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Der Senat verkündet das nachstehende von der Stadtbürgerschaft aufgrund des § 25 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juni 2014 (BGBl. I S. 954) geändert worden ist, beschlossene Ortsgesetz:
Dieses Ortsgesetz gilt für ein Gebiet zwischen Hermann-Fortmann-Straße, Bydolekstraße und Hermann-Wegener Straße im Ortsteil Grohn und umfasst die Flurstücke 739/17 und 739/18 der Flur Bremen VR 181. Das Gebiet ist in einem Lageplan im Maßstab 1:1 000 dargestellt, der Bestandteil dieses Ortsgesetzes ist. Eine Ausfertigung des Übersichtsplanes liegt beim Bauamt Bremen-Nord zur kostenfreien Einsichtnahme aus.
(1) Der Stadtgemeinde Bremen steht für die in § 1 bezeichneten Grundstücke ein Vorkaufsrecht im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuches zu.
(2) Die Eigentümer der unter das Vorkaufsrecht fallenden Grundstücke sind verpflichtet, der Stadtgemeinde den Abschluss eines Kaufvertrages über ihr Grundstück unverzüglich anzuzeigen.