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Gebührenordnung für die Sondernutzung von öffentlichen Grünanlagen nach dem Bremischen Naturschutzgesetz in der Stadtgemeinde Bremen (Sondernutzungsgebührenordnung für öffentliche Grünanlagen)

Sondernutzungsgebührenordnung für öffentliche Grünanlagen

Veröffentlichungsdatum:30.06.2009 Inkrafttreten13.12.2011
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.12.2011 bis 10.11.2019Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.GBl. 2009, S. 225
Gliederungsnummer:790-a-4

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juris-Abkürzung: GrünAnlSoNGebO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 790-a-4
juris-Abkürzung:GrünAnlSoNGebO BR
Dokumenttyp: Gebührenordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:790-a-4
Gebührenordnung für die Sondernutzung von öffentlichen Grünanlagen
nach dem Bremischen Naturschutzgesetz in der Stadtgemeinde Bremen
(Sondernutzungsgebührenordnung für öffentliche Grünanlagen)
Vom 23. Juni 2009
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.12.2011 bis 10.11.2019
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Stadtbürgerschaft gemäß § 3 Abs. 3 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 - 203-b-l), das zuletzt durch das Gesetz vom 8. April 2003 (Brem.GBl. S.147) geändert worden ist, in Verbindung mit § 34a Abs. 5 des Bremischen Naturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2006 (Brem.GBl. S. 211 -790-a-l), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. November 2006 (Brem.GBl. S. 467, 469) geändert worden ist, beschlossene Ortsgesetz:

§ 1
Gebührenpflicht und -höhe

(1) Für die Nutzung der öffentlichen Grünanlagen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) werden Benutzungsgebühren nach dem als Anlage 1 beigefügten Kostenverzeichnis erhoben. Es werden Gebühren für allgemeine öffentliche Grünanlagen und für denkmalgeschützte oder historische öffentliche Grünanlagen, die in der Anlage 2 genannt sind, festgesetzt. Die Gebühren stehen dem Sondervermögen Infrastruktur, Teilvermögen Grün, beim Senator für Umwelt, Bau und Verkehr zu und sind zweckgebunden für die Unterhaltungspflege von Grünanlagen zu verwenden.

(2) Die Gebühren sollen nach dem wirtschaftlichen Wert: der Benutzung bemessen werden und daneben auch Art. und Ausmaß der Einwirkungen auf die öffentliche Grünfläche und den Gemeingebrauch berücksichtigen.

(3) Dieses Ortsgesetz gilt nicht für öffentliche Grünanlagen, die nicht in städtischem Besitz oder Eigentum oder nicht in öffentlicher Verwaltung stehen.

§ 2
Gebührenschuld

Person, die die Gebühr schuldet, ist diejenige,

1.

der die Sondernutzungsgenehmigung erteilt ist, sowie deren Rechtsnachfolger

oder

2.

die die Sondernutzung auch ohne Genehmigung ausübt oder ausüben lässt.


§ 3
Entstehen und Ende der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1) Der Anspruch auf die Gebühr entsteht mit der Erteilung der Genehmigung, ohne Vorliegen einer erforderlichen Genehmigung mit der tatsächlichen Ausübung der Sondernutzung. Eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 25 in Verbindung mit § 50 des Bremischen Naturschutzgesetzes bleibt unberührt.

(2) Die Gebühr wird mit ihrer Festsetzung fällig, frühestens jedoch drei Monate vor Beginn der Sondernutzung.

(3) Bei wiederkehrenden, auf Widerruf genehmigten Sondernutzungen wird die Gebühr erstmalig mit der Bekanntgabe der Festsetzung für das laufende Jahr, für nachfolgende Jahre jeweils bis zum 31. Dezember des vorhergehenden Jahres fällig.

§ 4
Gebührenberechnung

(1) Gebühren werden nach Maß- und Zeiteinheit der Sondernutzung in der jeweiligen Grünflächenkategorie erhoben.

(2) Bruchteile der im. Gebührenverzeichnis angegebenen Maß- und Zeiteinheiten werden auf die nächste volle Einheit aufgerundet.

(3) Bei gebührenpflichtiger Sondernutzung wird zumindest eine Mindestgebühr entsprechend Nummer 4 der Anlage zu § 1 Abs. 1 erhoben.

