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Titel

Gesetz, betreffend den Güterstand der vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschlossenen Ehen vom 18. Juli 189901.07.1964
Eingangsformel01.07.1964
§ 101.07.1964
I. - Sprachgebrauch des Gesetzes01.07.1964
§ 201.07.1964
II. - Rechtsverhältnis während der Ehe01.07.1964
§ 301.07.1964
a) - Anteil eines Ehegatten an einer Beisitzmasse01.07.1964
§ 401.07.1964
b) - Vorbehaltsgut, Eheverträge01.07.1964
§ 501.07.1964
c) - Schenkungen01.07.1964
§ 601.07.1964
d) - Haftung des Samtguts für voreheliche Schulden der Frau01.07.1964
§ 701.07.1964
e) - Abfindung beteiligter Abkömmlinge aus einer früheren Ehe des Mannes, wenn die Gütergemeinschaft bei Lebzeiten der Ehegatten endigt01.07.1964
§ 801.07.1964
III. - Rechtsgestaltung nach Auflösung der Ehe durch den Tod eines Ehegatten01.07.1964
1) - bei unbeerbter Ehe01.07.1964
§ 901.07.1964
2) - bei beerbter Ehe01.07.1964
§ 1001.07.1964
a) - Abfindungsanspruch nicht beteiligter Abkömmlinge des verstorbenen Ehegatten01.07.1964
§ 1101.07.1964
b) - Haftung des überlebenden Ehegatten für die Samtgutsverbindlichkeiten der ehelichen Gütergemeinschaft01.07.1964
§ 1201.07.1964
c) - Verzicht der Witwe auf das Samtgut01.07.1964
§ 1301.07.1964
§ 1401.07.1964
I. - Wenn die Ehe durch den Tod des Mannes aufgelöst ist01.07.1964
a) - Schuldenhaftung der beteiligten Abkömmlinge01.07.1964
§ 1501.07.1964
b) - Beisitzmasse01.07.1964
§ 1601.07.1964
c) - Tod eines anteilsberechtigten Abkömmlings01.07.1964
§ 1701.07.1964
d) - Klage eines beteiligten Abkömmlings auf Abschichtung von der Beisitzmasse01.07.1964
§ 1801.07.1964
e) - Wiederverheiratung der Witwe01.07.1964
§ 1901.07.1964
II. - Wenn die Ehe durch den Tod der Frau aufgelöst ist01.07.1964
a) - Verpflichtung des Witwers bei seiner Wiederverheiratung01.07.1964
§ 2001.07.1964
§ 2101.07.1964
§ 2201.07.1964
b) - Erbfolge in das Samtgut des beerbten Witwers01.07.1964
§ 2301.07.1964
IV. - Besondere Vorschriften01.07.1964
a) - Abschichtung01.07.1964
§ 2401.07.1964
b) - Ausgleichungspflicht01.07.1964
§ 2501.07.1964
§ 2601.07.1964
c) - Befugnis der Ehegatten zu Verfügungen von Todeswegen01.07.1964
§ 2701.07.1964
§ 2801.07.1964
d) - Beschränkung des Kopfteilsrechts eines Abkömmlings durch letztwillige Verfügung des Ehemannes01.07.1964
§ 2901.07.1964
e) - Haftung des Beschenkten bei übermäßigen Schenkungen eines Ehegatten01.07.1964
§ 3001.07.1964
V. - Schlußbestimmungen01.07.1964
§ 3101.07.1964
§ 3201.07.1964
§ 3301.07.1964
§ 3401.07.1964

Gesetz, betreffend den Güterstand der vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschlossenen Ehen

Veröffentlichungsdatum:18.07.1899 Inkrafttreten01.07.1964
Fundstelle Brem.GBl. 1899, S. 82
Gliederungsnummer:400-a-3
Zitiervorschlag: "Gesetz, betreffend den Güterstand der vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschlossenen Ehen vom 18. Juli 1899 (Brem.GBl. 1899, S. 82)"

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juris-Abkürzung: GüterSt1899G BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 400-a-3
juris-Abkürzung:GüterSt1899G BR
Ausfertigungsdatum:18.07.1899
Gültig ab:01.07.1964
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1899, 82
Gliederungs-Nr:400-a-3
Gesetz, betreffend den Güterstand der vor dem Inkrafttreten
des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschlossenen Ehen
Vom 18. Juli 1899
Zum 17.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Der Senat verordnet im Einverständnis mit der Bürgerschaft;

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§ 1

Für die eheliche Gütergemeinschaft des Bremischen Rechts und ihre erbrechtlichen Wirkungen gelten in Zukunft die Vorschriften dieses Gesetzes.

