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Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (AGGVG) in der Fassung vom 21. August 197401.04.1974
1. Abschnitt - Gerichte01.04.1974
1. Titel - Allgemeine Bestimmungen01.04.1974
§ 101.04.1974
§ 201.04.1974
2. Titel - Amtsgerichte01.04.1974
§ 301.01.1989
§ 401.04.1974
§ 515.10.1987
3. Titel - Landgericht01.04.1974
§ 601.04.1974
§ 701.04.1974
§ 801.12.1976
§ 901.04.1974
§ 1015.10.1987
§ 1101.04.1974
§ 12 - (aufgehoben)01.04.1974
4. Titel - Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen01.04.1974
§ 1301.04.1974
§ 1401.12.1976
§ 1501.04.1974
2. Abschnitt - Staatsanwaltschaft01.04.1974
§ 1601.04.1974
§ 1715.10.1987
§ 1801.04.1974
3. Abschnitt - Geschäftsstellen01.04.1974
§ 1915.10.1987
§ 2015.10.1987
4. Abschnitt - Gerichtsvollzieher01.04.1974
§ 2101.09.2009
§ 2201.04.1974
5. Abschnitt - Justizverwaltung01.04.1974
§ 2315.10.1987
§ 2415.10.1987
§ 2501.04.1974
§ 2601.01.2015
§ 2701.01.2015
§ 2801.01.2015
6. Abschnitt - Dolmetscher und Übersetzer in justiziellen und notariellen Angelegenheiten08.11.2014 bis 31.12.2022
§ 28a - Dolmetscher und Übersetzer08.11.2014 bis 31.12.2022
§ 28b - Verzeichnis08.11.2014 bis 31.12.2022
§ 28c - Voraussetzungen der allgemeinen Beeidigung und der Ermächtigung08.11.2014 bis 31.12.2022
§ 28d - Widerruf08.11.2014 bis 31.12.2022
§ 28e - Beeidigung, Ermächtigung, Verpflichtung08.11.2014 bis 31.12.2022
§ 28f - Bezeichnung08.11.2014 bis 31.12.2022
§ 28g - Bestätigungsvermerk der Übersetzung08.11.2014 bis 31.12.2022
§ 28h - Zuständigkeit und Verfahren08.11.2014 bis 31.12.2022
§ 28i - Kosten08.11.2014 bis 31.12.2022
§ 28j - Vorübergehende Dienstleistungen08.11.2014 bis 31.12.2022
§ 28k - Übergangsbestimmung08.11.2014 bis 31.12.2022
7. Abschnitt - Aufbewahrung von Schriftgut in der Justiz und der Justizverwaltung08.11.2014
§ 29 - Aufbewahrung von Schriftgut08.11.2014
§ 29a - Verordnungsermächtigung, Aufbewahrungsfristen08.11.2014
8. Abschnitt - Schlußbestimmungen08.11.2014
§ 29b08.11.2014
§ 30 - (aufgehoben)08.11.2014
§ 3108.11.2014

Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (AGGVG)

Veröffentlichungsdatum:21.10.1960 Inkrafttreten01.01.2015
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2015 bis 31.12.2022Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:mehrfach geändert §§ 28a bis 28d, 28g und 28h neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.12.2022 (Brem.GBl. S. 958)
Fundstelle Brem.GBl. 1974, S. 297
Gliederungsnummer:300-a-1

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juris-Abkürzung: AGGVG
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 300-a-1
Amtliche Abkürzung:AGGVG
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:300-a-1
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes
(AGGVG)
in der Fassung vom 21. August 1974
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2015 bis 31.12.2022
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert §§ 28a bis 28d, 28g und 28h neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.12.2022 (Brem.GBl. S. 958)

1. Abschnitt
Gerichte

1. Titel
Allgemeine Bestimmungen

§ 1

(1) Im Lande Bremen bestehen die folgenden ordentlichen Gerichte:

1.

ein Oberlandesgericht mit dem Sitz in Bremen,

2.

ein Landgericht mit dem Sitz in Bremen,

3.

ein Amtsgericht mit dem Sitz in Bremen,

4.

ein Amtsgericht mit dem Sitz in Bremerhaven,

5.

ein Amtsgericht mit dem Sitz in Bremen, Stadtteil Blumenthal.

(2) Das Oberlandesgericht führt die Bezeichnung "Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen".