§ 5
Gebührenfreiheit

(1) Sondernutzungen, die im öffentlichen Interesse liegen und mit denen in der Regel ein wirtschaftlicher Nutzen nicht erzielt wird, sind gebührenfrei.

(2) Ein öffentliches Interesse liegt insbesondere vor bei

1.

Sondernutzungen von Behörden des Landes oder der Stadtgemeinde Bremen,

2.

Sondernutzungen der Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, soweit die Sondernutzung ausschließlich und unmittelbar religiösen Zwecken dient,

3.

Sondernutzungen, die ausschließlich und unmittelbar sozialen, karitativen oder kulturellen vom Senator für Kultur geförderten Zwecken dienen,

4.

Sondernutzungen, die ausschließlich dem Erhalt und der Pflege der Grünanlagen dienen.

(3) Den Nachweis hat jeweils die Person, die den Antrag stellt, zu erbringen.

§ 6
Gebührenpflicht in besonderen Fällen

Wird eine gebührenpflichtige Nutzung, die mit einem wirtschaftlichen Wert verbunden ist, nach Genehmigung nicht in Anspruch genommen, so bleibt der Anspruch auf Zahlung der Gebühr hiervon unberührt, es sei denn, die zur Sondernutzung vorgesehene Fläche kann zeitgerecht an eine andere Person vergeben werden. In begründeten Ausnahmefällen kann die Erstattung bereits gezahlter Gebühren bewilligt werden.

§ 7
Kosten, Auslagen, Sicherheitsleistungen

(1) Neben der Gebühr für die Sondernutzung hat die Person, die die Gebühren schuldet, alle Kosten und Auslagen zu tragen, die der Stadtgemeinde durch die Sondernutzung zusätzlich entstehen. Laufende Kosten, die der Stadtgemeinde als Grundstückseigentümerin aufgrund der Sondernutzung entstehen und nicht privatrechtlich abgegolten werden, werden als Auslagen erhoben.

(2) Die Erteilung der Genehmigung für die Sondernutzung kann von der Zahlung einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Eine Sicherheitsleistung kann insbesondere verlangt werden, wenn an den Grünanlagen Beschädigungen durch die Sondernutzung nicht auszuschließen sind. Der Nachweis über den Abschluss einer entsprechenden Haftpflichtversicherung bleibt hiervon unberührt.

(3) Die Höhe der Sicherheitsleistung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach den geschätzten Kosten für die Beseitigung etwaiger Beschädigungen, bzw. nach der Höhe der Kosten, die bei einer Ersatzvornahme voraussichtlich anfallen würden.

(4) Die in Absatz 1 genannten Kosten und Auslagen können von der Sicherheitsleistung beglichen werden.

(5) Die Sicherheitsleistung ist zurückzuzahlen, wenn nach Beendigung der Sondernutzung feststeht, dass der Stadtgemeinde durch die Sondernutzung keine zusätzlichen Kosten entstanden sind oder entstehen werden.

§ 8
Übergangsvorschriften

Dieses Ortsgesetz findet keine Anwendung auf Sondernutzungen, die vor Inkrafttreten dieses Ortsgesetzes genehmigt worden sind, auch wenn die Genehmigung für einen Zeitraum nach dem Inkrafttreten gilt oder vergleichbare bestehende Rechte.

§ 9
Inkrafttreten

Dieses Ortsgesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Bremen, den 23. Juni 2009

Der Senat

Anlage 1

(zu § 1 Abs. 1)

Kostenverzeichnis
für die Sondernutzung von öffentlichen Grünanlagen
(§ 34a BremNatSchG)

 

Art der Sondernutzung

Maßeinheit

Zeiteinheit

Allgemeine öffentlichen Grünanlagen

Denkmalgeschützte oder historische öffentlichen Grünanlagen Betrag in EUR

Betrag in EUR

1.

Sondernutzungen, die im öffentlichen Interesse liegen und mit denen in der Regel ein wirtschaftlicher Nutzen nicht erzielt wird (§ 5 Abs. 1).