Die Vorschriften des bisherigen Rechts bleiben insoweit in Kraft, als in diesem Gesetz ausdrücklich auf sie verwiesen wird. Nach dem bisherigen Recht bestimmt sich insbesondere, was unter Kopfteil und Kopfteilsrecht zu verstehen ist.

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I.
Sprachgebrauch des Gesetzes

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§ 2

Beteiligte Abkömmlinge im Sinne dieses Gesetzes sind die gemeinschaftlichen Abkömmlinge beider Ehegatten und, sofern für den Güterstand einer früheren Ehe des Mannes das Bremische Recht der Gütergemeinschaft maßgebend gewesen ist, auch die Abkömmlinge aus dieser früheren Ehe.

Unter den gemeinschaftlichen Abkömmlingen beider Ehegatten sind die von dem Manne nach bisherigem Recht in Einkindschaft aufgenommenen Abkömmlinge der Frau sowie diejenigen mitzuverstehen, welche von beiden Ehegatten an Kindesstatt angenommen sind oder aus anderen Gründen die rechtliche Stellung ehelicher Abkömmlinge beider Ehegatten erlangt haben.

Unter den beteiligten Abkömmlingen aus einer früheren Ehe des Mannes ist mitzuverstehen, wer nach der Vorschrift des Absatz 2 zu den gemeinschaftlichen Abkömmlingen der früheren Ehe gehört hatte.

Ein Abkömmling entfernteren Grades gilt nicht als Beteiligter, so lange der Abkömmling näheren Grades, von welchem er abstammt, noch lebt.

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II.
Rechtsverhältnis während der Ehe

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§ 3

Auf die eheliche Gütergemeinschaft, ihre Aufhebung und die nach ihrer Beendigung bei Lebzeiten der Ehegatten eintretenden Folgen finden die für die allgemeine Gütergemeinschaft bei Lebzeiten der Ehegatten geltenden Vorschriften der Reichsgesetze mit den Abänderungen und Zusätzen Anwendung, die sich aus den §§ 4 bis 8 ergeben.

Die §§ 1445 und 1446 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden keine Anwendung1).

Fußnoten

1)

vgl. jetzt §§ 1425 u. 1426 BGB

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a)
Anteil eines Ehegatten an einer Beisitzmasse

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§ 4

Der Anteil, der einem der Ehegatten nach bisherigem Recht an einer Beisitzmasse zusteht, gehört zum Samtgut, sofern durch Ehevertrag nicht anderes bestimmt ist.

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b)
Vorbehaltsgut, Eheverträge

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§ 5

Vorbehaltsgut ist auch was vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Ehevertrag gültig für Sondergut eines der Ehegatten erklärt ist.

Ein nach dem bisherigen Recht gültig geschlossener Ehevertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit gegen Dritte nicht der Eintragung in das Güterrechtsregister.

Ein Ehevertrag, durch welchen der nach diesem Gesetze eintretende Güterstand aufgehoben oder geändert wird, ist Dritten gegenüber nur nach Maßgabe des § 1435 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wirksam2).

Wird durch Ehevertrag die Gütergemeinschaft aufgehoben, so tritt Gütertrennung ein, sofern sich aus dem Vertrage nichts anderes ergibt.

Fußnoten

2)

vgl. jetzt § 1412 BGB

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§ 6

Schenkungen, die der Mann mit Zustimmung der Frau aus Mitteln des Samtguts macht, gelten als von jedem Ehegatten zur Hälfte gemacht.

Für Schenkungen und Schenkungsversprechen, die der Mann ohne Zustimmung der Frau aus Mitteln des Samtguts macht oder aus solchen Mitteln erfüllt, hat der Mann für den Fall, daß die Gütergemeinschaft bei Lebzeiten der Ehegatten aufgehoben wird, zum Samtgut Ersatz zu leisten. Ausgenommen sind die üblichen Gelegenheitsgeschenke sowie Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.

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d)
Haftung des Samtguts für voreheliche Schulden der Frau

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§ 7

Für Verbindlichkeiten der Frau, die vor Eintritt der Gütergemeinschaft entstanden sind, haftet das Samtgut nicht, wenn sich die Frau ihr ganzes Vermögen einschließlich dessen, was während der Ehe von ihr erworben wird, als Sondergut vorbehalten hat. Wenn nach dem Ehevertrage die Nutzungen des Sonderguts in das Samtgut fließen, so haftet das Samtgut in Höhe der Bereicherung.

