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Aufgrund des § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 31 Abs. 3 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 - 203-b-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (Brem.GBl. S. 211) geändert worden ist, wird verordnet:
Von den Finanz- und Steuerbehörden des Landes und der Gemeinden werden Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren, Auslagen) nach dem als Anlage beigefügten Kostenverzeichnis erhoben. Es gilt auch für andere Behörden des Landes und der Gemeinden, wenn sie die bezeichneten Amtshandlungen durchführen und keine andere Rechtsvorschrift Anwendung findet.
Für Amtshandlungen, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen, aber noch nicht abgeschlossen waren, sind die Gebühren nach dem bisher geltenden Recht festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung vor Erlass dieser Verordnung bereits gestellt, mit der Bearbeitung aber noch nicht begonnen wurde.
(zu § 1)
Kostenverzeichnis Finanz- und Steuerverwaltung
90 |
Allgemeine Finanzen |
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900 |
Staatsaufsicht oder Anstaltsaufsicht |
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900.00 | Satzungsänderungen und genehmigungspflichtige Bankgeschäfte öffentlich-rechtlicher Kreditinstitute und der Sparkasse in Bremen | 54,00 Euro | |
900.01 | Aufsicht über die Öffentliche Versicherung Bremen | 1 v. T. der Jahresprämieneinnahmen |
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900.02 | Bescheinigung über die Zeichnungsberechtigung Grundgebühr | 50,00 Euro | |
Folgeexemplar pro Ausfertigung | 5,00 Euro | ||
901 |
Versicherungsaufsicht |
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901.01 | Entscheidungen über die Erteilung von Erlaubnissen zum Geschäftsbetrieb von |
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a) | Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit nach § 53 Versicherungsaufsichtsgesetz | 300,00 Euro | |
b) | berufsständigen Versorgungswerken | 900,00 Euro |
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901.02 | Entscheidungen über die Genehmigung von Änderungen der Satzung oder des Geschäftsplans bei |
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a) | Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit nach § 53 Versicherungsaufsichtsgesetz | 75,00 Euro | |
b) | berufsständigen Versorgungswerken | 225,00 Euro | |
901.03 | Übertragung von Versicherungsbeständen bei |
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a) | Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit nach § 53 Versicherungsaufsichtsgesetz | 150,00 Euro | |
b) | berufsständischen Versorgungswerken | 455,00 Euro | |
901.04 | Bescheinigungen über die Vertretungsbefugnis von Vorstandsmitgliedern von Versicherungsvereinen | 50,00 Euro | |
Folgeexemplar pro Ausfertigung | 5,00 Euro | ||
901.05 | Maßnahmen der Versicherungsaufsichtsbehörde nach §§ 81, 81a, 82 und 89 Versicherungsaufsichtsgesetz bei |
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a) | Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit nach § 53 Versicherungsaufsichtsgesetz | 150,00 Euro | |
b) | berufsständischen Versorgungswerken | 455,00 Euro |
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902 |
(weggefallen) |
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903 |
Ausbildung |
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903.00 | Abnahme der Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf für Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die nach § 45 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz zur Abschlussprüfung zugelassen wurden und nicht in der bremischen Verwaltung beschäftigt sind. | 80,00 Euro | |
903.01 | Abnahme der Meisterprüfung | 120,00 Euro | |
904 |
Sonstiges |
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904.00 | Mahngebühr (§ 2 Absatz 3 Bremisches Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege) | je Mahnung 3,00 Euro | |
904.01 | Prüfung und Testierung von Finanzberichten zu EU-Förderprogrammen (Europäischer Fischereifonds -EFF-; Interreg IV A, B, C; Forschungsrahmenprogramm -FRP- 6 und 7 u. a.) | nach Zeitaufwand | |
91 |
Steuerverwaltung |
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910.00 | Abstempelung nach dem Vergnügungssteuergesetz | je Abstempelung 0,03 Euro | |
910.01 | Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge | gebührenfrei | |
910.02 | Bescheinigungen, Bescheidabschriften, Bescheidablichtungen und Mitteilungen der Finanzämter über die Höhe von Einheitswerten | je angefangene Seite | |
910.03 | (weggefallen) |
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910.04 | Sonstige Bescheinigungen der Finanzämter für nicht steuerliche Zwecke | gebührenfrei | |
910.05 | Anfertigung von Ablichtungen von Unterlagen, die für das Besteuerungsverfahren eingereicht wurden, sowie von beschlagnahmten Geschäftsunterlagen | je angefangene | |
910.06 | Ersatzausgaben von verlorengegangenen Hundesteuermarken | pro Stück 10,50 Euro |