§ 2

Das Geschäftsjahr der Gerichte ist das Kalenderjahr.

2. Titel
Amtsgerichte

§ 3

(1) Der Bezirk des Amtsgerichts Bremen umfaßt das Gebiet der Stadtgemeinde Bremen mit Ausnahme der den Amtsgerichten Bremerhaven und Bremen-Blumenthal zugeteilten Stadtbezirke und Ortsteile.

(2) Der Bezirk des Amtsgerichts Bremerhaven umfaßt das Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven und den zur Stadtgemeinde Bremen gehörenden Ortsteil stadtbremisches Überseehafengebiet Bremerhaven.

(3) Der Bezirk des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal umfaßt das Gebiet des stadtbremischen Stadtbezirks Nord.

(4) Die den Amtsgerichten Bremerhaven und Bremen-Blumenthal zugewiesenen Stadtbezirke und Ortsteile gehören dem Bezirk dieser Gerichte in ihrem jeweiligen Gebietsumfang an.

§ 4

Die Amtsgerichte Bremen und Bremerhaven sind mit Präsidenten besetzt.

§ 5

Der Senator für Justiz und Verfassung kann für die Präsidenten und den aufsichtführenden Richter der Amtsgerichte ständige Vertreter bestellen.

3. Titel
Landgericht

§ 6

Der Bezirk des Landgerichts umfaßt das Gebiet des Landes Bremen.

§ 7

Das Landgericht ist ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig

1.

für Ansprüche gegen den Staat oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden,

2.

für Ansprüche wegen öffentlicher Abgaben

soweit für diese Ansprüche der ordentliche Rechtsweg eröffnet ist.

§ 8

Der Senat kann einen Vorsitzenden Richter am Landgericht zum Vizepräsidenten des Landgerichts bestellen.

§ 9

Die Zahl der Zivil- und Strafkammern wird im Rahmen des Stellenplanes vom Präsidenten des Landgerichts bestimmt. Dem Präsidenten des Landgerichts können hierfür Weisungen im Dienstaufsichtswege erteilt werden.

§ 10

Die ehrenamtlichen Richter der Kammern für Handelssachen werden aufgrund gutachtlicher Vorschläge der Handelskammer Bremen und der Industrie- und Handelskammer Bremerhaven vom Senator für Justiz und Verfassung ernannt.

§ 11

(1) Die ehrenamtlichen Richter der Kammern für Handelssachen haben vor ihrem Amtsantritt vor dem Senator für Rechtspflege und Strafvollzug folgenden Eid zu leisten:

"Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung der Freien Hansestadt Bremen und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen, meine Sachkunde unparteiisch anzuwenden und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe."

(2) Der Eid kann auch ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden.

(3) Wird ein ehrenamtlicher Richter in unmittelbarem Anschluß an seine bisherige Amtszeit wiederernannt, so unterbleibt eine erneute Eidesleistung.

§ 12
(aufgehoben)

4. Titel
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

§ 13

Der Bezirk des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen umfaßt das Gebiet des Landes Bremen.

§ 14

Der Senat kann einen Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht zum Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts bestellen.

§ 15

Die Zahl der Zivil- und Strafsenate wird im Rahmen des Stellenplanes vom Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen bestimmt. Dem Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen können hierfür Weisungen im Dienstaufsichtswege erteilt werden.

2. Abschnitt
Staatsanwaltschaft

§ 16

(1) Es bestehen

1.

eine Staatsanwaltschaft bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen,

2.

eine Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht.

(2) Durch die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht werden zugleich die staatsanwaltschaftlichen Geschäfte bei den Amtsgerichten erledigt.

§ 17

Bei den Amtsgerichten können durch Anordnung des Senators für Justiz und Verfassung Zweigstellen der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht eingerichtet werden.

§ 18

Der Leitende Oberstaatsanwalt kann in geeigneten Fällen Gerichtsreferendaren die Vertretung des Staatsanwalts oder des Amtsanwalts in der Hauptverhandlung vor dem Richter beim Amtsgericht übertragen, soweit dieser allein entscheidet.

3. Abschnitt
Geschäftsstellen

§ 19

Urkundsbeamte der Geschäftsstelle sind die vom Senator für Justiz und Verfassung bestimmten Beamten.

