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Vorkaufsortsgesetz „Grohner Düne“

Veröffentlichungsdatum:13.04.2015 Inkrafttreten14.04.2015
Fundstelle Brem.ABl. 2015, S. 395
Zitiervorschlag: "Vorkaufsortsgesetz „Grohner Düne“ vom 24. März 2015 (Brem.ABl. 2015, S. 395)"

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juris-Abkürzung: GroDüVorkROG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:GroDüVorkROG BR
Ausfertigungsdatum:24.03.2015
Gültig ab:14.04.2015
Dokumenttyp: Ortsgesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2015, 395
Gliederungs-Nr:-
Vorkaufsortsgesetz „Grohner Düne“
Vom 24. März 2015
Zum 23.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Der Senat verkündet das nachstehende von der Stadtbürgerschaft aufgrund des § 25 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juni 2014 (BGBl. I S. 954) geändert worden ist, beschlossene Ortsgesetz:

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§ 1
Anwendungsbereich

Dieses Ortsgesetz gilt für ein Gebiet zwischen Hermann-Fortmann-Straße, Bydolekstraße und Hermann-Wegener Straße im Ortsteil Grohn und umfasst die Flurstücke 739/17 und 739/18 der Flur Bremen VR 181. Das Gebiet ist in einem Lageplan im Maßstab 1:1 000 dargestellt, der Bestandteil dieses Ortsgesetzes ist. Eine Ausfertigung des Übersichtsplanes liegt beim Bauamt Bremen-Nord zur kostenfreien Einsichtnahme aus.

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§ 2
Vorkaufsrecht

(1) Der Stadtgemeinde Bremen steht für die in § 1 bezeichneten Grundstücke ein Vorkaufsrecht im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuches zu.

(2) Die Eigentümer der unter das Vorkaufsrecht fallenden Grundstücke sind verpflichtet, der Stadtgemeinde den Abschluss eines Kaufvertrages über ihr Grundstück unverzüglich anzuzeigen.

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§ 3
Inkrafttreten

Dieses Ortsgesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Bremen, den 24. März 2015

Der Senat

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