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e)
Abfindung beteiligter Abkömmlinge aus einer früheren Ehe des Mannes,
wenn die Gütergemeinschaft bei Lebzeiten der Ehegatten endigt

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§ 8

Wird die Gütergemeinschaft bei Lebzeiten beider Ehegatten aufgehoben, so erlöschen mit dem Zeitpunkt der Aufhebung die Wirkungen der Gütergemeinschaft auch bezüglich der beteiligten Abkömmlinge.

Beteiligte Abkömmlinge aus einer früheren Ehe des Mannes sind jedoch bei der Auseinandersetzung von der Frau aus deren Anteil am Samtgut abzufinden.

Die Abfindung besteht in der Hälfte des Betrages, der diesen Abkömmlingen bei einer Abschichtung vom Samtgut als Kopfteil gebühren würde. Wird die Auseinandersetzung in Ansehung des Samtguts auf andere Weise als durch Halbteilung bewirkt, und erhält die Frau infolge dessen mehr als die Hälfte des Samtguts, so sind die Abkömmlinge von ihr statt mit der Hälfte des ihnen gebührenden Kopfteils mit demjenigen Bruchteil ihres Kopfteils abzufinden, welcher dem Wertverhältnis zwischen dem der Frau aus dem Samtgut Zugewiesenen und dem ganzen Samtgut entspricht. Erhält die Frau dagegen infolge dessen weniger als die Hälfte des Samtguts, so sind gleichwohl die Abkömmlinge mit der Hälfte ihres Kopfteils abzufinden; die Abfindung fällt jedoch im Verhältnis der Ehegatten zueinander zu demjenigen Bruchteil dem Manne zur Last, um den der ihm bei der Auseinandersetzung zufallende Anteil die Hälfte des Samtguts übersteigt.

Erfolgt in den Fällen der §§ 1478, 13453) des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Auseinandersetzung der Ehegatten derart, daß jedem sein eingebrachtes Vermögen zurückerstattet und nur ein nach solcher Zurückerstattung verbleibender Überschuß nach Hälften geteilt wird, so beschränkt sich der Abfindungsanspruch der Abkömmlinge auf die Hälfte dessen, was ihnen bei einer Abschichtung von diesem Überschusse als Kopfteil gebühren würde.

An dem nach den vorstehenden Vorschriften den Abkömmlingen als Abfindung gebührenden Betrag, welcher auszusondern und mündelsicher zu belegen ist, steht der Frau bis zum Todes des Mannes, wenn aber die Ehe bei Lebzeiten der Ehegatten aufgelöst wird, nicht über den Zeitpunkt ihrer etwaigen Wiederverheiratung hinaus, der Nießbrauch zu. Das Nießbrauchsrecht steht nicht der Frau, sondern bis zu seinem Tode dem Manne zu, wenn die Aufhebung der Gütergemeinschaft aus Gründen erfolgt ist, die ein Verschulden der Frau einschließen.

Fußnoten

3)

§ 1345 BGB aufgeh. durch EheG v. 6.7.1938 RGBl. I 807; vgl. jetzt § 26 EheG

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III.
Rechtsgestaltung nach Auflösung der Ehe durch den Tod eines Ehegatten

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1)
bei unbeerbter Ehe

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§ 9

Sind bei Beendigung der ehelichen Gütergemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten keine beteiligte Abkömmlinge vorhanden (unbeerbte Ehe), so verwandelt sich das Samtgut in Vermögen des überlebenden Ehegatten.

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2)
bei beerbter Ehe

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§ 10

Sind bei Beendigung der ehelichen Gütergemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten beteiligte Abkömmlinge vorhanden (beerbte Ehe), so gelten folgende Bestimmungen:

1.

Ist der Mann der überlebende Teil, so verwandelt sich das Samtgut in Vermögen des Mannes; jedoch behalten die beteiligten Abkömmlinge ihr Kopfteilsrecht; dasselbe ergreift auch den künftigen Erwerb des Mannes, sowie sein bisheriges Vorbehaltsgut (Samtgut des beerbten Witwers).

2.

Ist die Frau der überlebende Teil, so gehört das Samtgut ihr und den beteiligten Abkömmlingen nach Kopfteilsrecht gemeinschaftlich.

Die Witwe bleibt mit den gemeinschaftlichen Abkömmlingen im Beisitz; beteiligte Abkömmlinge aus einer früheren Ehe des Mannes sind von ihr abzuschichten.

