfeststellung in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik auf dem in den Bildungsplänen der Oberschule für das Ende der Jahrgangsstufe 8 vorgegebenen grundlegenden Niveau abschließen, berechtigen zur Fortsetzung des Bildungsganges. Auf dieser Grundlage empfiehlt die Konferenz der unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrer durch Beschluss die Fortsetzung oder die Beendigung des Bildungsganges. Unter Berücksichtigung dieser Empfehlung entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter über die Fortsetzung des Bildungsgangs. Wenn erwartet werden kann, dass die oder der Studierende den Bildungsgang erfolgreich absolvieren wird, kann der Bildungsgang fortgesetzt werden. Kann nicht erwartet werden, dass die oder der Studierende den Bildungsgang erfolgreich absolvieren wird, ist der Bildungsgang zu beenden und der oder die Studierende muss die Schule verlassen.

(4) Die Gliederung der Bildungsgänge wird wie folgt geregelt:

1.

Bildungsgänge, die zur Erweiterten Berufsbildungsreife oder zum Mittleren Schulabschluss führen, in der Verordnung über die Bildungsgänge zum Erwerb der Erweiterten Berufsbildungsreife und zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses der Schule für Erwachsene,

2.

Bildungsgänge, die zur Allgemeinen Hochschulreife führen,

a)

in der Tagesform (Kolleg) in der Verordnung über den Bildungsgang des Kollegs,

b)

in der Abendform (Abendgymnasium) in der Verordnung über den Bildungsgang des Abendgymnasiums.

(5) Wird ein Bildungsgang beendet und wieder neu aufgenommen, zählt die gesamte Zeit, in der der Bildungsgang besucht wurde, zur Verweildauer. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann in begründeten Ausnahmefällen eine Verlängerung der Verweildauer in dem jeweiligen Bildungsgang zulassen, wenn ein erfolgreicher Abschluss des jeweiligen Bildungsganges zu erwarten ist.

§ 3
Zulassung und Aufnahme

(1) Voraussetzung für die Zulassung ist

1.

für den Bildungsgang, der zur Erweiterten Berufsbildungsreife führt:

a)

eine aktuelle Berufstätigkeit oder eine mindestens 6-monatige in der Vergangenheit liegende Berufstätigkeit,

b)

die Erfüllung der Vollzeitschulpflicht nach § 54 des Bremischen Schulgesetzes,

c)

das Erreichen des 18. Lebensjahres,

d)

eine Sprachstandsfeststellung mit mindestens ausreichenden Leistungen,

2.

für den Bildungsgang, der zum Mittleren Schulabschluss führt:

a)

eine aktuelle Berufstätigkeit oder eine mindestens sechsmonatige in der Vergangenheit liegende Berufstätigkeit,

b)

die Berufsbildungsreife oder die Erfüllung der Vollzeitschulpflicht nach § 54 Bremisches Schulgesetz,

c)

das Erreichen des 18. Lebensjahres,

d)

eine Sprachstandsfeststellung mit mindestens ausreichenden Leistungen,

3.

für den Bildungsgang, der zur Allgemeinen Hochschulreife führt:

a)

das Erreichen des 19. Lebensjahres,

b)

im Kolleg der Mittlere Schulabschluss,

c)

am Abendgymnasium die Erweiterte Berufsbildungsreife,

d)

der Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder einer mindestens zweijährigen Berufstätigkeit,

e)

eine schriftliche Leistungsfeststellung auf dem in den Bildungsplänen der Oberschule für das Ende der Jahrgangsstufe 8 vorgegebenen grundlegenden Niveau. In der schriftlichen Leistungsfeststellung müssen mindestens ausreichende Leistungen im Fach Deutsch und einem der Fächer Englisch oder Mathematik sowie im Durchschnitt aller drei Fächer erreicht sein.