§ 20

(1) Referendare sowie Anwärter für den gehobenen oder den mittleren Justizdienst können mit der selbständigen Wahrnehmung von Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beauftragt werden.

(2) Mit der selbständigen Wahrnehmung von Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle können widerruflich auch Angestellte beauftragt werden.

(3) Zuständig für die Beauftragung sind der Senator für Justiz und Verfassung und die von ihm bestimmten Stellen.

4. Abschnitt
Gerichtsvollzieher

§ 21

(1) Die Gerichtsvollzieher sind außer für die Aufgaben, die ihnen nach Bundesrecht oder nach anderen Vorschriften des Landesrechts obliegen, für folgende Geschäfte zuständig:

1.

Wechsel- und Scheckproteste aufzunehmen,

2.

Siegelungen, Entsiegelungen und die Aufstellung von Vermögensverzeichnissen im Auftrag des Gerichts oder des Insolvenzverwalters vorzunehmen,

3.

freiwillige Versteigerungen von beweglichen Sachen und von Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, durchzuführen,

4.

das tatsächliche Angebot einer Leistung zu beurkunden,

5.

den Wert beweglicher Sachen zu schätzen,

6.

(aufgehoben)

(2) Die Gerichtsvollzieher können Aufträge zu freiwilligen Versteigerungen nach ihrem Ermessen ablehnen. Das gleiche gilt für Aufträge zur Schätzung des Wertes von beweglichen Sachen, soweit sie von Privatpersonen ausgehen.

(3) Der Senator für Justiz und Verfassung kann den Gerichtsvollziehern weitere Aufgaben zuweisen.

§ 22

§ 155 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist in den Angelegenheiten, die durch die Zivil- und Strafprozeßordnung nicht betroffen werden, entsprechend anzuwenden.

5. Abschnitt
Justizverwaltung

§ 23

Die Präsidenten der Gerichte, der aufsichtführende Richter des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal sowie die Leiter der Staatsanwaltschaften, des Strafvollzugsamts und der Justizvollzugsanstalten haben die ihnen durch den Senator für Justiz und Verfassung zugewiesenen Geschäfte der Justizverwaltung zu erledigen und auf Verlangen Gutachten über Angelegenheiten der Gesetzgebung oder der Justizverwaltung zu erstatten. Sie können die ihrer Dienstaufsicht unterstellten Richter und sonstige Bediensteten zur Erledigung dieser Geschäfte heranziehen.

§ 24

Das Recht der Dienstaufsicht steht zu:

1.

dem Senator für Justiz und Verfassung über sämtliche Gerichte und Staatsanwaltschaften,

2.

den Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen über sämtliche Gerichte,

3.

dem Generalstaatsanwalt über die Staatsanwaltschaften,

4.

den Präsidenten des Landgerichts über das Landgericht und das Amtsgericht Bremen-Blumenthal,

5.

dem Leitenden Oberstaatsanwalt über die Staatsanwaltschaft,

6.

den Präsidenten der Amtsgerichte über das Gericht, dem sie angehören,

7.

dem aufsichtführenden Richter des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal über dieses Gericht.


§ 25

(1) Die Dienstaufsicht über eine Behörde erstreckt sich zugleich auf die bei ihr beschäftigten Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter.

(2) Dem aufsichtführenden Richter des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal steht das Recht der Dienstaufsicht lediglich hinsichtlich der nichtrichterlichen Bediensteten des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal zu.

§ 26

(aufgehoben)

§ 27

(aufgehoben)

§ 28

Soweit in anderen Gesetzen nichts Abweichendes bestimmt ist, werden Beschwerden in Angelegenheiten der Justizverwaltung im Dienstaufsichtswege erledigt.

6. Abschnitt
Dolmetscher und Übersetzer in justiziellen und notariellen Angelegenheiten

§ 28a
Dolmetscher und Übersetzer

(1) Zur mündlichen und schriftlichen Sprachübertragung für gerichtliche, staatsanwaltliche und notarielle Zwecke werden für das Gebiet des Landes Bremen Dolmetscherinnen und Dolmetscher allgemein beeidigt (§ 189 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes) und Übersetzerinnen oder Übersetzer ermächtigt (§ 142 Absatz 3 der Zivilprozessordnung).