Vorschriften, welche bei beerbter und unbeerbter Ehe gelten

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a)
Abfindungsanspruch nicht beteiligter Abkömmlinge des verstorbenen Ehegatten

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§ 11

Hinterläßt der zuerst versterbende Ehegatte erbberechtigte Abkömmlinge, die nicht zu den beteiligten gehören, so bestimmen sich ihre Erbteile so, wie wenn der Anteil, der ihrem Erblasser am ehelichen Samtgut zustand, zu seinem Nachlaß gehörte. Soweit diese Abkömmlinge bei der Erbteilung nicht aus dem sonstigen Nachlaß befriedigt werden, sind sie wegen des Fehlbetrages aus dem Samtgut abzufinden.

Die Anwendung dieser Vorschrift ist ausgeschlossen, wenn sich der verstorbene Ehegatte sein ganzes Vermögen, einschließlich des nach Eingehung der Ehe erworbenen, dem Eigentum nach als Sondergut vorbehalten hatte.

Auf abgeschichtete Abkömmlinge des verstorbenen Ehegatten sowie auf Abkömmlinge aus einer früheren Samtgutsehe der Frau findet die Vorschrift im ersten Absatze keine Anwendung.

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b)
Haftung des überlebenden Ehegatten für die Samtgutsverbindlichkeiten
der ehelichen Gütergemeinschaft

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§ 12

Der überlebende Ehegatte haftet für Samtgutsverbindlichkeiten, für die er bis zur Beendigung der ehelichen Gütergemeinschaft nicht persönlich haftete oder die im Verhältnis der Ehegatten zueinander dem verstorbenen Ehegatten zur Last fielen, nur insoweit persönlich und nur insoweit unbeschränkt mit seinem ganzen Vermögen wie ein Erbe nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs für Nachlaßverbindlichkeiten haftet; an die Stelle des Nachlasses tritt das Samtgut in dem Bestande, den es beim Tode des verstorbenen Ehegatten hatte. Die Vorschriften des § 780 Absatz 1 und der §§ 781-785 der Zivilprozeßordnung finden entsprechende Anwendung.

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c)
Verzicht der Witwe auf das Samtgut

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§ 13

Die Witwe hat das besondere Recht, sich durch Verzicht auf das Samtgut der Haftung für die Samtgutsverbindlichkeiten, für die sie während der ehelichen Gütergemeinschaft nicht persönlich haftete, gänzlich zu entschlagen. Auf den Verzicht finden die für die Ausschlagung einer Erbschaft geltenden Vorschriften der §§ 1943 bis 1945, 1947, 1950, 1952, 1953 Absatz 3, 1954 bis 1966 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Anwendung.

Das Samtgut fällt denen an, die zur Erbfolge berufen sein würden, wenn die Frau vor ihrem Manne gestorben wäre; der Anfall gilt als mit dem Tode des Mannes erfolgt. Für die im § 11 bezeichneten Abkömmlinge des Mannes tritt an die Stelle des dort vorgesehenen Abfindungsanspruchs das Erbrecht des § 23 Absatz 2.

Die Witwe ist berechtigt, den Verhältnissen angemessen für Rechnung des Samtguts die Beerdigung zu besorgen, für sich und ihre Hausgenossen Trauerkleider anzuschaffen und, soweit ihr dafür nicht andere Mittel zur Verfügung stehen, bis zur Erklärung des Verzichts die Kosten des Haushalts zu bestreiten. Sie behält von dem Samtgute diejenigen Kleidungsstücke, die zum Bedarf für sie und die von ihr zu unterhaltenden Abkömmlinge erforderlich sind. Auf ihre Verpflichtung, Auskunft zu erteilen und den Offenbarungseid zu leisten, findet auch zu Gunsten der Samtgutsgläubiger die Vorschrift des § 2028 des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung.

Die Vorschriften des bisherigen Rechts über das Abdikationsrecht der Witwe werden aufgehoben.

Vorschriften, welche nur bei beerbter Ehe gelten

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§ 14

Der Beisitz der Witwe und die bei beerbter Ehe mit dem Tode der Frau eintretenden rechtlichen Verhältnisse (Samtgut des beerbten Witwers) bestimmen sich nach dem bisherigen Recht, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

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I.
Wenn die Ehe durch den Tod des Mannes aufgelöst ist

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a)
Schuldenhaftung der beteiligten Abkömmlinge