 

 

gebührenfrei

gebührenfrei

 

Öffentliches Interesse liegt insbesondere vor bei Sondernutzungen gemäß § 5 Abs. 2

 

 

gebührenfrei

gebührenfrei

-

von Behörden des Landes oder der Stadtgemeinde Bremen

-

der Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des ö.R. sind, soweit die Sondernutzung ausschließlich und unmittelbar religiösen Zwecken dient

-

die ausschließlich und unmittelbar sozialen, karitativen oder kulturellen vom Senator für Kultur geförderten Zwecken dienen

-

die ausschließlich dem Erhalt und der Pflege der Grünanlagen dienen.

 

 

 

 

 

 

2.

Gebührenpflichtige Sondernutzungen, mit denen i. d. R. ein wirtschaftlichen Wert nicht verbunden ist

qm

Tag

0,05

0,08

2.1

Beleuchtung von Bäumen (in den

Baumkronen) in Grünanlagen

Baum

Tag

0,25

0,25

Jahr

50,00

50,00

2.2

Ballonstarts im Jahresvertrag(1)

 

Jahr

50,00

50,00

 

 

 

 

 

 

3.

Gebührenpflichtige Sondernutzungen mit wirtschaftlichem Wert

qm

Tag

0,10

0,15

3.1

Großveranstaltungen wie Gartenmessen, Konzertveranstaltungen, Theater- und Filmvorführungen, Zirkusveranstaltungen etc.(2)

1 000 qm

Tag

70,00

100,00

3.2

Aufstellen von Tischen, Sitzgelegenheiten u. Zubehör zur Bewirtung mit Getränken und Speisen, i.d.R. in Verbindung mit Gaststätten

qm

Monat

Grundbetrag 250,00 je erteilter Genehmigung zuzüglich 1,30

Grundbetrag 250,00 je erteilter Genehmigung zuzüglich 2,00

3.3

Weihnachtsbaumverkaufsstände

je 100 qm

pro Saison

100,00

150,00

3.4

Warenverkauf und Dienstleistungen auf zugewiesenen Standplätzen
Bei beweglichen Fahrzeugen richtet sich die Gebühr nach der Größe des Fahrzeugs in qm

qm

Tag

8,00

12,00

3.5

Schilder, Werbetafeln, Leuchtkörper(3)

Stück

Monat

5,00

7,50

3.6

Ballonstarts (außer 2.2)

 

Start

25,00

25,00

3.7

Film- und Werbeaufnahmen

 

Drehtag

250,00

375,00

3.8

Lagerung von Baumaterialien, Baugeräten, Bauschutt, Aufstellen von Bauzäunen, Bauhütten, Baukränen, Bauwagen, Baumaschinen und -fahrzeugen, Transportcontainern und sonstigen Baustellenzubehör und -bedarf

qm

Woche

1,00

1,50

3.9

Aufstellen von Büro- und Wohncontainern

Stück

Tag

5,00

7,50

4.

Mindestgebühr bei gebührenpflichtigen Sondernutzungen gemäß § 4 Abs. 3

 

 

15,00

15,00

Für Sondernutzungen, die im vorstehenden Kostenverzeichnis nicht enthalten sind, erfolgt die Gebührenermittlung in Anlehnung an einen übertragbaren Sachverhalt.

Fußnoten

(1)

Nur für Vereine, die Ballonfahrten nicht gewerblich ausführen.

(2)

Großveranstaltungen mindestens 3 Tage auf mindestens 5 000 qm Fläche

(3)

Werbeanlagen der Deutschen Städtereklame GmbH sind von Benutzungsgebühren nach diesem Ortsgesetz/Kostenverzeichnis befreit, wenn sie unter den Vertrag vom 17. August 1982 in der jeweils geltenden Fassung fallen.

Anlage 2

(zu § 1 Abs. 1)

X

Denkmalgeschützte oder historische öffentliche Grünanlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 sind

-

Andersons Park / Hasse Park

-

Gut Landruhe (Menke-Park)

-

Haus Blomendal Grünanlagen

-

Heinekens Park

-

Höpkens Ruh

-

Knoops Park

-

Muhles Park

-

Oslebshauser Park

-

Park Holdheim

-

Schlosspark Sebaldsbrück

-

Stadtgarten Vegesack

-

Wätjens Park

-

Wallanlagen (Altstadtswallanlagen und Neustadtswallanlagen)

-

Waller Park



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