(2) Die Tätigkeit der Dolmetscherinnen und Dolmetscher umfasst die mündliche Sprachübertragung, die der Übersetzerinnen und Übersetzer die schriftliche Sprachübertragung.

(3) Sprache im Sinne dieses Gesetzes sind auch sonstige anerkannte Kommunikationstechniken, insbesondere die Gebärdensprache, die Blindenschrift, das Lorm- und das Fingeralphabet.

§ 28b
Verzeichnis

(1) Die Präsidentin des Landgerichts führt ein Verzeichnis der in ihrem Bezirk allgemein beeidigten Dolmetscherinnen und Dolmetscher und ermächtigten Übersetzerinnen und Übersetzer.

(2) In das Verzeichnis sind Name, Anschrift, Telekommunikationsanschlüsse, Beruf, etwaige Zusatzqualifikationen und die jeweilige Sprache aufzunehmen. Die hierfür erforderlichen Daten dürfen gespeichert werden. Das Verzeichnis darf in automatisierte Abrufverfahren eingestellt sowie im Internet veröffentlicht werden. Für die Veröffentlichung nach Satz 3 bedarf es der schriftlichen Einwilligung der betroffenen Person.

(3) Die Einsichtnahme in das Verzeichnis ist jeder Person gestattet. Eine Gewähr für die Zuverlässigkeit der in das Verzeichnis eingetragenen Personen und die Aktualität der Eintragungen bietet das Verzeichnis nicht.

(4) Die Eintragung ist auf eigenen Antrag, im Todesfall oder nach Aufhebung der allgemeinen Beeidigung oder der Ermächtigung zu löschen.

§ 28c
Voraussetzungen der allgemeinen Beeidigung und der Ermächtigung

(1) Wer persönlich und fachlich geeignet ist, kann auf Antrag als Dolmetscherin oder Dolmetscher allgemein beeidigt, als Übersetzerin oder Übersetzer zur Bescheinigung der Richtigkeit und Vollständigkeit von Übersetzungen ermächtigt werden. Der Antrag ist schriftlich unter Beifügung der für den Nachweis der persönlichen und fachlichen Eignung erforderlichen Unterlagen und mit Angabe der betroffenen Sprache zu stellen. Der Antrag kann als elektronisches Dokument übermittelt werden.

(2) Die persönliche Eignung besitzt insbesondere nicht, wer

1.

in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder Vergehens nach dem neunten Abschnitt des Strafgesetzbuchs (falsche uneidliche Aussage und Meineid), wegen falscher Verdächtigung, wegen Vergehens nach dem fünfzehnten Abschnitt des Strafgesetzbuchs (Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs), wegen Begünstigung, Strafvereitelung, Betruges oder Urkundenfälschung rechtskräftig verurteilt worden ist, oder

2.

in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags zu einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung wegen einer Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist, aus der sich ihre oder seine Ungeeignetheit ergibt, oder

3.

wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen oder infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr oder sein Vermögen beschränkt ist, oder

4.

in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt, insbesondere über wessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder wer in das vom Insolvenzgericht oder vom zentralen Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Absatz 2 Insolvenzordnung, § 882b Zivilprozessordnung) eingetragen ist, oder

5.

nicht bereit oder nicht tatsächlich in der Lage ist, den bremischen Gerichten und der Staatsanwaltschaft auf Anforderung kurzfristig zur Verfügung zu stehen, oder

6.

nicht volljährig ist.

(3) Die fachliche Eignung erfordert

1.

Sprachkenntnisse, mit denen die Antragstellerin oder der Antragsteller in der Regel praktisch alles, was sie oder er hört oder liest, mühelos verstehen, sich spontan, sehr flüssig und genau ausdrücken und auch bei komplexeren Sachverhalten feinere Bedeutungsnuancen deutlich machen kann, sowohl in der deutschen als auch in der fremden Sprache, und

2.

sichere Kenntnisse der deutschen Rechtssprache.

(4) Die Antragstellerin oder der Antragsteller haben die persönliche Eignung insbesondere durch Vorlage eines Führungszeugnisses nachzuweisen. Die fachliche Eignung haben sie durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Die über die Sprachkenntnisse vorzulegenden Unterlagen sollen auch eine Beurteilung von sprachmittlerischen Kenntnissen und Fähigkeiten ermöglichen. Als Nachweis der fachlichen Eignung ist insbesondere der Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschul-, Fachhochschul-, Industrie- und Handelskammer- oder staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung vorzulegen. Der Nachweis kann auch durch den erfolgreichen Abschluss einer gleichwertigen Prüfung in einem anderen Staat erbracht werden. Das Bremische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme seines § 17 keine Anwendung.

