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Gebührenordnung für die stadteigenen Friedhöfe in Bremen

Veröffentlichungsdatum:27.11.1973 Inkrafttreten01.10.2013
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2013 bis 31.05.2017Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:§ 2 aufgehoben und Anlage neu gefasst durch Artikel 3 des Ortsgesetzes vom 22.12.2020 (Brem.GBl. S. 1695, 1696)
Fundstelle Brem.GBl. 1973, S. 227
Gliederungsnummer:2133-c-1

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juris-Abkürzung: FriedhGebO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2133-c-1
juris-Abkürzung:FriedhGebO BR
Dokumenttyp: Gebührenordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2133-c-1
Gebührenordnung für die stadteigenen Friedhöfe in Bremen
Vom 13. November 1973
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2013 bis 31.05.2017
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 2 aufgehoben und Anlage neu gefasst durch Artikel 3 des Ortsgesetzes vom 22.12.2020 (Brem.GBl. S. 1695, 1696)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Stadtbürgerschaft beschlossene Ortsgesetz:

§ 1

Für die Benutzung der stadteigenen Friedhöfe in Bremen werden Gebühren nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis erhoben. Sofern Gebühren nicht festgesetzt sind, können privatrechtliche Entgelte erhoben werden.

§ 2

Werden die in der Anlage zu § 1 enthaltenen Gebühren über Bestattungsinstitute abgerechnet, so werden sie abweichend von der Regelung in § 15 Abs. 1 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes drei Monate nach Bekanntgabe der Festsetzung fällig, sofern sie verbindlich abgesichert sind

§ 3

(1) Dieses Ortsgesetz tritt am 1. Januar 1974 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für die stadtbremischen Friedhöfe vom 1. März 1966 (Brem.GBl. S. 53 - 2133-c-1) unbeschadet von Absatz 2 außer Kraft.

(2) Soweit Nutzungsrechte vor Inkrafttreten dieses Ortsgesetzes erloschen sind und nach § 9 Abs. 2 der Friedhofsordnung vom 22. Februar 1966 (Brem.GBl. S. 47 - 2133-a-2) noch verlängert werden können, werden die Gebühren nach dem bisherigen Recht erhoben.

Bremen, den 13. November 1973

Der Senat


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