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§ 15

Eine persönliche Haftung der beteiligten Abkömmlinge für die Verbindlichkeiten des verstorbenen Mannes oder der Witwe wird durch das Beisitzverhältnis nicht begründet. Die beteiligten Abkömmlinge aus einer früheren Ehe des Mannes haften den Gläubigern für die Verbindlichkeiten des Mannes persönlich nach Verhältnis ihrer Anteile. Ihre Haftung beschränkt sich auf ihren Anteil an dem gemeinschaftlichen Vermögen und im Falle der Abschichtung auf die ihnen bei derselben zugeteilten Gegenstände. Die für die Haftung der Erben geltenden Vorschriften der §§ 1990 und 1991 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung. In derselben Weise bestimmt sich, wenn das Beisitzverhältnis durch Abschichtung sämtlicher Abkömmlinge oder durch den Tod der Witwe aufgelöst ist, auch die Haftung der bis dahin im Beisitz verbliebenen Abkömmlinge für die Verbindlichkeiten der Beisitzmasse, sofern die Abkömmlinge nicht als Erben der Witwe in weiterem Umfange haften. Die Vorschriften des § 780 Absatz 1 und der §§ 781, 785 der Zivilprozeßordnung finden entsprechende Anwendung.

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§ 16

Die Beisitzmasse besteht aus dem ehelichen Samtgut, soweit es nicht durch Abschichtung beteiligter Abkömmlinge aus einer früheren Ehe des Mannes, durch Abfindung nicht beteiligter Abkömmlinge oder durch Verfügungen des Mannes von Todeswegen vermindert ist und aus dem Vermögen, das die Witwe auf Grund eines zur Beisitzmasse gehörigen Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zur Beisitzmasse gehörenden Gegenstandes oder durch ein Rechtsgeschäft erwirbt, das sich auf die Beisitzmasse bezieht. Zur Beisitzmasse gehört insbesondere, was die Witwe durch Fortsetzung eines von dem Manne betriebenen Erwerbsgeschäfts oder durch ein aus Mitteln der Beisitzmasse von ihr begründetes Erwerbsgeschäft erwirbt.

Im Zweifel ist anzunehmen, daß ein Erwerb, den die Witwe durch entgeltliches Rechtsgeschäft erzielt, zur Beisitzmasse gehört, vorbehaltlich ihres Anspruchs aus Verwendung von Vorbehaltsgut für solchen Erwerb.

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c)
Tod eines anteilsberechtigten Abkömmlings

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§ 17

Stirbt während des Beisitzes ein anteilsberechtigter Abkömmling, so gehört sein Anteil an der Beisitzmasse, unbeschadet des Beisitzrechts der Witwe, zu seinem Nachlasse, sofern sich aus der Vorschrift des § 4 nichts anderes ergibt.

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d)
Klage eines beteiligten Abkömmlings auf Abschichtung von der Beisitzmasse

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§ 18

Ein an der Beisitzmasse anteilsberechtigter Abkömmling kann unter denselben Voraussetzungen auf Abschichtung von der Beisitzmasse klagen, unter denen nach § 1495 Nr. 2 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gegen den überlebenden Ehegatten auf Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft geklagt werden kann4).

Fußnoten

4)

vgl. jetzt § 1495 Nr. 1-4 BGB

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e)
Wiederverheiratung der Witwe

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§ 19

Auf die Anzeige- und Abschichtungspflicht der Witwe im Falle ihrer Wiederverheiratung finden die Vorschriften des § 1314 Absatz 25) und des § 1493 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

Fußnoten

5)

§ 1314 Abs. 2 BGB aufgeh. durch EheG v. 6.7.1938 RGBl. I 807; vgl. jetzt § 9 EheG

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II.
Wenn die Ehe durch den Tod der Frau aufgelöst ist

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a)
Verpflichtung des Witwers bei seiner Wiederverheiratung

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§ 20

Im Falle seiner Wiederverheiratung hat der Witwer die beteiligten Abkömmlinge wegen ihrer Kopfteilsrechte vorab dadurch abzufinden, daß er ihnen nach seiner Wahl entweder den halben Wert ihrer Kopfteile oder den Wert des von ihrer verstorbenen Mutter in das Samtgut etwa eingebrachten Vermögens erstattet.

Wenn beteiligte Abkömmlinge minderjährig sind oder bevormundet werden, hat der Witwer die Absicht seiner Wiederverheiratung dem Vormundschaftsgericht anzuzeigen und je nach seiner Wahl entweder ein Verzeichnis des Samtguts oder des von der verstorbenen Frau eingebrachten Vermögens einzureichen. Das Vormundschaftsgericht kann gestatten, daß die Feststellung der Abfindung bis zur Eheschließung unterbleibt und daß die Abfindung in anderer Weise als durch Barzahlung oder erst später erfolgt. Die Vorschrift des § 1314 Absatz 25) des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet entsprechende Anwendung.