§ 28d
Widerruf

Die Übersetzungsermächtigung und das Recht, sich auf die allgemeine Beeidigung zu berufen, können insbesondere widerrufen werden, wenn die Dolmetscherin oder der Dolmetscher oder die Übersetzerin oder der Übersetzer die Voraussetzungen des § 28c nicht mehr erfüllt. Im Falle der Aufhebung der allgemeinen Beeidigung oder der Ermächtigung hat die Dolmetscherin oder der Dolmetscher oder die Übersetzerin oder der Übersetzer den Nachweis nach § 28e Absatz 3 an die Präsidentin des Landgerichts zurückzugeben.

§ 28e
Beeidigung, Ermächtigung, Verpflichtung

(1) Zur allgemeinen Beeidigung haben Dolmetscherinnen und Dolmetscher einen Eid oder eine eidesgleiche Bekräftigung nach § 189 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu leisten. Die Eidesformel beinhaltet, dass die Dolmetscherin oder der Dolmetscher treu und gewissenhaft übersetzen werde, wenn sie oder er von einem Gericht oder der Staatsanwaltschaft der Freien Hansestadt Bremen berufen oder von einer Notarin oder einem Notar der Freien Hansestadt Bremen zugezogen wird. Die §§ 478, 480, 481, 483 und 484 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Dolmetscherinnen oder Dolmetscher und Übersetzerinnen und Übersetzer sind zur Geheimhaltung besonders zu verpflichten.

(3) Über die Beeidigung, die Ermächtigung und die Verpflichtung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Dolmetscherin oder der Dolmetscher oder die Übersetzerin oder der Übersetzer erhält eine beglaubigte Abschrift der Niederschrift als Nachweis zur Vorlage bei Gerichten und Staatsanwaltschaften.

§ 28f
Bezeichnung

Nach Aushändigung der Abschrift gemäß § 28e Absatz 3 ist die Dolmetscherin oder der Dolmetscher berechtigt, die Bezeichnung „Allgemein beeidigte Dolmetscherin oder beeidigter Dolmetscher für (Angabe der Sprache) für die Gerichte, die Staatsanwaltschaft und die Notarinnen und Notare der Freien Hansestadt Bremen“ zu führen. Die Übersetzerin oder der Übersetzer ist berechtigt, die Bezeichnung „Durch die Präsidentin des Landgerichts Bremen ermächtigte Übersetzerin oder Übersetzer für (Angabe der Sprache) für die Gerichte, die Staatsanwaltschaft und die Notarinnen und Notare der Freien Hansestadt Bremen“ zu führen.

§ 28g
Bestätigungsvermerk der Übersetzung

(1) Die Richtigkeit und Vollständigkeit von schriftlichen Sprachübertragungen ist durch die Übersetzerin oder den Übersetzer zu bestätigen. Der Bestätigungsvermerk lautet:

„Die Richtigkeit und Vollständigkeit vorstehender Übersetzung aus der ... Sprache wird bescheinigt.

Ort, Datum, Unterschrift

Durch die Präsidentin des Landgerichts Bremen ermächtigte Übersetzerin oder ermächtigter Übersetzer für die ... Sprache.“

(2) Der Bestätigungsvermerk ist auf die Übersetzung zu setzen und zu unterschreiben. Dabei ist kenntlich zu machen, wenn das übersetzte Dokument kein Original ist oder nur ein Teil des Dokumentes übersetzt wurde. Auf Auffälligkeiten des übersetzten Dokumentes, insbesondere unleserliche Worte, Änderungen oder Auslassungen soll hingewiesen werden, sofern sich dies nicht aus der Übersetzung ergibt. Die Bestätigung kann auch in elektronischer Form erteilt werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine zur Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit vorgelegte Übersetzung eines anderen als richtig und vollständig bestätigt wird.

§ 28h
Zuständigkeit und Verfahren

(1) Für die Aufgaben nach dem 6. Abschnitt ist die Präsidentin des Landgerichts Bremen zuständig.

(2) Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden, soweit es nicht die Eidesleistung und die Verpflichtung betrifft.

