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Werden die in der Anlage zu § 1 enthaltenen Gebühren über Bestattungsinstitute abgerechnet, so werden sie abweichend von der Regelung in § 15 Abs. 1 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes drei Monate nach Bekanntgabe der Festsetzung fällig, sofern sie verbindlich abgesichert sind
(1) Dieses Ortsgesetz tritt am 1. Januar 1974 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für die stadtbremischen Friedhöfe vom 1. März 1966 (Brem.GBl. S. 53 - 2133-c-1) unbeschadet von Absatz 2 außer Kraft.
(2) Soweit Nutzungsrechte vor Inkrafttreten dieses Ortsgesetzes erloschen sind und nach § 9 Abs. 2 der Friedhofsordnung vom 22. Februar 1966 (Brem.GBl. S. 47 - 2133-a-2) noch verlängert werden können, werden die Gebühren nach dem bisherigen Recht erhoben.
Bremen, den 13. November 1973
Der Senat
(zu § 1)
Abkürzungsverzeichnis:
Friedhofsordnung: | |
Friedhofsgesetz: | Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Freien Hansestadt Bremen |