Mit der Wiederverheiratung des Witwers erlischt vorbehaltlich des Abfindungsanspruchs das Kopfteilsrecht der beteiligten Abkömmlinge; an seine Stelle tritt das gesetzliche Erbrecht und das Pflichtteilsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Fußnoten

5)

§ 1314 Abs. 2 BGB aufgeh. durch EheG v. 6.7.1938 RGBl. I 807; vgl. jetzt § 9 EheG

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§ 21

Will der Witwer im Falle des § 20 die beteiligten Abkömmlinge dadurch abfinden, daß er ihnen den Wert des von ihrer Mutter in das Samtgut Eingebrachten erstattet, so hat er den beteiligten Abkömmlingen gegenüber diesen Wert festzustellen. In Ermangelung anderer genügender Beweismittel hat er auf Antrag die Richtigkeit seiner Angaben und daß ihm außer den etwa beigebrachten keine anderen urkundlichen Belege zur Verfügung stehen, eidlich zu erhärten. Für die Abnahme des Eides ist, wenn der Eid nicht vor dem Prozeßgericht zu leisten ist, das Amtsgericht des Ortes zuständig, an welchem der Witwer seinen Wohnsitz hat. Die Vorschrift des § 79 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit findet entsprechende Anwendung.

Sollen Abkömmlinge aus verschiedenen Ehen des Mannes durch Herausgabe des Eingebrachten abgefunden werden, so ist für jede Ehe der Wert des Eingebrachten besonders nachzuweisen.

Als eingebracht ist anzusehen, was eingebrachtes Gut gewesen wäre, wenn Errungenschaftsgemeinschaft bestanden hätte. Der Wert des Eingebrachten bestimmt sich für das noch Vorhandene nach dem Zeitpunkt der Auseinandersetzung, im übrigen nach der Zeit der Einbringung.

Würde dem Witwer nach Erstattung des Eingebrachten vom Samtgut weniger verbleiben als er selbst nachweislich während oder nach Auflösung der Ehe eingebracht hat, so ist die den Abkömmlingen gebührende Abfindung um die Hälfte des Fehlbetrags zu kürzen.

Mehrere beteiligte Abkömmlinge teilen die Abfindung nach dem Verhältnisse der Anteile, zu denen sie als Erben ihrer verstorbenen Mutter berufen wären, wenn diese erst zur Zeit der Wiederverheiratung des Witwers gestorben wäre.

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§ 22

Der Witwer ist im Falle seiner Wiederverheiratung zur Abfindung der beteiligten Abkömmlinge nicht verpflichtet, wenn er nachweist, daß von ihrer verstorbenen Mutter in das Samtgut im Sinne des § 21 Absatz 3 nichts eingebracht worden ist. Für den Nachweis gelten die Vorschriften des § 21 Absatz 1 und 2.

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b)
Erbfolge in das Samtgut des beerbten Witwers

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§ 23

Die Beerbung des Witwers richtet sich nach den allgemeinen erbrechtlichen Vorschriften, soweit sich nicht aus diesem Gesetz, insbesondere aus den §§ 23 bis 26, 28, 29 und 33 ein anderes ergibt.

Treffen bei der Beerbung des Witwers mit beteiligten Abkömmlingen andere Abkömmlinge des Witwers zusammen, so haben sie gleiches Erbrecht mit den beteiligten. Wenn aber bei gleichmäßiger Teilung des Samtguts den beteiligten Abkömmlingen weniger verbleiben würde, als unmittelbar vor dem Tode des Witwers ihr Kopfteil betrug, so mindert sich der Erbteil der nicht beteiligten Abkömmlinge entsprechend, jedoch höchstens bis auf die Hälfte. Für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs der nicht beteiligten Abkömmlinge ist in allen Fällen der Wert ihres unverminderten Erbteils maßgebend.

Diese Vorschriften finden auf abgeschichtete Abkömmlinge des Witwers keine Anwendung.

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IV.
Besondere Vorschriften

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§ 24

Die für die Abschichtung beteiligter Abkömmlinge und ihre Wirkung geltenden Vorschriften des bisherigen Rechts bleiben nach Maßgabe dieses Gesetzes in Kraft; insbesondere wird auch das Recht der Ehegatten, während oder nach Auflösung der Ehe beteiligte Abkömmlinge vom Samtgut oder der Beisitzmasse abzuschichten, durch dieses Gesetz nicht berührt.

Die Abschichtung kann in allen Fällen in Geld geschehen.

Ist die Abschichtung während der Ehe erfolgt und wird die Gütergemeinschaft bei Lebzeiten der Ehegatten aufgehoben, so verliert die Abschichtung ihre Wirkung. Die dem abgeschichteten Abkömmling gewährte Abfindung gilt in diesem Falle wie eine Zuwendung aus dem Samtgut, die von jedem Ehegatten zur Hälfte gemacht ist.