§ 28i
Kosten

Gebühren werden nach Nummer 4 des Gebührenverzeichnisses zum Bremischen Justizkostengesetz (Anlage zu § 1 Absatz 2) erhoben.

§ 28j
Vorübergehende Dienstleistungen

(1) Natürliche Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Ausübung einer in § 28a genannten oder einer vergleichbaren Tätigkeit rechtmäßig niedergelassen sind, dürfen diese Tätigkeit in der Freien Hansestadt Bremen mit denselben Befugnissen wie eine nach § 28e allgemein beeidigte oder ermächtigte Person vorübergehend und gelegentlich ausüben. Wenn weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf im Staat der Niederlassung reglementiert sind, gilt dies nur, wenn die Person den Beruf dort während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre ausgeübt hat. Sie werden unter Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 2 für die Dauer eines Jahres in das Verzeichnis nach § 28b eingetragen.

(2) Die Aufnahme in das Verzeichnis setzt voraus, dass der Präsidentin des Landgerichts Bremen die Aufnahme vorübergehender Dienstleistungen im Inland vorher schriftlich gemeldet wird. Die Meldung muss die in das Verzeichnis nach § 28b Absatz 2 Satz 1 aufzunehmenden Angaben enthalten. Ihr sind folgende Unterlagen beizufügen:

1.

eine Bescheinigung darüber, dass die Person im Niederlassungsstaat zur Ausübung der in § 28a genannten oder einer vergleichbaren Tätigkeit rechtmäßig niedergelassen ist und dass ihr die Ausübung dieser Tätigkeit nicht, auch nicht vorübergehend untersagt ist,

2.

ein Berufsqualifikationsnachweis,

3.

wenn die Tätigkeit im Niederlassungsstaat nicht reglementiert ist, einen Nachweis darüber, dass die Person die Tätigkeit dort während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang rechtmäßig ausgeübt hat, und

4.

ein Nachweis darüber, unter welcher Berufsbezeichnung die Tätigkeit im Niederlassungsstaat ausgeübt wird.

(3) Die Eintragung in das Verzeichnis wird um jeweils ein Jahr verlängert, wenn die Person rechtzeitig vor Ablauf eines Jahres anzeigt, dass sie weiterhin vorübergehende Dienstleistungen im Inland erbringen will. In diesem Fall ist erneut eine Bescheinigung nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 vorzulegen.

(4) Bei Vorliegen der vollständigen Meldung nimmt die Präsidentin des Landgerichts die Eintragung in das Verzeichnis vor. Neben den nach § 28b Absatz 2 Satz 1 aufzunehmenden Angaben sind folgende Angaben in das Verzeichnis aufzunehmen:

1.

die Berufsbezeichnung, unter der die Tätigkeit im Niederlassungsstaat ausgeübt wird,

2.

die im Niederlassungsstaat zuständige Behörde oder die Angabe, dass die Tätigkeit im Niederlassungsstaat nicht reglementiert ist,

3.

ein Hinweis darauf, dass eine allgemeine Beeidigung als Dolmetscherin oder Dolmetscher oder eine Ermächtigung als Übersetzerin oder Übersetzer in der Freien Hansestadt Bremen nicht erfolgt ist.

(5) Vorübergehende Dienstleistungen sind unter der Berufsbezeichnung auszuüben, unter der sie im Niederlassungsstaat erbracht werden. Eine Verwechslung mit den in § 28f aufgeführten Bezeichnungen muss ausgeschlossen sein.

(6) Die Präsidentin des Landgerichts kann die Eintragung nach Absatz 1 Satz 3 löschen, wenn Tatsachen die Annahme dauerhaft unqualifizierter Dolmetscher- oder Übersetzertätigkeit rechtfertigen. Das ist in der Regel der Fall, wenn die Person im Niederlassungsstaat nicht mehr zugelassen ist, ihr die Ausübung der Tätigkeit dort untersagt ist oder wenn sie beharrlich entgegen Absatz 5 eine unrichtige Berufsbezeichnung führt.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für Staatsangehörige von Drittstaaten, soweit diese Staatsangehörigen wegen besonderer persönlicher Merkmale hinsichtlich der Richtlinie 2005/36/EG nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichzustellen sind.