Als Berufstätigkeit nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3 Buchstabe d gilt auch eine geringfügig entlohnte Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Anerkannt werden können auch Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes, Zeiten nach dem Jugendfreiwilligendienstgesetz oder dem Bundesfreiwilligendienstgesetz. Die Führung eines Familienhaushalts ist der Berufstätigkeit gleichgestellt. Eine durch Bescheinigung der Agentur für Arbeit nachgewiesene Arbeitslosigkeit wird bis zu 12 Monaten berücksichtigt. Im Einzelfall kann für Bewerberinnen und Bewerber, die aufgrund besonderer biographischer Umstände ohne Zugang zum Zweiten Bildungsweg ihre Zugangschancen zu einer Berufsausbildung oder qualifizierenden Berufspraxis nicht verbessern können, auf die Aufnahmevoraussetzungen in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3 Buchstabe d verzichtet werden, solange dadurch die Ausrichtung eines auf Schülerinnen und Schüler mit Berufserfahrung zugeschnittenen Bildungsgangs des Zweiten Bildungsweges nicht verändert wird. Werden die Leistungen bei der Leistungsfeststellung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe e im Fach Deutsch oder in zwei der drei Fächer mit „mangelhaft“ bewertet, ist die Voraussetzung für die Zulassung zu diesem Bildungsgang nicht erfüllt.

(2) Bewerberinnen und Bewerber mit Mittlerem Schulabschluss werden in das zweite Halbjahr der Anfangsphase des Abendgymnasiums oder in das erste Halbjahr der Einführungsphase des Kollegs aufgenommen.

(3) Absolventinnen und Absolventen der Fachoberschule und Schülerinnen und Schüler, die die Gymnasiale Oberstufe während der Qualifikationsphase ohne den Erwerb des Zeugnisses der Allgemeinen Hochschulreife verlassen haben, werden in das erste Halbjahr der Qualifikationsphase des Abendgymnasiums oder des Kollegs aufgenommen.

(4) Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der einen Bildungsgang anstrebt, über dessen Abschluss sie oder er bereits verfügt, wird für diesen Bildungsgang nicht zugelassen.

(5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet unter Berücksichtigung von Absatz 1 bis 4 über die Aufnahme und die Einstufung der Bewerberin oder des Bewerbers in den jeweiligen Bildungsgang.

(6) Die Senatorin für Kinder und Bildung kann in begründeten Fällen eine Bewerberin oder einen Bewerber zulassen, die oder der die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt.

§ 4
(aufgehoben)

§ 5
Berufstätigkeit

(1) Während des ersten Jahres einer beruflichen Ausbildung ist der Besuch eines Bildungsganges der Schule für Erwachsene nicht zulässig.

(2) (aufgehoben)

(3) Studierende des Abendgymnasiums müssen bis zum Abschluss des ersten Halbjahres der Qualifikationsphase berufstätig oder als arbeitssuchend anerkannt sein. § 3 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(4) Über Ausnahmen von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 entscheidet die Senatorin für Kinder und Bildung.

§ 6
Wechsel innerhalb der Organisationsformen der einzelnen Bildungsgänge

(1) Der Wechsel innerhalb des Bildungsganges, der zur Erweiterten Berufsbildungsreife oder zum Mittleren Schulabschluss führt, ist von der Vollzeitform in die Teilzeitform und umgekehrt möglich, wenn freie Kapazitäten vorhanden sind. Über den Wechsel und die spätere Einstufung entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter gemäß der Verordnung über die Bildungsgänge zum Erwerb der Erweiterten Berufsbildungsreife und zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses der Schule für Erwachsene im Lande Bremen.

(2) Der Wechsel vom Abendgymnasium in das Kolleg ist nach erfolgreich abgeschlossener Einführungsphase in die Qualifikationsphase möglich. Der Wechsel vom Kolleg in das Abendgymnasium ist nach erfolgreich abgeschlossener Einführungsphase in die Qualifikationsphase möglich. Die jeweiligen Voraussetzungen des § 3 für den neuen Bildungsgang müssen erfüllt sein. Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet.


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