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b)
Ausgleichungspflicht

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§ 25

Für die Ausgleichungspflicht der Ehegatten und der beteiligten Abkömmlinge bei Feststellung der Kopfteile gelten folgende Vorschriften:

1)

Jeder Ehegatte hat sich auf seinen Kopfteil anrechnen zu lassen, was er dem Samtgut oder der Beisitzmasse durch Schenkungen entzogen hat.

Schenkungen an Abkömmlinge werden dem Ehegatten nur insoweit angerechnet als sie nicht durch Verrechnung mit diesen Abkömmlingen oder ihren Rechtsnachfolgern zur Ausgleichung kommen.

Die Frau hat sich im Falle des § 8 sowie bei einer von ihr als Witwe vorzunehmenden Abschichtung beteiligter Abkömmlinge aus einer früheren Ehe des Mannes außerdem auf ihren Kopfteil anrechnen zu lassen, was ihr von dem Manne aus Mitteln des Samtguts geschenkt oder als Vorbehaltsgut überwiesen ist, soweit der Mann durch die Zuwendung seinen Kopfteil überschritten hat.

2)

Abkömmlinge, oder bei der Auseinandersetzung über eine Beisitzmasse auch deren Erben, haben sich anrechnen zu lassen, was sie selbst oder Abkömmlinge, von denen sie abstammen oder die sie beerbt haben, als Ausstattung oder sonstige unentgeltliche Zuwendung aus dem Samtgut oder der Beisitzmasse erhalten haben. Zuwendungen der im § 2050 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art sind nur insoweit anzurechnen, als sie das dem Samtgut oder der Beisitzmasse entsprechende Maß überstiegen haben.

Von der Ausgleichungspflicht sind ausgenommen die üblichen Gelegenheitsgeschenke sowie Schenkungen, durch welche einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wurde.

Übersteigt der einem Ehegatten oder einem Abkömmling anzurechnende Betrag den Wert seines Kopfteils, so bleibt sein Kopfteil und der anzurechnende Betrag für die Berechnung der Kopfteile außer Ansatz.

Was nach den vorstehenden Vorschriften zur wirksamen Anrechnung gelangt, vergrößert die Teilungsmasse.

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§ 26

Die Vorschriften des § 25 über die Ausgleichungspflicht der beteiligten Abkömmlinge finden bei einer nach dem Tode des Witwers oder der Witwe in Ansehung des Samtguts oder der Beisitzmasse erfolgenden Auseinandersetzung, auch auf das Verhältnis der Abkömmlinge zueinander, Anwendung. Das Gleiche gilt bei der Auseinandersetzung über eine Beisitzmasse für die Erben eines während des Beisitzes verstorbenen Abkömmlings.

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c)
Befugnis der Ehegatten zu Verfügungen von Todeswegen

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§ 27

Während der Ehe sowie, wenn beteiligte Abkömmlinge vorhanden sind, auch nach Beendigung der ehelichen Gütergemeinschaft durch den Tod der Frau kann der Ehemann nur über seinen Kopfteil vom Samtgut von Todeswegen verfügen. Der Frau steht ein entsprechendes Verfügungsrecht während der Ehe nur mit Zustimmung des Mannes zu. Die Größe des Kopfteils bestimmt sich nach dem Zeitpunkt, in dem der Erbfall eintritt.

Sind nicht beteiligte Abkömmlinge eines Ehegatten nach Maßgabe des § 11 vom Samtgut abzufinden, so berechnet sich der Kopfteil dieses Ehegatten nach dem um den Betrag der Abfindung verminderten Bestand des Samtguts. Im Falle des § 23 Absatz 2 ist der Wert des den nicht beteiligten Abkömmlingen zufallenden Erbteils oder Pflichtteils von dem Samtgut abzusetzen und der Kopfteil des Witwers nach dem so verminderten Samtgutsbestande zu berechnen.

Die Verfügungen eines Ehegatten können bestimmte Bestandteile des Samtguts nur insoweit zum Gegenstande haben, als diese von ihm im Sinne des § 21 Absatz 3 in die Gütergemeinschaft eingebracht sind oder zu seinem persönlichen Gebrauch dienen oder den Bestand eines von ihm betriebenen, nicht von dem anderen Ehegatten herrührenden Erwerbsgeschäfts bilden; übersteigt der Wert dieser Gegenstände seinen Kopfteil, so ist die Erfüllung der Verfügung von der Erstattung des Mehrwertes durch den Bedachten abhängig.