(8) Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Über die Aufnahme in das Verzeichnis ist unverzüglich spätestens innerhalb von drei Monaten zu entscheiden. § 42a des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.

§ 28k
Übergangsbestimmung

Rechte, sich auf die allgemeine Beeidigung zu berufen und Ermächtigungen von Übersetzerinnen und Übersetzern, die vor dem 8. November 2014 erteilt worden sind, gelten in ihrem jeweiligen Bestand fort.

7. Abschnitt
Aufbewahrung von Schriftgut in der Justiz und der Justizverwaltung

§ 29
Aufbewahrung von Schriftgut

(1) Schriftgut der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Fachgerichtsbarkeiten, der Staatsanwaltschaften und der Justizvollzugsbehörden, das für das Verfahren nicht mehr erforderlich ist, darf nach Beendigung des Verfahrens nur so lange aufbewahrt werden, wie schutzwürdige Interessen der Verfahrensbeteiligten oder sonstiger Personen oder öffentliche Interessen dies erfordern. Entsprechendes gilt für das Schriftgut der Justizverwaltung.

(2) Schriftgut im Sinne des Absatzes 1 sind unabhängig von ihrer Speicherungsform insbesondere Akten, Aktenregister, öffentliche Register, Grundbücher, Namensverzeichnisse, Karteien, Urkunden und Blattsammlungen sowie einzelne Schriftstücke, Bücher, Drucksachen, Kalender, Karten, Pläne, Zeichnungen, Lichtbilder, Bild-, Ton- und Datenträger und sonstige Gegenstände, die Bestandteile oder Anlagen der Akten geworden sind.

(3) Dieses Gesetz gilt für die Aufbewahrung von Schriftgut der in Absatz 1 genannten Gerichte und Justizbehörden, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes oder besondere Rechtsvorschriften des Landes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Die Regelungen über die Anbietungs- und Übergabepflichten nach den Vorschriften des Bremischen Archivgesetzes bleiben unberührt.

§ 29a
Verordnungsermächtigung, Aufbewahrungsfristen

(1) Der Senator für Justiz und Verfassung bestimmt durch Rechtsverordnung das Nähere über das aufzubewahrende Schriftgut und die hierbei zu beachtenden Aufbewahrungsfristen.

(2) Die Regelungen zur Aufbewahrung des Schriftguts haben den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere der Beschränkung der Aufbewahrungsfristen auf das Erforderliche, Rechnung zu tragen. Bei der Bestimmung der Aufbewahrungsfristen sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.

das Interesse der Betroffenen daran, dass die zu ihrer Person erhobenen Daten nicht länger als erforderlich gespeichert werden,

2.

ein Interesse der Verfahrensbeteiligten, auch nach Beendigung des Verfahrens Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften aus den Akten erhalten zu können,

3.

ein rechtliches Interesse nicht am Verfahren Beteiligter, Auskünfte aus den Akten erhalten zu können,

4.

das Interesse von Verfahrensbeteiligten, Gerichten und Justizbehörden, dass die Akten nach Beendigung des Verfahrens noch für Wiederaufnahmeverfahren, zur Wahrung der Rechtseinheit, zur Fortbildung des Rechts oder für sonstige verfahrensübergreifende Zwecke der Rechtspflege zur Verfügung stehen.

(3) Die Aufbewahrungsfristen beginnen, soweit in der gemäß § 28a Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung keine anderweitigen Regelungen getroffen wurden, mit dem Ablauf des Jahres, in dem nach Beendigung des Verfahrens die Weglegung der Akten angeordnet wurde.

8. Abschnitt
Schlußbestimmungen

§ 29b

(1) Richter, Staatsanwälte, Amtsanwälte und Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tragen nach näherer Bestimmung des Senators für Rechtspflege und Strafvollzug in den Sitzungen der Gerichte eine Amtstracht.

(2) Der Senator für Justiz und Verfassung kann nach Anhörung des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer bestimmen, daß auch Rechtsanwälte in den öffentlichen Sitzungen der Gerichte eine Amtstracht zu tragen haben.

§ 30
(aufgehoben)

§ 31 *

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1961 in Kraft.

Fußnoten

*

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 11. Oktober 1960 (SaBremR 300-a-1). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den Gesetzen vom 20. Juni 1972 (Brem.GBl. S. 145) und vom 26. März 1974 (Brem.GBl. S. 159).


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