Wird durch den Tod des verfügenden Ehegatten die eheliche Gütergemeinschaft beendigt, so gelten seine den vorstehenden Vorschriften entsprechenden Verfügungen als Vermächtnisse und sind, soweit der Erblasser nichts anderes angeordnet hat, nach seinem Tode aus dem Samtgut zu erfüllen; doch sind Verfügungen des Mannes zu Gunsten seiner Frau oder eines gemeinschaftlichen Abkömmlings im Zweifel dahin auszulegen, daß dadurch ihr Anteil an der Beisitzmasse entsprechend vergrößert werden soll.

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§ 28

Die im Beisitzverhältnis lebende Witwe kann über ihren Anteil an der Beisitzmasse einschließlich dessen, was der Mann ihr zur Vergrößerung ihres Anteils zugewandt hat, von Todeswegen verfügen. Auf den Inhalt der Verfügung findet die Vorschrift des § 27 Absatz 3 Anwendung.

Die Pflichtteilsrechte erbberechtigter Abkömmlinge der Witwe, welche nicht zu den Beteiligten gehören, werden durch diese Vorschrift nicht berührt.

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d)
Beschränkung des Kopfteilsrechts eines Abkömmlings durch letztwillige Verfügung
des Ehemannes

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§ 29

Der Ehemann ist berechtigt, durch letztwillige Verfügung den Kopfteil eines beteiligten Abkömmlings einer der Beschränkung des Pflichtteilsrechts entsprechenden Beschränkung zu unterwerfen, wenn er nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs berechtigt ist, dem Abkömmling den Pflichtteil zu entziehen oder das Pflichtteilsrecht des Abkömmlings zu beschränken; die Vorschriften des § 2336 Abs. 2 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung. Die Beschränkung des Kopfteils hat für den Fall, daß nach dem Tode des Mannes zwischen dem beteiligten Abkömmling und der Witwe das Beisitzverhältnis eintritt, eine entsprechende Beschränkung des dem Abkömmling nach Beendigung des Beisitzes gebührenden Anteils an der Beisitzmasse zur Folge.

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e)
Haftung des Beschenkten bei übermäßigen Schenkungen eines Ehegatten

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§ 30

Hat ein Ehegatte durch Schenkungen aus dem Samtgut oder aus der Beisitzmasse den seiner letztwilligen Verfügung unterliegenden Kopfteil überschritten, so haftet der Beschenkte den überlebenden Beteiligten nach den für das Recht auf Ergänzung des Pflichtteils geltenden Vorschriften der §§ 2325, 2329 und 2330 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; der den überlebenden Beteiligten gebührende Kopfteil gilt als Pflichtteil.

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V.
Schlußbestimmungen

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§ 31

Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auch Anwendung auf die beim Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs bereits bestehenden rechtlichen Verhältnisse, welche nach bisherigem Recht bei beerbter Ehe mit dem Tode der Frau eingetreten sind (Samtgut des beerbten Witwers), sowie auf die in diesem Zeitpunkt bereits bestehenden Beisitzverhältnisse.

Rechte der Ehegatten im Falle einer vor dem 1. Januar 1900 erfolgten Ehescheidung

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§ 32

Sind vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Ehegatten geschieden und sind beteiligte Abkömmlinge vorhanden, so finden die für das Samtgut des beerbten Witwers geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, wenn die Frau ihres Anteils am Samtgut für verlustig erklärt worden ist oder nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes für verlustig erklärt wird.

Ist dagegen der Mann seines Anteils am Samtgut für verlustig erklärt worden oder wird er nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes seines Anteils für verlustig erklärt, so bestimmen sich die rechtlichen Verhältnisse in Ansehung des Samtguts nach den Vorschriften, die für den Beisitz maßgebend sind.

Ist keiner der geschiedenen Ehegatten für schuldig erklärt, so kann jeder Ehegatte die Auseinandersetzung in Ansehung des Samtguts in derselben Weise verlangen, wie wenn die Ehe erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschieden wäre. Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn sich schon vor diesem Zeitpunkt die Ehegatten über die Auseinandersetzung in Ansehung des Samtguts geeinigt haben oder durch rechtskräftiges Urteil darüber erkannt ist.

Erbrecht eingekindschafteter Abkömmlinge

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§ 33

Von dem Manne nach bisherigem Recht in Einkindschaft aufgenommene Kinder haben, wenn sie nicht von dem Samtgut abgeschichtet sind, dem Manne gegenüber gleiches Erbrecht wie die ehelichen Abkömmlinge des Mannes, sofern sich aus dem Einkindschaftsvertrage nichts anderes ergibt.

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§ 34

Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch in Kraft.

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